Kassationshof in Strafsachen 6A.36/2001
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6A.36/2001/bue K A S S A T I O N S H O F ************************* 19. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- richterin Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, gegen Verwaltungsgericht des Kantons L u z e r n, betreffend Führerausweis (Warnungsentzug) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern [A 00 228/wad] vom 21. Februar 2001), hat sich ergeben: A.- Am 10. Juli 1996 überschritt X.________ auf der Autobahn A4 zwischen Holzhäusern und Küssnacht die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h. B.- Auf Grund dieses Sachverhalts erklärte das Untersuchungsrichteramt Zug X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 10'000.--. Die gegen den Straf- befehl erhobene Einsprache wies das Polizeirichteramt des Kantons Zug mit Urteil vom 18. August 1998 ab. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Strafgericht des Kantons Zug am 21. April 1999 das Urteil des Poli- zeirichteramtes. Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 1999 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. C.- Nach Abschluss des Strafverfahrens entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Rahmen des eröffneten Administrativverfahrens X.________ wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Verfügung vom 7. August 2000 den Führerausweis für zwei Monate. D.- Die gegen die Entzugsverfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Februar 2001 ab. E.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Führerausweisentzugsverfügung seien aufzuheben; stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventuell sei der Führerausweis nur für einen Monat und nur be- dingt zu entziehen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Führerausweisentzug nicht für ausländische bezie- hungsweise internationale Führerausweise gelte, mindes- tens soweit es das Fahren im Ausland betreffe. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde kann immer nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein (Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer richtet sich in wesentlichen Teilen seiner Beschwerde gegen die Ent- zugsverfügung des Strassenverkehrsamtes. Insoweit sich die Beschwerde nicht auf den allein anfechtbaren Ent- scheid des Verwaltungsgerichts, sondern auf die Ver- fügung des Strassenverkehrsamtes bezieht, kann das Bundesgericht auf die Vorbringen nicht eintreten. 2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sach- verhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- licher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 127 E. 2). b) Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die Fest- stellungen des Strafgerichts des Kantons Zug - zumal nach Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Bun- desgericht - für das Administrativverfahren verbindlich sind. Gründe, die ein Abweichen vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt rechtfertigen beziehungsweise für eine zusätzliche Beweiserhebung im Rahmen des Admi- nistrativverfahrens sprechen würden, lägen keine vor. Weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass das Strafurteil an "einem offenkundigen Fehler der Sachverhaltsfeststellung leidet", ist unerfindlich. Die Schlussfolgerung des vom Beschwerdeführer einge- reichten Gutachtens des Instituts Dr. Löhle AG ist im Gegenteil offensichtlich nicht geeignet, einen solchen Fehler darzutun. Der Gutachter kommt nämlich zum Schluss, dass bei einer - neben der bereits abgezogenen Toleranzmarge von 6 % - zusätzlich anzunehmenden Messun- genauigkeit eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 169 km/h statt der vom Strafgericht angenommenen Ge- schwindigkeit von 171 km/h resultieren würde. Diese Dif- ferenz fiele nicht ins Gewicht und würde ein neues Be- weisverfahren nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass dieses Gutachten bereits dem Strafgericht vorgelegen hatte und auch gewürdigt worden ist. Die Rüge ist unbegründet und muss als mutwillig bezeichnet wer- den. c) Es versteht sich von selbst, dass das Ver- waltungsgericht unter diesen Umständen nicht verpflich- tet und auch nicht berechtigt war, den vom Strafgericht des Kantons Zug festgestellten Sachverhalt erneut zu überprüfen, woraus sich überdies ergibt, dass der Be- schwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. d) Der dem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhalt ist somit nicht offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesent- licher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen. Der Sachverhalt ist deshalb auch für das Bundesgericht ver- bindlich. Die gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG ausge- sprochene Sanktion ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 123 II 112 E. 2c). Überdies ist der angefochtene Ent- scheid auch unter dem Gesichtspunkt des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. 3.- Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entzugsdauer, gegen den unbedingten Entzug des Füh- rerausweises und gegen den Entzug internationaler be- ziehungsweise ausländischer Fahrausweise richtet, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 5.- Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall bis 1'500 Franken bestraft werden. Auf Grund der ein- deutigen Gesetzeslage und der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen muss die Prozessführung des Vertreters des Beschwerde- führers als mutwillig bezeichnet werden. Gegen den Anwalt des Beschwerdeführers mussten bereits viermal Sanktionen in Anwendung von Art. 31 OG verhängt werden (zwei Verwarnungen, zwei Ordnungsbussen in Höhe von Fr. 600.-- respektive von Fr. 1'000.--). Wegen wiederholten Rückfalls ist ihm deshalb eine Ord- nungsbusse in Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Über- dies ist die kantonale Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu informieren. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Rechtsanwalt Y.________ wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.-- bestraft. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Verwaltungs- gericht (Abgaberechtliche Abteilung) des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen sowie der Aufsichts- behörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 19. Juni 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: