II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.82/2001
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2A.82/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 21. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichts- schreiberin Diarra. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Arthur Haefliger, Baslerstrasse 30, Postfach, Olten, gegen Regierungsrat des Kantons S o l o t h u r n, betreffend Aufenthaltsbewilligung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Der türkische Staatsangehörige A.________ heirate- te am 26. Dezember 1994 eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf im Februar 1995 eine Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 24. November 1997 (rechtskräftig am 8. Juni 1998) wurde die Ehe geschieden. Nachdem ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war, heiratete A.________ seine ehemalige Ehefrau am 28. August 1998 ein zweites Mal. Am 15. Dezember 1999 (rechtskräftig am 18. Januar 2000) wurde auch diese Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 31. Mai 2000 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. A.________ be- schwerte sich dagegen erfolglos beim Regierungsrat des Kan- tons Solothurn. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2001 beantragt A.________ die Aufhebung der Departementsver- fügung vom 31. Mai 2000 sowie des Beschlusses des Regie- rungsrates des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2001 und ersucht um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventu- aliter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ferner stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Bundes- gericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 2.- Der Beschwerdeführer, dessen Ehe mit einer Schwei- zer Bürgerin rechtskräftig geschieden wurde, hat nicht mehr unmittelbar gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesge- setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) einen Anspruch auf Er- neuerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Ehe des Be- schwerdeführers sogar dann, wenn (was offen bleiben kann) die beiden Zeitabschnitte zu addieren wären, weniger als fünf Jahre gedauert hat, verfügt er auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG. Dass er sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, spielt dabei keine Rolle (BGE 122 II 145 E. 3 S. 146 ff.). Art. 8 EMRK räumt dem er- wachsenen Beschwerdeführer ebenfalls kein Anwesenheitsrecht ein, da zwischen ihm und seinen in der Schweiz anwesenheits- berechtigten Brüdern nicht ein eigentliches Abhängigkeits- verhältnis vorliegt, wie es sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Be- hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens liesse sich allenfalls ein An- wesenheitsrecht ableiten, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21/22). Solche sind hier nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsver- traglichen Bestimmung ein Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen (BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweis auf Art. 4 ANAG). 3.- a) Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach konstanter Recht- sprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Will- kürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweige- rung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem ein- schlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192). b) Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie 7b S. 94), wird nicht geltend ge- macht. c) Die Eingabe kann folglich auch nicht als staats- rechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. 4.- a) Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzu- treten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie- rungsrat des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Aus- länderfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 21. Februar 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: