Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.106/2001
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6A.106/2001/kra

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                    26. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Wiprächtiger, Karlen und Gerichts-
schreiber Boog.

                        ---------

                        In Sachen

Sicherheitsdirektion des Kantons  Z u g,
Beschwerdeführerin,

                          gegen

S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Daniela Thiel-Panico, Baar,

                        betreffend
        vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug [V 2001/64] vom
2.10.2001)

hat sich ergeben:

     A.- S.________ fuhr am 4. Juni 2001 um die Mit-
tagszeit mit ihrem Personenwagen auf der Z.________strasse
in Unterägeri zwei Fussgängerinnen an, die auf dem Fuss-
gängerstreifen die Strasse überqueren wollten. S.________
lenkte den Personenwagen in angetrunkenem Zustand. Die auf
Grund einer Blutentnahme rückgerechnete Blutalkoholkonzen-
tration ergab einen Minimalwert von 2,3 Promille und einen
Maximalwert von 2,9 Promille. Nach dem Protokoll der
ärztlichen Untersuchung waren das Verhalten von S.________
ruhig, Gesicht und Sprache unauffällig und das Gleichge-
wicht sicher. Nach Einschätzung des Arztes schien sie
nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben.

     B.- Auf Grund dieses Sachverhalts verfügte die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug am 6. Juli 2001 den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises von S.________
auf unbestimmte Zeit und ordnete gleichzeitig ein
vorsorgliches Mofa-Fahrverbot auf unbestimmte Zeit an. Den
Erlass einer definitiven Verfügung machte sie abhängig von
einer spezialärztlichen Abklärung der Fahreignung durch
die verkehrsmedizinische Abteilung des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Ausserdem be-
hielt sie die Anordnung einer neuen theoretischen und
praktischen Fahrprüfung vor. In der Begründung ihrer Ver-
fügung empfahl die Sicherheitsdirektion S.________,
vorgängig mit einem Vertrauensarzt Kontakt aufzunehmen und
vor der spezialärztlichen Untersuchung beim IRMZ eine Al-
koholabstinenz von ca. sechs Monaten einzuhalten, da jene
erst nach Ablauf einer solchen Zeitdauer als sinnvoll er-
achtet werde.

        Eine gegen diese Verfügung von S.________
geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 2. Okto-
ber 2001 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies
die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und einem
neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese
händigte in der Folge S.________ den Führerausweis mit
Schreiben vom 15. Oktober 2001 vorläufig wieder aus.

     C.- Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das ange-
fochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111 Abs. 2 OG zu ertei-
len bzw. es sei im Sinne einer vorsorglichen Verfügung
S.________ zu verbieten, für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens ein Motorfahrzeug zu führen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Anordnung geeigneter Massnahmen an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zurückzuweisen.

     D.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
S.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

           Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zug ist eine auf das Strassenverkehrs-
recht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale

Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den
Strassenverkehr [SVG; SR 741.01]).

        Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt
sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das
Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des ange-
fochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststel-
lung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we-
sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die
Begründung der Begehren ist es nicht gebunden; es kann
daher die Beschwerde aus andern als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hin-
weis).

        Ist die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundes-
gericht in diesem Sinne eingeschränkt, sind nur solche
neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von
Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung
eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar-
stellt (Karlen, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundes-
gericht, N 3.67 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der

Beschwerdegegnerin angerufene ärztliche Zeugnis vom
5.11.2001 (act. 9; act. 10 Vernehmlassungsbeilage 2) kann
daher nicht berücksichtigt werden.

        b) Die Beschwerdeführerin ist als erstinstanzlich
verfügende Behörde gemäss Art. 24 Abs. 5 lit. a SVG in
Verbindung mit Art. 103 lit. c OG zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert.

        Der Entscheid über einen vorsorglichen Führeraus-
weisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV; SR 741.51) ist ein Zwischenentscheid im Verfahren
betreffend Sicherungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG
(BGE 122 II 359 E. 1a mit Hinweis). Dasselbe gilt für den
Rückweisungsentscheid, mit welchem das Verwaltungsgericht
die kantonale Behörde anweist, ergänzende Erhebungen vor-
zunehmen. Zwischenverfügungen letzter kantonaler Instanzen
sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert zehn Tagen
(Art 106 Abs. 1 OG) anfechtbar. Diese Frist ist vorliegend
gewahrt. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt
offensichtlich in der Gefährdung der Verkehrssicherheit
durch die Wiederaushändigung des Führerausweises (Art. 97
Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. g VwVG). Auf die Beschwerde kann daher einge-
treten werden.

     2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der
Beschwerdegegnerin sei eine minimale Blutalkoholkonzentra-
tion von 2,3 Promille errechnet worden. Auch wenn somit
der Minimalwert von 2,5 Promille, bei welchem nach der
Rechtsprechung die Fahreignung abgeklärt werden müsse,
nicht erreicht werde, bestehe auf Grund der offensichtlich
sehr hohen Alkoholtoleranz der Beschwerdegegnerin ein

erheblicher Verdacht, dass bei ihr eine Alkoholproblematik
vorliegen könnte. Bei dieser Ausgangslage seien die Vor-
aussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Führer-
ausweisentzuges im Sinne von Art. 35 Abs. 3 VZV klar er-
füllt.

        b) Das Verwaltungsgericht nimmt an, die Beschwer-
degegnerin habe selbst als Alkoholersttäterin mit ihrer
nur gering unterhalb des bundesgerichtlichen Grenzwertes
liegenden Alkoholisierung zur Mittagszeit und der dabei
gezeigten auffallenden Alkoholtoleranz ein gewichtiges In-
diz für gewisse Suchtprobleme gesetzt. Die Beschwerdefüh-
rerin habe daher die Frage nach dem Vorliegen einer Trunk-
sucht zu Recht gestellt, zumal es auch im Interesse der
Betroffenen selbst liege, wenn nach einem solchen Vorfall
medizinisch geklärt werde, ob eine Abhängigkeit bestehe
oder nicht. Indessen sei ein Vorgehen zu wählen, welches
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werde. Die
Beschwerdeführerin habe ihren Entscheid bzw. ihre Risiko-
prognose auf keinerlei weitere Entscheidungsgrundlagen ab-
gestützt, insbesondere habe sie kein vorläufiges Kurzgut-
achten eingeholt und weder vorgängig die Beschwerdegegne-
rin persönlich angehört bzw. zu ihrer Lebensführung und
ihrem persönlichen Verhalten befragt noch wenigstens einen
Bericht ihres Haus- oder eines Vertrauensarztes eingeholt.
Genaue Abklärungen der persönlichen Verhältnisse und ins-
besondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen seien in
eingeschränktem Masse auch schon für den vorsorglichen
Entzug zu treffen. Schon hier bedürfe es eines Minimums an
Voraussetzungen zur Stellung der notwendigen Risikoprog-
nose. Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs
mit der nach Treu und Glauben als Auflage zu verstehenden
Empfehlung der Beschwerdeführerin, sich der vorgeschriebe-
nen spezialärztlichen Untersuchung beim IRMZ erst nach
einer ca. sechsmonatigen Alkoholabstinenz zu unterziehen,

verletze angesichts des massiven Eingriffs in die Persön-
lichkeitsrechte das Verhältnismässigkeitsprinzip. Auf
Grund der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise für die
Notwendigkeit eines sofortigen Entzugs der Fahrberechti-
gung. Insbesondere bestehe kein begründeter Verdacht da-
rauf, die Beschwerdegegnerin vermöchte eine Neigung, in
übertriebenen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht zu kon-
trollieren. Die Vorinstanz müsse daher weitere Erhebungen
zur Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit vornehmen
und gestützt darauf neu entscheiden.

     3.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der
Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem
Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden
Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen
(Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1bis SVG). Ein solcher Siche-
rungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung
des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die u.a. wegen Trunk-
sucht zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.
Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig
in einem Masse dem Alkohol zuspricht, dass seine Fahr-
fähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum über-
mässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu
überwinden vermag (BGE 127 II 122 E. 3c). In diesen Fällen
wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf
unbestimmte Zeit entzogen, wobei mit dem Entzug eine Pro-
bezeit von mindestens einem Jahr verbunden wird.

        Der Sicherungsentzug greift tief in den Persön-
lichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Recht-
sprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen
Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des

Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen.
Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen,
namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten ein-
geholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der
Entzugsbehörde (BGE 127 II 122 E. 3a; 126 II 185 E. 2a und
361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b je mit Hinweisen).

        b) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann
der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden
(Art. 35 Abs. 3 VZV). Diese Regelung trägt der besonderen
Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von
Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen
ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches
dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risi-
ko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen
und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken,
den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erfor-
derlich; wäre dieser erbracht, müsste der Sicherungsentzug
unmittelbar selbst verfügt werden. Können die notwendigen
Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen wer-
den, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber
entzogen werden können und braucht eine umfassende Ausei-
nandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschlies-
senden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b;
122 II 359 E. 3a mit Hinweisen).

        Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungs-
entzugs-Verfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Ver-
kehrssicherheit die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396
Regest und E. 3). Dies ergibt sich aus dem genannten Sinn
und Zweck des Sicherungsentzugs. Es verhält sich hier ent-

sprechend wie beim Entscheid über die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung bei einer Beschwerde gegen den Siche-
rungsentzug selbst. Einer derartigen Beschwerde ist, wenn
nicht besondere Umstände vorliegen, die aufschiebende Wir-
kung zu verweigern (BGE 106 Ib 115 E. 2b; 122 II 359
E. 3a).

        c/aa) Nach der neueren Rechtsprechung ist bei
Personen, bei denen die Blutalkoholkonzentration 2,5 und
mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsun-
tersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten
fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine ein-
schlägige Widerhandlung begangen haben. Dem liegt die
Überlegung zugrunde, dass diejenige Person, die eine der-
art hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, über eine so
grosse Alkoholtoleranz verfügt, dass in aller Regel auf
eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126
II 185 E. 2d und e; vgl. auch 126 II 361 E. 3c).

          bb) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegeg-
nerin den von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert
von 2,5 Promille, wenn man von ihrem minimalen Blutalko-
holgehalt von 2,3 Promille ausgeht, nicht erreicht. Die
Beschwerdeführerin hat dennoch einen vorsorglichen Führer-
ausweisentzug und eine Abklärung der Fahreignung verfügt
und zwar im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin bei der Blutentnahme trotz des ho-
hen Alkoholgehalts von 2,3 bis 2,9 Promille keinerlei An-
zeichen von Angetrunkenheit gezeigt hat. Die Beschwerde-
führerin hat aus diesem Umstand geschlossen, dass die Be-
schwerdegegnerin über eine erhebliche Alkoholtoleranz ver-
fügt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich
angeschlossen.

        Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im
Verfahren des Sicherungsentzugs auszugehen ist, findet der

Grundsatz der Unschuldsvermutung - anders als beim Schuld-
spruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und in ge-
wissem Masse auch beim Warnungsentzug, der eine schuldhaf-
te Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt - angesichts
der völlig unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung
(BGE 122 II 359 E. 2c). Daraus ergibt sich, dass der Maxi-
malwert der bei der Beschwerdegegnerin gemessenen Blutal-
koholkonzentration nicht gänzlich unbeachtet bleiben muss.
In diesem Sinne ist das Bundesgericht schon in einem frü-
heren Entscheid zum Sicherungsentzug wegen Trunksucht von
einer mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE
125 II 396 Sachverhalt A. und E. 2b). Legt man dem zu be-
urteilenden Fall eine mittlere Blutalkoholkonzentration
von 2,6 oder gar den Maximalwert von 2,9 Promille zu Grun-
de, ist der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert
erreicht und ohne weiteres die Fahreignung der Beschwerde-
gegnerin abzuklären. Für die Frage des vorsorglichen
Führerausweisentzuges ist zudem bedeutsam, dass bei Blut-
alkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille eine regel-
mässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach
sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80
Gramm Alkohol täglich (was rund 8 Deziliter Rotwein ent-
spricht) über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen
ist (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP
1994, S. 453).

          cc) Anhaltspunkte, auf Grund derer die Be-
schwerdegegnerin als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheint und die ernsthafte Bedenken
an ihrer Fahreignung erwecken, ergeben sich, wie die kan-
tonalen Instanzen übereinstimmend festhalten, darüber hi-
naus auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
trotz der hohen Blutalkoholkonzentration bei der Blutent-
nahme keinerlei Anzeichen von Angetrunkenheit gezeigt hat.
So attestierte ihr der untersuchende Arzt in seinem Be-

richt ein ruhiges Verhalten, eine unauffällige Sprache und
sichere und präzise Ergebnisse bei den Gleichgewichts-
tests. Tatsächlich deutet das Verhalten der Beschwerdegeg-
nerin auf eine auffällige Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit)
hin (vgl. auch BGE 122 II 359 E. 3b, S. 366). Wer bei
einer derartigen Blutalkoholkonzentration keinerlei merk-
baren Ausfallserscheinungen zeigt, ist in einem ausserge-
wöhnlichen Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum ge-
wöhnt. Dazu kommt im zu beurteilenden Fall, dass bei der
Beschwerdegegnerin der betreffende Blutalkoholwert bereits
zur Mittagszeit gemessen worden ist, was entweder einen
erheblichen Konsum bereits am Morgen voraussetzt oder aber
auf Restalkohol schliessen lässt, was beides wiederum auf
einen normabweichenden Konsum hindeutet.

        dd) Aufgrund des vorläufigen Beweisergebnisses
ist deshalb anzunehmen, die aussergewöhnliche Alkohol-
toleranz erlaube es der Beschwerdegegnerin nicht mehr,
ihre Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und sie könne
die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsu-
mieren, nicht kontrollieren. Es geht von ihr daher im Ver-
gleich zu anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Gefahr
aus, dass sie sich in einem Zustand, in dem sie den Ver-
kehr gefährdet, ans Steuer setzt. Aus diesen Gründen ist
es angezeigt, der Beschwerdegegnerin jedenfalls bis ge-
stützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob
sie aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken von Fahr-
zeugen in der Lage ist oder nicht, den Führerausweis
vorsorglich zu entziehen.

        Das angefochtene Urteil verstösst deshalb gegen
Bundesrecht wenn es den erstinstanzlich verfügten vorsorg-
lichen Entzug des Führerausweises aufhebt. Denn wie aus-
geführt, bildet der vorsorgliche Entzug im Verfahren des
Sicherungsentzuges die Regel, von der nur beim Vorliegen

besonderer Umstände abgewichen werden darf (vgl. E. 3b),
was etwa dann der Fall ist, wenn in einem längerdauernden
Verfahren, während welchem dem Betroffenen die Fahrerlaub-
nis belassen wurde, erst in letzter Instanz auf eine Ab-
klärung der Fahreignung erkannt wird (vgl. die Konstel-
lation bei BGE 127 II 122 E. 5) oder wenn die Abklärungen
sofort und abschliessend getroffen werden können. Da
solche besonderen Umstände hier nicht vorliegen und sich
aus den vorhandenen Anhaltspunkten genügend konkrete Hin-
weise für eine Alkoholsucht der Beschwerdegegnerin erge-
ben, hat das Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid sein
Ermessen überschritten. Was das Verwaltungsgericht gegen
die erstinstanzliche Verfügung einwendet, geht an der
Sache vorbei. Dies gilt zunächst für die Annahme, die
notwendigen Abklärungen über die Fahreignung könnten auch
ohne Entscheid über den vorsorglichen Entzug vorgenommen
werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht entgegnet,
lässt sich dies nicht mit der vom Verwaltungsgericht eben-
falls getroffenen Feststellung vereinbaren, es bestünden
bei der Beschwerdegegnerin hinreichende Indizien für eine
Alkoholproblematik. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Erwägung, die Empfehlung in der Begründung der
erstinstanzlichen Verfügung, sich der spezialärztlichen
Untersuchung beim IRMZ erst nach einer ca. sechsmonatigen
Alkoholabstinenz zu unterziehen, sei nach Treu und Glauben
als Auflage zu verstehen. Selbst wenn dem so wäre, ist
nicht einzusehen, inwiefern ein vorsorglicher Sicherungs-
entzug bei dieser Sachlage dem Verhältnismässigkeits-
prinzip entgegenstehen sollte. Das Interesse der Verkehrs-
sicherheit verliert gegenüber der Dauer der Abklärung der
Fahreignung nicht an Bedeutung. Das ändert nichts daran,
dass die Massnahme provisorisch ist und eine definitive
Abklärung der Fahreignung baldmöglichst erfolgen muss (so
BGE 125 II 396 E. 3).

     4.- Insgesamt erweist sich die Beschwerde als be-
gründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin der
Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Die Verfügung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 6. Juli 2001 wird
daher in diesem Verfahren bestätigt; die Sache ist nicht
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 114 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin darf aller-
dings von der Beschwerdegegnerin den Führerausweis nur
dann erneut einfordern, wenn der am 6. Juli 2001 angeord-
nete vorsorgliche Entzug auch im Lichte der seitherigen
Entwicklung, wie sie namentlich im Arztzeugnis vom 5. No-
vember 2001 zum Ausdruck kommt, noch gerechtfertigt er-
scheint. Ob dies der Fall ist, hat hier offen zu bleiben,
da diese Frage nicht Streitgegenstand des bundesgericht-
lichen Verfahrens bildet.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unter-
liegende Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Der obsiegenden Behörde wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutge-
heissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug vom 2. Oktober 2001 aufgehoben und die Verfügung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 6. Juli 2001
bestätigt.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdegegnerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

                      _____________

Lausanne, 26. November 2001

               Im Namen des Kassationshofes
            des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: