II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.7/2001
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2A.7/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 15. Januar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Ausländeramt S t. G a l l e n, Verwaltungsrekurskommission des Kantons S t. G a l l e n, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Der angeblich aus Sierra Leone stammende A.________, geb. 10. Oktober 1980, reiste nach eigener Dar- stellung am 16. Mai 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf am 8. September 2000 nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Am 17. November 2000 ordnete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, prüfte und bestätigte die Haft am 20. November 2000. b) Am 4. Januar 2001 ging beim Bundesgericht eine undatierte, handschriftliche und in englischer Sprache ver- fasste Eingabe von A.________ ein, mit welcher er um Haft- entlassung ersucht. Diese Eingabe ist als Verwaltunsge- richtsbeschwerde gegen den Haftentscheid entgegenzunehmen, nachdem sich die dafür geltende Frist (vgl. Art. 106 OG) wegen des Fristenstillstands am Jahresende (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) als gewahrt erweist. Die Verwaltungsrekurskommission und das Ausländer- amt schliessen beide unter Verzicht auf eine begründete Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A.________ äusserte sich mit einer weiteren handschriftlichen Eingabe in englischer Sprache vom 9. Januar 2001 nochmals zur Sache. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. 2.- Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, verfasst. Bei der englischen Spra- che handelt es sich nicht um eine Amtssprache, weshalb dem Ersuchen des Beschwerdeführers, das bundesgerichtliche Ur- teil in englischer Sprache auszufertigen, nicht stattgegeben werden kann. Das Ausländeramt hat aber sicherzustellen, dass ihm das Urteil übersetzt wird. 3.- a) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung. Das Bundesgericht ist in keiner Weise zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprü- fen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Soweit sich der Beschwer- deführer zu seinen Fluchtgründen äussert, ist dies daher ohne Belang, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden kann. b) Beim Beschwerdeführer sind drei Haftgründe ge- geben: Erstens hat er gegen eine ihm auferlegte Ausgren- zung verstossen, womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b gesetzt hat; zwar will er die Ausgrenzungsverfügung nicht richtig verstanden haben, doch ist sie ihm mit ihrer Anordnung sofort eröffnet worden. Zweitens erfüllt der Beschwerdeführer als verurteil- ter und erneut strafrechtlich verfolgter Kleindealer von Be- täubungsmitteln den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG, da es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit, sondern um eine wiederkehrende Beschäftigung des Beschwerdeführers handelt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f., mit Hinweisen; bestätigt im unver- öffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2000 i.S. Shinwari). Drittens lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er sich bei einer allfälligen Haftentlas- sung der Ausschaffung entziehen würde, nachdem gewisse sei- ner Aussagen nicht als glaubwürdig erscheinen, er bereits einmal zwischenzeitlich verschwunden war, sich auch sonst den Behörden nicht immer zur Verfügung gehalten hat und straffällig geworden ist (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375, mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdefüh- rer freiwillig ausreisen möchte. Nachdem er vor dem Haft- richter anscheinend die Bereitschaft bekundet hatte, nach Sierra Leone zurückzukehren, macht er nunmehr in seiner Eingabe an das Bundesgericht geltend, dies komme wegen der dort für ihn bestehenden Lebensgefahr nicht in Frage. Die fehlende Bereitschaft zur Rückkehr gilt ebenfalls als Kri- terium für die Untertauchensgefahr (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, wohin er rechtmässig gelangen wollte und könnte. c) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich. Diese ist insbesondere mit den grund- und menschenrechtlichen An- sprüchen des Beschwerdeführers (namentlich gemäss Art. 31 BV und Art. 5 EMRK), der daran in allgemeiner Weise Zweifel äussert, vereinbar. 4.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer- tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält- nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). c) Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wird er- sucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be- schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. Demnach erkannt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto- nalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskom- mission des Kantons St. Gallen (Zwangsmassnahmen im Auslän- derrecht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Januar 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: