Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.9/2001
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4P.9/2001/rnd

              I.  Z I V I L A B T E I L U N G
              *******************************

                        15. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Gelzer.

                         ---------

                         In Sachen

X.________ AG,
Y.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Fritz Frey, Nüschelerstrasse 35, Postfach 4173,
8022 Zürich,

                           gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard
Hofmann, Grossmünsterplatz 8, Postfach, 8024 Zürich,
Kantonsgericht St. G a l l e n, III. Zivilkammer,

                        betreffend
                         Art. 9 BV
   (willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess, Frist),

hat sich ergeben:

     A.- Die X.________ AG und die Y.________ GmbH (nachste-
hend: Beklagte) planten in den Achtzigerjahren eine Über-
bauung mit vier Einfamilienhäusern in Bettwiesen/TG. Im Ver-
laufe des Bewilligungsverfahrens verlangten die Gemeindebe-
hörden eine Tieferlegung der Gebäude, weshalb ein natürli-
cher Abfluss der Abwässer nicht möglich war. Es wurde daher
ein spezielles Kanalisationskonzept mit einem Sickersystem
vorgesehen, welches die Gemeinde Bettwiesen am 14. März 1989
mit folgender Auflage bewilligte:

        "Gemäss Prüfungsbericht des Kant. Amtes für Umwelt-
         schutz u. Wasserwirtschaft ist es nicht gestattet,
         befahrbare Plätze über Leitungen und Schächte via
         Versickerungsanlagen zu entwässern. Wenn auf eine
         spezielle Platzentwässerung (z.B. bei Chaussierung,
         Rasengittersteinen) verzichtet wird, dürfen keine
         Nassreinigungen (insbesondere Autowäschen) ausge-
         führt werden. Punkt 3 des beiliegenden Merkblattes
         ist zu beachten."

        In einem Grunddienstbarkeitsvertrag wurden vor Ver-
kauf der Parzellen mit den vier Einfamilienhäusern bereits
gegenseitige Durchleitungsrechte für Abwasser begründet und
der Unterhalt der damals geplanten Leitungen, Pumpschächte
und Pumpen geregelt. Während der Bauarbeiten kam es infolge
von Grund- und Hangwasserproblemen zu Schwierigkeiten mit
dem vorgesehenen Sickersystem. An der Ostseite drang immer
wieder Wasser in die Baugrube ein, so dass diese zumindest
nach grösseren Regenfällen jeweils unter Wasser stand. Da
dieses wegen des lehmigen Bodens nicht versickern konnte,
wurde während der Bauzeit auf der Ostseite provisorisch ein
Geröllschlitz und ein Pumpschacht mit der Pumpe "5" er-
stellt, um das eindringende Hangwasser abzufangen. Nach
einem Augenschein am 22. Dezember 1998, an dem C.________
und Vertreter der Gemeindebehörden Bettwiesen

teilnahmen, wurde vereinbart, die Pumpe 5 definitiv beizube-
halten, um das Hangwasser aufzunehmen und direkt in den Bach
zu pumpen. Damit sollte sichergestellt werden, dass kein
Hangwasser in die Gemeindekanalisation gelangen kann. Die
Bauherrschaft wurde aufgefordert, der Bewilligungsbehörde
einen entsprechend geänderten Ausführungsplan einzureichen.

         Mit Vertrag vom 9. März 1990 verkauften die Be-
klagten die Parzelle a zum Preis von insgesamt
Fr. 773'950.-- an A.________ und B.________ (nachstehend:
Kläger), wobei sich die Beklagten verpflichteten, das auf
dieser Parzelle noch im Bau befindliche Einfamilienhaus bis
zum 1. Mai 1990 schlüsselfertig zu erstellen (Ziff. 6) und
dafür die Gewährleistung für das Werk und die einzelnen
Werkteile nach SIA-Norm 199 zu übernehmen (Ziff. 3). Das
Einfamilienhaus wurde in Ziff. 5 des Vertrages wie folgt um-
schrieben:

        "a) Einfamilienhaus Assek. Nr. 275 gemäss den Pro-
         jektplänen und dem Baubeschrieb des Architekturbüros
         C.________; Projektpläne gemäss Baubewilligung vom
         14.03.1989 und Baubeschrieb vom 27.02.1990 werden
         von den Parteien ausseramtlich unterzeichnet und
         danach als verbindlich erklärt."

Am 31. Mai 1990 reichten die Beklagten der Gemeinde den Ka-
nalisationsplan Nr. 287-5A ein, auf dem der Geröllschlitz
und der Schacht für die Pumpe 5 eingezeichnet war.

        In der Folge entstanden zwischen den Parteien unter
anderem wegen des Kanalisationskonzeptes, welches von den
zuständigen Behörden noch nicht bewilligt war, Meinungsver-
schiedenheiten. In einem ersten Verfahren vor Bezirksgericht
Münchwilen schlossen die Parteien am 21. Januar 1992 einen
Vergleich über verschiedene strittige Punkte. Darin wurde
vereinbart, dass die Kläger per 1. Februar 1992 Fr. 4'000.--
auf ein Sperrkonto bei der Thurgauer Kantonalbank bezahlen

und die Beklagten einzelne Mängel beheben. Zudem wurde vor-
gesehen, dass der Heizkessel von den Parteien innert Jahres-
frist auf Korrosionsmängel untersucht werde; im Streitfall
durch einen vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts
Münchwilen ernannten Experten. Weiter verpflichteten sich
die Beklagten, allfällige Korrosionsmängel auf ihre Kosten
zu beheben. Gemäss Ziff. 4 des Vergleichs wurde der auf dem
Sperrkonto liegende Betrag von Fr. 4'000.-- inkl. Zins zur
Zahlung fällig, sobald die unter Ziff. 2 und 3 genannten
Mängel behoben waren, bzw. wenn feststand, dass der Heiz-
kessel keine Korrosionsmängel aufweist. Ziff. 5 des Ver-
gleichs wies folgende Saldoklausel auf:

        "Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die
         Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche
         auseinandergesetzt, unter Vorbehalt von Mängeln, die
         ab heutigem Datum festgestellt werden sowie der
         Angelegenheit Pumpe 5."

Nach der Durchführung eines Rekursverfahrens wurde der Kana-
lisationsplan Nr. 287-5A von den Baubehörden genehmigt. Die
Kläger weigerten sich jedoch, einen von den Beklagten vorge-
legten Grunddienstbarkeitsvertrag zu unterzeichnen, welcher
die Durchleitungs- und Baurechte für den zusätzlichen Pump-
schacht mit der Pumpe 5 sowie des Unterhalts der Leitungen,
Schächte und der Pumpe geregelt hätte.

     B.- Mit Leitschein vom 18. August 1995 verlangten die
Kläger beim Bezirksgericht Wil, die Beklagten seien soli-
darisch zu verpflichten, ihnen Fr. 65'000.-- zuzüglich 6 %
Zins ab 9. März 1990 zu bezahlen. Die Kläger machten damit
Minderungs- und Schadenersatzansprüche geltend, welche sie
daraus ableiteten, dass das errichtete Kanalisationssystem
nicht mit dem vertraglich vorgesehenen System übereinstimme.
So seien die Kläger nicht über die Grund- und Hangwasser-
probleme und über die definitive Installation der Pumpe 5

orientiert worden, weshalb die Beklagten die daraus entste-
henden zusätzlichen Unterhalts-, Betriebs- und Ersatzkosten
zu tragen hätten. Die Beklagten bestritten das Vorliegen
eines Mangels und stellten unter Berufung auf den Vergleich
vom 21. Januar 1992 eventualiter Fr. 4'000.-- zur Verrech-
nung.

        Das Bezirksgericht verpflichtete die Beklagten mit
Urteil vom 9. Dezember 1997, den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit Fr. 25'050.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. März
1990 zu bezahlen, abzüglich Fr. 4'000.-- nebst aufgelaufenen
Zinsen seit 1. Februar 1992. Im Mehrbetrag wurde die Klage
abgewiesen.

        Auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung
der Kläger hin verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen
die Beklagten, den Klägern Fr. 25'050.-- nebst 5 % Zins seit
1. Mai 1990 zu bezahlen.

     C.- Das Urteil des Kantonsgerichts haben die Beklagten
gemäss der darin angeführten Rechtsmittelbelehrung zunächst
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössischer
Berufung angefochten.

        Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen ist am
28. November 2000 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein-
getreten. Zur Begründung führte es an, das II. Nachtragsge-
setz zur ZPO vom 1. April 1999 sei anwendbar, welches einen
Streitwert von Fr. 30'000.-- verlangte, der im Berufungsver-
fahren nicht erreicht werde.

        Nach Erhalt des Nichteintretensentscheides haben
die Beklagten gegen das Urteil des Kantonsgerichts nachträg-
lich noch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit
der sie die Wiederherstellung der Frist und die Aufhebung

des angefochtenen Entscheides verlangen.

        Die Kläger schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Wird in der gleichen Zivilsache sowohl Berufung als
auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Re-
gel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden
und der Entscheid über die Berufung auszusetzen (Art. 57
Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, anders
zu verfahren.

     2.- Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der staatsrecht-
lichen Beschwerde damit, dass sie gestützt auf die Rechts-
mittelbelehrung des Kantonsgerichts und die blosse Lektüre
des Gesetzes zum Ergebnis kommen konnten, die Nichtigkeits-
beschwerde sei zulässig. Sie hätten sich somit auf die
Rechtsmittelbelehrung verlassen können, weshalb diese ein
unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG
darstelle.

        a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung
gegen die Folgen der Versäumung einer Frist erteilt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unver-
schuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der First
zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hinder-
nisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt
und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dann ein unver-
schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG darstel-
len, wenn die Parteien darauf vertrauen durften (vgl. BGE
124 I 255 E. 1a/aa; vgl. zum Verhältnis zwischen Art. 35
Abs. 1 und Art. 107 Abs. 3 OG: BGE vom 3. Dezember 1996,
E. 2d, abgedruckt in RDAT, 1997 I Nr. 18 S. 50). Dies trifft
dann nicht zu, wenn die Parteien die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt
hätten erkennen müssen (BGE 121 II 71 E. 2a S. 78). So be-
steht dann kein Vertrauensschutz, wenn die Rechtssuchenden
bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Kon-
sultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten er-
kennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa; 117 Ia 119 E. 3a
S. 125). Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Un-
sorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine
falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255
E. 1a/aa; 117 Ia 421 E. 2a S. 422).

        b) Im vorliegenden Fall hat das Kassationsgericht
ausgeführt, es sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass
die Formulierung der massgebenden Übergangsbestimmung, wo-
nach sich Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die vor
Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes gefällt wurden, nach
bisherigem Recht richten, so interpretiert werden könnte,
dass mit "Entscheide" nur erstinstanzliche Entscheide ge-
meint seien. Die Meinung, dass eine solche Praxis im Kanton
St. Gallen bestehe, habe durch die Rechtsmittelbelehrung des
vorinstanzlichen Entscheides, die auf die Möglichkeit der
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hingewiesen
habe, bestärkt werden können. Diese Ausführungen erhellen,
dass die Beschwerdeführerinnen den Mangel der Rechtsmittel-
belehrung alleine durch Konsultierung der massgeblichen Ver-
fahrensbestimmungen nicht ohne weiteres hätten erkennen kön-
nen, weshalb ihr Vertrauen in die unzutreffende Rechtsmit-
telbelehrung zu schützen und Wiederherstellung gemäss Art.

35 Abs. 1 OG zu gewähren ist. Das Urteil des Kassationsge-
richts ist den Beschwerdeführerinnen am 15. November 2000
zugestellt worden, so dass die zehntägige Frist unter Be-
rücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG)
mit der Eingabe vom 9. Januar 2001 gewahrt wurde.

     3.- Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche
Anwendung kantonalen Prozessrechts. So habe das Kantonsge-
richt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 56 ZPG verletzt,
wenn es annahm, der erste Kanalisationsplan Nr. 287-5 habe
Vertragsgrundlage gebildet, weil dies von keiner Partei be-
hauptet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei
ausser Acht, dass die Beschwerdegegner in ihrer Klage (S. 11
Ziff. 10) ausdrücklich geltend machen, der vertraglich ver-
einbarte Zustand (Kaufvertrag vom 9. März 1990, kläg. Bei-
lage 5 und Baubewilligung vom 14. März 1998; vgl. Ziff. 5
des Kaufvertrages) stimme mit dem effektiv ausgeführten Zu-
stand nicht überein. Aus dieser Darstellung geht ohne weite-
res hervor, dass sich die Mängelrüge der Beschwerdegegner
auf die von der Baubewilligung vom 14. März 1998 erfassten
Baueingabepläne bezieht, was zudem im von den Beschwerdegeg-
nern eingereichten und in der Klage auf S. 11 erwähnten Pri-
vatgutachten auf Seite 4 ausdrücklich gesagt wird. Da zu
diesen Baueingabeplänen auch der erste Kanalisationsplan
Nr. 287-5 gehört, haben sich die Beschwerdegegner zumindest
implizit darauf berufen, weshalb eine Verletzung der Ver-
handlungsmaxime zu verneinen ist.

     4.- Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend,
die Annahme des Kantonsgerichts, den Beschwerdegegnern sei
der erste Kanalisationsplan Nr. 287-5 zugestellt worden, sei
willkürlich. Dies zeige sich darin, dass der Kanalisations-
plan Nr. 287-5 nicht von den Beschwerdegegnern sondern von
den Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereicht worden sei.

Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Beschwer-
degegner diesen Plan nicht erhalten haben bzw. nicht einse-
hen konnten, weshalb von einer willkürlichen bzw. offen-
sichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung keine Rede sein kann.

     5.- Alsdann rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss,
das Kantonsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht (willkür-
lich) ausser Acht gelassen, dass das erstellte Kanalisa-
tionssystem und damit auch die Pumpe 5 auf Grund der in der
Baubewilligung vom 14. März 1989 enthaltenen Auflage bezüg-
lich der Entwässerung des befahrbaren Platzes notwendig ge-
worden sei. Diese Rüge ist unbegründet, weil die umstrittene
Pumpe 5 nichts mit der Entwässerung des Platzes zu tun hat.
Vielmehr wurde sie einzig erforderlich, um das anfallende
Hangwasser in das am Grundstück vorbeifliessende und einge-
dohlte öffentliche Gewässer weiterzupumpen, was die Be-
schwerdeführerinnen in ihrer parallelen Berufung selbst an-
erkennen. Es besteht damit kein Kausalzusammenhang zwischen
der Auflage in der Baubewilligung bezüglich der Platzent-
wässerung und der Pumpe 5.

     6.- a) Das Kantonsgericht führte aus, die Parteien hät-
ten im Vergleich vom 21. Februar 1992 die Fälligkeit des Be-
trages von Fr. 4'000.-- an die Bedingung geknüpft, dass
feststehen müsse, dass der Heizkessel keine Korrosionsmängel
(mehr) aufweise und gleichzeitig geregelt, wie diese Fest-
stellung - auch im Streitfall - getroffen werden müsse. Die
Beschwerdeführer hätten nun nicht einmal behauptet, dass
diese Bedingung erfüllt sei.

        Die Beschwerdeführerinnen rügen, diese Feststellung
sei aktenwidrig und willkürlich, weil die Beschwerdeführe-
rinnen in ihrer Antwort zur Anschlussberufung ausdrücklich
darauf hingewiesen hätten, dass der Heizkessel innerhalb der

Jahresfrist seit Unterzeichnung des Vergleiches vom Heizkes-
sellieferanten überprüft und - auf Wunsch der Kläger - auch
in seiner Leistung reduziert worden sei, und der Heizkessel-
lieferant bei seiner Prüfung nicht nur keine Korrosionsmän-
gel festgestellt, sondern erst noch ausdrücklich bestätigt
habe, dass alles getan worden sei, um einen wirtschaftlich
einwandfreien Betrieb zu gewährleisten.

        Diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin-
nen haben an der von ihnen angegebenen Stelle der Anschluss-
berufungs-Antwort ausdrücklich zugegeben, dass weder inner-
halb der vereinbarten Jahresfrist noch später der Heizkessel
von den Parteien förmlich auf Korrosionsmängel untersucht
wurde. Auch haben die Beschwerdeführerinnen in dieser
Rechtsschrift bloss angegeben, der Heizkessel sei innerhalb
der Jahresfrist vom Heizkessellieferanten "überprüft" wor-
den, ohne jedoch zu behaupten, dass eine Untersuchung im
Hinblick auf Korrosionsmängel stattgefunden habe. Dass eine
solche Untersuchung erfolgt sei, ergibt sich auch nicht aus
dem Verweis der Beschwerdeführerinnen auf das Schreiben des
Heizkessellieferanten vom 27. Oktober 1992, weil dieses sich
alleine auf die von den Beschwerdegegnern bemängelte zu
grosse Kesselleistung bzw. die Wirtschaftlichkeit des Be-
triebes bezog und das Problem der Korrosionsmängel darin
nicht erwähnt wird. Das Kantonsgericht ist daher nicht in
Willkür verfallen, wenn es annahm, die Beschwerdeführerinnen
hätten nicht behauptet, der Heizkessel sei auf Korrosions-
mängel hin untersucht worden.

        b) Weiter machen die Beschwerdeführerinnen sinnge-
mäss geltend, das Kantonsgericht habe Art. 2 ZGB bzw. 156 OR
verletzt, indem es die Berufung der Beschwerdegegner auf die
fehlende (förmliche) Untersuchung hinsichtlich der Korro-
sionsmängel nicht als treuwidriges Verhalten qualifiziert

habe. Auf diese Rüge ist im Beschwerdeverfahren nicht einzu-
treten, weil sie eine Frage des Bundesrechts betrifft, wel-
che mit Berufung erhoben werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).

        c) Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen in
diesem Zusammenhang, das Kantonsgericht habe eine Beweis-
verweigerung und eine Verletzung des Novenrechts gemäss Art.
227 Abs. 2 ZGB begangen, indem es den "rechtsrelevanten"
Sachverhalt nicht näher abgeklärt habe. Die Beschwerdeführe-
rinnen legen jedoch nicht dar und dies ist auch nicht er-
sichtlich, dass das Kantonsgericht auf die von ihnen vorge-
tragenen Umstände wegen prozessualer Verspätung nicht näher
eingegangen ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Kantons-
gericht die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerinnen als nicht rechtserheblich erachtete, weshalb eine
willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts zu verneinen
ist.

     7.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang
werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungs-
pflichtig.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
wird gutgeheissen.

     2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Be-
schwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufer-
legt.

     4.- Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegeg-
ner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

     5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-
richt St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. Mai 2001

               Im Namen der I. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: