Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.76/2001
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2A.76/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      13. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und
Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

A.________, sowie ihre Kinder B.________, C.________
und D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X.________,

                           gegen

Bundesamt für Flüchtlinge,
Schweizerische Asylrekurskommission,

                         betreffend
     unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
 bezüglich Wiedererwägung der Wegweisung im Asylverfahren,

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 21. Januar
2000 ein Asylgesuch der armenischen Staatsangehörigen
A.________ und ihrer Kinder B.________, C.________ und
D.________ ab und ordnete ihre Wegweisung an. Am 11. Dezem-
ber 2000 lehnte das Bundesamt ein im Hinblick auf die Weg-
weisung erhobenes Wiedererwägungsgesuch ab, womit auch um
vorläufige Aufnahme ersucht worden war, und erklärte die
Verfügung vom 21. Januar 2000 für rechtskräftig und voll-
streckbar; einer allfälligen Beschwerde entzog es die auf-
schiebende Wirkung.

        A.________ und ihre Kinder liessen gegen diese
Verfügung durch eine Rechtsanwältin Beschwerde bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission einreichen, worin unter
anderem um Bestellung dieser Rechtsanwältin zur unentgelt-
lichen Rechtsvertreterin ersucht wurde. Am 29. Januar 2001
erliess die Schweizerische Asylrekurskommission eine verfah-
rensleitende Verfügung, womit sie im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens aussetzte (Ziff. 1), auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete (Ziff. 2), die Entschei-
dung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid aufschob
(Ziff. 3) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies (Ziff. 4).

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar
2001 beantragen A.________ und ihre drei Kinder, Ziff. 4
der Verfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
29. Januar 2001 sei aufzuheben und es sei der Beschwerde-
führerin (bzw. den Beschwerdeführern) rückwirkend die unent-

geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
für das Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission zu
gewähren.

     2.- Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG; SR 142.31, AS 1999 2262) entscheidet die
Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwer-
den gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge betref-
fend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch (lit. a) und betreffend die Wegweisung (lit. c).
Entsprechende Urteile der Rekurskommission können somit
nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden, was sich zudem auch aus Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 und 4 OG ergibt. Hinsichtlich der vorläufigen
Aufnahme, worauf das Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt
für Flüchtlinge auch abzielte, ergibt sich der Ausschluss
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht aus
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG (s. bezüglich abgewiesener
Asylbewerber zudem Art. 105 Abs. 1 lit. e bzw. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 bis 5 AsylG). Ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlos-
sen, ist sie nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen
Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73;
119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichtein-
tretensentscheide oder Revisions- bzw. Wiedererwägungsent-
scheide sowie gegen (Zwischen-)Entscheide über die unent-
geltliche Rechtspflege (s. dazu insbesondere Art. 101 lit. a
und b OG) unzulässig. Gegen die Urteile und Verfügungen der
Rekurskommission steht auch kein anderes Rechtsmittel an das
Bundesgericht zur Verfügung. So ist insbesondere die staats-
rechtliche Beschwerde unzulässig, da mit dieser nur Ent-
scheide kantonaler Behörden angefochten werden können (vgl.
Art. 84 Abs. 1 OG); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
daher auch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umge-
deutet werden.

        Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne
Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Aktenbeizug),
nicht einzutreten.

     3.- a) Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152 OG).

        b) Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor
Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156
Abs. 1 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten
zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt
gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht
der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter,
wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf
die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. März 2000 i.S. B., publiziert in Pra
2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis).

        Dass gegen (materiell- oder verfahrensrechtliche)
Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission zur
Asylgewährung, zur asylrechtlichen Wegweisung und zur vor-
läufigen Aufnahme nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho-
ben werden kann, ergibt sich klar aus den bundesrechtlichen
Bestimmungen über das Asylverfahren und die Bundesrechts-
pflege. Sodann besteht hiezu eine publizierte Rechtspre-
chung. Auch der Umstand, dass die Zwischenverfügung der
Asylrekurskommission - trotz der Vorschrift von Art. 35
Abs. 1 und 2 VwVG - keine Rechtsmittelbelehrung enthielt,
sprach gegen die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde und hätte Anlass zur Auseinandersetzung mit der
massgeblichen Verfahrensordnung gegeben. Dass die Vertre-

terin der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, übrigens
unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 99 - 101 OG, Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, zeigt, dass sie sich um
die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu wenig gekümmert
hat; allein deshalb sind unnötige Kosten entstanden, welche
sie zu tragen hat.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Ver-
treterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin X.________
auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bun-
desamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: