Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.82/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.82/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      21. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichts-
schreiberin Diarra.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech
Dr. Arthur Haefliger, Baslerstrasse 30, Postfach, Olten,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der türkische Staatsangehörige A.________ heirate-
te am 26. Dezember 1994 eine Schweizer Bürgerin und erhielt
gestützt darauf im Februar 1995 eine Aufenthaltsbewilli-
gung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 24. November 1997
(rechtskräftig am 8. Juni 1998) wurde die Ehe geschieden.
Nachdem ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
in Aussicht gestellt worden war, heiratete A.________ seine
ehemalige Ehefrau am 28. August 1998 ein zweites Mal. Am
15. Dezember 1999 (rechtskräftig am 18. Januar 2000) wurde
auch diese Ehe geschieden.

        Mit Verfügung vom 31. Mai 2000 verweigerte das
Departement des Innern des Kantons Solothurn A.________ die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. A.________ be-
schwerte sich dagegen erfolglos beim Regierungsrat des Kan-
tons Solothurn.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar
2001 beantragt A.________ die Aufhebung der Departementsver-
fügung vom 31. Mai 2000 sowie des Beschlusses des Regie-
rungsrates des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2001 und
ersucht um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventu-
aliter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ferner
stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Bundes-
gericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

     2.- Der Beschwerdeführer, dessen Ehe mit einer Schwei-
zer Bürgerin rechtskräftig geschieden wurde, hat nicht mehr
unmittelbar gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) einen Anspruch auf Er-

neuerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Ehe des Be-
schwerdeführers sogar dann, wenn (was offen bleiben kann)
die beiden Zeitabschnitte zu addieren wären, weniger als
fünf Jahre gedauert hat, verfügt er auch nicht über einen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG. Dass er sich seit mehr als fünf
Jahren in der Schweiz aufhält, spielt dabei keine Rolle
(BGE 122 II 145 E. 3 S. 146 ff.). Art. 8 EMRK räumt dem er-
wachsenen Beschwerdeführer ebenfalls kein Anwesenheitsrecht
ein, da zwischen ihm und seinen in der Schweiz anwesenheits-
berechtigten Brüdern nicht ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis vorliegt, wie es sich aus besonderen Betreuungs-
und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Be-
hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann
(vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Aus dem Recht
auf Achtung des Privatlebens liesse sich allenfalls ein An-
wesenheitsrecht ableiten, wenn besonders intensive private
Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21/22).
Solche sind hier nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer steht
somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsver-
traglichen Bestimmung ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen (BGE
126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweis auf Art. 4 ANAG).

     3.- a) Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung, verfügt er insoweit nicht
über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von
Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach konstanter Recht-
sprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Will-
kürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet
der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweige-

rung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem ein-
schlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch
besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des
Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden
kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192).

        b) Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen
würde und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in
der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt
werden kann (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE
126 I 81 E. 3b S. 86 sowie 7b S. 94), wird nicht geltend ge-
macht.

        c) Die Eingabe kann folglich auch nicht als staats-
rechtliche Beschwerde entgegengenommen werden.

     4.- a) Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde
ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzu-
treten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Aus-
länderfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: