Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.325/2001
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4P.325/2001 /rnd

Urteil vom 21. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Walter, Präsident,
Nyffeler, Ersatzrichter Schwager,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________ AG,
B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Kunz und
Dr. Adrian Plüss, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Arterstrasse 24, Postfach, 8032 Zürich,
Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung,

Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell
A.Rh., 2. Abteilung, vom 29. Mai 2001.

Sachverhalt:

A.
Die am 30. Januar 1996 gegründete A.________ AG (Beschwerdeführerin 1)
befasst sich hauptsächlich mit der Herausgabe von Orts- und Quartierplänen,
die mit Werbung finanziert werden. Halter des Aktienkapitals von Fr.
100'000.-- waren ursprünglich zu gleichen Teilen die Brüder C.________
(Beschwerdegegner) und D.________. Mit Kaufvertrag vom 13. Juni 1996
verkaufte D.________ seine hälftige Beteiligung an die B.________ AG mit Sitz
in X.________ (Beschwerdeführerin 2). Diese befindet sich im Alleinbesitz von
E.________, der einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrates ist. Im Rahmen des Aktienverkaufs vom 13. Juni 1996 gab die
A.________ AG die Erklärung ab, dass weder E.________ noch ein anderer von
der B.________ AG bestellter Vertreter in ihrem Verwaltungsrat einem
Konkurrenzverbot in irgendeiner Form unterstehe und dass eine solche
Vertretung keine Verletzung der Treuepflicht unter irgendeinem Rechtstitel
darstellen könne.

Als Folge der geänderten Beteiligungsverhältnisse an der A.________ AG
übernahm der in X.________ wohnhafte E.________ das Präsidium des
Verwaltungsrats, während der bisherige Präsident C.________
Verwaltungsratsmitglied blieb. Ihren Sitz verlegte die A.________ AG von
Zürich nach X.________. Die Überwachung der Produktion oblag C.________, der
sein Büro in Zürich hatte, während der gesamte administrative Bereich nach
X.________ verlegt wurde. Die Herstellung der Ortspläne wurde in der Folge
der Z.________ AG übertragen, die am 7. März 1997 ihren Sitz nach Zürich
verlegte und deren Verwaltungsrat bis 13. März 1998 C.________ als Präsident
sowie D.________ angehörten. Am 24. April 1998 verlegte auch die 1984
gegründete F.________ AG ihren Sitz nach Zürich. Ihr Zweck ist die Herausgabe
und der Vertrieb von Werken und periodischen Veröffentlichungen.

Zwischen E.________ und C.________ ergaben sich zunehmend
Meinungsverschiedenheiten, die dazu führten, dass in der A.________ AG bei
Entscheiden sowohl über operative wie auch über strategische Fragen häufig
Pattsituationen entstanden. An der Verwaltungsratssitzung vom 10. Februar
1998 wurde beschlossen, dass lediglich angefangene Arbeiten fertig gestellt
werden.

B.
Am 21. März 1999 belangten die A.________ AG und die B.________ AG C.________
beim Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. auf Zahlung von Fr. 4'300'000.--
nebst Zins aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Kantonsgericht wies
die Klage am 20. März 2000 ab und überband die amtlichen und ausseramtlichen
Kosten unter solidarischer Haftung den beiden Klägerinnen. Eine von diesen
eingereichte Appellation wies das Obergericht von Appenzell A.Rh. (2.
Abteilung) mit Urteil vom 29. Mai 2001 ab. Die Prozesskosten auferlegte es
unter Gutheissung der Anschlussappellation von C.________ für beide Instanzen
allein der B.________ AG.

C.
Die A.________ AG und die B.________ AG führen gegen das Urteil des
Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde und Berufung. Mit der Beschwerde
verlangen sie die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an das
Obergericht zur neuen Beurteilung. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten. Eventuell sei ihr
Rechtsmittel, wie auch dasjenige der Beschwerdeführerin 2, abzuweisen und das
obergerichtliche Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdegegner begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf das
Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 damit, dass dieser seit dem 20.
Dezember 2000 die Prozessfähigkeit fehle. An diesem Datum sei die ordentliche
Generalversammlung über das Geschäftsjahr 1999 abgehalten worden und die
dreijährige Amtsdauer des am 3. Juli 1996 gewählten Verwaltungsrates
abgelaufen. Eine Neuwahl sei nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin
1 habe somit seit dem 20. Dezember 2000 kein Organ mehr, das über eine
Anfechtung des Urteils vom 29. Mai 2001 hätte beschliessen können. Die
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, die sich auf eine Vollmacht vom
2. Juni 1998 stützten, handelten als vollmachtlose Stellvertreter.

1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 OG haben Parteivertreter eine Vollmacht zu den
Akten zu legen. Eine solche kann jederzeit nachgefordert werden. In der
Beschwerde verweisen die Anwälte der Beschwerdeführerin 1 auf die im
kantonalen Verfahren eingereichte Vollmacht vom 15. Februar 1999, die sich
auf einen Verwaltungsratsbeschluss vom 2. Juni 1998 stütze. In dieser
Vollmacht ermächtigt die Beschwerdeführerin 1 die damals der
Anwaltsgemeinschaft Kunz Bühler Jung angehörenden Anwälte, unter denen auch
Rechtsanwalt Dieter Kunz figuriert, vor allen Behörden und Gerichten in ihrem
Namen zu handeln. Eine solche Generalvollmacht genügt auch für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Einschluss desjenigen der staatsrechtlichen
Beschwerde (BGE 117 Ia 440 E. 1a S. 443). Dass der erst später in die
Anwaltsgemeinschaft eingetretene Dr. Adrian Plüss, der in der Beschwerde
ebenfalls als Rechtsvertreter genannt wird, in dieser Vollmacht nicht
aufgeführt wurde, ist ohne Bedeutung, da die Beschwerde von Rechtsanwalt Kunz
unterzeichnet ist. Zudem darf die Vollmacht nach ihrem Wortlaut übertragen
werden.

1.2 Die Vollmacht vom 15. Februar 1999 ist allein von E.________
unterzeichnet. Gemäss Handelsregister führt er seit 8. September 1998
Einzelunterschrift. Scheidet das vollmachterteilende Organ einer juristischen
Person aus seinem Amt aus, hat dies keinen Einfluss auf den Fortbestand der
von ihm namens der juristischen Person erteilten Vollmacht (BGE 78 II 369 E.
2b S. 373; Zäch, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 35 OR).

1.3 Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlischt die Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil
vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, u.a. mit dem
Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit Blick auf diese
Bestimmung stellt sich die Frage, ob die Vollmacht vom 16. Februar 1999
erloschen ist, weil die Beschwerdeführerin 1 seit dem 20. Dezember 2000
keinen Verwaltungsrat mehr bestellt hat. Dies ist zu verneinen:

Zwar sind juristische Personen erst handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und
Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Dies
setzt das Vorhandensein einer Organisation und von Organträgern voraus
(Riemer, Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 54/55 ZGB). Indessen tritt trotz
aktuellem Fehlen von Organträgern keine Handlungsunfähigkeit ein, wenn
frühere Organe einem Dritten eine Vollmacht erteilt haben und diese noch
fortbesteht, d.h. weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen Grund
erloschen ist (Riemer, a.a.O., N. 10 zu Art. 54/55 ZGB; vgl. auch Zäch,
a.a.O., N. 85 zu Art. 35 OR). Dank des rechtsgeschäftlich bestellten
Vertreters hat die juristische Person zumindest für eine beschränkte Zeit
trotz dem Fehlen von Organträgern weiterhin die Möglichkeit, am Rechtsverkehr
teilzunehmen und durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Bei
einer solchen Situation die Handlungsfähigkeit zu verneinen und damit die
Vollmacht zum Erlöschen zu bringen, wäre ein Zirkelschluss. Die Lehre bejaht
deshalb übereinstimmend den Fortbestand der Vollmacht für eine gewisse Zeit
(Zäch, N. 21 zu Art. 35 OR; Watter, N. 5 zu Art. 35 OR; implizit auch Riemer,
N. 10 und 14 zu Art. 54/55 ZGB; offen gelassen in BGE 78 II 369 E. 2b S.
373). Die umstrittene Vollmacht behält für die beschränkte Zeit bis zum
Abschluss des Prozesses ihre Gültigkeit. Dieses Ergebnis steht auch mit der
Rechtsprechung zu Art. 393 Ziff. 4 ZGB im Einklang. Mangelt es einer
juristischen Person an den erforderlichen Organen, ist danach zumindest für
eine beschränkte Dauer von der Bestellung eines Beistands abzusehen, wenn für
einen solchen Zeitraum ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder
anderen Organen die Verwaltungsbefugnis zugestanden wird (BGE 78 II 369 E. 3c
S. 375; Riemer, a.a.O., N. 14 zu Art. 54/55 ZGB; Schnyder/Murer, Berner
Kommentar, N. 73 zu Art. 393 ZGB mit Hinweisen).

Die strittige Vollmacht ist sachlich auf Handlungen im Zusammenhang mit der
vorliegenden Streitsache beschränkt. Den beauftragten Anwälten wurde keine
darüber hinausgehende Verwaltungsbefugnis eingeräumt. Dem Beschwerdegegner
wäre es daher frei gestanden, nach der ergebnislosen Generalversammlung vom
20. Dezember 2000 bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines
Beistands für die Gesellschaft zur Vornahme notwendiger Verwaltungsvorkehren
anzubegehren, der u.a. über einen allfälligen Widerruf der erteilten
Vollmacht hätte befinden können. Er hat dies indessen unterlassen. Ebenso
wenig hat er gegen die Teilnahme der Bevollmächtigten als Vertreter der
Beschwerdeführerinnen an der Appellationsverhandlung vom 29. Mai 2001
opponiert.

Die Vollmacht ist als Ermächtigung, Rechtshandlungen im Namen des
Vollmachtgebers und mit direkter Wirkung für ihn vorzunehmen, auf die Abgabe
oder Entgegennahme von Willenserklärungen ausgerichtet (Gauch/Schluep/
Schmid/Rey, Schweizerischen Obligationenrecht, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz.
1311). Inwieweit der Bevollmächtigte befugt ist, über den Abschluss des
Geschäfts und dessen inhaltliche Ausgestaltung selbst zu entscheiden, ist
eine Frage des Innenverhältnisses zwischen ihm und dem Vollmachtgeber. Die
Willensbildung kann dabei in grösserem oder geringerem Mass
eigenverantwortlich dem Bevollmächtigten überlassen werden. Wird die
Vollmacht Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesen gegenüber
nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Nach dem Wortlaut
der Vollmacht vom        15. Februar 1999 ist der bestellte Anwalt nicht nur
ermächtigt, vor allen Behörden und Gerichten zu handeln, sondern auch befugt,
alles zu tun oder zu unterlassen, was er zur Wahrung der Interessen des
Auftraggebers für notwendig oder angemessen erachtet. Diese Vollmacht genügt
als Legitimation zur Einreichung der Beschwerde namens der Beschwerdeführerin
1, auch wenn diese im Zeitpunkt der Einreichung über keinen bestellten
Verwaltungsrat mehr verfügte.

2.
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht in mehreren Punkten eine
aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit eine
Verletzung von Art. 9 BV vor.

2.1 Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 III 438 E. 3
S. 440; 125 I 166 E. 2a, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies,
dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE
120 Ia 31     E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100
Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 f.). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente
sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 110 Ia 1 E.
2a S. 3 f.).
2.2 Gegenstand der Klage bilden die künftigen Gewinne, die der
Beschwerdeführerin 1 zufolge der Einstellung der operativen Tätigkeiten
entgehen. Nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen soll der
Beschwerdegegner die Stilllegung der Gesellschaft durch pflichtwidriges
Verhalten verschuldet und die Gesellschaft damit an der Erwirtschaftung der
eingeklagten künftigen Gewinne gehindert haben. Das Obergericht hat die Klage
abgewiesen, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten
des Beschwerdegegners und der Einstellung der operativen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin 1 fehle. Die Ursache für die Einstellung liege vielmehr in
den Spannungen zwischen den beiden Verwaltungsratsmitgliedern der
Beschwerdeführerin 1 und der Pattsituation in der Generalversammlung sowie im
Verwaltungsrat. Das angefochtene Urteil äussert sich demgemäss weder zum
behaupteten Verhalten des Beschwerdegegners und seiner Pflichtwidrigkeit als
solchem noch zum Eintritt des Schadens und seiner Höhe. Die einzige zum
Nachweis des Schadens gemachte Bemerkung des Obergerichts bezieht sich
inhaltlich auf den natürlichen Kausalzusammenhang.

Im vorliegenden Verfahren ist demnach einzig zu prüfen, ob das Obergericht
den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Beschwerdegegners und der Einstellung der operativen Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin 1 unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte der
Beschwerdeführerinnen verneint hat. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem haftungsbegründenden Verhalten
gegeben sei, ist eine Tatfrage, die der Überprüfung im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt (BGE 123 III 110 E. 2 S. 111).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Obergericht habe willkürlich
angenommen, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 an seiner
Sitzung vom 10. Februar 1998 einen definitiven Produktionsverzicht für
Ortspläne beschlossen habe. Diese Rüge stösst ins Leere. In seinem Urteil
verweist das Obergericht auf die Feststellung der Vorinstanz, dass zwar keine
definitive Geschäftseinstellung beschlossen worden sei, aber auch eine bloss
vorübergehende Einstellung der Produktion faktisch die Kündigung der auf
Provisionsbasis angestellten Aussendienstmitarbeiter bedeutet habe. An der
von den Beschwerdeführerinnen bezeichneten Stelle führt das Obergericht
sodann aus, an den Verwaltungsratssitzungen vom 10. Februar und 12. Mai 1998
sei beschlossen worden, dass nur noch angefangene Arbeiten fertig gestellt
würden. Zwar findet sich das Wort "noch", das auf einen abschliessenden
Charakter des Beschlusses hindeutet, tatsächlich nicht im Sitzungsprotokoll.
Das Obergericht vermerkt an der genannten Stelle aber, dass sich der
Beschluss auf das Traktandum "Finanz- und Umsatzplan 1998" bezog. Daraus
ergibt sich, dass der damals beschlossene Produktionsverzicht nicht
definitiver Art war. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerinnen liegt
somit kein Widerspruch in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen
Urteils vor.
Auch der vorerst bloss als vorläufig beschlossene Produktionsverzicht ist die
unmittelbare Ursache dafür, dass der Gesellschaft nach dem Abschluss der
damals noch in Bearbeitung befindlichen Projekte keine weiteren Erträge mehr
zugeflossen sind und zufliessen werden, sofern in der Folge keine
Wiederaufnahme der Produktion beschlossen wurde oder faktisch erfolgte. Die
Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, dass E.________ mehrmals versucht
habe, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 fortzuführen. Anlässlich der
Verwaltungsratssitzung vom 21. Juli 1998 stellte er unter dem Traktandum
"Zukünftige Aktivitäten der Amos" fest, dass die Pendenzen soweit
aufgearbeitet seien und dass grundsätzlich neue Projekte in Angriff genommen
werden könnten. Gemäss dem Sitzungsprotokoll bestand dabei indessen einhellig
die Auffassung, dass neue Aktivitäten mit den Herren E.________ und
C.________ in führender Funktion (VR, Geschäftsleitung) aufgrund der
persönlichen Spannungen nicht möglich seien und dass dafür neue Wege begangen
werden müssten. Als mögliche Lösungen wurden ein Verkauf der Aktien an den
Mitaktionär oder eine Liquidation der Gesellschaft genannt. Diese Äusserungen
belegen, dass nach damaliger übereinstimmender Auffassung der Verwaltungsräte
der bisherige vorübergehende Produktionsverzicht gerade weitergeführt werden
sollte, bis die grundlegenden Probleme innerhalb der Gesellschaft gelöst
waren. In einem gewissen Widerspruch dazu schlug E.________ an der
Verwaltungsratssitzung vom 24. September 1998 dann vor, anstelle einer
Liquidation neue Projekte unter neuer Verantwortung zu bearbeiten, wobei dann
für jeden Ortsplan einer der beiden Verwaltungsräte als Projektleiter von A-Z
verantwortlich sein sollte. Der Beschwerdegegner zeigte sich von diesem
Vorstoss überrascht und verlangte dafür ein detailliertes, schriftliches
Projekt. Dass E.________ in der Folge je ein solches vorgelegt hätte, wird
von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Mit ihrer Klage vom 21.
März 1999 machten sie sodann ausschliesslich die der Gesellschaft infolge
Stilllegung entgehenden Reingewinne für zehn Geschäftsjahre als zu
ersetzenden Schaden geltend. Damit gingen sie selbst davon aus, dass der
ursprünglich nur als vorläufig beschlossene Produktionsverzicht nunmehr
definitiven Charakter angenommen habe. Hätten sie mit einer künftigen
Wiederaufnahme der operativen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 gerechnet,
so hätten sie für die Zeit ab der Wiederaufnahme nicht Ersatz des infolge
Stilllegung entgehenden Gewinnes verlangen können; in Betracht käme insoweit
nur der Ersatz für einen geschmälerten Gewinn.

Das Obergericht ist damit keineswegs in Willkür verfallen, indem es
feststellte, der vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 beschlossene und
aufrecht erhaltene Produktionsverzicht sei die unmittelbare Ursache dafür,
dass die Gesellschaft im Zeitraum, der Gegenstand der Klage bildet, keine
Gewinne erzielt. Einen Betriebsgewinn kann nur erzielen, wer überhaupt
Geschäfte betreibt.

2.4 Die Beschwerdeführerinnen machen allerdings geltend, der am 10. Februar
1998 als bloss vorläufig beschlossenen Produktionsverzicht sei wegen der
grossen Zahl der in jenem Zeitpunkt in Bearbeitung befindlichen und zuerst
abzuschliessenden Projekte erfolgt. Zu einem weiteren, andauernden Verzicht
auf die Bearbeitung neuer Projekte sei es nur deshalb gekommen sei, weil der
Beschwerdegegner mehrfach ihm als Verwaltungsrat obliegende Pflichten
verletzt habe. Dies habe das Obergericht willkürlich ausser Acht gelassen. Es
fragt sich damit, ob ein vorangehendes pflichtwidriges Verhalten des
Beschwerdegegners, wie es von den Beschwerdeführerinnen behauptet wird, für
den Produktionsverzicht kausal ist. Dies wurde vom Obergericht willkürfrei
verneint:

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten des
Beschwerdegegners und dem Absehen von einer weiteren operativen Tätigkeit
besteht dann, wenn Ersteres dafür eine notwendige Bedingung (conditio sine
qua non) bildete, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 117 V 369 E. 3a S. 376;
96 II 393 E. 1 S. 396). Im bereits erwähnten Protokoll der
Verwaltungsratssitzung vom 21. Juli 1998 werden persönliche Spannungen
zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner genannt, die neue Aktivitäten
der Gesellschaft verunmöglichten. Dass allein das behauptete pflichtwidrige
Verhalten des Beschwerdegegners Ursache der persönlichen Spannungen gewesen
sei, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan. Soweit die
Beschwerdeführerinnen behaupten, bei pflichtgemässem Verhalten wäre es trotz
der persönlichen Spannungen nicht zu einem Produktionsverzicht gekommen,
setzen sie sich in Widerspruch zur Aussage des genannten
Verwaltungsratsprotokolls. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts, auf
die das Obergericht verweist, hätte die bei der Beschwerdeführerin 1
vorliegende Situation über kurz oder lang mit grosser Wahrscheinlichkeit
sogar zur Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR geführt.

2.5 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, allein das pflichtwidrige
Verhalten des Beschwerdegegners habe eine weitere gewinnbringende Tätigkeit
der Beschwerdeführerin 1 ausgeschlossen. Mit einem Verzicht auf weitere
Aktivitäten sei nur die Entstehung von zusätzlichem Schaden abgewendet
worden. Das Obergericht hielt den Beweis dafür nicht erbracht, dass die
Beschwerdeführerin 1 wegen des behaupteten Verhaltens des Beschwerdegegners
ihre Geschäftstätigkeit einstellen musste. Die Beschwerdeführerinnen rügen
dies wiederum als willkürlich.

2.5.1 Die Beschwerdeführerinnen verweisen in diesem Zusammenhang vor allem
auf die konkurrenzierende Tätigkeit der F.________ AG, deren wirtschaftlicher
Eigentümer der Beschwerdegegner sei. Sie betonen selbst, dass im
Ortsplangeschäft ein harter Konkurrenzkampf herrscht. Als die
Beschwerdeführerin 2 ihre Beteiligung an der Beschwerdeführerin 1 erwarb, hat
die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 dennoch ausdrücklich
zugestanden, dass ihre konkurrenzierende Tätigkeit nicht als Verletzung der
Treuepflicht des von ihr gestellten Vertreters im Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin 1 gilt. In den Geschäftsjahren 1996/97 und 1998 hat die
Beschwerdeführerin 1 sodann trotz der Konkurrenzsituation hohe Gewinne
erzielt, wenn auch nach den Darlegungen des Beschwerdegegners ein erheblicher
Teil davon auf bereits früher geleistete Vorarbeiten zurückführen ist. Ab
welchem Zeitpunkt die F.________ AG mit eigenen Ortsplänen im Markt
aufgetreten ist, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Allgemein
erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass ein Unternehmen wegen eines neu
oder verstärkt im Markt auftretenden Konkurrenten seine eigene
Geschäftstätigkeit binnen kurzem vollständig aufgibt. Anlässlich der
Verwaltungsratssitzung vom 21. Juli 1998 haben die beiden Verwaltungsräte
denn auch übereinstimmend eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführerin 1 durch den einen oder den anderen Aktionär allein, d.h.
unter Ausschaltung der persönlichen Spannungen zwischen ihnen, als möglich
betrachtet. Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, wenn das Obergericht
die Konkurrenztätigkeit der F.________ AG ohne nähere Abklärung, wem diese
zuzurechnen ist und wie sie sich im Einzelnen abspielte, für die
Beschwerdeführerin 1 als nicht existenzgefährdend betrachtete. Ebenso wenig
ist sie in Willkür verfallen, wenn sie entschied, es sei nicht erwiesen, dass
die Beschwerdeführerin 1 ihre Geschäftstätigkeit wegen der
Konkurrenztätigkeit der F.________ AG nicht gewinnbringend hätte weiterführen
können.

Soweit das Obergericht in diesem Zusammenhang von der Abnahme beantragter
Beweise abgesehen hat, geschah dies teils aufgrund einer antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a; 119 Ib
492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen), teils weil es an substanziierten
Behauptungen zum Beweisthema fehle. Inwieweit das Obergericht dabei in
Willkür verfallen sein soll, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht
rechtsgenügend dargelegt, sodass auf diesen Vorwurf nicht weiter einzugehen
ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben im kantonalen Verfahren behauptet, bei
diversen neuen Ortsplänen, die von der F.________ AG realisiert wurden, habe
es sich um "Amos-Projekte" gehandelt. Das Obergericht betrachtete den Beweis
dafür unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz als nicht erbracht.
Insbesondere ergebe sich dieser nicht aus den Plänen der beiden Firmen, die
schon dem Kantonsgericht eingereicht worden waren. Inwiefern es damit in
Willkür verfallen sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar.
Ebenso wenig äussern sie sich zur diesbezüglichen Feststellung des
Kantonsgerichts, dass ein bereits realisierter Ortsplan für eine bestimmte
Ortschaft seinem Herausgeber keinen Exklusivitätsanspruch für die Herausgabe
weiterer Ortspläne dieser Ortschaft verleiht. Nach den eigenen Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen müssen auch für die Neuausgabe eines bereits
bestehenden Ortsplans jeweils alle Inserenten, also auch die bisherigen, neu
akquiriert werden. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten Akten
ins Recht gelegt, die belegten, dass die F.________ AG bei der Akquisition
mit Unterlagen der Beschwerdeführerin 1 gearbeitet, sich als Nachfolgerin der
Beschwerdeführerin 1 bezeichnet und den Kunden gegenüber vorgegeben habe,
dass es sich um eine Neugestaltung des bereits bestehenden Amos-Plans handle.
Sie schweigen sich indessen darüber aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb
das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, indem es daraus nicht
gefolgert hat, dass die von der F.________ AG realisierten Ortspläne als
Amos-Projekte zu qualifizieren sind.

2.5.3 Weiter werfen die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner vor, er
habe es unterlassen, mit der Z.________ AG, der von Beschwerdeführerin 1 die
Herstellung der Ortspläne übertragen worden war, einen Vertrag
abzuschliessen, nach dem alle Rechte an den bestehenden und neu
herzustellenden Plänen bei der Beschwerdeführerin 1 liegen sollten. Durch den
in der Folge eingetretenen Verlust der Kartenrechte an die Z.________ AG sei
die Beschwerdeführerin 1 entscheidend geschwächt worden. Ohne Kartenrechte
sei es nicht möglich, Ortspläne herauszugeben. Das Obergericht sei in Willkür
verfallen, indem es auf diese Argumentation nicht eingegangen sei und die
dazu angebotenen Beweise wegen Irrelevanz nicht abgenommen habe. Indessen
legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb
die Beschwerdeführerin 1 durch das Fehlen eines Vertrags mit der Z.________
AG ihr zuvor zustehende Kartenrechte verloren haben soll. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Verlust von Kartenrechten für bereits
realisierte Ortspläne die Herausgabe neuer Ortspläne für andere Ortschaften
hätte absolut hindern können. Vielmehr vermögen - auch nach den eigenen
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen - selbst Kartenrechte für einen
bestehenden Plan nicht verhindern, dass eine andere Gesellschaft für die
gleiche Ortschaft einen eigenen Plan realisiert. Wie die von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten Beispiele zeigen, beruhten die Ortspläne
aller Konkurrenten jeweils auf amtlichen Vermessungswerken, die bearbeitet
wurden. Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, indem es feststellte,
ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten des
Beschwerdegegners und der Geschäftseinstellung der Beschwerdeführerin 1 sei
nicht dargetan. Auch dass es von einer Einvernahme der beantragten Zeugen
über die Bedeutung der Kartenrechte im Ortsplangeschäft wegen Irrelevanz
absah, ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden
(vgl. BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 120 Ib 379 E. 3b S. 383).

2.5.4 Der Beschwerdegegner hat im Namen der Beschwerdeführerin 1 mit der
S.________ AG einen Vertrag über einen gegenseitigen exklusiven Austausch von
Planunterlagen abgeschlossen, der über die Z.________ AG erfolgen sollte. Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die durch nichts begründete
Dazwischenschaltung der Z.________ AG, die heute über die Kartenrechte
verfüge, habe zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin 1 heute unmöglich
sei, von diesem Austausch Gebrauch zu machen. Sie legen indessen nicht dar,
weshalb der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die
Luftbildkarten der S.________ AG nicht für die Herausgabe von eigenen Plänen
verwenden könne, jede weitere gewinnbringende Tätigkeit der Gesellschaft
ausschliessen soll. Gegen eine solche Annahme spricht schon, dass der
genannte Vertrag erst im Juni 1997 abgeschlossen wurde und die
Beschwerdeführerin 1 schon vorher im Ortsplan- und Kartengeschäft tätig war.
Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass die S.________ AG der
einzige Anbieter von Luftbildkarten wäre und die Beschwerdeführerin 1 von
deren Kartenmaterial abhängig wäre. Dem Obergericht kann somit auch in diesem
Punkt keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden, indem es schloss, die
Beschwerdeführerinnen hätten nicht substanziiert, inwiefern das Verhalten des
Beschwerdegegners für die Geschäftseinstellung der Beschwerdeführerin 1
kausal gewesen sein soll, und in der Folge auf die Abnahme der in diesem
Zusammenhang beantragten Beweise verzichtete.

2.6 Das angefochtene Urteil läuft auch in seinem Ergebnis nicht in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Es verleiht dem Beschwerdegegner
namentlich keinen Freipass für jedwelches pflichtwidriges Verhalten zum
Schaden der Gesellschaft, deren Verwaltungsrat er angehörte. Ob tatsächlich
ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, hätte der Sachrichter prüfen
müssen, wenn die Beschwerdeführerin 1 ihre operative Tätigkeit fortgeführt
hätte und die Beschwerdeführerinnen die dabei wegen des Verhaltens
entstandenen finanziellen Einbussen als Schaden eingeklagt hätten. Die
Beschwerdeführerinnen haben indessen die künftigen Gewinne, die der
Gesellschaft bei Einstellung jeder operativen Tätigkeit entgehen, zum
Prozessgegenstand gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Verwaltungsrat
hat sich indessen selbst dazu entschlossen, von einer Weiterführung der
operativen Tätigkeit abzusehen, und das Obergericht hat willkürfrei verneint,
dass das behauptete pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners dafür
kausal ist. Unter diesen Umständen verstösst es keineswegs gegen das
elementare Gerechtigkeitsempfinden, wenn die finanziellen Folgen dieses
eigenen Entschlusses nicht auf den Beschwerdegegner abgewälzt werden können.

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Obergericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, da es ihre Argumentation in verschiedenen Punkten
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Soweit sie damit eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend machen, ist die Rüge unbegründet.

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht und
der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit
Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil offensichtlich. Das
Obergericht hat sich, soweit wesentlich, mit den angeblich übergangenen
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen befasst. Es hat den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es sich mit ihren Vorbringen nur
soweit befasste, als sie angesichts der Beschränkung seiner Beurteilung auf
den Gesichtspunkt der Kausalität behaupteter Pflichtverletzungen für die
Einstellung der operativen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 von Bedeutung
waren. Dies gilt insbesondere für seine Erwägungen zu den Vorbringen über den
ungeklärten Verbleib von Datenträgern. So verwies es dazu auf die eigene
Feststellung der Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdeführerin 1 in
ihrer Tätigkeit auch mit diesen Daten blockiert wäre. Daraus schloss es
willkürfrei, dass unklar bleibe, inwiefern fehlende Unterlagen für den
behaupteten Schaden kausal gewesen sein sollen.

4.
Im Vermittlungsverfahren und im Verfahren vor Kantonsgericht hatte der
Beschwerdegegner den (Eventual-)Antrag gestellt, die amtlichen und
ausseramtlichen Kosten des Verfahrens den beiden Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung zu überbinden. Das Kantonsgericht hat diesem Antrag
entsprochen. Im obergerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdegegner,
die Kostenregelung des Kantonsgerichts aufzuheben und die amtlichen und
ausseramtlichen Kosten beider Instanzen allein der Beschwerdeführerin 2
aufzuerlegen. Das Obergericht hat die Kosten entsprechend diesem neuen Antrag
verlegt. Die Beschwerdeführerinnen rügen dies als willkürlich.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, das Obergericht habe
die Änderung des vor Kantonsgericht bezüglich der Kosten gestellten
Rechtsbegehrens in willkürlicher Anwendung von Art. 114 Abs. 1 ZPO/AR als
zulässig betrachtet. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des
Rechtsbegehrens nach der Vermittlung ohne Einwilligung der Gegenpartei nur
zulässig, wenn durch die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert
und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Das
Obergericht hat das mit der Anschlussappellation gestellte Begehren u.a.
zugelassen, weil der Antrag über die Verlegung der Prozesskosten das Urteil
über den Streitgegenstand nicht beeinflusse und nur einen
verfahrensrechtlichen Nebenpunkt darstelle.

Das Verbot oder die nur eingeschränkte Zulassung einer Klageänderung bezieht
sich normalerweise auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, mit dem
der Streitgegenstand vorbehältlich von Ausnahmen fixiert wird, um eine
Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beklagten oder eine
ungebührliche Verfahrensverzögerung zu verhindern. Klageänderung bedeutet
eine Änderung des Streitgegenstandes (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,
Kommentar zur ZPO/SG, Bern 1999, N. 3a zu Art. 72; Vogel/Spühler, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 225; Walder,
Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 285 ff.; Habscheid,
Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel
1990, Rz. 412 ff.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht; 3. Aufl.,
Zürich 1979, S. 234 ff.). Wie das Obergericht willkürfrei erwogen hat,
gehören die Prozesskosten nicht zum (materiellen) Streitgegenstand, sondern
zu den Nebenpunkten, deren nachträgliche Geltendmachung oder Änderung keine
Klageänderung bedeutet (vgl. Frank/Stäuli/Messmer, Kommentar zur ZPO/ZH, 3.
A., Zürich 1997, N. 1 zu § 20, N. 2 zu § 61 und N. 7 zu § 107;
Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 3b zu Art. 72 und N. 10 zu Art. 73;
Walder, a.a.O., S. 7 Anm. 21; Vogel/Spühler, a.a.O., S. 214 f.; Habscheid,
a.a.O., S. 392). Dies wird für die ZPO/AR in Art. 115 Abs. 5 dadurch
bestätigt, dass die Kosten des laufenden Prozesses bei der Festsetzung des
Streitwertes nicht berücksichtigt werden (so auch ausdrücklich Art. 36 Abs. 3
OG; vgl. ferner Art. 73 ZPO/SG und § 20 ZPO/ZH und die vorstehend dazu
zitierten Kommentare). Ohnehin und ohne Einschränkung muss es zulässig sein,
für das Verfahren vor einer oberen Instanz eine vom vorinstanzlichen
Verfahren abweichende Kostenverteilung zu beantragen. Das Obergericht ist
damit keineswegs in Willkür verfallen, indem es den geänderten Antrag des
Beschwerdegegners bezüglich der Kostenverlegung zuliess.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren es auch inhaltlich als willkürlich,
sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen, unter vollständiger
Befreiung der Beschwerdeführerin 1. Sie machen geltend, dies sei in der
kantonalen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen, ohne sich aber mit den für
die Kostenregelung massgeblichen kantonalen Gesetzesbestimmungen auseinander
zu setzen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts
erweist sich insoweit als ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerinnen, mit der angefochtenen
Kostenverlegung würden Kosten von einem Verfahren auf ein anderes überwälzt,
geht fehl. Da beide Beschwerdeführerinnen von Anfang an als einfache
Streitgenossen geklagt haben, liegt nur ein Verfahren vor. Unzutreffend ist
schliesslich der Einwand, das Obergericht habe in das Verhältnis unter
Solidarschuldnern eingegriffen, das nicht prozessrechtlicher, sondern
zivilrechtlicher Natur sei. Der Entscheid darüber, welche Anteile an den
Prozesskosten die einzelnen Streitgenossen zu tragen haben, beruht wie die
Aufteilung der Kosten zwischen Kläger und Beklagtem allein auf Prozessrecht
(vgl. BGE 117 II 394 E. 3a; 112 Ib 353 E. 3a S. 356). Dies gilt auch, wenn
der Richter nebst der Festlegung der Kostenanteile eine Solidarhaftung
mehrerer Parteien anordnet, was beim angefochtenen Urteil indessen gerade
nicht zutrifft. Auch die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) erweist sich damit
als unbegründet.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Auch für das bundesgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdegegner den
Antrag, die Kosten seien unter Ausklammerung der Beschwerdeführerin 1 allein
der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Da er selbst als Aktionär zur Hälfte
an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt sei, müsste er sonst indirekt die der
Gegenpartei auferlegten Kosten anteilsmässig mittragen. Nach Art. 156 Abs. 7
OG, der auch für die Parteientschädigung entsprechend anwendbar ist (Art. 159
Abs. 5 OG), haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten
Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter
Solidarhaft zu tragen. Das Gesetz lässt damit dem Gericht die Freiheit, die
Kosten mehreren Personen auf der gleichen Parteiseite zu unterschiedlichen
Teilen aufzuerlegen und/oder von der Solidarhaftung abzusehen (für den
Bundeszivilprozess vgl. Art. 69 Abs 2 BZP). Der Umstand allein, dass sich die
Kostenauflage zu Lasten eines Beteiligten indirekt auch zu Ungunsten der
obsiegenden Partei auswirkt, rechtfertigt hier indessen nicht, von der im
Gesetz als Regel vorgesehenen Verteilung abzusehen. Die Beschwerdeführerin 2,
die nach dem Antrag des Beschwerdegegners allein mit den ganzen Kosten
belastet werden soll, hatte als Aktionärin der Beschwerdeführerin 1 nur ein
indirektes Interesse an der Klage, da ihr Rechtsbegehren gemäss Art. 756 Abs.
1 OR auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaft ging. Zudem hätte der
Beschwerdegegner wegen seiner Beteiligung an der Beschwerdeführerin 1 selbst
beim Obsiegen der Beschwerdeführerinnen indirekt vom Prozesserfolg
profitiert. Zu berücksichtigen ist ferner die Regelung von Art. 756 Abs. 2
OR. Danach verteilt der Richter, bei einer von einem Aktionär geführten
Verantwortlichkeitsklage die Kosten, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen
sind, nach seinem Ermessen auf den Kläger und die Gesellschaft, wenn der
Aktionär aufgrund der Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage
hatte. Die Kostenauflage gegenüber der Gesellschaft kann dabei selbst dann
erfolgen, wenn sie - anders als hier - nicht selbst Prozesspartei ist. Mit
dieser Regelung soll das Kostenrisiko des klagenden Aktionärs, der allenfalls
wirtschaftlich nur mit einem geringen Bruchteil am angestrebten Prozesserfolg
partizipiert, in ein tragbares Verhältnis zu seinen Chancen gebracht werden
(Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36
N. 122; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996, Rz. 2006b).
Zwar ist die Beschwerdeführerin 2, welche die Hälfte der Aktien der
Beschwerdeführerin 1 hält, kein Kleinaktionär, der im Fall des Obsiegens nur
in geringem Masse vom Prozesserfolg profitiert hätte. Auch hat sich das
Obergericht nicht dazu geäussert, ob begründeter Anlass zu einer
Verantwortlichkeitsklage bestand. Dennoch würde es dem Grundgedanken von Art.
756 Abs. 2 OR grundsätzlich widersprechen, die gesamten Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens allein der Beschwerdeführerin 2 als klagender
Aktionärin und nicht teilweise auch der gemeinsam mit ihr klagenden
Gesellschaft aufzuerlegen. Bei freier Prüfung sind deshalb für das
bundesgerichtliche Verfahren sowohl die Gerichtsgebühr wie auch die
Parteientschädigung den beiden Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu
gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen unter solidarischer
Haftbarkeit mit        Fr. 22'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh.,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: