Kassationshof in Strafsachen 6A.52/2001
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6A.52/2001/otd K A S S A T I O N S H O F ************************* Sitzung vom 29. November 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. --------- In Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Jürg Baur, Oberstadtstrasse 7, Baden, gegen Verwaltungsgericht des Kantons A a r g a u, betreffend Entzug des Führerausweises (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2001 [BE.2000.00032-K4]) hat sich ergeben: A.- S.________, wohnhaft im Kanton Aargau, fuhr am 21. November 1997, um 09.45 Uhr mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz S 600, in D-Hartheim, auf der A5 von Basel in Richtung Karlsruhe mit einer Geschwindigkeit von 198 km/h (nach Abzug der Toleranz). Damit überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 78 km/h. Er hat den Tatbestand der Geschwindigkeitsüber- schreitung anerkannt. B.- Mit Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Zentrale Bussgeldstelle Bretten, vom 19. Janu- ar 1998 wurde S.________ zu einer Busse von DM 500.-- verurteilt. Ausserdem wurde er mit vier Punkten im Ver- kehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flens- burg eingetragen. Auf den Entzug des Führerausweises (Fahrverbot nach deutschem Recht) verzichtete die Behörde ausdrücklich. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wegen des Vorfalls vom 21. November 1997 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Lenker am 9. Juli 1998 den Führerausweis für alle Kategorien von Motorfahrzeugen für die Dauer von vier Monaten. Das Departement des Innern des Kantons Aargau wies eine gegen den Führerausweisentzug gerichtete Be- schwerde am 13. Dezember 1999 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, hiess am 13. März 2001 eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde von S.________ teilweise gut und entzog ihm den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 SVG (SR 741.01) für die Dauer von drei Monaten. C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid vom 13. März 2001 sei aufzuheben. Es sei von einer Massnahme abzusehen; eventu- ell sei eine Verwarnung, subeventuell ein Führerausweis- entzug von zwei Wochen und subsubeventuell ein Führeraus- weisentzug von einem Monat auszusprechen. Ferner sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, zu welcher der Be- schwerdeführer einzuladen sei. D.- Das Verwaltungsgericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen beantragt sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf Ersuchen des Bundesgerichtes erstattete es überdies einen Amtsbe- richt zur Frage der Auswirkungen des Europäischen Über- einkommens über den Entzug der Fahrerlaubnis auf das schweizerische Recht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 24 Abs. 5 SVG). b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesge- richt an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, so- weit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung geltend. Die Vorinstanz hat am 13. März 2001 eine öffent- liche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer angehört. Damit wurde den verfahrensrechtlichen Ansprü- chen des Beschwerdeführers Genüge getan (vgl. BGE 122 V 47 E. 3; vgl. auch den Entscheid des EVG vom 19. November 1998 i.S. G. gegen SUVA, publ. in Schweizerische Zeit- schrift für internationales und europäisches Recht 1999, S. 552f.). Das Recht, sich im Rahmen einer erneuten öf- fentlichen Verhandlung vor Bundesgericht zu äussern, steht dem Beschwerdeführer deshalb nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen. 3.- a) Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerde- führer geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen, dass er bereits in Deutschland bestraft worden sei, weshalb eine weitere Bestrafung für dasselbe Vergehen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" verboten sei. Zudem sei er in Deutschland mit einer Administrativmassnahme, nämlich mit vier Strafpunkten im zentralen Verkehrsregister in Flens- burg, belegt worden. Andererseits habe die deutsche Be- hörde von einem Führerausweisentzug ausdrücklich abgese- hen. Der Führerausweisentzug in der Schweiz stelle somit eine zusätzliche, drakonische Massnahme dar. b) aa) Nach ständiger und langjähriger Recht- sprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizeri- schen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (letztmals BGE 125 II 402 E. 1). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat diese Regelung als mit der EMRK (SR 0.101) konform bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96 i.S. T. c. Schweiz, publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.). Während der Strafrichter über die strafrechtlichen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zuständige Administrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzuges. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft. bb) Nicht anwendbar ist der Grundsatz "ne bis in idem" auf den Umstand, dass gegebenenfalls vom Tatort- staat und von der zuständigen schweizerischen Behörde für ein Verkehrsdelikt im Ausland eine Administrativmassnahme ausgesprochen wird. Dieser Grundsatz bezieht sich allein auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten. Aller- dings müssen die auf Grund der bestehenden Doppelspurig- keit ausgesprochenen Sanktionen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein und dürfen nicht zu einer verkapp- ten Doppelbestrafung führen (BGE 123 II 464 E. 2). 4.- a) Formell beruht die Rechtsprechung, wonach die schweizerische Behörde eine Administrativmassnahme zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen hat, wenn eine Ad- ministrativmassnahme vom Tatortstaat verhängt worden ist, auf Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie auf Art. 30 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). In materieller Hinsicht liegt der Regelung von Art. 30 Abs. 4 VZV folgender Gedanke zu Grunde: Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, so kann der Tat- ortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet erlassen, Führerausweisentzü- ge sind nur möglich in Bezug auf die Fahrberechtigung im Tatortstaat; der schweizerische Fahrausweis kann als sol- cher vom Tatortstaat nicht entzogen werden. Das bedeutet, dass die Massnahme, welche primär der Erziehung des Fehl- baren dienen sollte, bei Personen, die nicht regelmässig im Tatortstaat mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind, nur eine sehr begrenzte Wirkung zu entfalten vermag. Aus die- sem Grund hat die zuständige schweizerische Behörde ge- mäss Art. 30 Abs. 4 VZV und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle eines Ausweisentzugs durch einen Drittstaat und bezogen auf die Fahrberechtigung in diesem Drittstaat zu prüfen, ob diese Massnahme auch mit Wirkung für die Schweiz zu verfügen und deshalb, den ausländi- schen Entscheid ergänzend, der schweizerische Fahrausweis zu entziehen sei. Vom Ausland angeordnete Administrativ- massnahmen können und sollen in der Regel also nach Mass- gabe des schweizerischen Rechts mit Wirkung für den schweizerischen Führerausweis übersetzt und nachvollzogen werden. An dieser Praxis ist festzuhalten (vgl. auch BGE 123 II 464 E. 2d mit Hinweis auf 123 II 97 E. 2c). b) Im Entscheid BGE 123 II 464 ist das Bundesge- richt in Konkretisierung der genannten Rechtsprechung in Bezug auf diesen Punkt jedoch einen Schritt weiter gegan- gen und hat in einem Fall, in dem der Tatortstaat von ei- nem Führerausweisentzug abgesehen hatte, den Entzug des schweizerischen Führerausweises für die gesetzliche Mini- maldauer von einem Monat als rechtmässig erachtet. Neben der grundsätzlichen Erwägung zu Art. 34 Abs. 4 VZV, wel- cher nur die bereits etablierte Praxis zum Führerausweis- entzug für den Regelfall aufnehme, liess sich das Bundes- gericht vor allem vom Gedanken leiten, dass sich die nationalen gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bei Stras- senverkehrsdelikten erheblich unterscheiden und die Über- tragung ins schweizerische Recht und mit Geltung für die Schweiz deshalb nicht einfach sei. Fallbezogen erachtete es deshalb den Entzug des schweizerischen Führerausweises für die gesetzliche Minimalfrist von einem Monat im Hin- blick auf die von der deutschen Behörde verfügte Eintra- gung von drei Strafpunkten im Verkehrszentralregister als angemessen. c) In der Folge dieses Entscheides sind die zu- ständigen schweizerischen Behörden dazu übergegangen, bei Strassenverkehrsdelikten im Ausland den Fahrzeugführern mit Wohnsitz in der Schweiz den Führerausweis routinemäs- sig zu entziehen, wenn er nach schweizerischer Gerichts- praxis für das nämliche Delikt im Inland entzogen worden wäre. Der Ausgang des Administrativverfahrens im Tatort- staat war dabei nicht mehr von Belang. So konnte es geschehen, dass die schweizerische Behörde einen Ge- schwindigkeitsexzess auf einer deutschen Autobahn als grobe Verkehrsregelverletzung qualifizierte - weshalb der Führerausweis zu entziehen war -, obwohl die deutsche Be- hörde in demselben Verhalten lediglich eine Ordnungswid- rigkeit zu erkennen vermochte. d) Würde diese Praxis allein unter dem Gesichts- punkt der Strafähnlichkeit eines Führerausweisentzuges betrachtet, müsste sie als bedenklich erscheinen, zumal wenn in der Schweiz der Führerausweis entzogen wird, obwohl der Tatortstaat diese Massnahme selbst explizit geprüft, aber verworfen hat: Die Schweiz würde so ein Verhalten sanktionieren, das vom Tatortstaat bereits abschliessend milder sanktioniert worden ist. Mit ein wesentlicher Grund dafür, dass das Bun- desgericht auf die im Entscheid BGE 123 II 464 begründete Praxis zurückkommt, liegt jedoch darin, dass innerhalb der Europäischen Union die Umsetzung von Führerausweis- entzügen durch den Wohnsitzstaat des fehlbaren Lenkers vertraglich geregelt wurde und der Bundesrat ausserdem am 21. November 2001 bekannt gegeben hat, das nationale Füh- rerausweisrecht mit dem europäischen harmonisieren zu wollen (vgl. Übereinkommen der EU über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17. Juni 1998, publ. in Amtsblatt Nr. C 216 vom 10. Juli 1998, S. 2-12; Begleitschreiben des Vor- stehers UVEK vom 21. November 2001 zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Strassenverkehrsrechtes). Das europäi- sche Übereinkommen statuiert folgende Grundregel: Die durch europäische Drittstaaten als Tatortstaaten verfüg- ten Führerausweisentzüge können und sollen durch den Wohnsitzstaat übernommen oder gerichtlich nachvollzogen werden, der Wohnsitzstaat darf jedoch mit der von ihm verfügten Massnahme nicht über das Sanktionsmass hinaus- gehen, das vom Tatortstaat festgesetzt worden ist. Die schweizerische Verwaltungs- und Gerichts- praxis, wonach bei Strassenverkehrsdelikten im Ausland der schweizerische Führerausweis entzogen werden kann, auch wenn der Tatortstaat von dieser Massnahme abgesehen hat, ist im europäischen Umfeld singulär. Aus den genann- ten Gründen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der schweizerische Nachvollzug einer vom Ausland verfügten Massnahme durch die Art der ausländischen Massnahme be- grenzt wird: Der schweizerische Führerausweis darf des- halb nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat, eine Verwarnung darf nur noch ausgesprochen werden, wenn auch der Tatortstaat eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme verfügt hat. Dazu bleibt anzumer- ken, was folgt: e) Die nationalen Systeme gesetzlich vorgesehe- ner Administrativmassnahmen unterscheiden sich teilweise erheblich. Gewisse Länder kennen Verkehrszentralregister, in welchen nach Geschwindigkeitsexzessen oder anderen Strassenverkehrsdelikten Strafpunkte eingetragen oder Bonuspunkte abgezogen werden. Die Schweiz kennt als leichteste Administrativmassnahme nur die Verwarnung. Die zuständigen schweizerischen Behörden haben deshalb nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, ob nach einem Aus- landdelikt, für das der Tatortstaat eine dem schweizeri- schen Rechtssystem fremde Administrativmassnahme verfügt hat, in der Schweiz eine Verwarnung auszusprechen ist. Voraussetzung für eine allfällige Verwarnung ist dabei lediglich, dass der Tatortstaat überhaupt eine Adminis- trativmassnahme angeordnet hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass die ausländische Administrativmassnahme nach schweizerischem Recht bereits eine Verwarnung dar- stellt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die deutschen Behörden veranlasst, vier Strafpunkte im Verkehrszentralregister einzutragen. Er ist deshalb nach schweizerischem Recht zu verwarnen. f) Die Einschränkung des Führerausweisentzuges nach Auslanddelikten betrifft nur den Warnungsentzug. Stellt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz mit ihrem Verkehrsverhalten im Ausland ihre Fahreignung in Frage, steht es den schweizerischen Behörden nach wie vor frei, einen Sicherungsentzug des Führerausweises zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen (vgl. dazu auch Art. 5 des eu- ropäischen Übereinkommens über den Entzug der Fahrerlaub- nis). 5.- Zusammenfassend ist festzuhalten: Verletzt eine Person mit Schweizer Wohnsitz Verkehrsregeln im Ausland, so kann die zuständige inländische Administrativbehörde einen Warnungsentzug des Führerausweises nur aussprechen, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird. Diese Einschränkung gilt nicht für den Sicherungs- entzug des Führerausweises. Erlässt der Tatortstaat neben der strafrechtlichen Sanktion eine andere Administrativ- massnahme als den Entzug des Führerausweises (Verwarnung, Strafpunkte in einem Verkehrsregister o.ä.), so prüft die zuständige inländische Behörde mit pflichtgemässem Ermes- sen, ob eine Verwarnung auszusprechen ist. 6.- Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für seine Auf- wendungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutge- heissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2001 aufgehoben. 2.- Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG verwarnt. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent- schädigen. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht (4. Kam- mer) des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 29. November 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: