Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.319/2001
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4P.319/2001 /rnd

Urteil vom 30. April 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schoch, Marktplatz
4, 9004 St. Gallen,

gegen

Verein Zentrale paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (ZPK), 8044
Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse
36, 8004 Zürich,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,

Art. 8 Abs. 1, Art. 27 und Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen, III. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) stellt vorwiegend Fenster her. Die
Produktion setzt sich zu 90% aus Kunststofffenstern und zu 10% aus
Metallfenstern zusammen. Daneben produziert sie Metalltüren, Zargen und
Fliegengitter. Sie verarbeitet kein Holz, vertreibt aber Holzfenster und
Holztüren anderer Produzenten. Diese Verkaufstätigkeit soll im Rahmen des
Gesamtumsatzes marginal sein. Dem Verein Paritätische Berufskommission
Schreinergewerbe (Beschwerdegegner) obliegen nach Art. 51 Abs. 3 lit. b und e
des vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages über
das Schreinergewerbe vom 7. November 1996 (GAV Schreinergewerbe, GAV) unter
anderem die Aufgaben, über die Unterstellung von Betrieben unter den GAV zu
entscheiden und das Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages
zu besorgen. Er kann seine Befugnisse - wo nötig - auf dem Rechtsweg
durchsetzen (Art. 51 Abs. 6 GAV).

Bis Ende 1997 ging die Beschwerdeführerin davon aus, sie unterstehe den vom
Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV
Schreinergewerbe. Ende März 1998 teilte sie dem Beschwerdegegner mit, sie sei
rückwirkend per 1. Januar 1998 der Schweizerischen Metall-Union beigetreten.
Sie halte sich nunmehr allein an den Landesgesamtarbeitsvertrag für das
Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und
Stahlbaugewerbe (LGAV Metallgewerbe). Der Beschwerdegegner stellte sich auf
den Standpunkt, die Beschwerdeführerin unterstehe auch nach dem 1. Januar
1998 dem GAV Schreinergewerbe. Sie habe die gemäss diesem GAV geschuldeten
Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge weiterhin zu entrichten.

B.
Am 22. November 1999 belangte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
beim Bezirksgericht Rorschach unter Vorbehalt des Nachklagerechts auf Zahlung
eines Fr. 21'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins zu 5% seit    5.
November 1998 für Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge gemäss Art. 43
ff. GAV Schreinergewerbe für die Jahre 1998 und 1999. Die Beschwerdeführerin
beantragte, die Klage sei abzuweisen; vorfrageweise sei die Anwend-barkeit
des GAV Schreinergewerbe auf ihren Betrieb zu verneinen.

Das Bezirksgericht Rorschach hielt mit Teilurteil vom 7. September/17.
Oktober 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin dem GAV Schreinergewerbe
unterstehe. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der
Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) mit
Urteil vom 30. Oktober 2001 ab.

C.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), des
Rechtsgleicheitsgebots (Art. 8 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV).

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Bundesgericht auf eine in gleicher Sache
erhobene Berufung der Beschwerdeführerin eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid über die Unterstellung der Beschwerdeführerin
unter den GAV Schreinergewerbe handelt es sich um ein Teilurteil. Ein solches
stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar (BGE 115 II 288 E.
2b S. 291). Nachdem das Bundesgericht die Berufungsfähigkeit des
angefochtenen Entscheides bejaht hat, ist auch die dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 87 Abs. 2 OG bewirken
kann (BGE 127 I 92 E. 1b S. 94; 117 II 349 E. 2b S. 351; 108 Ia 203 E. 1 S.
204 f.).

2.
2.1Das Kantonsgericht erkannte, die Kunststofffensterproduktion der
Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur Metallfensterproduktion von
untergeordneter Bedeutung und gebe ihrem Betrieb das Gepräge. Die
Beschwerdeführerin biete Erzeugnisse und Dienstleistungen gleicher Art an wie
Betriebe, die am GAV Schreinergewerbe beteiligt seien, und stehe mit diesen
mithin in direkter Konkurrenz. Ihre Unterstellung unter den GAV
Schreinergewerbe sei in Übereinstimmung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 28.
September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) erfolgt.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor Kantonsgericht die
Behauptungen aufgestellt, dass eine direkte Konkurrenz zwischen Herstellern
von Kunststofffenstern und Produzenten von Holz-/Metallfenstern nicht bestehe
und  dass zahlreiche andere Kunststofffensterhersteller existierten, die sich
auf demselben "relevanten Markt" wie die Beschwerdeführerin betätigten, aber
(allein) dem GAV Metallgewerbe unterstellt seien. Sie rügt, das
Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs.
2 BV), indem es ihren Beweisanträgen auf Durchführung einer Expertise und auf
Einvernahme von Zeugen zu diesen Behauptungen nicht entsprochen habe.

2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
insbesondere das Recht der Parteien, in einem Verfahren, welches in ihre
Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen
und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I
241 E. 2     S. 242, je mit Hinweisen). Es liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b S. 229; 119 Ib 492 E.
5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).

2.4 Das Kantonsgericht stellte nach einlässlichen Erwägungen, auf die
verwiesen werden kann, fest, dass sich der Markt für Kunststofffenster mit
dem Markt für Holzfenster (mit gewissen Metallteilen) massgeblich
überschneide. Metallfenster unterlägen dagegen einem wesentlich anderen Markt
als Kunststofffenster. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, indem
es annahm, die beantragte Expertise zur gegenteiligen Behauptung hinsichtlich
der Märkte für "Holz-/Metallfenster" und Kunststofffenster werde am
festgestellten Beweisergebnis nichts ändern. Die Rüge der Gehörsverletzung
erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf angesichts der
Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist
(vgl. zu den Begründungsanforderungen: Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III
279 E. 1c; 125 I 492 E. 1b; 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 412 E. 1d S. 415, je mit
Hinweisen).

Auch im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
zahlreiche andere Kunststofffensterhersteller existierten, die sich auf
demselben "relevanten Markt" wie die Beschwerdeführerin betätigten, aber
(allein) dem GAV Metallgewerbe unterstellt seien, liegt keine
Gehörsverletzung vor. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die von der
Beschwerdeführerin dazu angeführten, allein dem LGAV Metallgewerbe
unterstellten Betriebe, die angeblich Holz-/Metallfenster herstellten,
vorwiegend im Metallbau, Stahlbau- oder Schlossergewerbe tätig seien und
Kunststoff- bzw. Holz-/Metallfenster nur in Ergänzung eines hauptsächlich
diesen Bereichen zuzuordnenden Sortiments anböten, wobei sie die fraglichen
Fenster mit wenigen Ausnahmen von Firmen des Schreinergewerbes bezögen oder
in Arbeitsteilung mit solchen herstellten. Es stützte sich dabei auf
Abklärungen des Beschwerdegegners, welche die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert bestritten habe. Weshalb es bei dieser Sachlage in Willkür
verfallen sein soll, indem es die erwähnte Feststellung traf, ohne die von
der Beschwerdeführerin zu ihrer Behauptung angebotenen Beweismittel
abzunehmen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.
3.1Das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin als Herstellerin von
Kunststofffenstern falle nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über
die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das
Schreinergewerbe vom 27. Januar 1997 (BRB) unter den betrieblichen
Geltungsbereich des GAV Schreinergewerbe. Der Bundesrat habe den
Geltungsbereich des GAV Schreinergewerbe in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVEG
zulässigerweise auf Betriebe erstreckt, die vorwiegend oder ausschliesslich
Kunststofffenster herstellten. Nach dieser Bestimmung könne der
Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages durch
Allgemeinverbindlicherklärung auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber
ausgedehnt werden, die dem gleichen Wirtschaftszweig angehörten. Diese
Voraussetzung sei bei Herstellern von Kunststofffenstern erfüllt, da sie mit
am GAV beteiligten Betrieben, die Holzfenster herstellten, in einem
Konkurrenzverhältnis stünden. Dies im Gegensatz zu Herstellern von
Metallfenstern, die für einen anderen Markt produzierten. Die Hersteller von
Metallfenstern seien daher im BRB zu Recht nicht (ebenfalls) dem GAV
Schreinergewerbe unterstellt worden, da sie mit den daran beteiligten
Betrieben - einschliesslich derjenigen, die auch Kunststofffenster
herstellten, - nicht in einem Konkurrenzverhältnis stünden.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Kantonsgericht habe die in Art. 27
BV verankerte Wirtschaftsfreiheit und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs.
1 BV) verletzt, indem es sie in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 BRB dem GAV
Schreinergewerbe unterstellt habe. Das Kantonsgericht hätte dem BRB die
Anwendung versagen müssen, weil sein Inhalt verfassungswidrig sei.
Kunststofffensterhersteller stünden mit Holzfensterherstellern nach der
herkömmlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht in einem Konkurrenzverhältnis.
Ihre Unterstellung unter den gleichen GAV verstosse daher gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.

Auf diese Rüge kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, der Bundesrat
habe Art. 1 Abs. 1 AVEG, auf den er den BRB gestützt habe, verfassungswidrig
umgesetzt, weshalb das Kantonsgericht den BRB im vorliegenden Fall nicht
hätte anwenden dürfen. Der damit angerufene Grundsatz der
verfassungskonformen Anwendung eines Bundesgesetzes (und des darauf
gestützten Ausführungsrechts) ist indessen ein solcher des Bundesrechts (BGE
122 III 469 E. 5a; 115 II 123 E. 6; 111 II 245 E. 4). Seine Verletzung ist in
der vorliegenden, berufungsfähigen Streitsache mit Berufung und nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG in Verbindung mit
Art. 43 OG). Einer Prüfung, ob der Gehalt von Art. 1 Abs. 1 AVEG selbst mit
der Wirtschaftsfreiheit und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar sind, steht
die Bestimmung von Art. 191 BV entgegen. Danach sind Bundesgesetze für das
Bundesgericht massgeblich (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
4P.36/1995 vom 11. Oktober 1995, E. 2).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Unterstellung unter den
GAV Schreinergewerbe verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen auch, wenn von einem weiteren Konkurrenzbegriff gemäss der
dazu ergangenen neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werde.
So seien dem GAV Schreinergewerbe eine Reihe von Metallfensterherstellern in
Übereinstimmung mit dem BRB nicht unterstellt, obwohl auch sie
Kunststofffenster herstellten.

Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin
legt ihr einen Sachverhalt zugrunde, der im angefochtenen Entscheid keine
Stütze findet, ohne rechtsgenügend darzutun, inwiefern die anders lautenden
tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts, dass sich unter den von der
Beschwerdeführerin angeführten, dem LGAV Metallgewerbe unterstellten
Betrieben keine solchen befänden, die ausschliesslich oder vorwiegend
Kunststofffenster oder Holz/Metallfenster herstellten, unter Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zustandegekommen sein sollen (vgl. oben E. 2.4, 2.
Absatz). Inwiefern die Unterstellung der Beschwerdeführerin auf dieser
tatsächlichen Grundlage den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist
nicht ersichtlich (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensausgang entsprechend
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG); die Bestimmung von Art.
343 Abs. 3 OR, die vorsieht, dass den Parteien in Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden
dürfen, findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, da sie nur
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beschlägt, nicht
jedoch kollektive Arbeitsstreitigkeiten zwischen einem Betrieb und einem
Verband (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 5 und 11 zu Art. 343 OR;
Streiff/von Känel, Arbeitsvertrag, 5. Auflage, Zürich 1992, N. 4 zu Art. 343
OR). Weiter hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: