Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.569/2001
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2A.569/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      28. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

B i l l a g  A G, Schweizerische Inkassostelle für Radio-
und Fernsehempfangsgebühren,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

                         betreffend
            Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) wies am 19. November 2001
eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit von der
Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehgebühren
(Billag AG) gegen ihn in Betreibung gesetzten Radio- und
Fernsehempfangsgebühren (Fr. 409.20 plus Zinsen, Mahngebühr
und Kosten) ab. Hiergegen gelangte X.________ am 17. Dezem-
ber 2001 an das Bundesgericht, da er mit diesem Entscheid
"nicht einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember
2001 gab ihm der Abteilungspräsident Gelegenheit, seine Ein-
gabe kostenlos zurückzuziehen, da sie kaum Aussichten auf
Erfolg haben dürfte. Am 18. Januar 2002 zahlte X.________
den Kostenvorschuss und hielt damit an seiner Beschwerde
fest.

     2.- Diese kann ohne Weiterungen im vereinfachten Ver-
fahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, soweit darauf
einzutreten ist:

        a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat sich die Beschwerde-
schrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid ausei-
nanderzusetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Der Beschwerdeführer
wirft lediglich verschiedene Punkte auf, die er nicht "ver-
stehe", ohne einen Antrag zu stellen und auf die ihm vom
Departement gegebene Begründung einzugehen; seine Eingabe
genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde nicht. Es erübrigt sich, ihm eine
Nachfrist zu deren Verbesserung anzusetzen (Art. 108 Abs. 3
OG), da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die
entsprechenden Formalitäten aufmerksam gemacht worden war
und sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbe-
gründet erweist.

        b) Die Billag AG ist befugt, die Radio- und Fern-
sehempfangsgebühren zu erheben, diese nötigenfalls auf dem
Betreibungsweg durchzusetzen und einen damit verbundenen
Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. das zur Publikation be-
stimmte Urteil vom 5. November 2001 i.S. Billag AG [7B.205/
2001]; Art. 55 Abs. 3 RTVG [SR 784.40] in Verbindung mit
Art. 58 Abs. 4 RTVV [SR 784.401]). Die Gebührenpflicht für
den Radio- und Fernsehempfang beruht auf einer gesetzlichen
Vorgabe (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und bedarf - entgegen der An-
nahme des Beschwerdeführers - keiner zusätzlichen privat-
rechtlichen Abrede. Es obliegt dem Empfänger, die Ausser-
betriebnahme seiner Geräte zu melden (vgl. Art. 41 Abs. 2
RTVV), ansonsten er bis zur Abmeldung gebührenpflichtig
bleibt (Art. 44 Abs. 2 RTVV) und nicht geltend machen kann,
er habe die Empfangsgeräte nicht benutzt. Das Departement
hat die Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen; für alles
Weitere kann auf dessen zutreffenden Ausführungen verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

     3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der un-
terliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Par-
teientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag
AG, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie dem Eid-
genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: