Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.90/2001
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2A.90/2001/sch
2A.91/2001

Sitzung vom 25. Januar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,

2. B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli, Dufourstrasse
11, Postfach 336, 4010 Basel,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt.

Direkte Bundessteuer 1996 und 1997

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2000)
Sachverhalt:

A.
Gemäss Selbstdeklaration erzielte das Ehepaar A.X.________ und B.X.________
im Jahr 1996 kein steuerbares Einkommen. Aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit, die Dr. iur. A.X.________ als Advokat ausübt, wies es in
der Steuererklärung 1996 lediglich ein Einkommen von 1.________ Franken aus;
dieser hatte im Zusammenhang mit einem laufenden Haftpflichtverfahren (vgl.
E. 4) namhafte Rückstellungen gemacht. Die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt bestimmte demgegenüber das Erwerbseinkommen von A.X.________ für
das Jahr 1996 auf 2.________ Franken, indem es die Rückstellungen in der Höhe
von 3.________ Franken sowie die im fraglichen Haftpflichtverfahren
aufgelaufenen Anwalts- und Prozesskosten im Betrag von 4.________ Franken zum
deklarierten Einkommen addierte. Daraus ergab sich letztlich ein steuerbares
Einkommen der Ehegatten von 5.________ Franken (Veranlagungsverfügung vom 17.
September 1998).

B.
Für das Steuerjahr 1997 wiesen die Ehegatten X.________ ebenfalls kein
steuerbares Einkommen aus. Die Steuerverwaltung addierte jedoch erneut die im
Zusammenhang mit dem Haftpflichtverfahren getätigten Rückstellungen
(3.________ Franken) sowie Anwalts- und Prozesskosten (6.________ Franken)
zum deklarierten Erwerbseinkommen von 7.________ Franken. Weiter liess sie
die Alimente, welche A.X.________ an seinen inzwischen volljährigen Sohn
C.________ bezahlt hatte, nicht zum Abzug zu, ersetzte den fraglichen Betrag
aber durch den "Unterstützungsabzug" von 5'600 Franken. Das steuer-bare
Einkommen der Ehegatten X.________ bestimmte sie so auf 8.________ Franken
(Veranlagungsverfügung vom 17. September 1998).

C.
Nachdem B.X.________ und A.X.________ erfolglos Einsprache gegen die beiden
Veranlagungsverfügungen erhoben hatten, gelangten sie an die
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Diese wies ihre Beschwerden
am 14. Dezember 2000 ab.

D.
Am 21. Februar 2001 haben B.X.________ und A.X.________ zwei
Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag,
die Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission aufzuheben und in den
Steuerjahren 1996 und 1997 die Rückstellungen für Prozessrisiken von je
3.________ Franken sowie die Anwalts- und Prozesskosten von 4.________ bzw.
6.________ Franken zum Abzug zuzulassen.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung  (Hauptabteilung Direkte  Bundessteuer,  Verrechnungssteuer,

Stempelabgaben) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verfahren 2A.90/2001 und 2A.91/2001 betreffen den gleichen
Sachverhalt und die gleichen Parteien; sie sind wegen ihres engen
Zusammenhangs zu vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).

2.
2.1Der angefochtene Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission
unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG).

2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Allerdings ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie
im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden
und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art.
114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

3.
3.1Der Bund erhebt eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1
lit. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen des Steuerpflichtigen
ermittelt, indem von seinen gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16 - 24
DBG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26 - 33 DBG) subtrahiert
werden (Art. 25 DBG). Bei Selbständigerwerbenden sind zunächst die
"geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" abzuziehen (Art. 27 Abs. 1
DBG). Als solche gelten die Aufwendungen, die unmittelbar für die Erzielung
des Einkommens getätigt werden und hiermit in einem direkten ursächlichen
Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32, mit Hinweisen). Es können
aber auch Aufwendungen, die nicht zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht
werden, sondern eine Folge der beruflichen Tätigkeit sind, abgezogen werden,
sofern sie direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden (Urteil
vom 28. August 1997, in: ASA 67 S. 480, E. 2c; Urteil vom 23. Juni 1994, in:
ASA 64 S. 234).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 DBG können gewinnmindernde Rückstellungen gemacht
werden für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch
unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des
Umlaufvermögens verbunden sind (insbesondere mit Waren und Debitoren; lit.
b), für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken (lit. c) sowie - in
gewissem Umfang - für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge (lit. d;
vgl. zum Ganzen: Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2.
Auflage, Basel 1982, N 129 und 131 ff. zu Art. 22 BdBSt). Die Ereignisse,
welche Ursache eines entsprechenden tatsächlichen oder wahrscheinlichen, am
Bilanzstichtag ungewissen Aufwandes sind, müssen im laufenden Geschäftsjahr
eingetreten sein. Zudem können Rückstellungen regelmässig nur dann steuerlich
anerkannt werden, wenn sie mit sachgerechter Kontierung verbucht und offen
ausgewiesen werden (Känzig, a.a.O., N 132 zu Art. 22 BdBSt). Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung geschäftsmässig begründete
Rückstellungen zugelassen, wenn sie im Hinblick auf gegenwärtige, drohende
Verlustgefahren in die Bilanz eingeführt werden (BGE 103 Ib 366 E. 4 S. 370,
mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer 1 ist rechtskräftig zur Bezahlung von 1 Mio. englischen
Pfund verurteilt worden. Dazu haben folgende Ereignisse geführt: Die Bank
Y.________ (UK) Ltd. gewährte der wirtschaftlich von E.________ beherrschten
T.________ Ltd. einen Kredit von 1,5 Mio. englischen Pfund. Als Sicherheit
diente das in einem liechtensteinischen Trust verwaltete Vermögen von
E.________, welches der Bank verpfändet wurde. Treuhänderin des Trusts war
die O.________ AG, Protektor desselben war der Beschwerdeführer 1. In der
Folge übernahm die Bank Z.________ AG in Zürich das gesamte Aktienkapital der
Bank Y.________ (UK) Ltd. Ihr wurde ein nachgeführtes Vermögensverzeichnis
des verpfändeten Trusts ausgehändigt, das ein Vermögen von 20 Mio. englischer
Pfund auswies und dessen Richtigkeit durch den Beschwerdeführer 1 bestätigt
wurde. Die Bank Z.________ AG verzichtete daraufhin auf ihr im
Übernahmevertrag ausbedungenes Recht, bezüglich gewisser Kreditpositionen der
Bank Y.________ Vorbehalte anzubringen, und gewährte der T.________ Ltd.
sowie E.________ weitere substantielle Kredite. In der Folge wurden die über
den Trust gesicherten Kredite notleidend, und der Versuch der Kreditgeberin,
auf das verpfändete Trustvermögen zu greifen, blieb erfolglos. Wie sich
herausstellte, entsprach das vom Beschwerdeführer 1 als korrekt bezeichnete
Vermögensverzeichnis in keiner Weise der Wahrheit. Während aus dem Konkurs
über E.________ ein Totalverlust der Gläubiger resultierte, konnten über die
liquidierte T.________ Ltd. gewisse Beträge an die kreditierende Bank
zurückgeführt werden. Die Bank W.________ als Rechtsnachfolgerin der Bank
Z.________ AG belangte daraufhin den Beschwerdeführer 1; dieser wurde am 6.
Oktober 1995 vom Zivilgericht Basel-Stadt und am 2. September 1997 vom
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (in teilweiser Gutheissung der
Klage) zur Zahlung von 1 Mio. englischen Pfund nebst Zins verpflichtet, was
das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 1998 schützte.

5.
Streitig ist hier, ob die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer 1 zu leistenden
Schadenersatz bzw. die im Hinblick hierauf getätigten Rückstellungen zu Recht
für berufsmässig nicht begründet erklärt hat bzw. ob die fraglichen Zahlungen
- wie die Beschwerdeführer geltend machen - Gewinnungskosten darstellen.

5.1 Grundsätzlich kann der Geschäftsinhaber auch für Schadenersatzansprüche
Dritter Rückstellungen bilden, sofern die den Ansprüchen zugrunde liegende
Schadenshandlung unmittelbar mit seiner geschäftlichen Tätigkeit in
Zusammenhang steht. Einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und
schädigendem Verhalten verneint die Lehre im Bereich der Verschuldenshaftung
dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegen. Bei diesen
Verschuldensformen sei der Schaden durch "persönliche Mängel" des
Betriebsinhabers bedingt und hänge nicht mit den Risiken der betrieblichen
Leistungserbringung zusammen (Känzig, a.a.O., N 48 zu Art. 22 BdBSt; Peter
Meyer, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbseinkommen unselbständig
Erwerbender, Diss. Zürich 1949, S. 190; Ernst Höhn/Robert Waldburger,
Steuerrecht, Bd. II, 8. Auflage, Bern 1999, S. 250; vgl. auch Jean-Marc
Barilier, Les frais d'acquisition du revenu des simples particuliers, thèse
de licence, Lausanne 1970, S. 113; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 46 f. zu Art. 26 und N
42 zu Art. 27). Ähnlich hat am 23. Juni 1994 auch das Bundesgericht
entschieden (ASA 64 S. 232 ff.): Es hat ausgeführt, eine
Schadenersatzleistung zähle dann zu den Gewinnungskosten, wenn ein enger
Zusammenhang zwischen ihr und dem aus der beruflichen Tätigkeit fliessenden
Betriebsrisiko bestehe. Ein solcher setze voraus, dass das Risiko,
ersatzpflichtig zu werden, derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden sei,
dass es bei der betreffenden Art von Betätigung in Kauf genommen werden müsse
und eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung darstelle. Das
betreffende Risiko vermindere so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Erwerbstätigen, welche für dessen Besteuerung massgebend sei. Zu beurteilen
war der Fall zweier Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft, die ihre aus
Art. 725 OR fliessenden Pflichten vernachlässigt hatten und deswegen in
Verantwortlichkeitsprozessen zur Bezahlung von Schadenersatz an geschädigte
Gläubiger der Gesellschaft verpflichtet worden waren. Das Bundesgericht
anerkannte die entsprechenden Zahlungen nicht als Gewinnungskosten, weil sich
die Verwaltungsräte derart grobe Pflichtverstösse geleistet hatten, dass das
Herbeiführen der ersatzpflichtigen Schäden nicht mehr Teil des Risikos
bildete, welches die Tätigkeit als Verwaltungsrat gewöhnlicherweise mit sich
bringt.

5.2 Der Beschwerdeführer 1 muss der Bank W.________ jenen Schaden ersetzen,
den er mit seiner falschen Erklärung mitverursacht hat. Gemäss verbindlicher
(und unbestrittener) Feststellung der Vorinstanz, hat er förmlich bestätigt,
das Verzeichnis, gemäss welchem der Trust über Vermögenswerte von insgesamt
20 Mio. englischen Pfund verfügte, geprüft und für richtig befunden zu haben.
Dies, obwohl der Beschwerdeführer 1 sich davon nicht selbst vergewissert,
sondern auf die Angaben der Treuhänderin (O.________ AG) vertraut hatte,
welche sich später als völlig unzutreffend erwiesen. Dieses Verhalten
verstösst gegen elementare Vorsichtsregeln und kann offensichtlich nicht mehr
als leichte Fahrlässigkeit betrachtet werden. Der Beschwerdeführer 1 bestritt
denn auch im Haftpflichtverfahren vor Bundesgericht nicht (mehr), dass ihn
ein schweres Verschulden trifft. Die Ersatzpflicht für den Schaden, der durch
eine unüberprüfte, auf falschen Angaben Dritter beruhende Erklärung
entstanden ist, kann weder dem üblichen Berufsrisiko eines Rechtsanwalts noch
jenem eines Protektors zugerechnet werden (zu Stellung und Aufgaben eines
Protektors im allgemeinen vgl. Harald Bösch, Die liechtensteinische
Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, Mauren 1995, S. 81 ff.; Urs
Landolf/Thomas Graf, Der Trust im schweizerischen Steuerrecht, in: ASA 63 S.
5; Yves Bonnard, Le "Protecteur" d'un trust est-il un "Intermédiaire
Financier" au sens de la LBA? Un aperçu de la fonction délicate du
Protecteur, in: Der Schweizer Treuhänder 73/1999 S. 673 ff.; zur Stellung des
Beschwerdeführers 1 im besonderen vgl. E. C/3 des Urteils des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. September 1997). Mithin fehlt es am
erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers 1 und dem zu bezahlenden Schadenersatz. Dieser kann nicht
zu den Gewinnungskosten gezählt werden, weshalb die streitigen Rückstellungen
nicht beruflich begründet sind. Dabei kann offen bleiben, ob die
Abziehbarkeit von Auslagen für die Befriedigung von Ansprüchen, welche auf
grobfahrlässig verursachten Schäden beruhen, generell zu verneinen ist.

5.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie würden dergestalt nicht nach
Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Dabei verkennen
sie, dass private, nicht mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Ausgaben
steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für Aufwendungen,
die zwar den beruflichen Bereich betreffen, aber nicht geschäftsmässig
begründet sind; solche Auslagen stellen - wie die vorliegende
Schadenersatzleistung - Einkommensverwendung dar, die zu keinen Abzügen beim
steuerbaren Einkommen berechtigen. Auch was die Beschwerdeführer weiter
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Für die Selbständig- und die
Unselbständigerwerbenden gilt grundsätzlich der gleiche
Gewinnungskostenbegriff. Unterschiede in einzelnen Fragen liegen primär im
verschiedenen Ermessensspielraum begründet, der Selbständig- und
Unselbständigerwerbenden hinsichtlich der Angemessenheit von Berufsauslagen
zukommt (Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem
Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 145 ff.; Locher, a.a.O., N
15 zu Art. 25; vgl. auch Känzig, a.a.O., N 23 zu Art. 22 BdBSt). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer kann deshalb der Bundesgerichtsentscheid vom 23.
Juni 1994 zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen herangezogen
werden, auch wenn er die steuerliche Behandlung von Schadenersatzleistungen
zweier (unselbständigerwerbender; vgl. BGE 121 I 259 E. 3c/d S. 263 f.)
Verwaltungsräte zum Gegenstand hatte. Daran ändert nichts, dass diese für
drohende Schadenersatzansprüche keine Rückstellungen machen können: Das liegt
darin begründet, dass die Vornahme von Rückstellungen begriffsnotwendig
Selbständigerwerbenden vorbehalten ist (Markus Reich/Marina Züger, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N 5 zu Art. 29; Locher,
a.a.O., N 8 zu Art. 29), und beruht nicht auf Unterschieden im
Gewinnungskostenbegriff von selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit. Schliesslich ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich,
dass in gewissen Fällen, in denen die steuerliche Behandlung von
Schadenersatzzahlungen zu beurteilen ist, (noch) kein Urteil von
Zivilgerichten vorliegt oder sich ein solches nicht explizit zum Verschulden
des Ersatzpflichtigen äussert. Es ist ein typisches Element des
Veranlagungsverfahrens, dass die Steuerbehörden zuerst (vorfrageweise)
zivilrechtliche Vorgänge einordnen müssen, um daraus dann steuerrechtliche
Schlüsse zu ziehen. Deshalb erscheint es nicht unangebracht, dass die
Steuerbehörden gegebenenfalls eine eigene Einschätzung der Umstände
vorzunehmen haben, welche zur Schadenersatzpflicht des Steuerpflichtigen
geführt haben. Dieser hat alsdann die Möglichkeit, eine seines Erachtens
unrichtige Beurteilung seines Verhaltens im Rechtsmittelverfahren überprüfen
zu lassen.

6.
Weiter ist umstritten, ob die Anwalts- und Verfahrenskosten, welche dem
Beschwerdeführer 1 beim Versuch entstanden sind, die Schadenersatzansprüche
abzuwenden, als Aufwand vom Einkommen abgezogen werden können.

6.1 Die Auslagen für private Verfahren zählen - wie grundsätzlich auch jene
für Strafprozesse (ausser allenfalls solcher im Bereich besonderer
Berufsrisiken) - nicht zu den Gewinnungskosten; sie betreffen primär die
Person des Steuerpflichtigen und nicht (oder nur mittelbar) dessen
Berufstätigkeit (Hansrudolf Gygax, Die Gewinnungskosten im schweizerischen
Steuerrecht, Diss. Bern 1947, S. 163; Meyer, a.a.O., S. 188; Barilier,
a.a.O., S. 107; Funk, a.a.O., S. 110; Känzig, a.a.O., N 45 zu Art. 22 BdBSt;
Locher, a.a.O., N 41 zu Art. 27; Reich/Züger, a.a.O., N 14 zu Art. 27).
Anders verhält es sich bei Verfahrensaufwand, der in erster Linie mit der
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht: Auslagen für
einen Prozess, mit welchem Einkommensansprüche gesichert oder durchgesetzt
werden sollen, stellen offensichtlich Gewinnungskosten dar (Gygax, a.a.O., S.
163; Meyer, a.a.O., S. 188; Funk, a.a.O., S. 111; Känzig, a.a.O., N 23 zu
Art. 22 BdBSt; Locher, a.a.O., N 46 zu Art. 26). Gleiches gilt für den
Aufwand, welcher dem Steuerpflichtigen in einem Verfahren entsteht, in
welchem er sich gegen eine Schmälerung seines Erwerbseinkommens zur Wehr
setzt.

6.2 Aus dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Der Aufwand für ein Verfahren,
das berufliche Auslagen zum Gegenstand hat, die geschäftsmässig nicht
begründet sind, hängt nicht direkt mit der Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen zusammen. Solcher Aufwand gilt - gleich wie der Gegenstand
des Verfahrens selbst - als Einkommensverwendung und kann steuerlich nicht
berücksichtigt werden. Mithin stellen Auslagen, welche beim Versuch anfallen,
die gerichtliche Durchsetzung von Haftungsansprüchen zu verhindern, keine
Gewinnungskosten dar, falls die zur Befriedigung der fraglichen Ansprüche
geleisteten Zahlungen ihrerseits nicht vom Einkommen abgezogen werden können.
Nachdem zwischen der Schadenersatzforderung und der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers 1 kein genügend enger Zusammenhang besteht, um diese als
geschäftsmässig begründet erscheinen zu lassen, sind auch die angefallenen
Anwalts- und Verfahrenskosten nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren.
Daran ändert nichts, dass der Prozessausgang für die berufliche Situation des
Beschwerdeführers 1 von etwelcher Bedeutung war. Die Vorinstanz hat deshalb
zu Recht die Abziehbarkeit des mit der Schadenersatzzahlung zusammenhängende
Verfahrensaufwand verneint (vgl. auch: Urteil vom 23. Juni 1994, in: ASA 64
S. 237).

7.

Demnach erweisen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden als unbegründet und
sind abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 156
Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Parteientschädigung ist keine auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.90/2001 und 2A.91/2001 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern
unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: