Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.151/2001
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4P.151/2001 /rnd

Urteil vom 19. Juni 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Ersatzrichter Schwager,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann, Dorfstrasse
16, Postfach 255, 6341 Baar,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert,
Cysatstrasse 1, 6004 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,

Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer, vom 6. April 2001.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 gegründete "Bank X.________" betätigte sich hauptsächlich im
Hypothekargeschäft und verfügte nach mehrmaligen Kapitalerhöhungen ab Herbst
1988 über ein Aktienkapital von fünfzehn Millionen Franken. Alleinaktionär
war seit 1987 B.________, der im Herbst 1971 in den Verwaltungsrat der Bank
gewählt worden war und einige Monate später das Vizepräsidium übernommen
hatte. Die Geschäftsführung, insbesondere auch der Kreditbereich, oblag
Direktor C.________. Seit November 1985 bestand eine sog. Kreditkommission,
der  jeweils drei Verwaltungsräte angehörten und die gemäss
Geschäftsreglement über Kreditgesuche entschied, soweit diese nicht in den
Kompetenzbereich der Geschäftsleitung oder des Gesamtverwaltungsrates fielen.
Als bankengesetzliche Revisionsstelle und gleichzeitige aktienrechtliche
Kontrollstelle amtierte die Revisionsgesellschaft D.________.

An der Universalversammlung vom 16. Mai 1989 wurde A.________ in den
Verwaltungsrat der Bank X.________ gewählt. C.________ war damals bereits
seit Anfang April 1989 krankheitshalber beurlaubt. Eine im Frühling 1989
gegen zwei Kunden der Bank X.________ im Kanton Tessin eingeleitete
Strafuntersuchung wurde in der Folge auf Hug ausgedehnt und förderte den
Verdacht zutage, dass er zusammen mit F.________, der dem Verwaltungsrat der
Bank X.________ und dessen Kreditkommkission angehörte und sich als
Immobilientreuhänder und -vermittler betätigte, bei vielen Finanzierungen
durch die Bank X.________ private Provisionen bezogen hatte. Am 15. Juni 1989
entliess die Bank X.________ C.________ aufgrund eines Geständnisses fristlos
und berief F.________ ohne Entlastung als Verwaltungsrat ab. Tags darauf
wurde C.________ im Tessin verhaftet. Er nahm sich am 15. Juli 1989 im
Gefängnis das Leben. Nach dem Ausscheiden von C.________ wurde die Bank
interimistisch durch den Vizedirektor G.________, die Kreditsachbearbeiterin
H.________ und den Buchhalter I.________ geführt. A.________ nahm am 29.
August. 1989 erstmals an einer Verwaltungsratssitzung teil, an welcher unter
mehreren Kreditgeschäften auch ein Kredit von zwei Millionen Franken an
K.________ genehmigt wurde.

Aufgrund einer Verschlechterung der finanziellen Lage hatte die Bank
X.________ bereits im Juli 1989 eine Neuschätzung sämtlicher belehnter
Liegenschaftsobjekte im Tessin in Auftrag gegeben. Die Anfang 1990
vorliegenden neuen Verkehrswertschätzungen waren besorgniserregend und
führten bei der Bank  zu einer Erhöhung des Wertberichtigungsbedarfs von
dreiundzwanzig Millionen Franken per Ende 1988 auf rund sechzig Millionen
Franken. Ebenso zeichneten sich Probleme bei der Ertragslage ab. Mit
Entscheid vom 6. April 1990 entzog die Eidgenössische Bankenkommission der
Bank X.________ die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank
und setzte die L.________ Bankenprüfung als Liquidatorin ein. Diese leitete
ein Nachlassverfahren nach der Verordnung über Nachlassverfahren für Banken
und Sparkassen ein. Mit Entscheid vom 27. August 1992 bestätigte die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
den von der Liquidatorin vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung.

B.
Am 15. Mai 1997 reichte die Bank X.________ in Nachlassliquidation beim
Amtsgericht Luzern-Stadt gegen A.________ Klage ein und verlangte die Zahlung
von Fr. 1'000'000.-- nebst 5% Zins seit 6. April 1990 unter solidarischer
Haftbarkeit mit den weiteren, von der Klägerin in einem separaten Verfahren
vor derselben Instanz gerichtlich belangten Organen der Bank. Mit Urteil vom
30. Juni 1999 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab. Die dagegen von
der Klägerin eingereichte Appellation hiess das Obergericht des Kantons
Luzern mit Urteil vom 6. April 2001 teilweise gut und verpflichtete den
Beklagten zur Zahlung von Fr. 155'000.-- nebst 5% Zins seit 6. April 2001.

C.
A.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde
und Berufung an. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt er die Aufhebung
des Urteils. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in mehreren Punkten eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Art. 4
aBV (recte Art. 9 BV) vor.

1.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 122 III 130 E. 2a S. 131 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 9 BV
liegt deshalb nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen, die rechtserheblich
sind, mit den Akten in klarem Widerspruch stehen oder sonstwie offensichtlich
falsch sind (BGE 117 Ia 135 E. 2c S. 139 mit Hinweisen). Wird Willkür in der
Beweiswürdigung gerügt, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht ein
weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371 mit Hinweisen), erhebliche Beweise
übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S.
30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E  4 und 5 S. 127 ff.). Ein Entscheid
ist ausserdem nur dann aufzuheben, wenn er sich im Ergebnis als willkürlich
erweist (BGE 126 I 168 E. 3a S. 170 mit Hinweisen). Die den Willkürvorwurf
begründenden Elemente sind im Übrigen in der Beschwerde im Einzelnen
aufzuzeigen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht bei der Feststellung des
Sachverhalts davon ausgegangen sei, es hätten ihm beim Beschluss über den
Kredit an K.________ sämtliche fünf Seiten des von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Aktenstücks "Kreditvorlage/Antrag" vorgelegen, während ihm in
Wirklichkeit anlässlich der Sitzung vom 29. August 1989 einzig die als letzte
und mit der Zahl 2 bezeichnete Seite dieses Dokumentes vorgelegen habe. Dass
ihm sämtliche fünf Seiten des Dokumentes vorgelegen hätten, habe weder die
erste Instanz noch die Beschwerdegegnerin je explizit behauptet.

Das von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Appellation beim Obergericht
eingereichte Aktenstück OG kläg.Bel. 1 stimmt überein mit dem Dokument
"Kreditvorlage/Antrag", welches sich für den Kredit an K.________ im
Sammelbeleg findet, den die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren vor
Amtsgericht zusammen mit der Klageschrift eingereicht hatte. Der
Beschwerdeführer legt nicht mit entsprechenden Aktenhinweisen dar, dass er
schon im Verfahren vor Amtsgericht oder vor Obergericht je ausdrücklich
geltend gemacht hätte, bei der Zustimmung zum Kredit habe ihm nur die von ihm
bezeichnete eine Seite vorgelegen. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses
Dokument mit der Appellation dann noch einmal als OG kläg.Bel. 1 einreichte
und sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pflichtverletzung seitens des
Beschwerdeführers bei der Zustimmung zu diesem Kredit darauf berief, war
darin stillschweigend auch die Behauptung enthalten, das ganze Dokument habe
dem Beschwerdeführer bei seinem Entscheid vorgelegen. Eine Bestreitung dieses
Umstandes durch den Beschwerdeführer war auch nicht darin zu erblicken, dass
sich die Ausführungen in seiner Appellationsantwort nur auf Angaben bezogen,
die auf der einen, von ihm anerkannten Seite festgehalten waren, und dass er
in seiner Klageantwort die Kenntnis von anderen Zahlen verneint hatte. Hat
der Beschwerdeführer das Vorliegen aller fünf Seiten des Dokumentes - bei
welchen die mit der Zahl 2 bezeichnete Seite nach der Darstellung der
Beschwerdegegnerin das Einlageblatt zu einem 4-seitigen Umschlag darstellen
soll - unter diesen Umständen nicht ausdrücklich bestritten, kann die gerügte
Annahme des Obergerichts nicht als willkürlich betrachtet werden.

Das fünfseitige Dokument enthält zwar einzelne Angaben, welche mit einiger
Wahrscheinlichkeit erst nach der Verwaltungsratssitzung vom 29. August 1989
eingesetzt worden sind (so z.B. das Datum des Beschlusses des
Verwaltungsrates). Dies ist jedoch kein zwingender Beweis, dass die
umstrittenen vier Seiten dem Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung nicht
vorgelegen haben. Ein solcher Beweis ergäbe sich auch nicht aus der vom
Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu eingereichte Traktandenliste der
Sitzung vom 29. August 1989, falls diese ausnahmsweise zu berücksichtigen
wäre (vgl. dazu BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 371 f. und Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde,      2. Aufl., S. 369 f.). Auch unter diesem
Gesichtspunkt erscheint die beanstandete Annahme des Obergerichts nicht als
willkürlich.

1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Feststellung des
Obergerichts, dass das Objekt bei zu hoch eingeschätztem Verkehrswert zu 100%
belehnt worden sei. Zugegebenermassen trifft dies jedoch zu, wenn auf die
Zahlen im Einlageblatt, welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist,
abgestellt wird, wo ein Pfandvorgang von fünf Millionen Franken und ein von
B.________ geschätzter Wert des Objekts von sieben Millionen Franken  genannt
werden. Die dort aufgeführte Versicherungsschatzung liegt zwar mit Fr.
7'341'000.-- etwas höher. Die verwendete Bezeichnung ist aber unpräzis, da
nicht ersichtlich ist, ob es sich um den Neuwert oder den Zeitwert des
Gebäudes handelt. Beides sind jedoch versicherungstechnische Werte, welche
nicht einfach mit dem Verkehrswert eines Objekts im Sinne des Handelswertes
gleichgesetzt werden können. Ebenso wenig entspricht der Anlagewert dem
Verkehrswert. Nachdem für diesen auch jegliche Belege fehlen, durfte ihn das
Obergericht ohne Willkür ausser Acht lassen. Die auf dem Einlageblatt
aufgeführte amtliche Schätzung des Objekts lautete demgegenüber auf Fr.
5'809'000.-- und war somit deutlich tiefer als die gesamte Pfandbelastung.
Dieser Wert wird dann allerdings auf dem Einlageblatt noch hochgerechnet
aufgrund der Annahme, dass sie lediglich 80 oder 75% des Verkehrswertes
ausmacht, woraus sich Beträge von Fr. 7'260'000.-- bzw. Fr. 7'745'000.--
ergeben. Diese Hochrechnungen durfte das Obergericht indessen wiederum ohne
Willkür ausser Acht lassen, nachdem für die zugrunde liegende Annahme
stichhaltige Beweise fehlten.

1.4 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer auch die Feststellung, dass der
veranschlagte jährliche Mietzins die Hypothekarzinsen nicht zu decken
vermochte. Dagegen führt er jedoch einzig an, bei einem Betriebskredit könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er über die ganze Zeit jeweils in voller
Höhe beansprucht werde. Die Feststellung, dass bei voller Beanspruchung die
Mieterträge geringer sind als die insgesamt zu bezahlenden Hypothekarzinsen,
bleibt damit als zutreffend anerkannt. Welche Folgerungen im Hinblick auf die
Sorgfaltspflicht bei der Gewährung des Kredites aus dem erwähnten Umstand zu
ziehen sind, ist nicht eine Frage der Tatsachenfeststellung. Gemäss den Akten
war im Übrigen der Kredit von zwei Millionen Franken einen Monat nach dessen
Eröffnung bereits mit Fr. 1'884'180.--, d.h. zu beinahe 95% beansprucht. Die
Rüge erweist sich damit ebenfalls als unbegründet.

1.5 Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich die vom
Obergericht im Zusammenhang mit der Schadensberechnung getroffene Annahme,
dass der Verkehrswert des Objektes Brun im Zeitpunkt der Krediterteilung Fr.
6,25 Mio. betragen habe. Gegenüber dieser Annahme verweist er auf die von der
Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegebene Expertise der M.________ AG,
welche per 1. Januar 1992 einen Verkehrswert der belehnten
Stockwerkeigentumsanteile von Fr. 6'495'200.-- ermittelt hat. Gemäss der in
anderem Zusammenhang vom Obergericht beigezogenen Expertise der N.________
sei der Immobilienmarkt in den Jahren 1989 bis 1991 um 20% eingebrochen, so
dass sich aus der genannten Expertise zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der
Krediterteilung ein Verkehrswert von Fr. 8'119'000.-- ergebe.

Die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin diese Rückrechnung anerkannt
habe, vermag der Beschwerdeführer nicht aktenmässig zu belegen. Wenn das
Obergericht bei seiner Beweiswürdigung zu einem Ergebnis gelangte, welches
von einer Rückrechnung aufgrund der Schätzung der M.________ AG abwich,
vermag dies noch keinen Vorwurf der Willkür zu begründen. Die M.________ AG
erläuterte den von ihr ermittelten Verkehrswert auch selbst mit dem Hinweis,
dass es sich dabei um einen Marktwert handle, der bei guter Nachfrage
erzielbar sein sollte, während im aktuellen Zeitpunkt für gewerbliche Bauten
gerade eine grosse Käufer-Zurückhaltung festzustellen sei. Der aufgrund der
Marktverhältnisse von der N.________ erwähnte Preiseinbruch war in dieser
Schätzung also gerade nicht oder nur zum Teil berücksichtigt. Für die
beanstandete Annahme hat das Obergericht auf die Liegenschaftsbewertung der
N.________ vom April 1998 abgestellt, welche auf den Zeitpunkt des
Kreditentscheides einen Verkehrswert von Fr. 6'250'000.-- ermittelte. In
dieser Bewertung wird auch die spätere Schätzung der M.________ AG mit den
einzelnen Berechnungselementen als Vergleich aufgeführt. Dem Obergericht kann
also auch nicht vorgeworfen werden, es habe die Schätzung der M.________ AG
völlig ausser Acht gelassen. Ebenso wenig ist es willkürlich, dass das
Obergericht auf einen effektiven Verkehrswert im Zeitpunkt der Kreditvergabe
abstellte, der erst neun Jahre später in einer Expertise retrospektiv
ermittelt wurde. Da keine taugliche Schätzung aus der Zeit der Kreditvergabe
vorlag, blieb dem Obergericht nichts anders übrig, als auf Berechnungen
abzustellen, welche erst einige Zeit später erstellt wurden. Auch der
Beschwerdeführer selbst beruft sich in seiner Argumentation auf eine erst im
Jahre 1992 vorgenommene Schätzung. Die Beweiswürdigung ist schliesslich nicht
schon deswegen willkürlich, weil das Obergericht auf ein Schätzungsgutachten
abgestellt hat, welches aus einem Parallelprozess stammt und von der
Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Der Vorwurf der Willkür erweist sich
somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht im Zusammenhang mit der
Berücksichtigung der Expertise der N.________ für die Schadensberechnung auch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da diese Expertise in einem
Parallelverfahren erstattet worden sei und er im Zusammenhang mit deren
Erstellung keinerlei Parteirechte habe ausüben und keine Ergänzungsfragen
habe stellen können.

2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die
kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wo sich dieser
Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 BV
folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16;
BGE 126 I 19 E. 2a S. 22, je mit Hinweisen). Das durch Art. 29 BV
gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem
Beteiligten ein Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des
Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die
Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit
Hinweisen). Die aus Art. 29 BV abgeleiteten Verfahrensgarantien haben ihren
positivrechtlichen Niederschlag im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
(VwVG) gefunden (BGE 121 V 150 E. 4c S. 153), welches in Art. 19 ergänzend
auf die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses (BZP) verweist. Holt die
entscheidende Behörde ein Gutachten ein, so verlangt der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien sich zur Person des
Gutachters äussern können, dass sie von allen wesentlichen Feststellungen und
Schlussfolgerungen des Expertenberichts Kenntnis erhalten und sich dazu
äussern können (BGE 101 Ia 309 E. 2 S. 311 ff.), sowie dass sie die
Gelegenheit haben, zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen (zu diesen
Anforderungen im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 122 V 157 E. 1b S. 159;
120 V 357 E. 1b S. 361). Wo die genannten bundesrechtlichen
Gesetzesbestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind, bildet zumindest das
Recht, nachträglich im genannten Sinn zur Person und zum Gutachten eines
Sachverständigen Stellung zu nehmen, Bestandteil der unmittelbar aus Art. 29
BV fliessenden verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 357 E.  c S. 362).

Eine unmittelbare Mitwirkung bei der Einholung eines Gutachtens ist indessen
nur möglich, wenn die entscheidende Behörde selbst Beweise abnimmt und der
Betroffene selbst am Verfahren beteiligt ist. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör schliesst deswegen jedoch nicht aus, dass auch Gutachten aus anderen
Verfahren als Beweismittel berücksichtigt werden. Werden derart Akten aus
anderen Verfahren beigezogen, muss dabei aber ebenfalls das rechtliche Gehör
gewährt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 13 f. zu § 140 ZPO). Den
Betroffenen muss umfassend Gelegenheit eingeräumt werden, vor der nun
entscheidenden Behörde dazu Stellung zu nehmen. Bei Gutachten gehört dazu die
Möglichkeit, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des
Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125
V 332 E. 4b S. 337; Bühler, Die Beweiswürdigung, in: Leuenberger (Hrsg.), der
Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 84). Dies gilt insbesondere, wenn ein
Betroffener am Verfahren, in welchem das Gutachten erstattet wurde, selbst
nicht beteiligt war und das Gutachten im nunmehrigen Verfahren von der
Gegenpartei eingereicht wird. Das aus einem anderen Verfahren stammende
Gutachten unterliegt sodann der umfassenden freien Beweiswürdigung, wozu auch
gehört, dass zu Zweifeln an dessen materiellem Gehalt Stellung genommen wird
(BGE 125 V 332 E. 4b S. 337; Bühler, a.a.O., S. 84). Die Einwendungen der an
der Erstellung des Gutachtens nicht beteiligten Partei haben dabei ein
anderes Gewicht als Einwendungen bei einem Gutachten, welches im Verfahren
selbst unter ihrer Mitwirkung erstattet wurde und wo der Richter nur bei
zwingenden Gründen von der Einschätzung des Sachverständigen abweicht (vgl.
dazu für medizinische Gutachten BGE 125 V 351 E. 3b.aa S. 352 f.).
2.2 Das Gutachten der N.________ vom 29. Dezember 1998 beruht auf einer
Beweisverfügung des Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 13. August 1996 im
Verantwortlichkeitsverfahren, welches die Beschwerdegegnerin gegen B.________
führt. Die Beschwerdegegnerin hat den Berichtsteil dieser Expertise als OG
kläg.Bel. 7 mit ihrer Appellation beim Obergericht eingereicht und
wesentliche Berechnungen als Seite 56 in ihre Appellationsbegründung
integriert. Auch die von der N.________ am 17. April 1998 im Rahmen dieses
Gutachtens vorgenommene Liegenschaftsbewertung für das Objekt Brun wurde von
der Beschwerdegegnerin mit der Appellationsbegründung als OG kläg.Bel. 8 beim
Obergericht eingereicht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er in
seiner Appellationsantwort die Einholung eines neuen Gutachtens verlangt oder
die Unterbreitung gewisser Ergänzungsfragen an die seinerzeitige Gutachterin
beantragt hätte. Vielmehr begnügte er sich mit einer pauschalen Bestreitung
der im Gutachten enthaltenen Schadensberechnung mit dem Hinweis, diese sei im
Lichte späterer Erkenntnisse rein hypothetisch. Dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bezüglich der Liegenschaftsbewertung
der N.________ war unter diesen Umständen damit Genüge getan, dass er die
Gelegenheit hatte, sich in der Appellationsantwort und an der
Appellationsverhandlung dazu zu äussern. Wenn er davon keinen Gebrauch
gemacht hat, kann er nun nicht nachträglich geltend machen, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden.

3.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: