Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.1/2001
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2001
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2001


6A.1/2001/sch

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                Sitzung vom 7. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Schneider, Wiprächtiger, Kolly,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

                        ---------

                        In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Imobersteg, Hodlerstrasse 16, Postfach 6716, Bern,

                          gegen

Rekurskommission des Kantons  B e r n  für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern,

                       betreffend
      Entzug des Führerausweises (Warnungsentzug),

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
 Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegen-
 über Fahrzeugführern vom 14. September 2000),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ fuhr am 28. April 1999 gegen Mitter-
nacht mit seinem Personenwagen auf der A1 von Basel in
Richtung Bern. Auf dem Abschnitt Kriegstetten-Kirchberg
näherte er sich vor der Ausfahrt Kirchberg einer Bau-
stelle, welche kurz zuvor von einem anderen Fahrzeug-
lenker passiert worden war. Dieser war an jener Stelle
mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten und nach Über-
queren der Überholspur heftig mit einem Stützpfeiler der
Eisenbahnüberführung des Regionalverkehrs Mittelland kol-
lidiert. Dabei wurde der Fahrzeuglenker, der nicht ange-
gurtet war, aus dem Fahrzeug auf die Überholspur ge-
schleudert. Sein Wagen kam ca. 20 Meter weiter in Rich-
tung Kirchberg auf dem schmalen Pannenstreifen rechts der
Fahrbahn zum Stillstand. Als X.________ dieses Unfallfahr-
zeug erblickte, verlangsamte er seine Fahrgeschwindigkeit
von 70 km/h auf 40 km/h. Kurz darauf vernahm er einen
Knall, wobei er vermutete, über einen Gegenstand gefahren
zu sein. Er hielt sein Fahrzeug nach ca. 100 Metern hin-
ter der Bauabschrankung auf dem Pannenstreifen an und sah
nach. Nachdem er keinen Schaden festgestellt hatte und
sich bereits mehrere Personen an der Unfallstelle befan-
den, setzte er seine Fahrt in Richtung Bern fort. Am fol-
genden Morgen hörte er im Radio einen Zeugenaufruf, wo-
rauf er sich bei der Polizei meldete. Bei dieser Gelegen-
heit vernahm er, dass er mit seinem Fahrzeug das auf der
Überholspur liegende Unfallopfer erfasst und ca. 100
Meter mitgeschleift hatte.

     B.- Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Ober-
aargau verurteilte X.________ am 31. März 2000 wegen
ungenügender Aufmerksamkeit mit Unfallfolge gestützt
auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 500.--
Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen.

     C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 19. Juni
2000 den Führerausweis wegen mangelnder Aufmerksamkeit
und Verursachen eines Verkehrsunfalls für die Dauer von
einem Monat. Eine von X.________ hiegegen erhobene Be-
schwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom
14. September 2000 ab.

     D.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sei
aufzuheben und das gegen ihn eröffnete Massnahmeverfahren
einzustellen. Ferner stellt er das Gesuch, seiner Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

     E.- Die Rekurskommission des Kantons Bern für Mass-
nahmen gegenüber Fahrzeugführern schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat in
seiner Vernehmlassung auf einen formellen Antrag verzich-
tet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestütz-
te letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt
(Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG

sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG;
SR 741.01]).

        Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim
Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach ständiger
Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung
von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese
eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit
der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 120 Ib
287 E. 3a und d, 111 Ib 202 E. 2). Nicht überprüfen kann
das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststel-
lung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche
Behörde, wie die Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (BGE 121 II 127
E. 2), als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden
(Art. 114 Abs. 1 OG).

     2.- a) Die Vorinstanz kommt zum Schluss, das Ver-
schulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht. Zwar
sei nachvollziehbar, dass sich dieser vom Unfallfahrzeug
auf dem schmalen Pannenstreifen habe ablenken lassen und
sich nicht auf die Fahrbahn unmittelbar vor ihm konzen-
triert habe. Indes hätte er bei genügender Aufmerksamkeit
das Unfallfahrzeug innerhalb der Reichweite seiner Ab-

blendlichter auf eine Distanz von ca. 50 Metern, bevor
er daran vorbeifuhr, erblicken müssen. Erst recht hätte
er das 9,5 Meter vor dem Unfallfahrzeug auf der Überhol-
spur liegende Unfallopfer im Lichtkegel seiner Schein-
werfer wahrnehmen müssen. Beim Anblick eines Unfallwagens
mit weit geöffneter Türe müsse jeder Fahrzeuglenker damit
rechnen, dass sich Personen auf der Fahrbahn befänden. In
einer solchen Situation hätte der Beschwerdeführer die
Fernlichter einschalten müssen, um sich einen genügenden
Überblick zu verschaffen. Angesichts der Geschwindigkeit
von 40 km/h hätte er zudem längstens anhalten können,
wenn er den Verletzten rechtzeitig auf seiner Fahrbahn
entdeckt hätte. Dass er den verletzten Fahrzeuglenker
überhaupt nicht bemerkt und ungebremst überfahren habe,
lasse darauf schliessen, dass er sehr unaufmerksam ge-
wesen sei. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass der Be-
schwerdeführer das Überfahren eines Menschen zunächst
nicht bemerkt habe, sei doch unverständlich, dass er den
verletzten Fahrzeuglenker mit seinem Wagen noch fast 100
Meter mitgeschleift habe. Es hätte deutlich näher gele-
gen, sofort nach der Kollision auf dem Pannenstreifen
anzuhalten, wodurch möglicherweise weitere Verletzungen
des Unfallopfers hätten vermieden werden können. Durch
seine Fahrweise habe der Beschwerdeführer überdies eine
erhebliche Gefährdung des übrigen Verkehrs geschaffen.
Obwohl er über einen tadellosen automobilistischen Leu-
mund verfüge, erfordere die Schwere des Verschuldens und
der Verkehrsgefährdung einen Ausweisentzug nach Art. 17
Abs. 1 lit. a SVG.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine
Aufmerksamkeit sei bei der herrschenden Dunkelheit von
der bestehenden Baustellenabschrankung und dem stark
beschädigten Unfallfahrzeug auf dem Pannenstreifen in
Anspruch genommen worden. Er habe der vor ihm liegenden

Fahrbahn daher eine geringere und auf die normalerweise
sichtbaren Hindernisse und Vorgänge beschränkte Aufmerk-
samkeit schenken dürfen. Das auf dem Überholstreifen
liegende Unfallopfer sei wegen des fehlenden Kontrastes
zur Fahrbahn nur schwer zu erblicken gewesen. Dieses
hätte er nur sehen können, wenn er der Strassenfläche die
allergrösste Aufmerksamkeit zugewandt hätte. Hiezu sei er
aber aufgrund der gegebenen Umstände nicht verpflichtet
gewesen, so dass ihm keine Sorgfaltswidrigkeit vorgewor-
fen werden könne. Zudem habe er durch seine Fahrweise
nach der Kollision keine erhebliche Gefährdung des Ver-
kehrs geschaffen. Der Strafrichter habe sein Verschulden
als leicht eingestuft, woran die Verwaltungsbehörde
mangels eigener Abklärungen gebunden sei.

     3.- a) Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die
Rechtsanwendung nicht an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden. Etwas ande-
res gilt nur, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark
von der Beurteilung von Tatsachen abhängt, die der Straf-
richter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa
dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb). Dies trifft
im vorliegenden Fall nicht zu. Das Strafbefehlsverfahren
hat keine neuen Erkenntnisse gebracht.

        b) Der Führerausweis kann gemäss Art. 16 Abs. 2
SVG entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln ver-
letzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere be-
lästigt hat (Satz 1; Art. 31 Abs. 1 VZV). Die Dauer des
Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt
jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG;
vgl. auch BGE 123 II 225 E. 2b/cc). In leichten Fällen
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2

SVG Satz 2; Art. 31 Abs. 2 VZV). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer
den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, was nach der
Rechtsprechung der Fall ist, wenn der Fahrzeuglenker durch
grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an-
derer hervorruft oder in Kauf nimmt und ihn ein schweres
Verschulden trifft, ihm bei fahrlässigem Handeln mithin
mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (Art. 32
Abs. 1 und 2 VZV; BGE 126 II 206 E. 1 mit Hinweisen). Das
Gesetz unterscheidet somit den leichten (Art. 16 Abs. 2
Satz 2 SVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1
SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug
grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht
im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem
mittelschweren Fall fällt ein Verzicht nur in Betracht,
wenn unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes besondere Umstände vorliegen. Ob der Fall
leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beur-
teilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und
seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Ver-
kehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie
auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202
E. 1a und 358 E. 1a; 125 II 561 E. 2; 123 II 106 E. 2b;
118 Ib 229). Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist
die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausge-
schlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjähri-
gen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt (BGE
126 II 192 E. 2c und 202 E. 1b).

        c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein
Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vor-
sichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der
Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das

Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust
zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit
der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Das Mass der
Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit,
der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er
sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu
richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerk-
samkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV
63 E. 2a; 116 IV 230 E. 2).

        d) Die Strassenführung der A1 in Richtung Bern
beschreibt vor der Ausfahrt Kirchberg eine langgezogene
Linkskurve. In diesem Bereich befindet sich die Eisen-
bahnüberführung des Regionalverkehrs Mittelland. Die
besagte Stelle weist keine Strassenbeleuchtung auf. Der
Beschwerdeführer fuhr im Unfallzeitpunkt auf dem Über-
holstreifen auf die genannte Linkskurve zu. Da erblickte
er vor sich auf dem rechts der Normalspur befindlichen
Pannenstreifen den Unfallwagen, dessen linke Türe offen
stand. Er setzte daraufhin seine Geschwindigkeit von 70
km/h auf 40 km/h herab und fuhr ungehindert weiter. Als
er einen Knall vernahm, hielt er nach rund 100 Metern an.
Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich
fest, dass der Beschwerdeführer das auf seiner Fahrbahn
liegende Unfallopfer bei genügender Aufmerksamkeit noch
vor dessen Fahrzeug hätte bemerken können, da dieses 9,5
Meter vor seinem Fahrzeug auf dem Überholstreifen lag
(Art. 105 Abs. 2 OG). Sie nimmt ferner an, es wäre ihm
zuzumuten gewesen, die Scheinwerfer zu betätigen, um sich
über die Situation einen Überblick zu verschaffen. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine derartige Reak-
tion der ungewöhnlichen Verkehrslage im zu beurteilenden

Fall am ehesten gerecht geworden wäre. Es steht ferner
ausser Frage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten, dass seine Verhaltensweise seinen Sorgfalts-
pflichten nicht entsprach. Jedenfalls hat er gegen das
Strafmandat keinen Einspruch erhoben. Fraglich ist je-
doch, in welchem Masse die ungenügende Aufmerksamkeit des
Beschwerdeführers im Rahmen des Administrativerfahrens
verschuldensmässig zu würdigen ist. Die Vorinstanz nimmt
an, das Verschulden wiege nicht mehr leicht. Sie geht
daher mindestens von einem mittelschweren Verschulden
aus. Es mag zutreffen, dass auf den ersten Blick befremd-
lich anmutet, wenn ein Fahrzeuglenker ein auf der Strasse
liegendes Unfallopfer überfährt und rund 100 Meter weit
mitschleift, ohne dies zu bemerken. Von daher wäre die
Annahme eines mittelschweren Verschuldens an sich nach-
vollziehbar. Indes erscheint der Sachverhalt in einem
anderen Licht, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit den konkreten Umständen gewürdigt
wird. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Be-
schwerdeführer die Unfallsituation sofort richtig erkannt
und grundsätzlich korrekt reagiert hat, indem er seine
Fahrgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h reduziert hat. In-
sofern kann ihm mit Sicherheit nicht mangelhafte Aufmerk-
samkeit vorgeworfen werden. Wohl trifft zu, dass er sich
im Unfallbereich nicht unmittelbar auf seine Fahrbahn
konzentriert hat. Dies kann ihm unter den konkreten Um-
ständen jedoch nicht ernsthaft zum Vorwurf gereichen,
denn dass er sein Augenmerk unwillkürlich auf das Unfall-
auto mit der weit geöffneten Fahrertür gerichtet hat, in
welchem sich aus seiner Sicht möglicherweise verletzte
Insassen befanden, erscheint, wie ihm auch die Vorinstanz
zu Gute hält, zumindest als verständlich. Fällt diese Ab-
lenkung durch den Unfallwagen mit der Folge einer gerin-
geren Aufmerksamkeit für den unmittelbar vor ihm liegen-
den Bereich auf der Strasse verschuldensmässig nicht ins

Gewicht, kann ihm auch der Umstand, dass er das auf
seiner Fahrbahn liegende Unfallopfer nicht gesehen hat,
nicht als schwerwiegendes Verschulden angelastet werden.
Dies ergibt sich namentlich daraus, dass die Sicht an der
fraglichen Stelle angesichts der herrschenden Dunkelheit
erheblich vermindert war. Zudem befand sich der Unfallort
im Bereich einer Baustelle, die dem Beschwerdeführer
ebenfalls ein erhöhtes Mass an Umsicht abverlangte. Dass
der Fahrzeuglenker grundsätzlich auch auf der Autobahn
mit unerwartet auf der Fahrbahn liegenden Hindernissen
rechnen muss, trifft zu (BGE 126 IV 91 E. 4a/cc). Diese
Rechtsprechung bezieht sich indes in erster Linie auf
die Frage, ob die gefahrene Geschwindigkeit den Umstän-
den angepasst ist bzw. ob der Fahrzeuglenker auf Sicht
anhalten kann. Dass der Beschwerdeführer mit einer der
Situation nicht angemessenen Geschwindigkeit gefahren
wäre, kann ihm aber nicht vorgeworfen werden. Im Vorder-
grund steht allein die Frage, ob der Beschwerdeführer das
auf der Fahrbahn liegende Unfallopfer hätte sehen müssen
bzw. ob er seine Aufmerksamkeit genügend auf die von ihm
befahrene Überholspur gerichtet hat. In diesem Zusammen-
hang ist, wie das ASTRA in seiner Vernehmlassung zu Recht
ausführt, von entscheidender Bedeutung, dass aufgrund des
Umstands, wonach bei Nacht viele Objekte im relevanten
Verkehrsraum zu wenig Licht reflektieren, um aus einem
ausreichend grossen Abstand wahrgenommen werden zu
können, als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer
das flach am Boden liegende Unfallopfer überhaupt recht-
zeitig hätte erkennen können. Wenn seine Aufmerksamkeit
somit im entscheidenden Moment in nachvollziehbarer Weise
vom Unfallfahrzeug absorbiert war, erklärt sich aufgrund
dieses Umstands, weshalb er den in unmittelbarer Nähe
liegenden Lenker des Unfallautos nicht sehen konnte.
Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
eine erhebliche Gefährdung des übrigen Verkehrs durch die

Fahrweise des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Jeden-
falls ist das ungewollte Überfahren und Mitschleifen des
Unfallopfers bereits Folge seiner auf das Unfallfahrzeug
gerichteten Aufmerksamkeit und stellt keine zusätzliche
schuldhafte Verkehrsgefährdung dar. Bei dieser Sachlage
kann dem Beschwerdeführer aber kein massnahmerechtlich
relevanter Vorwurf gemacht werden. Es liegt daher höchs-
tens ein leichter Fall vor, der unter gebührender Berück-
sichtigung des untadeligen automobilistischen Leumunds
des Beschwerdeführer keinerlei Sanktion erfordert. Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet.

     4.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-
beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Da keine weiteren Abklärungen erforderlich
sind, erübrigt sich eine Rückweisung an die kantonale
Behörde und entscheidet das Bundesgericht in der Sache
selbst (Art. 114 Abs. 2 OG). Auf eine Massnahme ist daher
zu verzichten und die Sache ist lediglich zur Neufestset-
zung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 Abs. 2 und
Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gut-
geheissen und der Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
vom 14. September 2000 aufgehoben.

     2.- Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern
und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für
Strassen schriftlich mitgeteilt.

                      _____________

Lausanne, 7. Juni 2001

            Im Namen des Kassationshofes des
              SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:          Der Gerichtsschreiber: