Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.69/2001
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2A.69/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       29. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

                         ---------

                           Sachen

A.________, geb. 13. Mai 1951, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Felsenstrasse 11,
Postfach 111, Weinfelden,

                           gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons
T h u r g a u,
Verwaltungsgericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
               Familiennachzug (Art. 7 ANAG),

hat sich ergeben:

     A.- Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1951)
liess sich am 8. Juli 1987 von seiner türkischen Ehefrau
scheiden, nachdem er am 24. Februar 1987 als Asylsuchender
in die Schweiz gekommen war. Am 14. Juli 1992 wurde sein
Asylgesuch abgewiesen und er angehalten, die Schweiz zu ver-
lassen. Während der Hängigkeit seiner Beschwerde hiergegen
heiratete er am 14. Januar 1993 die Schweizer Bürgerin
B.________ (geb. 4. April 1953), worauf er am 20. Februar
1997 erleichtert eingebürgert wurde (Art. 27 des Bundesge-
setzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts; BüG, SR 141.0). Am 10. September
1997 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe A.-B.________.
A.________ heiratete hierauf am 16. April 1998 erneut seine
geschiedene türkische Gattin. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement stellte ein im Anschluss hieran eröffne-
tes Widerrufsverfahren wegen Erschleichung des Schweizer
Bürgerrechts am 5. Mai 1999 ein.

     B.- Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 lehnte die Frem-
denpolizei des Kantons Thurgau das Gesuch ab, C.________
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten zu
erteilen. Dessen Verhalten müsse als "krass rechtsmiss-
bräuchlich" bezeichnet werden. Es stehe ihm frei, wieder in
der Türkei Wohnsitz zu nehmen und die Ehe in seinem Heimat-
land zu leben, wo auch die Söhne und Töchter aus der ersten
Ehe wohnten. Das Departement für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin
am 9. Juni 2000. A.________ habe sich mit seiner zweiten Ehe
das Schweizer Bürgerrecht und damit die Anwesenheit in der
Schweiz erschlichen; "auch wenn sich dieser Nachweis nicht
erbringen" lasse (S. 8 des Entscheids). Entweder handle es
sich bei der "neuen" Ehe A.-C.________ um die Fortsetzung

der früheren, offenbar gescheiterten Beziehung oder allen-
falls auch bloss um eine formelle Ehe, um auch C.________
den Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen. In beiden Fäl-
len liege ein klarer Rechtsmissbrauch vor. Das Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau teilte diese Ansicht am 8. No-
vember 2000: A.________ habe gemäss einer Aktennotiz des zu-
ständigen Sachbearbeiters der Fremdenpolizei zu erkennen ge-
geben, dass die erneute Heirat mit C.________ lediglich dem
Nachzug der gemeinsamen Kinder diene. Die Ehe sei eindeutig
Mittel zum Zweck, die Lebensgemeinschaft als solche nicht
wirklich gewollt.

     C.- A.________ hat hiergegen am 7. Februar 2001 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufzuheben
und das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau C.________ zu
schützen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht angenommen, die Berufung auf seine Ehe sei rechts-
missbräuchlich; zudem habe es seine Auffassung auf ein Ak-
tenstück gestützt, das ihm nicht bekannt gewesen sei oder
habe sein können. Dessen Inhalt werde bestritten.

        Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die Be-
schwerde abzuweisen. Entgegen der Auffassung von A.________
sei das Gericht nicht davon ausgegangen, bei der am 16. April
1998 geschlossenen Ehe handle es sich um eine Scheinehe.

        Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst unter
Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf
Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Abs. 1 Satz 1). Für das Eintreten auf die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG in
Verbindung mit Art. 4 ANAG) ist lediglich entscheidend, ob
formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei
Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass diese auch intakt
ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b
S. 266; 122 II 289 E. 1b S. 292). Auf die gegen die Verwei-
gerung der Aufenthaltsbewilligung an seine türkische Frau
gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb einzu-
treten. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden
muss, weil einer der in Art. 7 ANAG vorbehaltenen Ausnahme-
tatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchs-
verbot vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bil-
det Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265
E. 1b S. 266; 124 II 289 E. 2b S. 291). Nicht zu berück-
sichtigen ist das am 26. September 2000 eingereichte Gesuch
um Nachzug der Kinder D.________ (geb. 1983), E.________
(geb. 1985) und F.________ (geb. 1985), da insofern noch
kein anfechtbarer Entscheid vorliegt.

     2.- a) Das Verwaltungsgericht stützte seine Auffassung,
der Familiennachzug sei rechtsmissbräuchlich, im Wesentli-
chen auf eine Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters der
Fremdenpolizei vom 19. März 1998, worin dieser festhielt:

        "Herr A.________ schildert am Schalter die Gründe
         für die Eheschliessung mit seiner ersten Ehefrau
         wie folgt:

        ° Er hatte schon immer den Wunsch, einige seiner
          Kinder in die Schweiz nachzuziehen.

        ° Seine zweite Ehefrau war damit nie einverstanden.

        ° Durch die Scheidung von der Schweizerin erhoffte
          er sich, den Nachzug der Kinder zu ermöglichen.

        ° Die ältesten fünf Kinder sind in der Türkei ver-
          heiratet.

        ° Die drei minderjährigen Kinder kann er nicht nach-
          ziehen, da sie nach Scheidungsurteil der Mutter
          zugesprochen sind und diese die Einwilligung für
          die Einreise in die Schweiz nicht gibt.

        ° Als einzige Lösung, die Kinder bei sich zu haben,
          ist eine Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehe-
          frau.

        ° Sollte es nach der Eheschliessung Probleme mit
          seiner Frau geben, würde er sie kurzerhand in die
          Türkei zurückbringen. Die Kinder hätte er dann ja
          in der Schweiz."

        Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Notiz
nicht gekannt zu haben. Weder die Fremdenpolizei noch das
Departement für Justiz und Sicherheit hätten sich in ihren
Entscheiden je darauf berufen. Ihr Inhalt sei deshalb nie
Gegenstand des Verfahrens geworden. Es fehle jeder Hinweis
darauf, dass ihm die amtlichen Akten mit einem Aktenver-
zeichnis zugestellt worden wären. Soweit die Vorinstanz
ihren Entscheid auf diese Notiz gestützt habe, erweise sich
ihr Urteil als willkürlich; im Übrigen habe sie seine ver-
fahrensrechtlichen Minimalgarantien verletzt. Dass er nie
Gelegenheit erhalten habe, sich zu den falsch protokollier-
ten Aussagen zu äussern, komme "einer Verweigerung des
rechtlichen Gehörs gleich". Das Protokoll der entsprechenden
Parteiaussage sei ihm nie zur Unterschrift vorgelegt worden,
weshalb ihm jeglicher Beweischarakter abgehe. Mit Berück-
sichtigung der Notiz sei das Verwaltungsgericht schliesslich
ohne jeden ersichtlichen Grund vom gesetzlichen Novenverbot
abgewichen.

        b) Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht
stichhaltig:

        aa) Die Behörden sind verfassungsrechtlich nicht
gehalten, Akten dem Betroffenen von Amtes wegen zur Ein-
sichtnahme vorzulegen. Es ist Sache der am Verfahren Betei-
ligten, ein entsprechendes Begehren zu stellen. Sehen sie
hiervon ab, können sie sich anschliessend nicht über eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beklagen.
Anders verhält es sich nur, wenn die Behörde das Dossier von
sich aus ergänzt und ihren Entscheid auf ein neues Beweiser-
gebnis abzustützen gedenkt. In diesem Fall muss sie die Be-
teiligten hierüber orientieren, da sie keine Veranlassung
haben, von sich aus in das nunmehr erweiterte Dossier Ein-
sicht zu nehmen (BGE 98 Ib 167 E. 2 S. 170; Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 248; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143).

        bb) Die umstrittene Aktennotiz befand sich bereits
bei den fremdenpolizeilichen Unterlagen. Anhaltspunkte da-
für, dass sie, wie der Beschwerdeführer durchblicken lässt,
nachträglich erstellt worden sein könnte, bestehen nicht. Im
Verfahren vor dem Departement nahm die Fremdenpolizei am
12. April 2000 unter Einreichung ihres Dossiers Stellung.
Der damalige Anwalt des Beschwerdeführers liess sich am
17. April 2000 dazu vernehmen, ohne dieses anscheinend kon-
sultiert zu haben. Das Verwaltungsgericht leitete seiner-
seits die Vernehmlassung "der Fremdenpolizei (inklusive eine
Kopie der Stellungnahme des Leiters des Ressort Einreise)"
an die Verfahrensbeteiligten weiter. Die entsprechende Stel-
lungnahme verwies ausdrücklich "auf die Aktennotiz von den
mit Herrn A.________ am 19. und 20.03.1998 geführten Gesprä-

chen". Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Be-
schwerdeführer somit um deren Inhalt kümmern müssen, falls
er ihn tatsächlich noch nicht kannte.

        cc) Hieran ändert nichts, dass die Fremdenpolizei
und das Departement ihrerseits darauf noch keinen Bezug ge-
nommen hatten. Verfahrensgegenstand bildete die Problematik
einer Scheinehe bzw. eines Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang
mit der Heirat vom 16. April 1998. Dabei waren auch die
Gründe für die Wiederverheiratung wesentlich. Das Verwal-
tungsgericht durfte deshalb sämtliche Verfahrensakten be-
rücksichtigen, ohne den Beschwerdeführer vorgängig hierauf
aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu
noch separat zu äussern. Die umstrittene Aktennotiz bildete
keine Parteieinvernahme, sondern eine Zusammenfassung der
Gespräche mit dem Beschwerdeführer aus der Sicht des Sachbe-
arbeiters, weshalb sie nicht von beiden unterschrieben wer-
den musste. Ob das Verwaltungsgericht diesem Charakter der
Notiz im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend Rechnung ge-
tragen hat, ist eine Frage der materiellen Prüfung und nicht
des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der prozessualen
Fairness.

     3.- a) Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Ertei-
lung der ihm nach Absatz 1 dieser Bestimmung grundsätzlich
zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden
ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere
die so genannte "Scheinehe" bzw. "Ausländerrechtsehe", bei
der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Ge-
meinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum
Schein eingegangen wurde, heisst dies nicht zwingend, dass
dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der
weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist

dann, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit
Hinweisen).

        b) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsin-
stitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver-
wendet wird, die es nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b
S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103). Im Zusammenhang mit Art. 7
ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im fremden-
polizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch
formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleini-
gen Ziel, ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu verschaffen.
Diese Absicht wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127
II 49 E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97
E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch
darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, nament-
lich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr
zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren
eingeleitet worden ist. Es bedarf auch in diesem Fall kon-
kreter Hinweise dafür, dass sie nicht (mehr) eine eigent-
liche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur
aus fremdenpolizeilichen Überlegungen zur Umgehung der Vor-
schriften über Aufenthalt und Niederlassung aufrechterhal-
ten.

        c) Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft - wie bei der
"Scheinehe" oder früher bei der "Bürgerrechtsehe" (vgl.
BGE 98 II 1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen. Fest-
stellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es
sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6;
vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), die das Bundesge-
richt binden, wenn eine richterliche Behörde oder Vorinstanz
den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollstän-

dig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmun-
gen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist
die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien)
darauf schliessen lassen, das Aufrechterhalten der Ehe be-
zwecke allein die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschrif-
ten.

        d) Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den
Rechtsmissbrauch etwa bei einem Ausländer bejaht, welcher
sich auf eine lediglich noch formell bestehende Ehe zu einer
Schweizerin berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu ei-
ner anderen Schweizerin unterhielt, mit der er ein Kind
hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104). Es erachtete es eben-
falls - besondere Umstände vorbehalten - als missbräuchlich,
wenn der Ausländer um eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz nachsucht, obwohl der schweizerische Ehegatte gar
nicht (mehr) hier lebt (BGE 127 II 49 E. 5b S. 57, mit Hin-
weisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 bzw. 17 Abs. 2 ANAG wer-
tete es den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 9
Abs. 4 lit. a ANAG) und die Verweigerung der Verlängerung
bzw. der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Fällen
als zulässig, in denen die Aufenthaltsberechtigung durch
Heirat mit einem Schweizer Bürger in Bigamie erworben worden
war und nach der Scheidung gestützt hierauf der ausländische
Lebenspartner nachgezogen werden sollte (unveröffentlichte
Urteile vom 23. April 2001 i.S. R., E. 2, vom 28. Februar
2001 i.S. B., E. 5, und vom 13. Januar 2000 i.S. A.S., E. 2).
Gleich entschied es im Fall eines türkischen Staatsangehöri-
gen, der durch die Heirat mit einer Schweizerin eine Nieder-
lassungsbewilligung erworben hatte und hernach seine bishe-
rige, gewohnheitsrechtlich geehelichte türkische Gattin und
die gemeinsamen Kinder nachziehen wollte: Trotz der Tatsa-
che, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nicht fiktiv
gewesen sei, erscheine das Verhalten des Betroffenen rechts-
missbräuchlich, da er sich in der Schweiz als ledig und kin-
derlos ausgegeben habe, obwohl er gewohnheitsrechtlich ver-

heiratet gewesen sei und Kinder gehabt habe. Der Beschwerde-
führer habe die Beziehung mit seiner türkischen Gattin wei-
ter gepflegt, was etwa dadurch belegt erscheine, dass er bei
einem der Besuche in seinem Heimatland während seiner Ehe in
der Schweiz mit dieser ein Kind gezeugt habe (unveröffent-
lichtes Urteil vom 6. Januar 2000 i.S. A.O., E. 4 u. 5).

     4.- a) Im vorliegenden Fall geht aus den kantonalen
Entscheiden nicht klar hervor, welches Verhalten als rechts-
missbräuchlich gewertet wurde und auf welche Indizien sich
die Behörden hierzu stützten: Das Verwaltungsgericht spricht
einerseits davon, dass eine Zweckehe vorliege und die neue
Lebensgemeinschaft nicht wirklich gewollt sei. Andererseits
weist es in seiner Vernehmlassung ausdrücklich darauf hin,
dass es nicht behauptet habe, es handle sich bei der Ehe
A.-C.________ um eine "Scheinehe". Das ganze Vorgehen als
solches sei als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und der
Familiennachzug deshalb verwehrt worden. Das Departement für
Justiz und Sicherheit seinerseits ging davon aus, der Be-
schwerdeführer habe sich mit seiner zweiten Ehe das Schwei-
zer Bürgerrecht und damit die Anwesenheit in der Schweiz
erschlichen; "auch wenn sich dieser Nachweis nicht erbrin-
gen" lasse (S. 8 des Entscheids). Entweder handle es sich
bei der "neuen" Ehe A.-C.________ um die Fortsetzung der
früheren, offenbar gescheiterten Ehe oder allenfalls auch
bloss um eine formelle Ehe, um auch C.________ den Aufent-
halt in der Schweiz zu verschaffen.

        b) Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen lässt
sich die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, nicht ab-
schliessend beurteilen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache wegen unvollständiger Feststellung des Sach-
verhalts (Art. 105 Abs. 2 OG) zu ergänzenden Abklärungen an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist (vgl. BGE 123 II
49 E. 6 S. 54 f.):

        aa) Wie im unveröffentlichten Entscheid vom 6. Ja-
nuar 2000 i.S. O.A. festgehalten wurde, schliesst die Tatsa-
che, dass die Ehe mit einem Schweizer Bürger nicht als "fik-
tiv" bezeichnet werden kann, einen Rechtsmissbrauch im Rah-
men eines anschliessenden Familiennachzugs zwar nicht grund-
sätzlich aus, doch müssen hierfür dennoch konkrete Anhalts-
punkte bestehen. Der Rechtsmissbrauch darf - auch im Auslän-
derrecht - nicht leichthin bejaht oder gar allgemein vermu-
tet werden. Im vorliegenden Fall kann zwar die zeitliche
Ausgestaltung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz auf einen Missbrauch deuten, nachdem die Heirat mit
der schweizerischen Partnerin während des hängigen Asylbe-
schwerdeverfahrens nach der erstinstanzlichen Wegweisung er-
folgte und die Ehe nur wenige Monate nach der erleichterten
Einbürgerung geschieden und durch eine erneute Beziehung mit
der ursprünglichen türkischen Gattin ersetzt wurde. Die Um-
stände sind jedoch nicht derart klar, dass allein die zeit-
liche Abfolge bereits auf einen Rechtsmissbrauch schliessen
liesse: Die Scheidung von der türkischen Ehegattin erfolgte
1987 wegen Zerrüttung. Die Ehe mit der um rund zwei Jahre
älteren Schweizer Partnerin wurde erst 1993 eingegangen. Das
Scheidungsbegehren ist am 31. Juli 1997 und damit rund fünf
Monate nach der erleichterten Einbürgerung gestellt worden.
Zwar soll der Beschwerdeführer erklärt haben, er heirate
seine geschiedene Frau wieder, weil er mit seinen Kindern
zusammenleben möchte und dies nur so möglich sei. Wie das
Bundesgericht aber wiederholt festgehalten hat, sind die
Heiratsgründe im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 ANAG von dem Mo-
ment an nicht mehr entscheidend, da die eheliche Gemein-
schaft wirklich gewollt ist (BGE 121 II 97 E. 3b, mit Hin-
weis), was das Verwaltungsgericht gemäss seiner Vernehmlas-
sung hier offenbar nicht in Frage stellt.

        bb) Soweit im angefochtenen Urteil darauf hingewie-
sen wird, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in
Ankara vom 28. Juli 2000 seien solche "Machenschaften" zum

Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft und dem Nach-
zug der "Imam"-Gattin mit Kindern bestens bekannt, spricht
dies zwar allenfalls für eine strengere Widerrufspraxis des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Rahmen
von Art. 41 BüG, ändert jedoch nichts daran, dass im Einzel-
fall dennoch Anhaltspunkte für einen entsprechenden Miss-
brauch vorliegen müssen, selbst wenn hierfür von der Natur
der Sache her kein eigentlicher Beweis verlangt werden kann.
Solche Indizien bestehen hier bloss ansatzweise. Für die ab-
schliessende Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt,
sind weitere Abklärungen nötig, zumal das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement am 5. Mai 1999 nach einer
"eingehenden Prüfung des Sachverhalts" seinerseits zum
Schluss gekommen ist, dass eine Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung nicht möglich sei, da deren Erschleichung nicht
nachgewiesen erscheine.

        cc) Unvollständig festgestellt im Sinne von
Art. 104 lit. b OG ist ein Sachverhalt, wenn notwendige und
mögliche Abklärungen über einen wesentlichen Sachumstand
unterblieben sind (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Dies ist hier der Fall:
Die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, welcher einem
Familiennachzug gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG entgegen-
steht, hängt wesentlich davon ab, wie sich das Verhältnis
zur türkischen Ehefrau während der Anwesenheit des Beschwer-
deführers in der Schweiz und insbesondere während der Le-
bensgemeinschaft mit seiner schweizerischen Partnerin aus-
gestaltet hat. Hierzu lässt sich den Akten nichts entnehmen;
so bestehen etwa keinerlei Angaben darüber, wie häufig der
Beschwerdeführer sein Heimatland bzw. seine Kinder und seine
erste Frau in dieser Zeit besuchte. Ebenso wenig wurde abge-
klärt, ob nach der Scheidung im Jahre 1987 nicht statt der
zivilrechtlichen eine gewohnheitsrechtliche Ehe (Imam-Ehe)
in der Türkei weitergeführt wurde. Nicht weiter erhoben ist
schliesslich, wie die erneute Ehe A.-C.________ konkret zu-

stande kam. Offen blieb auch, wie diese seit dem 16. April
1998 gelebt wurde bzw. sie sich allenfalls seither ent-
wickelt hat, obwohl die Fremdenpolizei das Nachzugsgesuch
erst am 12. Januar 2000 formell ablehnte und eine vertief-
tere Klärung damit nahe gelegen hätte und möglich gewesen
wäre. All diese Fragen bilden Elemente, welche die vom Ver-
waltungsgericht berücksichtigten Indizien je nachdem in
einem anderen Licht erscheinen lassen, weshalb sie - etwa
durch eine formelle Parteibefragung, durch eine Anhörung der
früheren schweizerischen Ehegattin, durch zusätzliche Erhe-
bungen über Vertrauenspersonen durch die Schweizer Botschaft
oder allenfalls durch einen Beizug der Akten aus dem Wider-
rufsverfahren - abzuklären sind, bevor die Frage des Rechts-
missbrauchs definitiv beurteilt werden kann.

     5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Ver-
waltungsgericht zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine
Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der
Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtli-
che Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
sen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. November 2000 aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädi-
gen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Depar-
tement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.
                       _____________

Lausanne, 29. Juni 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: