Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.567/2001
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2A.567/2001/zga

Urteil vom 15. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

S. ________ Establishment, 9490 Vaduz,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Max H. Albers
und Niccolò Gozzi, Rechtsanwälte, CMS von Erlach
Klainguti Stettler Wille, Dreikönigstrasse 7, Postfach,
8022 Zürich,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission,
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.

Internationale Amtshilfe in Sachen C. AB.________ und A. AB.________

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
der Eidgenössischen Bankenkommission vom

25. Oktober 2001)
Sachverhalt:

A.
Am 4. Juni 1999 teilten die schwedische A. AB.________ und die norwegische B.
AB.________ vor Eröffnung der Stockholmer Börse der Presse mit, B.
AB.________ werde die E. AB.________, eine Tochtergesellschaft der A.
AB.________, erwerben. Noch am selben Tag stieg der Kurs der A. AB.________
von SEK 94 auf SEK 110. Bereits im Vorfeld dieser Bekanntgabe war im Mai 1999
ein Anstieg des Kurses von SEK 75 auf SEK 90 festgestellt worden. Auch das
Volumen der gehandelten Titel war massiv angestiegen.

Am 7. September 1999 gab die schwedische C. AB.________ vor Eröffnung der
Stockholmer Börse der Presse bekannt, sie habe mit der amerikanischen
D.________ eine Vereinbarung über ein neues Konzept zum Vertrieb im
elektronischen Handel getroffen. Die Presse berichtete, diese Vereinbarung
werde zu einer beachtlichen Steigerung des Jahresergebnisses führen. Noch am
Tag der Bekanntgabe stieg der Kurs der C. AB.________ von SEK 48 auf SEK 56.
Zuvor war der Kurs bereits vom 2. August bis 6. September 1999 von SEK 33 auf
SEK 47 gestiegen. Dies ohne weitere öffentlich bekanntgewordenen Neuigkeiten
und trotz des Halbjahresberichtes vom 23. August 1999, der in Bezug auf die
Resultate des 2. Quartals nicht die Erwartungen des Marktes erfüllte. Auch
das Volumen der gehandelten Aktien erhöhte sich im gleichen Zeitraum von etwa
5'000 auf über 50'000 Stück pro Tag.

B.
Die schwedische Finanzaufsichtsbehörde Finansinspektionen, Securities Market
Department, eröffnete in der Folge eine Untersuchung im Zusammenhang mit
diesen Aktienkäufen mit Blick auf einen Verstoss gegen die schwedische
Insidergesetzgebung (Swedish Insider Act; SFS 1990:1342). Wie ihre
Nachforschungen ergeben hatten, wurde die Mehrheit der Aktienkäufe in den
zwei (C. AB.________) bzw. vier Wochen (A. AB.________) vor der Bekanntgabe
der Informationen durch die GZB-Bank (Schweiz) AG über die schwedische
Brokerfirma Aragon getätigt.

C.
Am 22. März 2000 richtete die Finansinspektionen im Zusammenhang mit diesen
Aktienkäufen je ein Gesuch um Amtshilfe an die Eidgenössische
Bankenkommission. Nachdem diese zusätzliche Angaben verlangt hatte, reichte
die Finansinspektionen am 27. Juni 2000 zwei neue Gesuche ein. Mit diesen
ersuchte sie die Eidgenössische Bankenkommission, ihr auf dem Weg der
Amtshilfe in Bezug auf die vom 28. April bis 26. Mai 1999 (A. AB.________)
und vom 17. bis 24. August 1999 (C. AB.________) festgestellten Aktienkäufe
folgende Informationen zukommen zu lassen:
Angaben über die Identität der Kontoinhaber, für welche die GZB-Bank diese
Aktienkäufe getätigt hat;
Angabe der wirtschaftlich Berechtigten (Adresse, Nationalität);
Weitere für die Untersuchungen relevante Informationen.
Für den Fall einer Widerhandlung gegen den Swedish Insider Act ersuchte die
Finansinspektionen um Zustimmung der Eidgenössischen Bankenkommission zur
Übermittlung der Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 ersuchte die eidgenössische Bankenkommission
die GZB-Bank (Schweiz) AG, ihr diese Informationen und die
Kontoeröffnungsunterlagen der betroffenen Kunden zu übermitteln. Soweit
Kundennamen weitergeleitet würden, sei das Verwaltungsverfahren anwendbar;
die Bank wurde deshalb aufgefordert, das Ersuchen einschliesslich Beilagen
den betreffenden Kunden zu übermitteln und diese einzuladen, sofern sie dies
wünschten, direkt oder über die Bank eine Stellungnahme einzureichen sowie
ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, sofern die Kunden Wohnsitz
im Ausland hätten.

Die GZB-Bank (Schweiz) AG erklärte, die in Frage stehenden 126'400 Aktien der
C. AB.________ und 37'000 Aktien der A. AB.________ unter anderen für ihren
Kunden S.________ Establishment, Vaduz, (nachfolgend: S.________) gekauft zu
haben (gemäss beigelegter Aufstellung 33'700 Akten A. AB.________ und 105'200
Aktien C. AB.________); alle Kaufaufträge seien ihr durch die Triaxis Trust
AG, Zürich, (nachfolgend: Triaxis) erteilt worden; diese verfüge in Bezug auf
das Konto bei der GZB-Bank über eine Vermögensverwaltungsvollmacht des Kunden
S.________.

Die S.________ war 1996 im Auftrag des schwedischen Staatsangehörigen
X.________ gegründet worden. Dieser ist auch wirtschaftlich Berechtigter am
Konto der S.________bei der GZB-Bank. In ihrer Antwort wies die GZB-Bank
darauf hin, ihr Kunde werde direkt eine Stellungnahme zum Amtshilfegesuch
einreichen.

Am 23. August 2000 erklärte die Triaxis, sämtliche Transaktionen, die
Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildeten, seien durch sie als
Vermögensverwalterin für Rechnung verschiedener Klienten getätigt worden;
gemäss Absprache mit den betroffenen Klienten, die meist Wohnsitz im Ausland
hätten, werde sie für diese gemeinsam eine Stellungnahme einreichen. Nach
eigener Angabe gehört die Triaxis zu 100% der GZB-Bank. In ihrer
Stellungnahme vom 25. Oktober 2000 erklärte die Triaxis, die Auswahl der
Titel und der Zeitpunkt des Kaufes sei durch sie ohne jede Mitwirkung des
Kunden - basierend auf Beurteilungen von institutionellen Analysten und
öffentlich zugänglichen Informationen - erfolgt; mit diesem sei lediglich
eine progressive Anlagestrategie vereinbart worden. Wegen möglicher
steuerrechtlicher Konsequenzen für den in Schweden wohnhaften wirtschaftlich
Berechtigten liess sie ebenfalls am 25. Oktober 2000 zusätzlich eine
rechtliche Stellungnahme durch einen Rechtsvertreter einreichen. In dieser
wird betont, die betroffenen Kunden machten die entsprechenden Angaben nur,
um ihre Vertreidigungsrechte gegenüber einer unzulässigen Amtshilfe zu
wahren.

Am 19. Januar 2001 gab die Eidgenössische Bankenkommission der
Finansinspektionen bekannt, die in Frage stehenden Aktienkäufe seien durch
die Vermögensverwalterin Triaxis in Auftrag gegeben worden. Die Namen der
Kunden wurden nicht bekanntgegeben, da die Eidgenössiche Bankenkommission als
glaubhaft erachtete, dass Triaxis die Aktien der beiden Gesellschaften auf
Grund eingehender Marktanalysen und nicht gestützt auf Insiderinformationen
und überdies schon seit 1998 gekauft hatte; Aktien von IT-Gesellschaften
seien damals sehr attraktiv gewesen; die Kunden seien über die konkreten
Aktienkäufe nicht informiert worden. Die Namen der Kunden beziehungsweise der
wirtschaftlich Berechtigten wurden deshalb nicht bekanntgegeben.

D.
Am 9. Februar 2001 teilte die Finansinspektionen der Eidgenössischen
Bankenkommission mit, sie habe Informationen erhalten, wonach X.________,
welcher Vorstandsmitglied sowohl der C. AB.________ als auch der A.
AB.________ sei, kurz vor Bekanntgabe der Informationen - selber oder über
Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist - grössere
Transaktionen mit diesen Titeln getätigt habe.

Die Eidgenössische Bankenkommission teilte in der Folge der Triaxis mit, sie
zweifle unter diesen Umständen an den von ihr für den Erwerb der Aktien
vorgetragenen Gründen; es werde daher in Betracht gezogen, auch die durch die
Finansinspektionen verlangten Kundendaten bekanntzugeben.

Am 6. März 2001 ersuchte die Eidgenössische Bankenkommission das Bundesamt
für Justiz um Zustimmung zur allfälligen Weiterleitung der Informationen
betreffend die Aktienkäufe beider Gesellschaften durch Finansinspektionen an
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Am 16. April 2001 erklärte das
Bundesamt für Justiz, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Rechtshilfe für die Käufe der Aktien beider Gesellschaften erfüllt seien,
weshalb einer allfälligen Weitergabe der im Rahmen der Amtshilfe erhobenen
Informationen an die schwedischen Strafverfolgungsbehörden nichts
entgegenstehe.

Mit einer Eingabe vom 30. Mai 2001 liessen die Vertreter der S.________und
von X.________ der Eidgenössischen Bankenkommission beantragen, das
Amtshilfegesuch vom 27. Juni 2000 abzuweisen. Sie betonten, dass die Position
von X.________ als Vorstandsmitglied der beiden in Frage stehenden
Gesellschaften nichts daran ändere, dass die Aktienkäufe ohne sein Wissen
erfolgt seien. Am 5. Oktober 2001 reichten die Vertreter der S.________und
von X.________ bei der Eidgenössischen Bankenkommission eine ergänzende
Stellungnahme zusammen mit einem Gutachten des schwedischen Rechtsprofessors
Leif Mutén (Stockholm School of Economics) ein.

E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 hat die Eidgenössische Bankenkommission
entschieden, der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde Finansinspektionen
Amtshilfe zu leisten und dieser folgende Informationen und Dokumente zu
übermitteln:
Inhaberin des Kontos bei der GZB-Bank, über welches zwischen dem 28. April
und dem 24. August 1999 Käufe von 41'900 Aktien der A. AB.________ sowie
126'400 Aktien der C. AB.________ getätigt wurden, sei die S.________;
Wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos bei der GZB-Bank sei X.________,
Stockholm (Ziff. 1).
Die Finansinspektionen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des
Effektenhandels verwendet werden dürfen (Ziff. 2).
Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz stimmte die Eidgenössische
Bankenkommission einer allfälligen Weitergabe der Informationen an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu; diese seien darauf hinzuweisen, dass
sich die Verwendung der Informationen auf die Ermittlung und Ahndung eines
Insiderdeliktes zu beschränken habe (Ziff. 3).
Die Finansinspektionen wurde darauf hingewiesen, dass sie vor der
Weiterleitung an Zweitbehörden gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG die
Zustimmung der Eidgenössischen Bankenkommission einzuholen habe (Ziff. 4).

F.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2001 beantragt die
S.________dem Bundesgericht im Hauptantrag, die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und die Gesuche von
Finansinspektionen um Amtshilfe vom 27. Juni 2000 abzuweisen. Auf die
Eventualbegehren wird, soweit erforderlich, in der Begründung näher
eingegangen.

Mit Verfügungen vom 29. Januar bzw. 8. Februar 2002 erkannte der Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu; den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin
(Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, mündliche Parteiverhandlung,
Zeugeneinvernahmen) gab er unter Vorbehalt späterer abweichender Anordnungen
des Instruktionsrichters keine Folge.

Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit ergänzender Eingabe vom 11. März 2002 stellt die Beschwerdeführerin -
"unter Festhalten an den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten
Rechtsbegehren" - die prozessualen Anträge, X.________ beizuladen und ihm
eine Frist zur Stellungnahme zu den Amtshilfegesuchen der Finansinspektionen
sowie zur angefochtenen Verfügung anzusetzen sowie die von der
Beschwerdeführerin offerierten Zeugen einzuvernehmen und eine mündliche
Parteiverhandlung anzuordnen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In Anwendung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel
vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) ergangene
Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen
(unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39
BEHG; vgl. BGE 127 II 323 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als durch die
Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin zu dieser ohne weiteres legitimiert (BGE
125 II 65 E. 1). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.

1.2 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt (Art. 110
Abs. 4 OG). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin enthält keine
wesentlichen neuen Argumente, zu denen sich die Beschwerdeführerin bisher
nicht hätte äussern können. Zudem erscheint die Sache spruchreif, sodass von
einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin
begründet ihren Antrag auch nicht näher.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit einer nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingereichten ergänzenden Eingabe, X.________ als
wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren beizuladen und ihm eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, der nur ausnahmsweise
stattfindet (Art. 110 Abs. 4 OG), ist die Eingabe unbeachtlich. Dem Antrag
könnte ohnehin nicht stattgegeben werden: Am 27. April 2001 teilte
Rechtsanwalt Max H. Albers, der die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden
Verfahren vertritt, der Eidgenössischen Bankenkommission mit, die
S.________und X.________ als deren wirtschaftlich Berechtigter hätten seine
Kanzlei mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Die entsprechenden
Vollmachten, eine davon persönlich unterzeichnet von X.________ wurden am 10.
Mai 2001 erteilt. Die Stellungnahmen erfolgten denn auch im Namen der im
Amtshilfeverfahren betroffenen Klienten, d.h. gemäss den dazu beigelegten
Vollmachten im Namen der Beschwerdeführerin und von X.________. Die
Interessen des wirtschaftlich Berechtigten X.________ waren damit entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin im Amtshilfeverfahren von Anfang an
vollumfänglich gewahrt. Die Eingaben erfolgten somit immer auch in dessen
Namen; damit konnte er sich zu den Amtshilfeersuchen äussern. Von einer
Verletzung des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anspruches auf
rechtliches Gehör - welches zudem auf die Verfahrensparteien (s. unten)
beschränkt ist -  kann damit keine Rede sein. Weiter verfassten die Vertreter
der Beschwerdeführerin auch eine rechtliche Stellungnahme im Namen der
Triaxis Trust AG zum Amtshilfeersuchen; dies geschah nach Angaben der Triaxis
Trust AG ausdrücklich mit Blick auf die "im Falle der amtshilfeweisen
Übermittlung von Informationen an Finansinspektionen drohenden
steuerrechtlichen Konsequenzen für den in Schweden wohnhaften Kunden".
Ausserdem wahrt die Beschwerdeführerin auch mit der vorliegenden Beschwerde -
insbesondere mit dem Antrag, der Name ihres wirtschaftlich Berechtigten dürfe
nicht an die Finansinspektionen bekanntgegeben werden - nicht nur ihre
eigenen, sondern auch (zumindest indirekt) dessen Interessen; dazu ist sie,
anders als im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
berechtigt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc, S. 328). Im Übrigen kann der
wirtschaftlich Berechtigte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im
ausländischen Aufsichtsverfahren geltend machen (BGE 126 II 409 E. 6b/cc, S.
418, E. 6c/bb, S. 422).

Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin nur die GZB-Bank und
die Beschwerdeführerin (Kontoinhaberin) als Parteien des Amtshilfeverfahrens
anerkannt; die Verfügung wurde auch nur diesen eröffnet. Die Parteistellung
des am Konto wirtschaftlich Berechtigten wurde ausdrücklich verneint, auch
wenn dessen Name bei der Amtshilfeleistung übermittelt werde. Der
wirtschaftlich Berechtigte hat dagegen keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben, obwohl er - unabhängig von der Legitimation in der Sache selber -
ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, überprüfen zu lassen, ob seine
Parteistellung verneint werden durfte (vgl. BGE 127 II 323 E. 1). Würde der
wirtschaftlich Berechtigte nun - nach Ablauf der Beschwerdefrist - im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen, würden damit unterlassene
Prozesshandlungen nachgeholt, beziehungsweise eine unterlassene Beteiligung
am Verfahren geheilt.

Eine Beiladung von X.________ ist auch ausgeschlossen, weil diesem nach
feststehender Rechtsprechung als bloss wirtschaftlich Berechtigtem am
betroffenen Konto weder im Verfahren vor der Bankenkommission noch in jenem
vor Bundesgericht Parteistellung zukommt; er muss vielmehr die von ihm
gewählte Konstruktion (selbständige Kundenqualität eines Dritten) gegen sich
gelten lassen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen. Denn dank
seines wirtschaftlichen und rechtlichen Einflusses auf den direkten
Vertragspartner der Bank kann er seine Interessen in geeigneter Form wahren
(BGE 127 II 323 E. 3b/cc, S. 328); ihn beizuladen hiesse diese gefestigte
Rechtsprechung aufzugeben (Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 2a).

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beiladung zur
Hauptsache auf Art. 8 EMRK stützt, dem bei der kundenbezogenen Amtshilfe auch
verfahrensrechtlich neben Art. 38 Abs. 2 BEHG keine eigenständige Bedeutung
zukommt: Der mit der Amtshilfe verbundene Eingriff in das Privatleben ist
durch Art. 38 Abs. 2 BEHG gerechtfertigt (Urteil 2A.234/2000 vom 25. April
2001, E. 2b/bb).

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, X.________ sei durch ihre
Repräsentantin, die Z.________ AG, Vaduz, anlässlich der Kontoeröffnung bei
der GZB-Bank auf dem Formular zur Verifizierung des wirtschaftlich
Berechtigten irrtümlich als ihr wirtschaftlich Berechtigter eingetragen
worden, erscheint dies nicht glaubhaft, nachdem auch ihr Rechtsvertreter, wie
bereits erwähnt, erklärte, er sei durch diesen als wirtschaftlich
Berechtigten der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden.

1.5 Auch dem erneuten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung im Sinne von Art. 112 OG - unter Ausschluss der
Öffentlichkeit - ist nicht stattzugeben, da sich die Beschwerdeführerin (wie
auch der wirtschaftlich Berechtigte) zum Verfahrensgegenstand umfassend
äussern konnte und sie ihre Äusserungen auch umfangreich dokumentiert hat. Im
Übrigen ist nicht zu sehen, aus welchen Gründen ausnahmsweise von der
allgemeinen Regel von Art. 36b OG abzuweichen wäre.

2.
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission
ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht
öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln.
Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler"
handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2
lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und zudem an das Amts- oder
Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen
dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde
oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an
zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden
Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c
Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterreichung an Strafbehörden
ist untersagt, soweit die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die
Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG). Soweit die zu
übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen,
gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren;
die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in
die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (VwVG; SR
172.021; Art. 38 Abs. 3 BEHG); (BGE 127 II 323 E. 2).

3.
Die Finansinspektionen (Swedish Financial Supervisory Authority) ist die
schwedische Aufsichtsbehörde über die Finanzmärkte; sie reguliert den
Versicherungsmarkt, den Kreditmarkt und den Effektenmarkt. Aufgabe der
Finansinspektionen ist die Erteilung von Bewilligungen, die Beaufsichtigung
und der Erlass von Regelungen und generellen Richtlinien für
Finanzaktivitäten. Sie ist auch zuständig für die Untersuchung von
Insiderdelikten und Fällen von Kursmanipulationen. Dem Securities Market
Department obliegt die Überwachung des Effektenmarktes. Die Aufgaben der
Finansinspektionen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Securities Business
Act (1991:981), dem Financial Instruments Trading Act (1991:980), dem Insider
Act (1990:1342; insb. section 17 ff.), dem Mutual Funds Act (1990:1114) sowie
dem Exchange and Clearing House Act (1992:543). Ihr kommen namentlich
Untersuchungsbefugnisse im Bereich des verbotenen Insiderhandels und von
Finanzmarktmanipulationen zu. Die Finansinspektionen nimmt damit typische
Funktionen der Finanzaufsicht wahr, weshalb sie als staatliche
Aufsichtsbehörde über den Effektenhandel und die Effektenhändler des
schwedischen Staates zu betrachten ist. Die Eidgenössische Bankenkommission
kann daher dieser Behörde grundsätzlich Amtshilfe leisten, sofern auch die
übrigen Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG erfüllt sind. Dies wird durch
die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht bestritten.

4.
4.1Die Ersuchen der Finansinspektionen standen im Zusammenhang mit
auffälligen Kursverläufen im Vorfeld von Mitteilungen, die durchaus geeignet
sein konnten, den Kurs der Aktien der hier in Frage stehenden Gesellschaften
massgeblich zu beeinflussen. Aus den Gesuchsbeilagen ergibt sich insbesondere
ein auffälliger Anstieg der Handelsvolumen nach dem 20. Mai 1999 (A.
AB.________) und dem 16. September bis zur Bekanntgabe der Vereinbarung am 7.
September 1999 (C. AB.________). Diese Vorgänge begründeten einen
hinreichenden Anfangsverdacht und legten aufsichtsrechtliche Abklärungen mit
Blick auf einen allfälligen Insiderhandel nahe. Sie bildeten damit
begründeten Anlass, die Bankenkommission um Amtshilfe zu ersuchen (vgl. BGE
125 II 65 E. 6b/bb, S. 74). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kurs- und
Volumenanstiege seien auf die fulminante Börsenhausse des Jahres 1999
zurückzuführen, die den ganzen IT-Sektor betroffen habe, lässt diesen
Anfangsverdacht nicht entfallen, auch wenn damals angeblich
Konkurrenzunternehmen ebenfalls enorme Kursgewinne erzielt haben sollen. Ob
die untersuchten Transaktionen bloss zufällig zeitlich kurz vor der
Veröffentlichung von kursrelevanten Pressemitteilungen erfolgten, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, bildet gerade Gegenstand des
aufsichtsrechtlichen Prüfungsverfahrens und steht einem solchen keinesfalls
entgegen.

Von einer "fishing expedition" kann unter diesen Umständen entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Eine solche setzt voraus,
dass die verlangten Auskünfte offensichtlich keinerlei Zusammenhang mit
möglicherweise unzulässigen Transaktionen haben (vgl. BGE 127 II 142 E. 4b);
dies ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin hat die in den Ersuchen
erwähnten Indizien jedenfalls nicht von vornherein entkräftet (vgl. Urteil
2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 5a). Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 6).

4.2 Das Weiterleiten von Daten, die den Bankkunden betreffen, kann unzulässig
sein, wenn ein klarer und unzweideutiger (schriftlicher)
Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und keine anderen Umstände darauf
hinwiesen, dass der Kunde, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen
abgewickelt wurden, in irgendeiner Form dennoch an den umstrittenen
Geschäften selber beteiligt gewesen sein könnte (BGE 127 II 323 E. 6b/aa; S.
332). Die Beschwerdeführerin wendet denn auch ein, ihre Vermögensverwalterin
Triaxis habe die umstrittenen Titel selbständig und ohne Instruktionen und
Informationen von ihrer Seite und seitens ihres wirtschaftlich Berechtigten,
sondern aufgrund allgemein zugänglicher Informationen und eigener
Marktanalysen erworben. Sie verkennt dabei, dass im vorliegenden Fall mit der
persönlichen Verflechtung ihres wirtschaftlich Berechtigten, X.________, mit
der C. AB.________ und der A. AB.________, Anhaltspunkte dafür bestehen, sie
und ihr wirtschaftlich Berechtigter könnten (dennoch) an den in Frage
stehenden Investitionsentscheiden mitgewirkt haben (vgl. auch E. 6.3). Auch
wenn im Zeitpunkt, in dem die Abklärungen aufgenommen wurden, wegen
auffälliger Kursverläufe erst ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung
börsenrechtlicher Bestimmungen bestand, lässt das blosse Bestehen eines
Vermögensverwaltungsauftrages diesen unter den gegebenen Umständen nicht
entfallen. Es ist an der ausländischen Aufsichtsbehörde, aufgrund eigener
Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte über die
Begründetheit dieses Verdachts zu entscheiden; dessen Berechtigung bildet
nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 127 II 323 E. 7b/aa, S. 334).

5.
5.1Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG dürfen die übermittelten Informationen
ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des
Effektenhandels verwendet werden (Spezialitätsprinzip).

Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass die Bankenkommission Amtshilfe an
eine Behörde gewährt, die auch noch andere Aufgaben erfüllt. Der
ausländischen Behörde müssen nicht genau die gleichen Befugnisse zukommen wie
der Bankenkommission. Es genügt, dass ihr ähnliche Aufgaben übertragen sind.
Die zweckentsprechende Verwendung der zu übermittelnden Informationen kann
bereits dadurch gesichert erscheinen, dass die ausländische Aufsichtsbehörde
das Auskunftsersuchen mit einem amtshilfefähigen Zweck begründet und zugleich
zusichert, die Informationen nur in diesem aufsichtsrechtlichen Kontext zu
verwenden (Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 3a).
In einer Erklärung vom Dezember 1999 hat die Finansinspektionen durch ihren
Generaldirektor der Eidgenössischen Bankenkommission erklärt, die ihr auf dem
Wege der Amtshilfe übermittelten Informationen würden im Zusammenhang mit
ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit zum Zweck der Überwachung des
Finanzmarktes verwendet.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die
Finansinspektionen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die übermittelten
Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des
Effektenhandels verwendet werden dürfen (Ziffer 2).

Die erwähnte Zusicherung genügt. Auch wenn nicht bereits in der Zusicherung
selber die ausschliessliche Verwendung zu aufsichtsrechtlichen Zwecken
erklärt wird, ist doch von einer solchen auszugehen. Art. 38 Abs. 2 lit. a
BEHG verlangt zudem keine völkerrechtlich verbindliche Zusage der
ausländischen Behörde: Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den
Spezialitätsvorbehalt hält und - wie hier - auch sonst keine Anzeichen
bestehen,  dass er dies im konkreten Fall nicht tun würde, steht der
Amtshilfe unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Bloss falls die
ausländische Aufsichtsbehörde tatsächlich nicht in der Lage ist, dem
Spezialitätsvorbehalt nachzukommen bzw. im Rahmen ihrer
"best-efforts"-Erklärung nicht angemessen nachkommen kann, ist die
Bankenkommission nicht mehr befugt, ihr Amtshilfe zu leisten (BGE 127 II 142
E. 6b, S. 147 f.; 126 II 126 E. 6b/bb, S. 139).

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Finansinspektionen untersuche die in Frage stehenden Transaktionen nicht
allein, sondern in enger Zusammenarbeit mit der insbesondere für Insider- und
Steuerdelikte zuständigen Sonderstrafverfolgungsbehörde Ekobrottsmyndigheten
(Economic Crimes Authority); die Informationen seien denn auch primär für
diese bestimmt. Der Einwand ist unbehelflich: Die den ausländischen
Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Angaben sollen auch der Durchsetzung der
Verbote des Insiderhandels und der Kursmanipulation sowie der Bekämpfung der
Geldwäscherei dienen. Es entspricht deshalb einer sinnvollen Aufgabenteilung
zwischen den sachnäheren Aufsichtsorganen und den Strafverfolgungsbehörden,
dass im Vorfeld strafrechtlicher Ahndung von Finanzmarktdelikten zunächst
aufsichtsrechtliche Abklärungen getroffen werden; dabei geht es in aller
Regel darum abzuklären, ob überhaupt ein hinreichender strafrechtlich
relevanter Verdacht besteht. Auch der Bankenkommission kommt innerstaatlich
die Aufgabe zu, bei Verdacht auf Insiderhandel oder Kursmanipulationen
entsprechende Untersuchungen anzuordnen. Dabei handelt es sich um
Aufsichtsmassnahmen im Sinne des Börsengesetzes, auch wenn sie bei Erhärtung
des Verdachts durch konkrete Indizien Anlass zu Strafanzeigen geben können;
von einer Umgehung der Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen kann dabei nicht die Rede sein (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b, S. 72
f.).
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich und schlüssig dargelegt,
dass die Finansinspektionen gemäss dem Swedish Secrecy Act (1980:100) auch im
Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG an das Amts- oder Berufsgeheimnis
gebunden ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen (E. 4 und
Vernehmlassung III./N. 14), denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden.
Der Umstand, dass die Finansinspektionen (wie die Bankenkommission) unter
bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet sein kann, im Rahmen ihrer
Abklärungen entdeckte strafrechtlich relevante Vorkommnisse den
Strafverfolgungsbehörden bekanntzugeben, steht dabei der Gewährung der
Amtshilfe nicht grundsätzlich entgegen, da auch die Bankenkommission eine
entsprechende Anzeigepflicht trifft (BGE 126 II 409 E. 4b/aa, S. 412 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Amtsgeheimnis der
Finansinspektionen gelte faktisch nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Amtshilfe erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich tatsächlich mit Bezug auf
die durch die Bankenkommission zur Verfügung gestellten Informationen zeigen
sollte, dass die Finansinspektionen ihren Zusicherungen - trotz des
Amtsgeheimnisses - keine Nachachtung zu verschaffen vermag (vgl. BGE 126 II
409 E. 4b/bb, S. 413). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

5.3 Die Finansinspektionen hat mit Erklärung vom Dezember 1999 zugesichert,
keine vertraulichen Informationen, die sie von der Bankenkommission erhält,
an Drittbehörden weiterzuleiten, ohne vorher das Einverständnis der
Bankenkommission einzuholen. In jenen Fällen, wo das schwedische Recht eine
Weiterleitung vorsehe, werde sie - wenn die Bankenkommission einer
Weiterleitung nicht zustimme - alles unternehmen, um eine Weiterleitung zu
verhindern; sei es, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
ergreife, sei es, dass sie die Auskunft verlangende Behörde auf die Gründe
der Verweigerung der Zustimmung der Bankenkommission hinweise und die
negativen Folgen einer dennoch erzwungenen Weiterleitung für die zukünftige
internationale Zusammenarbeit aufzeige.
Unter diesen Umständen durfte die Bankenkommission davon ausgehen, dass auf
Grund dieser "best-efforts"-Erklärung auch die Voraussetzung von Art. 38 Abs.
2 lit. c BEHG erfüllt ist (vgl. Urteil 2A.162/2001 vom 10. Juli 2001, E. 3b;
BGE 127 II 142 E. 6).

6.
6.1Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen,
sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - auch
die Bewilligung erteilt, die Informationen allenfalls an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln; die Finansinspektionen ist gehalten,
die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur
zur Ermittlung und Ahndung eines Insiderdelikts verwendet werden dürfen (vgl.
Sachverhalt E).

6.2 Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung mit dem
Amtshilfeentscheid erteilen, wenn die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im
ersuchenden Staat bei Einreichung des Gesuches hinreichend fortgeschritten
sind oder sich schon zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer allfälligen
Weiterleitung an die ausländischen Strafverfolgungsbehörden abzeichnet; sie
hat dabei - da über die Amtshilfe das Rechtshilfeverfahren, welches den
Betroffenen qualifizierte Garantien bietet (BGE 126 II 126 E. 6c/cc, S. 143),
nicht unterlaufen werden darf - sicherzustellen, dass alle wesentlichen
materiellen Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
insbesondere das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, erfüllt sind
(BGE 127 II 142 E. 7a/b); die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt in
erster Linie dem  Bundesamt für Justiz, ohne dessen Zustimmung eine
Weiterleitung nicht bewilligt werden darf (BGE 126 II 409 E. 6b/bb, S. 417).
Da dabei höhere Anforderungen als im Bereich der Amtshilfe gestellt werden,
genügt es nicht, dass im Vorfeld von kursrelevanten Mitteilungen auffällige
Kursverläufe oder Volumenanstiege verzeichnet wurden. Verlangt werden
zusätzliche Indizien, die im Sinne eines konkreten Tatverdachts in Bezug auf
bestimmte Transaktionen eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit
einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Es sind indessen keine allzu
hohen Anforderungen an die Schilderung des Sachverhaltes im Gesuch zu
stellen, da zu diesem Zeitpunkt noch offen ist, ob die Informationen auch
tatsächlich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (BGE 127 II
142 E. 7b, S. 149).

Die Bankenkommission geht zu Recht davon aus, im vorliegenden Fall lägen
zusätzliche Indizien vor, welche ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen. Insbesondere der sich aus den in
Frage stehenden Informationen erst ergebende Umstand, dass X.________ sowohl
wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin, auf deren Rechnung die
Aktien gekauft und später mit grossem Gewinn wieder verkauft wurden, als auch
Vorstandsmitglied der beiden in Frage stehenden Gesellschaften ist, vermag
einen solchen konkreten Verdacht eines Insiderdeliktes zu begründen. Unter
diesen Umständen können weder die Beschwerdeführerin noch X.________ als
unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG gelten, über welche
keine Informationen weitergegeben werden dürfen. Dass X.________ auf die
Investitionsentscheide keinen Einfluss gehabt haben soll, erscheint unter den
gegebenen Verhältnissen wenig wahrscheinlich und vermag diesen Verdacht nicht
zu beseitigen.

6.3 Damit kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihren und den
Namen ihres wirtschaftlich Berechtigten nicht bekanntzugeben - den sie mit
dem Hinweis, sie seien offensichtlich nicht in diese Angelegenheit
verwickelt, begründet -, nicht entsprochen werden; denn die Zugehörigkeit von
X.________ zum Vorstand beider in Frage stehenden Gesellschaften erweckt den
Verdacht,  dass er in irgendeiner Form an den konkreten Anlageentscheiden
beteiligt gewesen sein könnte. Im Übrigen lässt schon die Tatsache, dass die
in Frage stehenden Transaktionen über das Konto der Beschwerdeführerin
abgewickelt wurden, diese und ihren wirtschaftlich Berechtigten als im Sinne
von Art. 38 Abs. 3 BEHG in die zu untersuchende Angelegenheit "verwickelt"
erscheinen (BGE 126 II 126 E. 6a/bb, S. 137). Ihre Namen können deshalb
bekannt gegeben werden.

6.4 Auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Bankgeheimnis ist in
diesem Zusammenhang unbehelflich, da dieses im Allgemeinen gegenüber der
Leistung der Amtshilfe zurückzutreten hat (BGE 125 II 83).

6.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mindestens hinsichtlich der
Transaktionen in C. AB.________-Aktien fehle es an der Voraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit.
Beim Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat die Bankenkommission -
unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen - weder gemäss den amts- noch
den rechtshilferechtlichen Regeln die Strafbarkeit nach ausländischem Recht
im Einzelnen zu prüfen; zu untersuchen ist in erster Linie, ob das in Frage
stehende Verhalten die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist  (BGE 126 II 409 E. 6c/bb und cc, S. 421
f.).
6.5.1 Dass dieses Erfordernis bezüglich der Transaktionen von Aktien der A.
AB.________, denen eine Gesellschaftsübernahme zu Grunde lag, erfüllt ist,
hat die Bankenkommission in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt;
es kann darauf verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 8c/i). Dies wird
seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.

6.5.2 In Bezug auf den Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung im Fall
der C. AB.________ bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dieser Vorgang sei weder eine Emission
neuer Beteiligungsrechte, noch eine Unternehmensverbindung  oder eine
ähnliche Tatsache von ähnlicher Tragweite und damit gar nicht von Art. 161
Ziff. 3 StGB erfasst. Die Bankenkommission vertritt demgegenüber die
Auffassung, die enge Auslegung von Art. 161 Abs. 3 StGB durch das
Bundesgericht erscheine nicht sachgerecht; aber auch bei einer solch engen
Auslegung müsse jedenfalls im Rahmen der internationalen Amtshilfe eine
Weiterleitung der entsprechenden Informationen an die
Strafverfolgungsbehörden möglich sein.

Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ib 547 entschieden, als vertrauliche
Tatsachen, deren Ausnützen gemäss Art. 161 StGB strafbar sei, könnten neben
den in Art. 161 Ziff. 3 StGB erwähnten Beispielen der bevorstehenden Emission
neuer Beteiligungsrechte und der Unternehmensverbindung nur solche
Sachverhalte bezeichnet werden, die diesen ähnlich seien. Eine solche
Ähnlichkeit setze voraus, dass der fragliche Sachverhalt und die beiden
aufgezählten Beispiele sich mit Bezug auf die letztere kennzeichnenden und
die Finanzierung oder die rechtliche Struktur der Gesellschaft betreffenden
Merkmale qualitativ und nicht nur quantitativ entsprechen; nur ein
erheblicher Substanzverlust einer Unternehmung, der die Bilanzstruktur von
Grund auf verändert und eine Sanierung oder eine grundlegende
Restrukturierung der Gesellschaft erfordert, könnte allenfalls die vom
Gesetzgeber geforderte Ähnlichkeit aufweisen (E. 4e/bb, S. 557 f.). Im Urteil
1A.325/2000 vom 5. März 2001 hat es unter Berücksichtigung der massgebenden
aktuellen strafrechtlichen Literatur diese Rechtsprechung bestätigt. Die
vertraulichen Tatsachen müssen sich danach auf Veränderungen der internen
(Aktionariat) oder externen Struktur der Gesellschaft beziehen wie
beispielsweise Unternehmensteilungen, Mehrheitsübernahmen oder Sanierung
durch Kapitalherabsetzung (E. 3b).

Die hier in Frage stehende Vereinbarung der C. AB.________ mit der
amerikanischen D.________ über ein neues Konzept zum Vertrieb im
elektronischen Handel erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht.
Denn es ist nicht zu erkennen und wird auch durch die Bankenkommission nicht
dargelegt, inwieweit durch eine solche Vereinbarung in einer grundlegenden
Weise in die Gesellschaftsstruktur der C. AB.________ eingeriffen würde. Die
Vereinbarung ist damit vergleichbar mit Gewinn- oder Verlustankündigungen,
welche ebenso zu empfindlichen Kursgewinnen oder -verlusten führen können. Es
geht nicht an, die bestehende Strafbarkeitslücke (BGE 118 Ib 547 E. 4e/bb in
fine, S. 559) in Abweichung von der Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen im
Bereich der Amtshilfe durch eine - seitens der Bankenkommission (erneut)
angeregte - grosszügige Auslegung von Art. 161 Ziff. 3 StGB zu beheben (vgl.
neu auch Roger Groner, Aspekte des Insidertatbestandes [Art. 161 StGB], in:
Strafrecht als Herausforderung, Hrsg. Jürg-Beat Ackermann, Zürich 1999, S.
267), denn mit der Amtshilfe dürfen die Regeln über die Rechtshilfe in
Strafsachen weder materiell noch hinsichtlich eines minimalen Rechtsschutzes
in der Schweiz umgangen werden (BGE 127 II 323 E. 4).

6.6 Die Beschwerde ist daher im Sinne des Subeventualbegehrens 3a teilweise
gutzuheissen, und die Weiterleitung der Informationen betreffend die C.
AB.________ an die Strafverfolgungsbehörden ist nicht zu bewilligen.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die in der angefochtenen Verfügung
angegebene Menge der für Rechnung ihres Kontos gekauften Aktien der beiden
Gesellschaften sei  nachweislich falsch.
Die Rüge ist berechtigt. Aus den Akten ergibt sich, dass die GZB-Bank für
Rechnung des Kontos der Beschwerdeführerin in den von den Amtshilfegesuchen
erfassten Zeiträumen 33'700 Aktien der A. AB.________ (28. April - 26. Mai
1999) und 105'200 Aktien der C. AB.________ (17. August - 24. August 1999)
gekauft hat.

Soweit die Beschwerdegegnerin eine mitzuteilende Anzahl von 126'400 Aktien
der C. AB.________ nennt, scheint sie von der gesamten Anzahl der durch die
GZB-Bank getätigten Käufe auszugehen. Diese wurden indessen zum Teil für
andere Kunden und über andere Konten getätigt, in Bezug auf welche die
Beschwerdeführerin nicht als Kontoinhaberin erscheint. Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung ist daher im Sinn des Eventualantrages der
Beschwerdeführerin zu berichtigen.

Was die Aktien der A. AB.________ betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass
die GZB-Bank nach dem vom Ersuchen erfassten Zeitraum (28. April - 26. Mai
1999) zu den für die Beschwerdeführerin gekauften 33'700 Aktien am 9. und 12.
Juli 1999 noch 13'200 bzw. 8'200 Aktien für Rechnung der Beschwerdeführerin
kaufte; diese beiden Käufe erfolgten zu schon erheblich gestiegenen Preisen.
Die Beschwerdegegnerin hat die von den beiden Ersuchen erfassten Zeiträume -
28. April bis 26. Mai 1999 und 17. August bis 24. August 1999 -
zusammengefasst. Demzufolge hätten offensichtlich auch die oben erwähnten
beiden letzten Käufe berücksichtigt werden sollen. Zu solch weitergehenden
Auskünften ist die Bankenkommission im Rahmen der sogenannten "spontanen"
Amtshilfe berechtigt. Nach dieser kann sie im Zusammenhang mit einem
konkreten Amtshilfeersuchen das Gesuch auch durch - aufgrund der erhaltenen
Angaben aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinende - weitere Auskünfte ergänzen
(BGE 126 II 409 E. 6c/aa, S. 421). Die beiden im Juli getätigten Käufe waren
die letzten, bevor im November und Dezember 1999 die Verkäufe einsetzten. Bei
diesen wurden - sogar im Vergleich zu diesen letzten Käufen zu bereits
gestiegenen Preisen (von SEK 79.80 auf SEK 126.05 bzw. SEK 129.58) -
erhebliche Gewinne realisiert, indem Verkaufspreise zwischen SEK 483.99 und
SEK 758.50 erzielt wurden. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen
werden, dass auch die beiden in Frage stehenden Käufe für das schwedische
Aufsichtsverfahren dienlich sein dürften, weshalb sie in die Auskunft
einbezogen werden dürfen. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin von
diesen beiden Käufen indessen nur den letzten Kauf vom 12. Juli 1999 von
8'200 Aktien einbezog, indem sie eine gekaufte Anzahl von 41'900 Aktien
angegeben hat, hingegen nicht den Kauf vom 9. Juli 1999 von 13'200 Aktien,
ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein
offensichtliches Versehen handelt, das von Amtes wegen zu beheben ist.
Deshalb ist Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung auch in Bezug auf die für
Rechnung der Beschwerdeführerin durch die GZB-Bank gekaufte Anzahl Aktien der
A. AB.________ zu berichtigen (41'900 + 13'200 = 55'100).

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen, im Wesentlichen
aber abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nur in zwei untergeordneten
Punkten obsiegt (etwas geringere Anzahl der Aktien und Zustimmung zur
allfälligen Weiterleitung der Informationen betreffend C. AB.________ an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden) ist die normale Gerichtsgebühr von Fr.
10'000.- auf Fr. 7'000.-- zu reduzieren (Art. 156 OG). Entsprechend steht der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen ihres
Obsiegens nur eine  reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 3
des angefochtenen Entscheides der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25.
Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit der allfälligen Weiterleitung der in
Ziffer 1 erwähnten Informationen in Bezug auf die C. AB.________ an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugestimmt wird. Die in Ziffer 1
genannten Zahlen von Aktienkäufen werden dahingehend berichtigt, als über das
fragliche Konto der Beschwerdeführerin 105'200 Aktien der C. AB.________
sowie 55'100 Aktien der A. AB.________ gekauft wurden. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössische
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: