II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.569/2001
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2A.569/2001/sch II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 28. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen B i l l a g A G, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wies am 19. November 2001 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit von der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehgebühren (Billag AG) gegen ihn in Betreibung gesetzten Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Fr. 409.20 plus Zinsen, Mahngebühr und Kosten) ab. Hiergegen gelangte X.________ am 17. Dezem- ber 2001 an das Bundesgericht, da er mit diesem Entscheid "nicht einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 gab ihm der Abteilungspräsident Gelegenheit, seine Ein- gabe kostenlos zurückzuziehen, da sie kaum Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Am 18. Januar 2002 zahlte X.________ den Kostenvorschuss und hielt damit an seiner Beschwerde fest. 2.- Diese kann ohne Weiterungen im vereinfachten Ver- fahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist: a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat sich die Beschwerde- schrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid ausei- nanderzusetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Der Beschwerdeführer wirft lediglich verschiedene Punkte auf, die er nicht "ver- stehe", ohne einen Antrag zu stellen und auf die ihm vom Departement gegebene Begründung einzugehen; seine Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht. Es erübrigt sich, ihm eine Nachfrist zu deren Verbesserung anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG), da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die entsprechenden Formalitäten aufmerksam gemacht worden war und sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbe- gründet erweist. b) Die Billag AG ist befugt, die Radio- und Fern- sehempfangsgebühren zu erheben, diese nötigenfalls auf dem Betreibungsweg durchzusetzen und einen damit verbundenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. das zur Publikation be- stimmte Urteil vom 5. November 2001 i.S. Billag AG [7B.205/ 2001]; Art. 55 Abs. 3 RTVG [SR 784.40] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 RTVV [SR 784.401]). Die Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und bedarf - entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers - keiner zusätzlichen privat- rechtlichen Abrede. Es obliegt dem Empfänger, die Ausser- betriebnahme seiner Geräte zu melden (vgl. Art. 41 Abs. 2 RTVV), ansonsten er bis zur Abmeldung gebührenpflichtig bleibt (Art. 44 Abs. 2 RTVV) und nicht geltend machen kann, er habe die Empfangsgeräte nicht benutzt. Das Departement hat die Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen; für alles Weitere kann auf dessen zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der un- terliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Par- teientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie dem Eid- genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 28. Januar 2002 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: