Kassationshof in Strafsachen 6A.102/2001
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6A.102/2001/kra K A S S A T I O N S H O F ************************* 9. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger. _________ In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer, betreffend Entzug des Führerausweises (Art. 16 und 17 SVG) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 12. Juli 2001), hat sich ergeben: A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu- zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr- bahn und über das Trottoir lenkte. B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh- rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich- tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat entzogen worden war. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent- zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001, bzw. am 12. Juli 2001 ab. C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even- tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten, dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh- rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re- gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ohne weiteres zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens- recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je- doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver- letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent- scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE 123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde- führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs- gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich einzutreten. 2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so- wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig. Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3 und 4). Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal- tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer- ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über- haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs- gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu- lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über- haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen werden. 3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17 Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh- rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags und auf den ganzen Sonntag zu beschränken. a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17 SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini- male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau- ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig- keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV). Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder erteilt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs kennt das Bundesrecht nicht. Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen- verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22 E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf, dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego- rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei- lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate- gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen- zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset- zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück- lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei- zeit) beschränkt werden könne. Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be- stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll- zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An- sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer- den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel- mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der Auslegung keine Antwort entnehmen lässt. b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt, deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23, Botschaft über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel- le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie- herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib 146 E. 2a S. 148). Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge- bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich- tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch- tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus- weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand- habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be- stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be- halten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver- langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie- denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird, da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste (Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359, E. 3a). Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl. die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras- senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466). c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie- rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre- chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög- liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög- lich sein solle. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver- waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn- lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507). Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab- hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri- scher Funktion darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht- liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin- sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985 (VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde, schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal- tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er- wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er- zieherischen und präventiven Zwecks. Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver- langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge- nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge- wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver- selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001 S. 6499 ff.). d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an- geordnete Vollzugsform kritisiert wird. 4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref- fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zuwiderlaufe. a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate, wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr. Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag, findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis- tischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d S. 136 f.). b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War- nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr- zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel- fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1 S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un- haltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166). Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be- messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver- waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände - namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei- ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um- ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück- sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge - keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent- zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens geblieben ist. c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge- gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent- scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si- tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das Verwaltungsgericht annehme. Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be- schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä- higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich- keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa (Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf- befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er hat diese Verfügung nicht angefochten. Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde- führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver- schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes- sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh- rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch bewusst sein musste. Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh- rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat- sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver- kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin lenkt. d) Auch der automobilistische Leumund des Be- schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min- destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994 erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb- lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme, lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen Licht erscheinen. e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli- chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor- fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh- rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf- tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be- tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich- keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver- hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel- chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be- schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar- beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr- zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte. f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be- schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona- tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige- messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit- geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten. Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor- geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent- zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge- samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes- rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver- gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge- fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war, ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange- messen (BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2d). h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe- gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird. 5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts- mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be- steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus- sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be- schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver- langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin- gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist. Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord- nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst- richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be- gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts- reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher Art. 29 Abs. 3 BV nicht. 6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts- beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes- gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal- tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 9. Januar 2002 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: