Kassationshof in Strafsachen 6A.23/2001
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2001
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2001
6A.23/2001/gnd K A S S A T I O N S H O F ************************* 5. April 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Justizdepartement des Kantons S c h w y z, betreffend Strafvollzug, (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. Januar 2001), wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen: 1.- A.________ hat am 18. Juni 2000 auf dem Grill- platz eines von ihm mitbewohnten Mehrfamilienhauses in C.________ den 24-jährigen B.________ aus nächster Nähe mit einem Schuss aus einer Pistole getötet. Am 17. Juli 2000 wurde A.________ ins Gefängnis Stans zum vorzeitigen Strafantritt versetzt. Am 22. August 2000 wurde per 24. August 2000 der Eintritt in die Straf- anstalt Bostadel (Menzingen) zum vorzeitigen Strafantritt verfügt. Die Einweisung in diese Anstalt (für Rückfällige) wurde mit Fluchtgefahr begründet. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, er sei in eine Anstalt für Erstmalige im Sinne von Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB einzuweisen. Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III) vom 30. Januar 2001 wurde die Be- schwerde abgewiesen. Gegen das am 8. Februar 2001 versandte Urteil erhob A.________ mit Eingabe vom 1. März 2001 (Post- stempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. 2.- Die Eingabe vom 1. März 2001 enthält keine Be- gründung. Der Beschwerdeführer weist lediglich darauf hin, die nötigen Unterlagen würden umgehend von seinem neuen Rechtsanwalt nachgesandt. Innerhalb der 30-tägigen Begrün- dungsfrist sind indessen keine weiteren Sendungen beim Bundesgericht eingegangen. Auf die Beschwerde ist demzu- folge mangels Begründung nicht einzutreten. 3.- Deshalb kann offenbleiben, ob die Verwaltungsge- richtsbeschwerde vorliegend überhaupt gegeben ist (vgl. Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG, BGE 126 II 506 E. 1b; 117 Ia 257 E. 3c). Denn Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betrifft nach seinem Wortlaut nur die Frage, in welche Anstalt ein Ver- urteilter einzuweisen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch im vorläufigen Strafvollzug, weshalb Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB höchstens per analogam angewendet werden kann. 4.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde (mangels Begrün- dung) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen lässt es sich indessen rechtfertigen, auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. _________ Lausanne, 5. April 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: