Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.67/2001
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2A.67/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      16. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579,
Winterthur,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
             Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der nach eigenen Angaben aus Guinea stammende
A.________ (geb. 1977) wurde am 2. Februar 2001 in Aus-
schaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirks-
gericht Zürich tags darauf prüfte und bis zum 1. Mai 2001
bestätigte. Hiergegen hat A.________ am 6. Februar 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit
dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn
aus der Haft zu entlassen. Die Fremdenpolizei des Kantons
Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen; der Haftrichter
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Ausländerfragen liess sich nicht vernehmen. A.________ hat
am 14. Februar 2001 an seinen Ausführungen festgehalten.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfah-
ren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Haftverfü-
gung erledigt werden:

        a) aa) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 13a lit. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) kann der Ausländer zur Sicherung des Vollzugs seiner
Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er ein
ihm nach Art. 13e ANAG untersagtes Gebiet betritt. Der Be-
schwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
(vgl. die Nichteintretensentscheide des Bundesamts für
Flüchtlinge vom 1. Februar 2000 und der Schweizerischen

Asylrekurskommission vom 10. März 2000). Am 14. September
2000 grenzte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich aus
dem Gebiet der Stadt Winterthur aus, nachdem er wiederholt
in der dortigen Drogenszene beobachtet worden war. Am 2. und
18. November 2000 sowie am 8. Januar und 17. Januar 2001
wurde er indessen wieder in dem ihm untersagten Gebiet ange-
halten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den genannten
Haftgrund. Mögen für einzelne Missachtungen - wie er einwen-
det - auch mehr oder weniger gute Gründe bestanden haben
(Anwaltsbesuch am 17. Januar 2001), war dies zumindest weder
am 2. November (Ende des Deutschkurses in Winterthur um
16.30 Uhr; Anhaltung um 22.00 Uhr) noch am 18. November 2000
(Anhaltung um 19.45 Uhr im Restaurant "Hardy's") bzw. 8. Ja-
nuar 2001 (Anhaltung um 22.05 Uhr) der Fall.

        bb) Die Ausgrenzungsverfügung kann im Haftprüfungs-
verfahren bloss in Frage gestellt werden, soweit sie sich
als offensichtlich rechtswidrig, missbräuchlich oder nichtig
erweist (BGE 125 II 377 E. 3b S. 382). Dies ist nicht der
Fall, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt an bekannten
Drogenumschlagplätzen beobachtet und erstinstanzlich am
4. Dezember 2000 wegen Verletzung des Betäubungsmittelge-
setzes (angeblich am 13. September 2000 begangen) zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen verurteilt worden
ist. Dass er nach wie vor jegliche Verwicklung in den Dro-
genhandel bestreitet, lässt die Ausgrenzung nicht als offen-
sichtlich unzulässig erscheinen, kann diese doch "zur Be-
kämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels" be-
reits angeordnet werden, wenn bloss konkrete Anhaltspunkte
für eine Verbindung zu diesem bestehen (vgl. BBl 1994 I
327). Das gestützt auf Art. 23a ANAG hängige Strafverfahren
wegen der Missachtung der Ausgrenzung ändert an der Zuläs-
sigkeit der Ausschaffungshaft nichts, da weder das bisherige

renitente Verhalten des Beschwerdeführers noch das Fehlen
der nötigen Reisepapiere den Vollzug der Wegweisung als im
Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG undurchführbar er-
scheinen lassen; die Ausschaffungshaft dient vielmehr gerade
dazu, solche Hindernisse zu überwinden (vgl. BGE 125 II 217
E. 2). In seiner Einvernahme vom 2. Februar 2001 hat der Be-
schwerdeführer die angebliche Adresse seines Vaters bekannt
gegeben; weitere Abklärungen sind hierauf über das Schweizer
Honorarkonsulat in Conakry eingeleitet worden. Einem Aus-
schaffungsvollzug stehen damit ausländerrechtlich keine Hin-
dernisse entgegen. Welche Auswirkungen dieser Umstand auf
das hängige Strafverfahren hat (vgl. BGE 126 IV 30 ff.;
124 IV 280 ff.), bildet nicht Gegenstand der Haftprüfung.

        b) Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers
lässt - entgegen seinen Vorbringen - auch darauf schliessen,
dass er sich bei Vorliegen der nötigen Reisepapiere für den
Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird, wes-
halb "Untertauchensgefahr" besteht (Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG; vgl. BGE 122 II 49 E. 2): Der Beschwerdeführer hat
wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seinen Heimatstaat
zurückzukehren; gegen eine Rückschaffung werde er sich mit
"Händen und Füssen wehren"; es sei ihm "völlig egal", wäh-
rend zehn Jahren im Gefängnis zu bleiben; er finde es dort
schön, habe gutes Essen und könne fernsehen (Einvernahme vom
2. Februar 2001, S. 3). Alle bisherigen behördlichen Bemü-
hungen, die Ausreise zu organisieren, scheiterten an seinem
renitenten Verhalten. So konnte im Oktober 2000 seine Iden-
tität nicht geprüft werden, da er im Gespräch mit dem Ad-
junkten des guineischen Konsuls in Paris alle Angaben über
sein Heimatland verweigerte. In der polizeilichen Einver-
nahme vom 17. Januar 2001 erklärte er auf die Frage, wie
denn seine Papiere beschafft werden könnten: "Sie sind der

Chef, beschaffen Sie die Papiere und bringen Sie mich zu-
rück nach Afrika". Unter diesen Umständen verliert der Ein-
wand, er habe sich im Asylheim immer zur Verfügung der Be-
hörden gehalten, an Bedeutung, tat er dies doch in erster
Linie, um von den damit verbundenen Vorteilen zu profitie-
ren, und in der Annahme, seine Ausschaffung werde nicht
gegen seinen Willen organisiert werden können. Nachdem nun
über die schweizerische Vertretung in Conakry weitere Ab-
klärungen eingeleitet sind, die ohne sein Mitwirken zur Be-
schaffung der nötigen Papiere führen können, besteht erhöhte
Gefahr, dass er hier oder anderswo untertaucht. Die Aus-
schaffungshaft ist deshalb auch gestützt auf Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG zulässig und verhältnismässig.

     3.- Für den Fall des Unterliegens beantragt der Be-
schwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch ist nicht zu entspre-
chen, da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos im Sinne
von Art. 152 OG war. Angesichts der Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
jedoch abgesehen werden (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich
(Haftrichter), dem Bundesamt für Ausländerfragen sowie (zur
Information) der Bezirksanwaltschaft Winterthur schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: