Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.39/2001
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6A.39/2001/sch
6A.56/2001

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                     19. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber
Kipfer Fasciati.

                       ---------

                       In Sachen

6A.39/2001:

Bundesamt für Strassen, ASTRA, Abteilung Strassen-
verkehr, Bern, Beschwerdeführer 1,

                         gegen

A.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Fürsprecher Beat
Muralt, Dornacherplatz 7, Solothurn,

                         sowie

6A.56/2001:

A.________,
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Fürsprecher Beat
Muralt, Dornacherplatz 7, Solothurn,

                         gegen

Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,
Beschwerdegegner 2,

                       betreffend
             Führerausweis (Warnungsentzug)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
[VWG/ADM/00/94] vom 21. März 2001),

hat sich ergeben:

     A.- Am 21. Januar 1997 eröffnete die Motorfahrzeug-
kontrolle des Kantons Solothurn gegen A.________ ein
Administrativverfahren, weil er im September und Oktober
1996 ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl ihm am 4. Juni
1996 der Führerausweis für elf Monate entzogen worden
war. Das Administrativverfahren wurde bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des parallel geführten Strafver-
fahrens sistiert. Mit Schreiben vom 12. März 1997 for-
derte die Administrativbehörde das Untersuchungsrichter-
amt auf, ihr die Untersuchungsakten nach rechtskräftiger
Erledigung zuzustellen.

        Am 11. Juni 1997 wurde A.________ wegen Fahrens
trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen
und zu einer bedingten Haftstrafe von drei Wochen sowie
zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafent-
scheid wurde der Administrativbehörde jedoch nicht mit-
geteilt.

        Mit Gesuch vom 30. August 2000 forderte die
Administrativbehörde das Untersuchungsrichteramt erneut
auf, ihr die Akten nach rechtskräftiger Erledigung des
Strafverfahrens zukommen zu lassen, was dann am 7. Sep-
tember 2000 geschah. Nach Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs entzog die Administrativbehörde mit Verfügung vom
15. Dezember 2000 A.________ den Führerausweis für sechs
Monate.

     B.- Auf Beschwerde von A.________ hin reduzierte
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Ent-
zugsdauer auf drei Monate.

     C.- Das Bundesamt für Strassen führt Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche
Urteil sei aufzuheben und der Führerausweis sei
A.________ für sechs Monate zu entziehen.

     D.- Ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
A.________, mit den Anträgen, die Verwaltungsgerichts-
beschwerde des Bundesamtes für Strassen sei abzuweisen
und auf den Entzug des Führerausweises sei ganz zu
verzichten. Eventuell sei der Führerausweisentzug auf
höchstens zwei Monate zu befristen. Ausserdem stellt
er das Gesuch, ihn von der Kostenvorschusspflicht zu
entbinden.

     E.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
beantragt unter Hinweis auf sein schriftliches Urteil
die Abweisung der Beschwerde des Bundesamtes für
Strassen; zur Beschwerde von A.________ äussert es
sich nicht, da es bezüglich dieser Beschwerde nicht
zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Letztinstanzliche kantonale Entscheide über
Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Dem
ASTRA steht das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Er-
mächtigung zu (Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG). Die Eingabe
erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art. 24 Abs. 6 SVG).
Auf die Beschwerde des ASTRA ist daher einzutreten.

        b) Der Inhaber des Führerausweises ist durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
womit er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 24 Abs. 5
SVG). Nach Einladung zur Vernehmlassung zur Beschwerde
des ASTRA reichte er einen Schriftsatz ein, den er so-
wohl als Vernehmlassung zur Beschwerde des ASTRA wie
auch als selbständige Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verstanden
wissen will. Da für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der Fristenstillstand gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a OG
gilt, ist die gesetzliche Frist eingehalten (Art. 24
Abs. 6 SVG).

     2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem
als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden
hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sach-
verhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist
(Art. 105 Abs. 2 OG).

        b) Der Sachverhalt wird von keinem der Beschwer-
deführer angefochten. Es steht somit fest, dass der Be-
schwerdeführer 2 am 11. Juni 1997 wegen Autofahrens im
September und Oktober 1996 trotz Entzugs des Führeraus-
weises schuldig gesprochen worden ist. Weil die Straf-
verfolgungsbehörden dieses Urteil den Administrativ-
behörden erst am 7. September 2000 auf eine zweite Auf-
forderung hin mitteilten, konnte das Administrativver-
fahren erst am 15. Dezember 2000 abgeschlossen werden.

Fest steht damit auch, dass der Beschwerdeführer 2 die
mehr als dreijährige Verfahrensverzögerung, die aus-
schliesslich auf einen Fehler innerhalb der staatlichen
Verwaltung zurückzuführen ist, nicht zu vertreten hat.

     3.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ist der
Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen,
wenn eine Person ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihr der da-
für erforderliche Führerausweis entzogen worden ist.
Dieser Sachverhalt ist in casu erfüllt. Es stellt sich
somit die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletz-
te, indem sie die gesetzliche Mindestentzugsdauer von
sechs Monaten unterschritten hat.

        b) Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die
gesetzliche Mindestentzugsdauer unter folgenden kumu-
lativen Voraussetzungen unterschritten werden dürfe:
Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der
Massnahmeverfügung müsse relativ viel Zeit verstrichen
sein, den Beschwerdeführer dürfe keine Schuld an der
langen Verfahrensdauer treffen, und der Beschwerdeführer
müsse sich in dieser Zeit wohl verhalten haben. Da diese
Voraussetzungen in casu erfüllt seien, könne die gesetz-
liche Minimalfrist unterschritten werden. Der Beschwer-
deführer 2 teilt diese Auffassung.

        c) Das beschwerdeführende Amt wendet mit seiner
Eingabe dagegen ein, dass Ausnahmen von der gesetzlichen
Minimalfrist nur unter restriktiven Bedingungen zuzu-
lassen seien. Das Bundesgericht habe Ausnahmen nur bei
einer Verfahrensdauer von fünfeinhalb und mehr Jahren
zugelassen. Vorliegend habe die Dauer zwischen dem mass-
nahmeauslösenden Ereignis und dem letztinstanzlichen

kantonalen Entscheid vier Jahre und fünf Monate betra-
gen, weshalb sich ein Unterschreiten der Grenze von
sechs Monaten nicht rechtfertige. Im Übrigen habe sich
der Beschwerdeführer auch widersprüchlich verhalten: Er
habe nach Rechtskraft des Strafurteils gewusst, dass ihm
zusätzlich ein Führerausweisentzug drohe und dass das
entsprechende Verfahren fortzusetzen wäre. Zwar habe er
keine Pflicht gehabt, den Strafentscheid der Administra-
tivbehörde selbst mitzuteilen, doch handle widersprüch-
lich, wer die Zeit verstreichen lasse und sich an-
schliessend auf die überlange Verfahrensdauer berufe.
Solches Verhalten verdiene keinen Schutz.

        d) Unter den von der Vorinstanz in Übereinstim-
mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genann-
ten Voraussetzungen kann die gesetzliche Minimaldauer
von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
unterschritten werden. Fest steht, dass zwischen dem
massnahmeauslösenden Ereignis und dem letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid rund viereinhalb Jahre verstrichen
sind, dass sich der Beschwerdeführer seither wohl ver-
halten hat und dass ihn keine Schuld an der langen Ver-
fahrensdauer trifft. Strittig ist allein, ob die Ver-
fahrensdauer von rund viereinhalb Jahren das Unter-
schreiten der gesetzlichen Limite von sechs Monaten
Führerausweisentzug rechtfertigen kann. Das Bundesge-
richt hat seine Rechtsprechung in BGE 120 Ib 504 (vgl.
dort, mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 122 II 180) mit
den folgenden beiden wesentlichen Motiven begründet:
Der Warnungsentzug sei eine Administrativmassnahme mit
erzieherischem Charakter; ausserdem weise er eine
gewisse Strafähnlichkeit auf. Beide Charakteristika
sprechen für eine Milderung der Sanktion, wenn seit dem
massnahmeauslösenden Ereignis viel Zeit verstrichen ist.

        Die Erziehung und Besserung eines Täters setzt
voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeit-
lichen Zusammenhang mit der sanktionierten Regelverlet-
zung steht. Ausserdem wird mit dem Zeitablauf die Er-
forderlichkeit einer erzieherischen Sanktion relati-
viert, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten
hat.

        Insofern ein Warnungsentzug strafähnlich ist,
sind die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss
beizuziehen, weil das SVG die Verjährung für diese Mass-
nahme nicht regelt; die lückenhafte gesetzliche Regelung
könnte andernfalls zu unerträglichen Härtefällen führen
(vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4d).

        Welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten
hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen
ausdrücken. Für die Beantwortung der Frage sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesge-
richt eine überlange Verfahrensdauer bei fünfeinhalb
oder mehr Jahren angenommen. Dem Entscheid BGE 120 Ib
504, bei dem eine fünfeinhalbjährige Verfahrensdauer
als überlang qualifiziert wurde, lag ein Sachverhalt zu-
grunde, der zu einer Bestrafung wegen grober Verkehrs-
regelverletzung geführt hatte. Die strafrechtliche Ver-
jährungsfrist für das Vergehen der groben Verkehrsregel-
verletzung beträgt fünf bzw. siebeneinhalb Jahre. In
casu liegt lediglich eine Übertretung vor (Art. 95
Ziff. 2 SVG); die strafrechtliche Verjährungsfrist
beträgt mithin zwei Jahre. Bereits aus diesem Grund
unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom
Sachverhalt des zitierten Entscheides, weshalb vorlie-
gend nicht erst eine Verfahrensdauer von fünfeinhalb
Jahren als überlang bezeichnet werden kann. Es wäre

stossend, wenn eine volle verwaltungsrechtliche Sanktion
mit strafähnlichem Charakter angeordnet würde, obwohl
das sanktionierte Verhalten unter strafrechtlichem Ge-
sichtspunkt bereits verjährt ist.

        Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die
Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren darauf
zurückzuführen ist, dass die Verfahrensakten während
drei Jahren und zwei Monaten wegen eines Fehlers der
Strafverfolgungsbehörden unbearbeitet liegen geblieben
sind. Während im Entscheid BGE 120 Ib 504 die lange
Verfahrensdauer vom Beschwerdeführer zwar nicht ver-
schuldet, aber doch mit der Ergreifung eines Rechts-
mittels mitverursacht worden ist, liegen die Umstände
in casu auch in dieser Hinsicht anders: Der Beschwer-
deführer 2 hat das ein halbes Jahr nach Verfahrenser-
öffnung ergangene Strafurteil angenommen. Einer zügigen
Abwicklung des Administrativverfahrens hätte nichts ent-
gegengestanden.

        Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers
1, wonach sich der Beschwerdeführer 2 widersprüchlich
verhalten habe. Dieser hatte weder die Pflicht noch die
Obliegenheit, das Administrativverfahren gegen sich
selbst in Gang zu halten, indem er die zuständige Be-
hörde über den Abschluss des Strafverfahrens hätte ins
Bild setzen müssen. Deshalb ist es ihm unbenommen, sich
auf die überlange Verfahrensdauer zu berufen. Dürfte er
dies nicht, würde die Pflicht oder die Obliegenheit, ein
Verfahren gegen sich selbst in Gang zu halten, indirekt
statuiert.

        e) Demnach kann festgestellt werden, dass die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie
die gesetzliche Minimalfrist von sechs Monaten gemäss
Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschritten hat.

     4.- In einem weiteren Schritt ist somit zu prüfen,
ob die Vorinstanz ihr Ermessen verletzte, indem sie den
Warnungsentzug auf drei Monate festsetzte. Der Beschwer-
deführer 1 macht geltend, die ausgesprochene Sanktion
sei unverhältnismässig kurz, weil die Vorinstanz dem
erheblich beeinträchtigten automobilistischen Leumund
des Beschwerdeführers 2 zuwenig Rechnung getragen habe.
Dagegen macht dieser geltend, die Sanktion sei unver-
hältnismässig lang. Er sei aus beruflichen Gründen auf
ein Fahrzeug angewiesen und im Übrigen habe er mit der
Anlasstat keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer
geschaffen. Schliesslich sei auch sein seitheriges Wohl-
verhalten stärker zu berücksichtigen, es bestehe heute
kein Grund mehr für eine erzieherische Massnahme.

        Bei der Festsetzung der Entzugsdauer ist die
Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei.
Sie hat die wesentlichen Gründe für die Bemessung der
Sanktion zutreffend festgehalten und gewürdigt: Sowohl
der automobilistische Leumund und das Verschulden des
Beschwerdeführers 2 wie auch die Verfahrenslänge und die
Erforderlichkeit einer administrativen Massnahme haben
in den Entscheid Eingang gefunden. Eine Ermessensverlet-
zung ist nicht auszumachen.

        Auch soweit der Beschwerdeführer 2 die beruf-
liche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug anführt, ist seine
Beschwerde abzuweisen. Die gesamten Umstände rechtfer-
tigen es nicht, auf einen Führerausweisentzug überhaupt
zu verzichten und lediglich eine Verwarnung auszuspre-
chen. Ein bloss dreimonatiger Entzug dürfte mit den An-
forderungen am Arbeitsplatz vereinbar sein.

     5.- Beide Beschwerden erweisen sich somit als un-
begründet. Dem Beschwerdeführer 1 werden keine Kosten
auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). Da der Eingabe des Be-
schwerdeführers 2, soweit er sich gegen das Urteil der
Vorinstanz richtet, zum Vornherein kein Erfolg beschie-
den sein konnte, ist dessen Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Der wirt-
schaftlich schwierigen Situation des Beschwerdeführers 2
ist mit einer herabgesetzten Urteilsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Soweit er sich zur Be-
schwerde des Bundesamtes für Strassen vernehmen lässt,
ist ihm eine dem Aufwand angemessene Parteientschädigung
auszurichten.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Be-
schwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     2.- Für das Verfahren 6A.39/2001 werden keine
Kosten erhoben.

     3.- Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegeg-
ner 2 für das Verfahren 6A.39/2001 mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Be-
schwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     5.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     6.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das
Verfahren 6A.56/2001 wird dem Beschwerdeführer 2
auferlegt.

     7.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Ver-
waltungsgericht und dem Amt für öffentliche Sicherheit
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

                    ________________

Lausanne, 19. Juni 2001

            Im Namen des Kassationshofes des
             SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: