Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.121/2001
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6A.121/2001/pai

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                       14. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Egloff, Landstrasse 99, Postfach, Wettingen,

                           gegen

Verwaltungsgericht des Kantons  A a r g a u, 1. Kammer,

                         betreffend
              Führerausweis (Sicherungsentzug)

[Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom
7. November 2001],

hat sich ergeben:

     A.- X.________, geboren am ..... 1936, ehemaliger
ETH-Professor im Ruhestand, hat am 12. Mai 2000 um 13.45 Uhr
am Steuer eines Personenwagens einen Unfall verursacht; er
geriet in einer Ortschaft auf die Gegenfahrbahn und fuhr in
einen stehenden Lieferwagen. Obwohl kein Alkohol im Spiel
war, hinterliess X.________ einen verwirrten Eindruck. Sein
Führerausweis wurde vorsorglich zurückbehalten, und es wurde
eine medizinische Untersuchung angeordnet.

        Dr. med. A.________ hat X.________ am 4. Juli 2000
begutachtet. Er konnte weder die genaue Ursache des Ver-
wirrtheitszustandes am Unfalltag klären noch eine Hirn-
Leistungsstörung ausschliessen, und er erachtete es als
möglich, dass sich in Zukunft ein solcher Zustand wieder
einstellen könnte. Er gelangte daher zum Ergebnis, dass zur
weiteren Abklärung der Fahreignung eine verkehrspsycholo-
gische Eignungsuntersuchung sowie eine praktische Prüfung
durch das Strassenverkehrsamt notwendig seien.

        Die verkehrspsychologische Eignungsabklärung hat
B.________ am 3. Oktober 2000 vorgenommen. Er stellte
namentlich eine deutlich verlangsamte Auffassung, verzögerte
Reaktionen und ein niedriges Leistungstempo fest. Am Schluss
seines Berichtes hielt er fest: "Wir haben erhebliche Be-
denken bezüglich der fahrerischen Fähigkeiten des Kandida-
ten. Es gibt aber in den Resultaten auch einige Hinweise,
die es rechtfertigen, dem Kandidaten unter kontrollierten
Bedingungen eine Kontrollfahrt zu ermöglichen".

        Am 30. November 2000 hat Chefexperte C.________ die
Kontrollfahrt durchgeführt; X.________ bestand sie nicht. Im
schriftlichen Prüfungsbericht hielt der Verkehrsexperte
fest: "Herr X.________ ist überfordert und nicht mehr in der
Lage, ein Fahrzeug verkehrsgerecht und sicher zu führen.
Wahrnehmung und Reaktion sind deutlich eingeschränkt. Durch
die unangepasste Geschwindigkeit entstehen laufend kritische
Verkehrssituationen, welche mehrmals mein Eingreifen
erforderten. Herr D.________, [damaliger] Anwalt von Herrn
X.________, war vorgängig der Kontrollfahrt mit dem Kan-
didaten im Fahrzeug unterwegs. Er ist mit dem Entscheid ein-
verstanden. Meine Ausführungen deckten sich mit seinen Be-
obachtungen." Der untere Teil des Berichtsformulars bein-
haltet eine Liste von 42 Rubriken, von denen der Verkehrs-
experte mehr als die Hälfte angekreuzt hat.

     B.- Am 26. Januar 2001 hat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau das nach dem Unfall gegen X.________
eingeleitete Strafverfahren eingestellt wegen "krankheits-
bedingter und von ihm nicht beeinflusster Zurechnungsun-
fähigkeit im kritischen Zeitpunkt".

     C.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat ein
Verfahren auf Entzug des Führerausweises eingeleitet.
X.________, vertreten durch einen neuen Rechtsbeistand, hat
sich nach Einsicht in die Akten am 7. Februar 2001
geäussert; er rügte insbesondere, der Prüfungsbericht
beschreibe den Prüfungsverlauf absolut unzutreffend. Der
Verkehrsexperte hat sich hierzu am 26. Februar 2001 ge-
äussert; X.________ hat repliziert und festgehalten, der
Umstand, dass der Verkehrsexperte bei der Kontrollfahrt
lediglich zweimal manuell und geringfügig eingreifen musste,
demonstriere seine grundsätzliche Fahrtüchtigkeit.

        Durch Verfügung vom 15. März 2001 hat das Strassen-
verkehrsamt aus Sicherungsgründen X.________ den Führe-
rausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16 Abs. 1 SVG,
Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 VZV). Es stützte seinen
Entscheid auf das Ergebnis der Kontrollfahrt, wobei es
hervorhob, dass X.________ keinen Hinweis für eine
willkürliche Bewertung durch den Verkehrsexperten vorge-
bracht habe.

        X.________ hat beim Departement des Innern
Beschwerde erhoben. Dieses wies die Beschwerde am 12. Juli
2001 ab.

        Die von X.________ gegen den Entscheid des
Departementes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom
7. November 2001 ab.

     D.- X.________ führt beim Bundesgericht Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde. In der Hauptsache beantragt er,
das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, eine erneute Kon-
trollfahrt bei einem neuen Prüfungsexperten unter Anwesen-
heit eines zweiten Prüfungsexperten oder in Anwendung einer
anderen geeigneten Prüfungsorganisation zu veranlassen.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil in dem Sinne abzu-
ändern, dass die Verfahrenskosten der kantonalen Behörden
auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene Ent-
schädigung auszurichten seien.

     E.- Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme
verzichtet. Das Bundesamt für Strassen schliesst auf Abwei-
sung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
Entzug des Führerausweises infolge Nichtbestehens einer Kon-
trollfahrt.

        a) Die Erteilung des Führerausweises setzt voraus,
dass der Bewerber Fahrzeuge der betreffenden Kategorie
sicher zu führen versteht (Art. 14 Abs. 1 SVG); liegen die
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr vor, ist
der Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 1
und Art. 33 Abs. 1 VZV). Bestehen Bedenken über die Eignung
eines Fahrzeugführers, ist er einer neuen Prüfung zu unter-
werfen (Art. 14 Abs. 3 SVG); es kann insbesondere eine
Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 VZV;
BGE 127 II 129).

        Gegen das Ergebnis der Führerprüfung, bei welcher
geprüft wird, ob der Bewerber fähig ist, ein Fahrzeug zu
führen (Art. 21 VZV), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht ausgeschlossen, weil es sich dabei um
das Ergebnis einer Fähigkeitsprüfung handelt (vgl. Art. 99
Abs. 1 lit. f OG; BGE 98 Ib 222 Erw. 1). Dieser Ausschluss
gilt auch für das Ergebnis einer Kontrollfahrt, bei der die
Eignung eines Motorfahrzeugführers in gleicher Weise zu
prüfen ist wie bei einer Person, die sich um die Erteilung
des Fahrausweises bewirbt (vgl. auch: André Bussy/Baptiste
Rusconi, Code suisse de la circulation routière -
commentaire, art. 14 LCR n. 5.4). Möglich ist allein die
Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welches endgültig
entscheidet (Art. 24 Abs. 2 und 4 SVG).

        Besteht der Fahrzeugführer die Kontrollfahrt nicht,
ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 24a Abs. 2 VZV).
Wer den Entzug des Führerausweises wegen misslungener Kon-
trollfahrt rügen will, muss also das Ergebnis der Kontroll-
fahrt anfechten. Die materielle Prüfung des Entzuges er-
schöpft sich somit in der Überprüfung des Ergebnisses der
Kontrollfahrt. Damit läge es in der Logik der Kompetenz-
ordnung, dass Sicherheitsentzüge des Führerausweises wegen
nicht bestandener Kontrollfahrt auf Beschwerde hin letzt-
instanzlich vom UVEK zu beurteilen wären.

        Aus Gründen der Prozessökonomie und der Einheit des
Verfahrens kann das Bundesgericht jedoch infolge Kompetenz-
attraktion ausnahmsweise Rügen prüfen, die an sich in die
Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen. Voraussetzung
ist, dass der Beschwerdeführer weitere Rügen erhebt, für
deren Behandlung das Bundesgericht im Hauptpunkt zuständig
ist (BGE 119 Ia 178 Erw. 1). So hat denn das Bundesgericht
infolge Kompetenzattraktion schon Rügen gegen das Ergebnis
einer Kontrollfahrt geprüft (Urteil 2A.533/1996 vom
17. April 1997, E. 1).

        b) Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Ur-
teil nicht nur auf das Ergebnis der Kontrollfahrt, sondern
auch auf die ärztlichen und verkehrspsychologischen Abklä-
rungen gestützt und somit eine gesamthafte Würdigung vorge-
nommen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch diese. Er
erhebt somit eine Rüge, die auf jeden Fall in den Kompetenz-
bereich des Bundesgerichtes fällt.

        Unter diesen Umständen ist das Bundesgericht kompe-
tent, den Führerausweisentzug zu überprüfen. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die
Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom
15. März 2001, welche auf dem schriftlichen Prüfungsbericht
des Verkehrsexperten C.________ fusst. Nach seiner
Auffassung ist der Prüfungsbericht ungenügend, weil darin
die Beanstandungen der Fahrweise nur sehr global und nicht
detailliert beschrieben würden und daraus nicht klar
hervorgehe, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass
gewisse Felder im unteren Teil des Berichts angekreuzt
seien. Welche Norm des eidgenössischen Rechts er dadurch als
verletzt erachtet, sagt er nicht.

        a) Die Begründungspflicht folgt aus dem ver-
fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Sie stellt sicher, dass die Behörde die
Vorbringen des Betroffenen prüft und allenfalls berück-
sichtigt. Sie dient darüber hinaus der Transparenz der
Entscheidfindung und der Selbstkontrolle der Behörde. Die
Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie ist ge-
nügend, wenn sie dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung
des Entscheides ermöglicht (BGE 124 II 146 E. 2a, 122 IV 8
E. 2c, 112 Ia 107 E. 2b).

        Der Verkehrsexperte, der eine Führerprüfung ab-
nimmt, hat dem Kandidaten das Ergebnis zu eröffnen und das
Nichtbestehen schriftlich oder mündlich zu begründen
(Art. 22 VZV); dasselbe gilt für das Ergebnis einer
Kontrollfahrt. Weitere Vorschriften über die Begründung des
Prüfungsergebnisses enthalten weder die Strassenverkehrs-
gesetzgebung noch die Richtlinien Nr. 7 über die Abnahme von
praktischen Führerprüfungen, welche die Vereinigung der
Strassenverkehrsämter am 13. Mai 1993 erlassen hat (vgl.
dort Ziff. V/342).

        Diese Richtlinien sehen immerhin vor, dass der
Verkehrsexperte seine Beobachtungen über das Verhalten des
Fahrzeugführers während der Prüfungsfahrt festhalten soll
(Ziff. V/2). Der Verkehrsexperte muss jedoch primär den
Fahrzeugführer beobachten und bereit sein einzugreifen,
sofern dies notwendig ist. So kann er während der Fahrt
Beobachtungen nur sehr beschränkt schriftlich festhalten.
Auch das Festhalten seiner Beobachtungen mittels eines
Tonaufnahmegerätes kommt nicht in Frage, weil der Experte
damit den Fahrzeugführer und so den Prüfungsverlauf er-
heblich stören würde. Der Protokollierung während der Fahrt
sind also von der Natur der Sache her enge Grenzen gesetzt;
sie kann nur summarisch sein. Sie ermöglicht es aber dem
Experten grundsätzlich, im Anschluss an die Prüfungsfahrt
eine Gesamtbewertung vorzunehmen und den Entscheid dem Fahr-
zeugführer gegenüber zu begründen. Denkbar wäre zwar die
nachträgliche Erstellung eines ausführlicheren Protokolles;
ein solches würde aber die Gefahr der Ungenauigkeit in sich
bergen und wäre, jedenfalls wenn der Fahrzeugführer die ihm
eröffneten Gründe für sein Scheitern nicht bestreitet, un-
nötig.

        Die Entzugsbehörde, die nach Erhalt des Ergebnisses
der Kontrollfahrt einen Entzug erwägt, hat den Betroffenen
vorgängig anzuhören, ihm insbesondere die Möglichkeit der
Akteneinsicht und der Stellungnahme zu gewähren; dieser hat
damit die Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Durch-
führung und die Bewertung der Kontrollfahrt vorzutragen. Die
Entzugsverfügung ist ihm danach schriftlich zu eröffnen und
zu begründen; sie muss sich mit seinen wesentlichen Ein-
wendungen kurz auseinandersetzen (Art. 23 Abs. 1 SVG;
Art. 35 VZV).

        Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt
werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung
aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz unter-
breitet werden konnten (BGE 114 Ia 307 E. 4a). Diese Hei-
lungsmöglichkeit besteht auch hinsichtlich einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die ungenügende Begründung
eines Entscheides (BGE 125 I 209 Erw. 9a), namentlich eines
solchen über den Entzug des Führerausweises (Bussy/Rusconi,
art. 23 LCR n. 2.3).

        b) Der Verkehrsexperte C.________ hat dem
Beschwerdeführer, der von seinem damaligen Anwalt begleitet
war, die Gründe des Nichtbestehens mündlich eröffnet. In
seinen Eingaben vom 7. Februar und 6. März 2001 hat der
Beschwerdeführer nicht vorgebracht, er kenne sie nicht, und
er hat weder die Vollständigkeit oder Verständlichkeit des
schriftlichen Prüfungsberichtes gerügt noch dessen
Vervollständigung verlangt; vielmehr hat er die Richtigkeit
bestimmter ihm vorgeworfener Fehlverhalten sowie die Art und
Weise der Durchführung der Kontrollfahrt kritisiert. Auf die
erhobenen Einwände ist das Strassenverkehrsamt in der
Entzugsverfügung eingegangen. Es ist so der ihm gesetzlich
vorgeschriebenen Begründungspflicht nachgekommen.

        Der Beschwerdeführer bringt heute hauptsächlich
vor, die Bedeutung der angekreuzten Felder auf dem Prü-
fungsbericht sei unklar. Richtig ist, dass auf dem Formular
eine entsprechende Erklärung fehlt. Auch wenn das als Ver-
letzung der Begründungspflicht zu werten wäre, so könnte nur
festgestellt werden, dass dieser Mangel geheilt worden ist.
Denn der Beschwerdeführer hat die entsprechende Rüge in der
Beschwerde an das Departement vorgebracht, bei welchem er
alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung
geltend machen konnte (§ 49 VRPG/AG). Das Departement hat

die Begründung des Strassenverkehrsamtes in seinem Entscheid
vom 12. Juli 2001 dahingehend ergänzt, dass es sich aus-
drücklich zur Bedeutung der angekreuzten Felder im Prüfungs-
bericht des Verkehrsexperten geäussert hat: nämlich dass die
Leistungen des Fahrzeugführers bei den betreffenden Ver-
kehrsvorgängen ungenügend waren. Der Beschwerdeführer bringt
nicht vor, dass die so ergänzte Begründung missverständlich
wäre; davon kann im Übrigen auch nicht die Rede sein. Damit
ist der allfällige Mangel der Verfügung des Strassenver-
kehrsamtes im Beschwerdeverfahren durch das Departement
geheilt worden.

        Die Rüge des Beschwerdeführers wegen ungenügender
Begründung der Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes
ist damit abzuweisen.

     3.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat sich auch zur
Fahrtauglichkeit und damit zur Wertung der Kontrollfahrt
durch den Verkehrsexperten geäussert. Der Beschwerdeführer
kritisiert seinen Schluss.

        a) Der Verkehrsexperte hat auf Grund der Kontroll-
fahrt zu entscheiden, ob der Fahrzeugführer in der Lage ist,
ein Fahrzeug verkehrsgerecht und sicher zu führen. Dabei
kommt dem Gesamteindruck, den er durch seine unmittelbare
Wahrnehmung während der Fahrt gewinnt, entscheidende Bedeu-
tung zu; ein Prüfungsprotokoll kann diesen nur beschränkt
wiedergeben, und eine detaillierte Rekonstruktion der Fahrt
ist im Nachhinein nicht möglich, womit einer nachträglichen
Überprüfung auf Grund der Akten von vornherein enge Grenzen
gesetzt sind. Überdies verfügt ein Verkehrsexperte über spe-
zifische Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten, die dem Ge-
richt in der Regel abgehen. Unter diesen Umständen ist die
Bewertung der Kontrollfahrt, wie jene anderer Examina, im

Rechtsmittelverfahren nur sehr beschränkt überprüfbar,
nämlich auf offensichtliche Fehler hin (vgl. BGE 106 Ia 1
Erw. 3c; Bussy/Rusconi, art. 14 LCR n. 5.4).

        b) Das kantonale Verwaltungsgericht hat auf die
tatsächlichen Feststellungen des Verkehrsexperten abge-
stellt, die für das Bundesgericht verbindlich sind, sofern
sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt
wurden (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer kritisiert
den Umstand, dass der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt
allein vorgenommen hat; er vertritt die Auffassung, dass zur
Verhinderung von Willkür ein zweiter Experte oder ein Zeuge
anwesend sein oder Kameras eingesetzt werden sollten. Er
nennt jedoch kein Gesetz, das solches vorschriebe. Eine
entsprechende Vorschrift gibt es im schweizerischen Recht
denn auch nicht. Vielmehr gehen das Gesetz (vgl. Art. 22
VZV) und die vorgenannten Richtlinien Nr. 7 davon aus, die
Prüfung werde durch einen einzelnen Verkehrsexperten abge-
nommen; das entspricht auch der Praxis. Ob ein zweiter
Experte zu bestimmen ist, wenn der Fahrzeuglenker vor der
Kontrollfahrt ein begründetes Gesuch einreicht (vgl.
Bussy/Rusconi, art. 14 LCR n. 5.1.2), braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer kein
solches gestellt hat. Die Feststellungen des Verkehrs-
experten C.________ sind somit nicht unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen. Im
Übrigen lässt nichts auf deren Unrichtigkeit schliessen.

        c) Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im
Prüfungsbericht des Verkehrsexperten sowie jener in den
ärztlichen und verkehrspsychologischen Berichten kann aber
der Schluss des Verkehrsexperten, der Beschwerdeführer sei

fahruntauglich, nicht als offensichtlich verfehlt quali-
fiziert werden. Die negative Bewertung der Kontrollfahrt ist
nicht zu bestanden. Der Entzug des Führerausweises ist somit
zu Recht erfolgt.

     4.- Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine
Änderung des Entscheids über Kosten und Entschädigung für
das kantonale Verfahren. Der Kostenentscheid der Vorinstanz
beruht auf kantonalem Recht, dessen Anwendung im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht grund-
sätzlich nicht überprüft werden kann. Hingegen stünde die
staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach dem Grundsatz der
Einheit des Prozesses können die an sich mit staatsrecht-
licher Beschwerde vorzubringenden Rügen auch mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. BGE 123
I 75 E. 2e). Mit staatsrechtlicher Beschwerde könnte jedoch
nur gerügt werden, das kantonale Verfahrensrecht sei in
willkürlicher Art und Weise angewendet worden. Der Be-
schwerdeführer tut nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit
ihrem Kostenentscheid in Willkür verfallen sein soll. Die
Beschwerdeschrift genügt insoweit den Begründungsanforde-
rungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; auf die Be-
schwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

     5.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ver-
waltungsgericht (1. Kammer) sowie dem Strassenverkehrsamt
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 14. März 2002

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: