Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.95/2001
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2A.95/2001/mks

             II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        30. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

M.X.________, geb. ........ 1983, Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Vater I.X.________, dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, Kantstrasse 14, Zürich,

                            gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h, vertreten durch die
Staatskanzlei,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Abteilung,
2. Kammer,

                         betreffend
                      Familiennachzug,

hat sich ergeben:

     A.- I.X.________, geboren am 18. September 1959, ukrai-
nischer Staatsangehöriger, ist seit 1993 mit einer Schweize-
rin verheiratet und im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Sein Sohn aus erster Ehe, M.X.________, geboren am 17. März
1983, ebenfalls Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im
Sommer 1998 mit einem Touristen-Visum in die Schweiz ein und
zog zu seinem Vater. Dieser ersuchte am 16. September 1998
für den Sohn um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der
zuständigen Fremdenpolizei des Kantons Zürich erteilte er
die Auskunft, M. habe bisher in der Region Zaporozje
(Ukraine) gelebt und sei bis zur Scheidung (im Jahre 1989)
von beiden Elternteilen, später "hauptsächlich von der
Mutter" betreut worden. Die Frage der Fremdenpolizei,
weshalb der Zuzug von M. erst zum jetzigen Zeitpunkt
erfolgen solle, beantwortete I.X.________ mit Schreiben vom
27. Oktober 1998 wie folgt:

         "M. besuchte alle Pflichtklassen in der Ukraine und
         möchte gerne sein Studium hier in der Schweiz
         fortsetzen, da er zu Hause keine weiteren Möglich-
         keiten hat sich weiterzubilden".

        Mit Verfügung vom 23. November 1998 wies die Frem-
denpolizei des Kantons Zürich das Gesuch ab.

        Am 15. Dezember 1998 stellte I.X.________ für
seinen Sohn ein Wiedererwägungsgesuch. Darauf trat die
Fremdenpolizei jedoch nicht ein.

     B.- M.X.________ erhob Rekurs an den Regierungsrat
des Kantons Zürich. Er machte im Wesentlichen geltend, es

bestehe mittlerweile eine vorrangige familiäre Beziehung zum
Vater. Mit zunehmendem Alter sei sein Wunsch immer stärker
geworden, beim Vater leben zu können. Dieser grosse Wunsch
habe sich bei einem Besuch in der Schweiz im Jahre 1996
verstärkt. Es könne deshalb von einer eigentlichen Verlage-
rung der Beziehungsintensität gesprochen werden.

        Am 7. Juni 2000 wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich den Rekurs ab. Er erwog, die überwiegende Beziehung
von M. zu seinem Vater sei nicht erstellt. Für den erst
jetzt beantragten Familiennachzug sei nicht die behauptete
Verlagerung der Beziehungsintensität ausschlaggebend,
sondern die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der
Schweiz. Sonst wäre der Familiennachzug nicht jahrelang
hinausgezögert und vom Abschluss der obligatorischen Schule
im Heimatland abhängig gemacht worden.

     C.- M.X.________ erhob gegen den Entscheid des Regie-
rungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dort trug er zum ersten Mal vor, seine Mutter habe
ihn nach der Scheidung - wegen einer panischen Angst,
alleine leben zu müssen - in den Glauben versetzt, er leide
an einer Herzkrankheit; eine Reise zum Vater sei aus ge-
sundheitlichen Gründen deshalb unmöglich. In der Folge habe
man ihn in der Ukraine "wegen den von der Mutter behaupteten
Symptomen" mit starken Antibiotika behandelt. Nach einer vom
Vater veranlassten ärztlichen Begutachtung in der Schweiz
habe sich jedoch herausgestellt, dass er - M. - "kerngesund"
sei. Damit hätten psychische Probleme der Mutter, welcher es
gelungen sei, den Sohn an sich zu binden, eine frühere
Ausreise in die Schweiz verhindert. Inzwischen habe sich die
Beziehungsintensität aber klarerweise zum Vater hin
verlagert, zumal er von der Mutter - der gegenüber sich

"eine eher als feindselig zu bezeichnende Gesinnung einge-
stellt" habe - aus reinem Egoismus einer falschen medizini-
schen Behandlung ausgesetzt worden sei.

        Am 10. Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen,
dass die Mutter ihren Sohn mit Absicht einer falschen medi-
zinischen Behandlung ausgesetzt habe, um ihn an sich zu
binden, sei nicht belegt. Ebenso wenig könne als erstellt
gelten, dass sich eine Änderung in der Betreuungssituation
aufdränge.

     D.- Mit Eingabe vom 23. Februar 2001 führt M.X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Januar 2001 aufzuheben und den Familien-
nachzug im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK zu
bewilligen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag
des Regierungsrates) beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde.

     E.- Mit Verfügung vom 15. März 2001 hat der Abteilungs-
präsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremden-
polizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch ein-
räumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Be-
hörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewil-
ligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Damit besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung,
es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 126
II 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., je mit Hin-
weisen).

        b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige
Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Nieder-
lassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusam-
men wohnen. M.X.________ war im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt (BGE 120
Ib 257 E. 1f S. 262), noch nicht 18 Jahre alt. Die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.

        c) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden
und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvor-
schriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sach-
verhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

        d) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit
Hinweis).

     2.- a) Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17
Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammen-
leben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt
oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der
Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um
eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen
Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedin-
gungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen
(BGE 125 II 585 E. 2a S. 586). Ein Nachzugsrecht setzt
vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz leben-
den Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält.
Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse
an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder
gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann
nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher
seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nach-
zugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen
ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat
bzw. wem die elterliche Gewalt zukommt; wenn sich das Kin-
desinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für
eine Anpassung der familienrechtlichen Verhältnisse in der
Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für
neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Ver-
lagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim
Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind bisher be-
treut hat (BGE 125 II 583 E. 2a S. 587; 124 II 361 E. 3a

S. 366; 118 Ib 153 E. 2b S. 159/160). Im Übrigen wird das
gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre
Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern,
nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Aus-
länder jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses
erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die
Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Fami-
liengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach
Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den
Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 583 E. 2a
S. 587; 119 Ib 81 E. 3a S. 88; 115 Ib 97 E. 3a S. 101). Es
werden hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361
E. 4c S. 370/371). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt
sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familien-
trennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen
Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen be-
stehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und
die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Bezie-
hungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II 361
E. 3a S. 366/367, mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer war sechsjährig, als sich
seine Eltern scheiden liessen. Nach der Scheidung wurde er
hauptsächlich von der Mutter betreut. 1993 übersiedelte der
Vater in die Schweiz und liess seinen Sohn bei der Mutter in
der Ukraine zurück. In die Heimat zog M. auch wieder, nac-
hdem er seinen Vater 1996 besucht hatte. Erst im Herbst 1998
- als sich M., für den kurz zuvor lediglich ein Touristen-
visum eingeholt worden war, bereits in der Schweiz aufhielt
und die Behörden somit offenbar vor vollendete Tatsachen ge-
stellt werden sollten (was nach der Rechtsprechung miss-
bräuchlich erscheint [Urteil vom 11. September 2000 i.S.
Gajovic, E. 3b]) - beantragte der Vater den Familiennachzug.
Das entsprechende Gesuch begründete er zunächst mit der Aus-
und Weiterbildungssituation für seinen Sohn. Im späteren

Rekursverfahren rückte er die verstärkte Vater-Sohn-Bindung
in den Vordergrund, und im Beschwerdeverfahren spielten
schliesslich zum ersten Mal auch noch gesundheitliche Aspek-
te eine Rolle. Plausible familiäre bzw. in den Obhutsver-
hältnissen liegende Gründe dafür, wieso der Vater den seit
der Scheidung (1989) bei der Mutter lebenden Sohn nunmehr
zu sich in die Schweiz kommen lassen will, sind indessen
- abgesehen vom irrelevanten Umstand, dass I.X.________
offenbar aus dem gemeinsamen ehelichen Haushalt ausgezogen
ist und die Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau
beabsichtigt (vgl. Schreiben R.X.________/Fremdenpolizei des
Kantons Zürich vom 27. Januar 1999) - nicht ersichtlich. Die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts und die
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse lassen sich nicht
beanstanden. Das gilt insbesondere auch für die Würdigung
des behaupteten Motivs der Mutter, sie habe den Sohn aus
egoistischen Gründen zur Behandlung einer angeblich beste-
henden Krankheit bei sich behalten. Nach den Akten wurde
zwar in der Ukraine möglicherweise eine falsche Diagnose
gestellt und gestützt darauf eine falsche medizinische
Behandlung durchgeführt. Inwiefern die Mutter - als Nicht-
ärztin - diesen Vorgang beeinflusst haben sollte, ist aber
nur schwer einzusehen. Jedenfalls durfte das Verwaltungs-
gericht zulässigerweise davon ausgehen, ein derartiges
Verhalten der Mutter sei nicht belegt. Dem Gericht kann auch
nicht vorgeworfen werden, es habe die Beteiligten (Vater und
Sohn) hierzu zu Unrecht nicht - wie beantragt - persönlich
befragt: Wohl ist für die Frage des Eintretens auf ein Ge-
such um Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz
ANAG bzw. auf ein Rechtsmittel gegen einen entsprechenden
ablehnenden Entscheid grundsätzlich - wie erwähnt (E. 1b) -
auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen. Bei der Prüfung der materiellen Rechtslage
durfte das Verwaltungsgericht indessen ohne Verletzung von
Bundesrecht berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz
vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres stand und daher

nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung bedurfte
(vgl. BGE 124 II 361 E. 4b S. 370). Die Frage nach dem
psychischen Gesundheitszustand seiner Mutter und den damit
verbundenen Auswirkungen fiel daher nicht mehr entscheidend
ins Gewicht.

     3.- Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des
Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Wird
Art. 8 EMRK - wie hier - angerufen, so kommt es nach der
Rechtsprechung auf das Alter der Kinder im "gegenwärtigen
Zeitpunkt" an, wobei das Bundesgericht offen gelassen hat,
ob allenfalls noch zwischen dem Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung und demjenigen der Urteilsfällung durch das Bun-
desgericht zu unterscheiden ist (BGE 120 Ib 257 E. 1f
S. 263).

        Der Beschwerdeführer, geboren am 17. März 1983, ist
18 Jahre alt geworden, nachdem er die Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht eingereicht hatte. Indessen
braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die Verweige-
rung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend Art. 8 EMRK über-
haupt tangiert. Dass der Beschwerdeführer vor Erreichen des
18. Altersjahrs zum Vater die vorrangige familiäre Beziehung
unterhalten hatte und sich der Nachzug als zu deren Pflege
notwendig erwies - was das Nachzugsrecht nach Art. 8 EMRK
ebenfalls voraussetzt (vgl. BGE 125 II 629 E. 3a S. 640) - ,
wurde nicht dargetan (E. 2b). Dass ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zum Vater vorliege, welches dem Beschwerde-
führer nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen
Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wird sodann
nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach
dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

        Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde-
führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Par-
teientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Ab-
teilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. Mai 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:     Der Gerichtsschreiber: