Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.562/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


PRINTER TABLE T_URTEIL
2A.562/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                     19. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, geb. 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Mona, Langstrasse 4, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
                        Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am
6. Juni 2001 den aus Chile stammenden, hier über eine Nie-
derlassungsbewilligung verfügenden A.________ für zehn Jahre
aus der Schweiz aus (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; SR 142.20).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen
Entscheid auf Beschwerde hin am 24. Oktober 2001. Hiergegen
gelangte A.________ am 14. Dezember 2001 mit dem Antrag an
das Bundesgericht, dieses Urteil und den angefochtenen Aus-
weisungsbeschluss aufzuheben; eventuell sei die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im ver-
einfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

        a) Der Beschwerdeführer wurde seit 1988 in der
Schweiz wiederholt und in zusehends schwerwiegenderer Weise
straffällig. Am 18. Oktober 1988 wurde er wegen Betäubungs-
mitteldelikten mit einer Busse von Fr. 300.--, am 7. Februar
1990 wegen wiederholter schwerer und fortgesetzter Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 24 Monaten Gefäng-
nis und am 19. Dezember 1995 wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung und anderer Delikte mit neuneinhalb Jahren Zuchthaus
bestraft. Ausländerrechtlich erschwerend fällt ins Gewicht,
dass er seine letzte Tat (acht gezielte Schüsse auf einen
vermuteten Liebhaber seiner Frau), für die das Obergericht
von einem erheblichen bis schweren strafrechtlichen Verschul-
den ausging, noch während der Probezeit beging und er sich
auch durch eine erste fremdenpolizeiliche Verwarnung im Juni
1990 nicht von weiteren Delikten hatte abhalten lassen. Die

Resozialisierungschancen erweisen sich unter diesen Umständen
als zweifelhaft, und die Rückfallsgefahr erscheint nicht un-
erheblich. Aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weder durch
seine wiederholten Verurteilungen noch durch seine bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug von weiteren Straftaten hat
abhalten lassen, besteht ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 u.
4a/bb).

        b) Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nunmehr
seit rund 24 Jahren in der Schweiz, doch verbrachte er hier-
von deren sieben - was immerhin der Hälfte der Zeit seines
Erwachsenenalters zwischen 18 und 35 Jahren entspricht - in
Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Über all diese Jahre
hinweg war er hier weder beruflich noch persönlich integriert.
Auch wenn seine Mutter, seine Schwester und seine Stiefge-
schwister in der Schweiz leben, ist ihm eine Rückkehr nach
Chile zumutbar, nachdem er hier keine Wurzeln geschlagen
hat, was sich neben seiner wiederholten Straffälligkeit und
seinen bloss temporären Arbeitseinsätzen etwa auch daraus
ergibt, dass er noch 1994 erklärte, in erster Linie Spanisch
zu sprechen und nur gebrochen Deutsch. Die familiären Bezie-
hungen des heute 35-jährigen, geschiedenen und kinderlosen
Beschwerdeführers beschränken sich auf solche ausserhalb der
Kernfamilie, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde
oder diese bisher eine stabilisierende Wirkung auf ihn gehabt
hätten. Was er vorbringt, ist nicht geeignet, die Feststel-
lung des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Beziehungen
seien nicht besonders eng, als offensichtlich unrichtig oder
unvollständig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungs-
gedanke, was der Beschwerdeführer verkennt, nur einen unter
mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar; im Vordergrund

steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
weshalb bei der Prognose strengere Massstäbe angesetzt und
einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Be-
deutung beigemessen werden dürfen als ihm Rahmen des Straf-
vollzugsrechts (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Dass der Be-
schwerdeführer in der Haft zu keiner Kritik Anlass gab, ist
ausländerrechtlich nicht (allein) entscheidend (BGE 125 II
105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig
vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu
fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzugssystem
doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Schliesslich ist auch
bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Ausweisung
bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten
möglich (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2c
S. 436 f.), weshalb der Einwand, er sei wie ein solcher zu
behandeln, am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern ver-
mag.

        c) Das Verwaltungsgericht durfte somit rechtsfeh-
lerfrei das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Be-
schwerdeführers höher gewichten als sein privates, hier
bleiben zu können. Für alles Weitere kann auf seine zutref-
fenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

     3.- Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Re-
gierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2. Kammer) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: