Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.23/2001
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6A.23/2001/gnd

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                      5. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiberin Burkart.

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                        In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                          gegen

Justizdepartement des Kantons   S c h w y z,

                        betreffend
                      Strafvollzug,

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom
30. Januar 2001),

            wird im Verfahren nach Art. 36a OG
                   in Erwägung gezogen:

     1.- A.________ hat am 18. Juni 2000 auf dem Grill-
platz eines von ihm mitbewohnten Mehrfamilienhauses in
C.________ den 24-jährigen B.________ aus nächster Nähe
mit einem Schuss aus einer Pistole getötet.

        Am 17. Juli 2000 wurde A.________ ins Gefängnis
Stans zum vorzeitigen Strafantritt versetzt. Am 22. August
2000 wurde per 24. August 2000 der Eintritt in die Straf-
anstalt Bostadel (Menzingen) zum vorzeitigen Strafantritt
verfügt. Die Einweisung in diese Anstalt (für Rückfällige)
wurde mit Fluchtgefahr begründet.

        Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde
mit dem Antrag, er sei in eine Anstalt für Erstmalige im
Sinne von Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB einzuweisen.

        Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz (Kammer III) vom 30. Januar 2001 wurde die Be-
schwerde abgewiesen.

        Gegen das am 8. Februar 2001 versandte Urteil
erhob A.________ mit Eingabe vom 1. März 2001 (Post-
stempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

     2.- Die Eingabe vom 1. März 2001 enthält keine Be-
gründung. Der Beschwerdeführer weist lediglich darauf hin,
die nötigen Unterlagen würden umgehend von seinem neuen
Rechtsanwalt nachgesandt. Innerhalb der 30-tägigen Begrün-
dungsfrist sind indessen keine weiteren Sendungen beim

Bundesgericht eingegangen. Auf die Beschwerde ist demzu-
folge mangels Begründung nicht einzutreten.

     3.- Deshalb kann offenbleiben, ob die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vorliegend überhaupt gegeben ist (vgl.
Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG, BGE 126 II 506 E. 1b; 117 Ia
257 E. 3c). Denn Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betrifft nach
seinem Wortlaut nur die Frage, in welche Anstalt ein Ver-
urteilter einzuweisen ist. Der Beschwerdeführer befindet
sich jedoch im vorläufigen Strafvollzug, weshalb Art. 37
Ziff. 2 Abs. 2 StGB höchstens per analogam angewendet
werden kann.

     4.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
nicht bewilligt werden, da die Beschwerde (mangels Begrün-
dung) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1
OG). Unter den gegebenen Umständen lässt es sich indessen
rechtfertigen, auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht, Kammer III,
des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

                        _________

Lausanne, 5. April 2001

               Im Namen des Kassationshofes
            des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Der Präsident:

                 Die Gerichtsschreiberin: