II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.76/2001
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2A.76/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 13. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen A.________, sowie ihre Kinder B.________, C.________ und D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X.________, gegen Bundesamt für Flüchtlinge, Schweizerische Asylrekurskommission, betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren bezüglich Wiedererwägung der Wegweisung im Asylverfahren, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 21. Januar 2000 ein Asylgesuch der armenischen Staatsangehörigen A.________ und ihrer Kinder B.________, C.________ und D.________ ab und ordnete ihre Wegweisung an. Am 11. Dezem- ber 2000 lehnte das Bundesamt ein im Hinblick auf die Weg- weisung erhobenes Wiedererwägungsgesuch ab, womit auch um vorläufige Aufnahme ersucht worden war, und erklärte die Verfügung vom 21. Januar 2000 für rechtskräftig und voll- streckbar; einer allfälligen Beschwerde entzog es die auf- schiebende Wirkung. A.________ und ihre Kinder liessen gegen diese Verfügung durch eine Rechtsanwältin Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission einreichen, worin unter anderem um Bestellung dieser Rechtsanwältin zur unentgelt- lichen Rechtsvertreterin ersucht wurde. Am 29. Januar 2001 erliess die Schweizerische Asylrekurskommission eine verfah- rensleitende Verfügung, womit sie im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aussetzte (Ziff. 1), auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete (Ziff. 2), die Entschei- dung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid aufschob (Ziff. 3) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies (Ziff. 4). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2001 beantragen A.________ und ihre drei Kinder, Ziff. 4 der Verfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Januar 2001 sei aufzuheben und es sei der Beschwerde- führerin (bzw. den Beschwerdeführern) rückwirkend die unent- geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission zu gewähren. 2.- Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju- ni 1998 (AsylG; SR 142.31, AS 1999 2262) entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwer- den gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge betref- fend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch (lit. a) und betreffend die Wegweisung (lit. c). Entsprechende Urteile der Rekurskommission können somit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, was sich zudem auch aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG ergibt. Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme, worauf das Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge auch abzielte, ergibt sich der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG (s. bezüglich abgewiesener Asylbewerber zudem Art. 105 Abs. 1 lit. e bzw. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 bis 5 AsylG). Ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlos- sen, ist sie nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichtein- tretensentscheide oder Revisions- bzw. Wiedererwägungsent- scheide sowie gegen (Zwischen-)Entscheide über die unent- geltliche Rechtspflege (s. dazu insbesondere Art. 101 lit. a und b OG) unzulässig. Gegen die Urteile und Verfügungen der Rekurskommission steht auch kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Verfügung. So ist insbesondere die staats- rechtliche Beschwerde unzulässig, da mit dieser nur Ent- scheide kantonaler Behörden angefochten werden können (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher auch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umge- deutet werden. Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Aktenbeizug), nicht einzutreten. 3.- a) Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). b) Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2000 i.S. B., publiziert in Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis). Dass gegen (materiell- oder verfahrensrechtliche) Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission zur Asylgewährung, zur asylrechtlichen Wegweisung und zur vor- läufigen Aufnahme nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden kann, ergibt sich klar aus den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Asylverfahren und die Bundesrechts- pflege. Sodann besteht hiezu eine publizierte Rechtspre- chung. Auch der Umstand, dass die Zwischenverfügung der Asylrekurskommission - trotz der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG - keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, sprach gegen die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und hätte Anlass zur Auseinandersetzung mit der massgeblichen Verfahrensordnung gegeben. Dass die Vertre- terin der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, übrigens unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 99 - 101 OG, Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, zeigt, dass sie sich um die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu wenig gekümmert hat; allein deshalb sind unnötige Kosten entstanden, welche sie zu tragen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Ver- treterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin X.________ auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bun- desamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurs- kommission schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 13. Februar 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: