I. Zivilabteilung 4P.233/2001
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4P.233/2001 I. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 19. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichts- schreiberin Zähner. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 8853 Lachen, gegen Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Kantonsgerichtsausschuss, betreffend Art. 9 und 29 BV, 6 EMRK (unentgeltliche Rechtspflege), hat sich ergeben: A.- Am 25. September 2000 reichte die Innenarchitektur Tischlerei B.________ beim Bezirksgericht Albula Klage ein gegen A.________. Sie verlangte gestützt auf einen Werkver- trag die Bezahlung von Fr. 17'055.-- nebst 5 %. Mit Verfü- gung vom 29. September 2000 setzte der Bezirksgerichtsvize- präsident Albula beiden Parteien Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von je Fr. 3'500.--. Der Beklagte wurde zu- dem aufgefordert, innert gleicher Frist die Prozessantwort einzureichen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 22. Dezember 2000 ersuchte er, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, um Akteneinsicht, welche ihm in der Folge gewährt wurde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 teilte das Gericht dem Beklagten mit, dass der Schriften- wechsel abgeschlossen und der Beklagte vom Verfahren aus- geschlossen sei, solange er den Kostenvorschuss nicht ge- leistet habe. Am 22. Januar 2001 richtete der Beklagte eine Ein- gabe an das Bezirksgericht, in der er unter anderem einen vorsorglichen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellte, da er aufgrund eines Liquiditätsengpasses zur Zeit nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Die Begründetheit des Antrages werde durch den beglaubigten Auszug aus einem Entscheid des Gemeindevorstan- des X.________ vom 20. Juli 2000 belegt. Darin wird (betref- fend eine auf Fr. 10'000.-- festgesetzte Baupolizeibusse) festgehalten, dass der Beklagte zwar beträchtliche Summen umsetze, seine finanziellen Verhältnisse dennoch wenig vor- teilhaft seien. Sein steuerbares Einkommen 1999/2000 betrage Null und beim Vermögen stünden Aktiven von 4,5 Mio. Franken Passiven von 5,6 Mio. Franken gegenüber. Unter Berücksich- tigung der bekannten Bewertungssätze beim Steuerwert von Liegenschaften könne allerdings davon ausgegangen werden, dass die Schulden durch den Verkehrswert der Aktiven gedeckt seien. Der Bezirksgerichtsvizepräsident forderte die Ge- meinde X.________ zur Stellungnahme zum Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege auf. In ihrem Schreiben hielt die Ge- meinde fest, der Beklagte interpretiere den erwähnten Auszug aus ihrem Entscheid unvollständig. Angesichts der von ihm getätigten Bauvorhaben sei anzunehmen, dass er bei den Ban- ken kreditwürdig sei und ihm ganz erhebliche Baukredite ge- währt würden. Die Bezahlung der Prozesskosten sollte bei diesen Verhältnissen nicht ins Gewicht fallen. Der Beklagte beziehe auch keine Sozialhilfe. Der Bezirksgerichtsvizeprä- sident setzte dem Beklagten Frist zur Vernehmlassung zur Stellungnahme der Gemeinde und forderte ihn gleichzeitig auf, innert der gleichen Frist verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem eingereichten Gesuch beizubringen. In- nert dreimal erstreckter Frist bestätigte der Beklagte sei- nen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da es ihm zurzeit nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu leisten. Er bemerkte, die Annahme der Gemeinde sei unzutreffend, dass ihm ganz erhebliche Baukre- dite gewährt würden, wobei diese Kredite auch nicht für die Bezahlung von Prozesskostenvorschüssen verwendet werden dürften. B.- Am 3. Mai 2001 wies der Bezirksgerichtsvizepräsi- dent Albula das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er forderte den Beklagten unter Hinweis auf den ansonsten erfolgenden Ausschluss vom Verfahren auf, in- nert der angesetzten Notfrist den verlangten Kostenvorschuss zu erbringen. Der Beklagte reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des ange- fochtenen Kostenvorschusses, subeventuell dessen Herabset- zung unter Gewährung der Ratenzahlung. Zudem ersuchte er auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2001 ab, soweit er darauf eintrat. C.- Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtsausschus- ses erhebt der Beklagte am 17. September 2001 staatsrechtli- che Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Urteils und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung im bundesge- richtlichen Verfahren. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK. Mit Eingabe vom 21. September 2001 reicht der Be- schwerdeführer einen Auszug aus einem Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. April/12. Juli 2001 betreffend Bauauflage zu den Akten, in dem dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung gewährt wird. Das Kantonsgericht Graubünden beantragt die Abwei- sung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Entscheide über die Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 126 I 207 E. 2a; 125 I 161 E. 1). Sie kön- nen gemäss Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde ange- fochten werden. b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur gegen kan- tonal letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Da die staatsrechtliche Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel spezifisch der Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf dessen Verfassungsmässigkeit dient, sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 118 III 37 E. 2; 108 II 69 E. 1). Ausnahmen von dieser Regel gelten insbesondere für Vorbringen, zu de- ren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, zudem für Gesichtspunkte, die von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen, für Vorbringen, die sich erst im Rahmen der angerufenen verfassungsmässigen Rechte als er- heblich erweisen und schliesslich für Vorbringen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von der kantona- len Behörde hätten berücksichtigt werden müssen (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., S. 369/370). c) Soweit Nova zulässig sind, müssen sie während der dreissigtägigen Beschwerdefrist geltend gemacht werden (BGE 113 Ia 407 E. 1). Die nachträgliche Eingabe des Be- schwerdeführers, mit der er die Anerkennung seiner Bedürf- tigkeit in einem anderen Verfahren nachweisen will, hat zum Vornherein unberücksichtigt zu bleiben, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer auch, soweit er seine Rügen auf Tatsachen stützt, die im kantonalen Verfahren nicht festge- stellt worden sind und auf die er sich nicht nachgewiesener- massen berufen hat. Für die Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen, wobei die entscheidende Behörde unter Umständen Tatsachen mitberücksichtigen kann, die sich bis zum Ent- scheid in der Sache zugetragen haben (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 108 V 265 E. 4). Sind jedoch nach dem massgebenden Prozess- recht neue tatsächliche Vorbringen nicht mehr zu berücksich- tigen, so kann der Gesuchsteller mit tatsächlichen Noven einzig gehört werden, wenn er ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt. 2.- a) Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht gere- gelt. Unabhängig davon gilt die verfassungsrechtliche Mini- malgarantie des Art. 29 Abs. 3 BV, welche inhaltlich dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch entspricht (BGE 124 I 304 E. 2a). Das Verfassungsrecht gewährleistet jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedürftige Person zudem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesgericht prüft frei, ob der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV flies- sende Anspruch verletzt ist, während es die Anwendung kanto- nalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtspunkt des verfas- sungsrechtlichen Willkürverbotes überprüft (BGE 124 I 304 E. 2c). Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass ihm das kantonale Recht einen über die bundesverfassungsrecht- liche Garantie hinausreichenden Anspruch gewährt und im Übrigen auch nicht begründet, inwiefern Art. 6 EMRK einen weitergehenden Anspruch als Art. 29 Abs. 3 BV gewährleisten sollte, ist allein zu beurteilen, ob das Kantonsgericht durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die- se Verfassungsnorm verletzt hat. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift namentlich eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesge- richt prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 126 III 534 E. 1b; 125 I 71 E. 1c). Soweit eine hinreichende Begründung fehlt, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht einzutre- ten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss des Obergerichts hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigert, weil er die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht als hinreichend belegt erachtete. Die Frage der Er- folgsaussichten - zu denen sich der Beschwerdeführer selbst nicht vernehmen liess - hat er nicht abschliessend geprüft, diesbezüglich aber immerhin die Frage des Rechtsmissbrauchs aufgeworfen. Ob die entscheidende Behörde die Kriterien zur Beurteilung der Bedürftigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV zu- treffend angewandt hat, prüft das Bundesgericht frei. Die tatsächlichen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers können dagegen nur unter dem Gesichtswin- kel des Willkürverbots geprüft werden (BGE 120 Ia 179 E. 3; 119 Ia 11 E. 3a). Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finan- zielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzu- weisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber dennoch dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen und soweit möglich auch zu beweisen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Dar- stellung der gesamten wirtschaftlichen Situation gestellt werden, je komplexer diese ist. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Situation erforderliche Mitwirkung, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). c) Der zuständige Richter forderte den Beschwerde- führer auf, die letzten amtlichen Schätzungen sämtlicher Liegenschaften in dessen Eigentum sowie eine Liste der ge- planten oder bereits zur Bewilligung eingereichten Bauvorha- ben vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat dabei zwei Bauland- parzellen in der Dorfbauzone C.________ nicht genannt. Eben- so liess er die Parzelle D.________ unerwähnt, für die er im August 1999 eine Baubewilligung erteilt bekam und die ent- sprechende Baute Ende 2000 fertiggestellt wurde. Schliess- lich hat er die Parzelle E.________ nicht angegeben, an der ihm ein Kaufrecht zusteht und für die ihm am 22. November 1999 eine Bewilligung zum Umbau des Berghotels in ein Mehr- familienhaus erteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einerseits, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, weil er vor dem erstinstanzlichen Entscheid nicht zur entsprechenden Auskunft der Gemeinde habe Stellung nehmen können. Anderseits bringt er vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht im Ergebnis nachgekommen, weil er entgegen der Ansicht der kantonalen Gerichte die nicht angeführten Grundstücke zu Recht nicht genannt habe. aa) Der Kantonsgerichtsausschuss hat im angefochte- nen Urteil offen gelassen, ob der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör verweigert hatte, in- dem er ihm die Auskunft der Gemeinde nicht zur Stellungnahme unterbreitete. Er hat dagegen eine allfällige Gehörsverwei- gerung durch die Aushändigung der Akten und die Möglichkeit der Beschwerde als geheilt erachtet. Die Heilung einer Ge- hörsverweigerung hat die Ausnahme zu bleiben. Es geht insbe- sondere nicht an, dass eine erstinstanzliche Behörde Verfah- rensrechte systematisch im Vertrauen darauf missachtet, dass diese Mängel im Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt werden (BGE 126 II 111 E. 6b/aa). Eine einmalige Gehörsver- weigerung kann jedoch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geheilt werden, insofern als der Rechtsmittelbehörde in Be- zug auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers bei nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs freie Prü- fung zusteht (BGE 124 II 132 E. 2d). Dies trifft hier inso- weit zu, als der Kantonsgerichtsausschuss frei geprüft hat, ob der Beschwerdeführer seiner prozessualen Obliegenheit zur uneingeschränkten Offenlegung der Vermögenssituation nachge- kommen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in diesem Rah- men insbesondere zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen und begründet, weshalb er die fehlenden Angaben als für die Feststellung der Vermögenslage und na- mentlich der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers als we- sentlich erachtet. Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs zutreffend als geheilt erachtet. bb) Dem Kantonsgerichtsausschuss kann im Übrigen ohne weiteres gefolgt werden, wenn er als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer seine Vermögenslage nicht voll- ständig offen gelegt hat, indem er insbesondere das Kauf- recht an einer Liegenschaft und das Eigentum an zwei Baupar- zellen verschwiegen hat. Die blosse Behauptung des Beschwer- deführers, ein Projekt auf den Bauparzellen sei nicht reali- sierbar und diese Parzellen trügen nur zum weiteren Schul- denüberhang bei und seien Nonvaleurs, vermag die fehlende Angabe dieser Grundstücke nicht zu erklären, zumal der zu- ständige Gerichtspräsident ausdrücklich die vollständige An- gabe sämtlicher Grundstücke in der Gemeinde X.________ ver- langt hatte. Der Kantonsgerichtsausschuss hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend geschlossen, dass dieser seine Vermögenslage nicht offen gelegt hat und damit seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner wirtschaftlichen Situation nicht nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer, der immerhin über Liegenschaften im Werte von mehr als fünf Millionen Franken verfügt und nach wie vor Baukredite erhält, für einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'500.-- keinen Kredit erhalten sollte, durfte der Kan- tonsgerichtsausschuss aufgrund dieser Sachlage ohne Verstoss gegen das Willkürverbot verneinen. Der Kantonsgerichtsaus- schuss hat die Bedürftigkeit bei dieser Sachlage ohne Ver- letzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint. Ob der Beschwerde- führer tatsächlich, wie er behauptet, auch um unentgeltli- chen Rechtsbeistand ersucht hatte, braucht bei dieser Sach- lage nicht geprüft zu werden. 3.- Der Beschwerdeführer rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs überdies, dass sein Gesuch um Herabset- zung des Kostenvorschusses und Einräumung der Ratenzahlung nicht behandelt worden sei. Der Kantonsgerichtsausschuss ist auf dieses Gesuch mit der Begründung nicht eingetreten, der Bezirksgerichtsvizepräsident habe den Kostenvorschuss am 29. September 2000 verfügt und es hätte dagegen innert 20 Tagen Prozessbeschwerde nach Art. 237 ZPO an den Bezirksge- richtsausschuss erhoben werden können. Ausserdem hat das Gericht noch beigefügt, dass die Rügen auch materiell unbe- gründet wären. Die Behauptung des anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführers, er habe die erstmals mit Rechtsmittelbeleh- rung versehene Verfügung rechtzeitig angefochten, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Rechtsmittelbelehrung aus- drücklich auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege beschränkt war. Im Übrigen ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, inwiefern das Kantonsgericht mit dem an- gefochtenen Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 4.- Der Kantonsgerichtsausschuss ist entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers im Ergebnis auch nicht in Willkür verfallen, wenn er diesem die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren verweigerte. Über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege kann ohne weiteres gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache entschieden wer- den, zumal der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege - die Gewährleistung des Zugangs zum Recht - mit dem Entscheid in der Sache erreicht ist und die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht die definitive Kostenbefreiung umfasst. Es entspricht denn auch dem Vorgehen des Bundesgerichts, in gewissen Fällen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu behandeln. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen von Art. 152 OG sind auch für das bundesge- richtliche Verfahren nicht erfüllt, so dass das Gesuch für das vorliegende Verfahren ebenfalls abzuweisen ist. Der Be- schwerdeführer hat dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtsgebühr zu bezahlen (ARt. 156 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 19. Oktober 2001 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: