II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.92/2001
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2A.92/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 19. März 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen A.________, geb. 20. November 1971, Beschwerdeführer, gegen Amt für Migration des Kantons L u z e r n, Verwaltungsgericht des Kantons L u z e r n, Verwaltungs- rechtliche Abteilung, betreffend Ausweisung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- A.________, geboren am 20. November 1971, ist ita- lienischer Staatsangehöriger. Im September 1988 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Saisonnier im Kanton Luzern. Nach der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1991 wurde ihm die Jahres-Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde anfangs 1993 geschieden und A.________ aus dem Kanton weggewiesen. Nachdem A.________ am 3. Dezember 1993 eine andere Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, erhielt er wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe, welcher zwei Kinder, B.________, geb. 30. Dezember 1993, und C.________, geb. 16. Mai 1995, entstammen, wurde am 25. April 1997 ge- schieden, wobei die Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurden. Am 24. Juli 2000 stellte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 15. August 1999 durch Zeitablauf erloschen sei, da er eine ins Auge gefasste Erneuerung der Bewilligung nicht akzeptiert habe. Zugleich wies sie ihn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2001 im Sinne der Erwägungen ab. A.________ erhob am 21./22. Februar 2001 gegen die- ses Urteil (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde an das Bundes- gericht. Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriften- wechsel ist indessen nicht angeordnet worden. 2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Aus- länder aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge- richtlich bestraft wurde. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann der Ausländer ferner ausgewiesen werden, wenn sein Ver- halten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann namentlich als be- gründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fort- gesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtun- gen, sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeits- scheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]). Die Ausweisung darf jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Ver- schuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nach- teile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei ge- prüft wird (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu set- zen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hin- weisen). Die Ermittlung des Sachverhalts der Vorinstanz als richterlicher Behörde bindet das Bundesgericht, soweit sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). b) Das Verwaltungsgericht konnte bei seinem Ent- scheid von folgenden für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ausgehen: Seit dem Jahr 1991 kam es zu rund 40 Strafverfügun- gen und polizeilichen Interventionen gegen den Beschwerde- führer, praktisch ausschliesslich wegen Verstosses gegen Regeln des Strassenverkehrsgesetzes. Allein in den Jahren 1998 und 1999 ergingen 24 Strafverfügungen wegen SVG-Delik- ten, einmal wegen einfacher Körperverletzung. Die dabei aus- gesprochenen Bussen bezahlte der Beschwerdeführer mehrheit- lich nicht, sodass im Jahr 2000 verschiedene anstehende Bus- sen in insgesamt 127 Tage Haft umgewandelt werden mussten. Der Beschwerdeführer ist ferner erheblich überschuldet. Im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 19. April 2000 wurden 40 Be- treibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'239.15 eingeleitet, welche regelmässig zu Verlustscheinen führten. Während mehr als zwei Jahren bezog er sodann als ausgesteuerter Arbeits- loser wirtschaftliche Sozialhilfe, welche er sich auch dann ausrichten liess, als er vorübergehend ein Erwerbseinkommen erzielte. Am 5. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer we- gen seines Verhaltens fremdenpolizeilich verwarnt (Andro- hung, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert würde). Unbeeindruckt von dieser Verwarnung änderte der Beschwerde- führer sein Verhalten nicht. So überschritt er kurze Zeit später die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Auto- bahn massiv (um 48 km/h nach Abzug der Toleranz). c) Der Beschwerdeführer hat mit diesem Verhalten die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG klar erfüllt. Zur Beurteilung der Frage, ob die Ausweisung im konkreten Fall auch angemessen (d.h. verhältnismässig) ist, muss insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers gewichtet werden, wobei seinem Verhalten insge- samt Rechnung zu tragen ist. So kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens) auch dann zulässig sein, wenn einzelne strafrechtliche Verurteilungen für sich allein betrachtet nicht besonders schwer wiegen, der Auslän- der aber immer wieder straffällig geworden ist. Eine Be- trachtung des gesamten Verhaltens des Ausländers über einen längeren Zeitraum hinweg erscheint, angesichts der Natur dieses Ausweisungsgrunds, erst recht im Falle von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG geboten, wie sich insbesondere aus der Umschreibung in Art. 16 Abs. 2 ANAV ergibt. Nur eine Gesamt- betrachtung des Verhaltens in diesem Sinn erlaubt es zu be- urteilen, ob der Ausländer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 1994 i.S. Saad, E. 4, publiziert in RDAT 1995 I 53 131; nicht veröffentlich- tes Urteil vom 15. November 2000 i.S. Ljubic, E. 2b; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997, S. 308). Das Verwaltungsgericht ist in Berücksichtigung die- ser Vorgaben zutreffend von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung ausgegangen. In der Tat ver- stösst der Beschwerdeführer fortlaufend gegen die öffentli- che Ordnung. Weder die zahlreichen Strafen noch behördliche Ermahnungen vermögen ihn zu beeinflussen; er zeigt sich seit Jahren unbelehrbar. Das Verwaltungsgericht hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die dem öffentlichen Inte- resse an der Ausweisung gegenüberstehen, vollständig berück- sichtigt und in zulässiger Weise gewichtet. Es kann dazu auf E. 3b/aa (soziale und berufliche Integration) und E. 3b/bb (Beziehung zu seinen Kindern) des angefochtenen Urteils ver- wiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Keiner Ergänzung bedürfen insbesondere die allgemeinen sowie fallspezifischen Darlegungen über die Gewichtung von familiären Beziehungen, die im Rahmen eines Besuchsrechts ausgeübt werden. Die pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffent- liche Interesse an seiner Ausweisung nicht aufzuwiegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt Bun- desrecht nicht. Zu Handen der kantonalen Fremdenpolizeibe- hörden sei aber nochmals besonders hervorgehoben, was das Verwaltungsgericht zu den Modalitäten der Ausweisung, d.h. zu deren jeweiligen Suspendierung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 ANAG, festgestellt hat (letzter Absatz von E. 3b/bb, S. 8). d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach im verein- fachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. e) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bun- desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht- liche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 19. März 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: