Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.36/2001
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6A.36/2001/bue

               K A S S A T I O N S H O F
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                     19. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
richterin Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

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                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Y.________,

                         gegen

Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n,

                       betreffend
             Führerausweis (Warnungsentzug)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern [A 00 228/wad]
vom 21. Februar 2001),

hat sich ergeben:

     A.- Am 10. Juli 1996 überschritt X.________
auf der Autobahn A4 zwischen Holzhäusern und Küssnacht
die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um
51 km/h.

     B.- Auf Grund dieses Sachverhalts erklärte das
Untersuchungsrichteramt Zug X.________ der groben
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und auferlegte
ihm eine Busse von Fr. 10'000.--. Die gegen den Straf-
befehl erhobene Einsprache wies das Polizeirichteramt
des Kantons Zug mit Urteil vom 18. August 1998 ab. Auf
Berufung von X.________ hin bestätigte das Strafgericht
des Kantons Zug am 21. April 1999 das Urteil des Poli-
zeirichteramtes. Die dagegen erhobene eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
vom 23. November 1999 ab, soweit es überhaupt darauf
eintrat.

     C.- Nach Abschluss des Strafverfahrens entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Rahmen des
eröffneten Administrativverfahrens X.________ wegen der
Geschwindigkeitsüberschreitung mit Verfügung vom
7. August 2000 den Führerausweis für zwei Monate.

     D.- Die gegen die Entzugsverfügung von X.________
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Februar 2001 ab.

     E.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts
und die Führerausweisentzugsverfügung seien aufzuheben;
stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventuell
sei der Führerausweis nur für einen Monat und nur be-
dingt zu entziehen. Ausserdem sei festzustellen, dass
der Führerausweisentzug nicht für ausländische bezie-
hungsweise internationale Führerausweise gelte, mindes-
tens soweit es das Fahren im Ausland betreffe. Eventuell
sei die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde kann immer nur der letztinstanzliche kantonale
Entscheid sein (Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer richtet sich
in wesentlichen Teilen seiner Beschwerde gegen die Ent-
zugsverfügung des Strassenverkehrsamtes. Insoweit sich
die Beschwerde nicht auf den allein anfechtbaren Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts, sondern auf die Ver-
fügung des Strassenverkehrsamtes bezieht, kann das
Bundesgericht auf die Vorbringen nicht eintreten.

     2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem
als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden
hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sach-
verhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist
(Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 127 E. 2).

        b) Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die Fest-
stellungen des Strafgerichts des Kantons Zug - zumal
nach Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Bun-
desgericht - für das Administrativverfahren verbindlich
sind. Gründe, die ein Abweichen vom strafgerichtlich
festgestellten Sachverhalt rechtfertigen beziehungsweise
für eine zusätzliche Beweiserhebung im Rahmen des Admi-
nistrativverfahrens sprechen würden, lägen keine vor.

        Weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung
ist, dass das Strafurteil an "einem offenkundigen Fehler
der Sachverhaltsfeststellung leidet", ist unerfindlich.
Die Schlussfolgerung des vom Beschwerdeführer einge-
reichten Gutachtens des Instituts Dr. Löhle AG ist im
Gegenteil offensichtlich nicht geeignet, einen solchen
Fehler darzutun. Der Gutachter kommt nämlich zum
Schluss, dass bei einer - neben der bereits abgezogenen
Toleranzmarge von 6 % - zusätzlich anzunehmenden Messun-
genauigkeit eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von
169 km/h statt der vom Strafgericht angenommenen Ge-
schwindigkeit von 171 km/h resultieren würde. Diese Dif-
ferenz fiele nicht ins Gewicht und würde ein neues Be-
weisverfahren nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist fest-
zuhalten, dass dieses Gutachten bereits dem Strafgericht
vorgelegen hatte und auch gewürdigt worden ist. Die Rüge
ist unbegründet und muss als mutwillig bezeichnet wer-
den.

        c) Es versteht sich von selbst, dass das Ver-
waltungsgericht unter diesen Umständen nicht verpflich-
tet und auch nicht berechtigt war, den vom Strafgericht
des Kantons Zug festgestellten Sachverhalt erneut zu
überprüfen, woraus sich überdies ergibt, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzt worden ist.

        d) Der dem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu
Grunde liegende Sachverhalt ist somit nicht offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen. Der
Sachverhalt ist deshalb auch für das Bundesgericht ver-
bindlich. Die gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG ausge-
sprochene Sanktion ist bundesrechtskonform (vgl. BGE
123 II 112 E. 2c). Überdies ist der angefochtene Ent-
scheid auch unter dem Gesichtspunkt des der Vorinstanz
zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden.

     3.- Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Entzugsdauer, gegen den unbedingten Entzug des Füh-
rerausweises und gegen den Entzug internationaler be-
ziehungsweise ausländischer Fahrausweise richtet, kann
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.

     4.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbe-
gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt
auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

     5.- Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozess-
führung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter
mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall
bis 1'500 Franken bestraft werden. Auf Grund der ein-
deutigen Gesetzeslage und der klaren Rechtsprechung des
Bundesgerichtes in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen
muss die Prozessführung des Vertreters des Beschwerde-
führers als mutwillig bezeichnet werden.

        Gegen den Anwalt des Beschwerdeführers mussten
bereits viermal Sanktionen in Anwendung von Art. 31 OG
verhängt werden (zwei Verwarnungen, zwei Ordnungsbussen
in Höhe von Fr. 600.-- respektive von Fr. 1'000.--).
Wegen wiederholten Rückfalls ist ihm deshalb eine Ord-
nungsbusse in Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Über-
dies ist die kantonale Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte zu informieren.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewie-
sen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Rechtsanwalt Y.________ wird mit einer
Ordnungsbusse von Fr. 1'500.-- bestraft.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Verwaltungs-
gericht (Abgaberechtliche Abteilung) des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Strassen sowie der Aufsichts-
behörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 19. Juni 2001

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: