Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.559/2001
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2A.559/2001 /bmt

Urteil vom 27. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Einwohnergemeinde Bettlach, 2544 Bettlach,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Rudolf Junker, Rechtskonsulent
der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin und Notarin Sabine
Steiger-Sackmann, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Besoldung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 5. November 2001

Sachverhalt:

A.
X. ________ arbeitet als Kindergärtnerin in Bettlach. Am 30. Dezember 1994
erhob sie zusammen mit weiteren Kindergärtnerinnen beim Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn Klage gegen die Einwohnergemeinde Bettlach und den
Staat Solothurn mit dem Begehren, es sei ihr in Zukunft und rückwirkend ab
wann rechtens nebst Zins seit wann rechtens diejenige Besoldung zu bezahlen,
die vor Art. 4 Abs. 2 aBV standhalte.

Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren bis zum Abschluss der
Pilotprozesse verschiedener Kindergärtnerinnen gegen die Stadt Olten und die
Einwohnergemeinde Däniken. Am 19. August 1999 zog X.________ die Klage gegen
den Staat Solothurn zurück und unterzog sich mit Eingabe vom 21. September
1999 dem Ergebnis der Urteile des Bundesgerichts in den Verfahren gegen die
Einwohnergemeinden Olten und Däniken (Verfahren 2P.201/1997; 2A.273/1997 und
2P.193/1997; vgl. auch BGE 124 I 223). Am 25. August 1999 hob das
Verwaltungsgericht die Sistierung des bei ihm hängigen Verfahrens auf.

Am 26. April 2000 teilte die Einwohnergemeinde Bettlach dem
Verwaltungsgericht mit, sie habe der Klägerin Ende Dezember 1999 die in den -
inzwischen gescheiterten - Vergleichsverhandlungen offerierten Beträge
ausbezahlt. Diese entsprächen den vom Erziehungsdepartement aufgrund des
Verwaltungsgerichtsurteils in Sachen Einwohnergemeinde Däniken berechneten
Nachzahlungen. Es sei davon auszugehen, dass nur noch für die Jahre 1990-1993
Differenzen bestünden.

B.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2000 beantragte X.________ im Wesentlichen, die
Einwohnergemeinde Bettlach sei zu verpflichten, ihr für die Jahre 1990-1993
Besoldungen von 86,2 % des jeweiligen Lohnes von im gleichen Dienstjahr
stehenden und ein Pensum von 30 Lektionen unterrichtenden Primarlehrkräften
inklusive der ausgerichteten Ortszulagen zu bezahlen. Überdies sei
festzustellen, dass sich die Einwohnergemeinde Bettlach hinsichtlich der
Lohnnachzahlungen für die Jahre ab 1994 der Klage unterzogen und die insoweit
geschuldeten Nachzahlungen geleistet habe. Mit weiterer Eingabe vom 1.
September 2000 bezifferte X.________ ihre eingeklagten
Forderungsnachzahlungen auf Fr. 5'014.-- für 1990, Fr. 41.-- für 1991, Fr.
4'703.-- für 1992 sowie Fr. 5'074.-- für 1993, alles zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 1. Januar 1995.

Nachdem X.________ ihre Forderungsbeträge bereits am 16. Februar 2001 ein
erstes Mal geändert hatte, tat sie dies in der Hauptverhandlung vom 5.
November 2001 ein weiteres Mal; sie verlangte in der Folge noch die
Nachzahlung von Fr. 2'021.-- für 1990, Fr. 3'431.-- für 1991, Fr. 4'616.--
für 1992 und Fr. 4'980.-- für 1993, alles zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1.
Januar 1995.

C.
Am 5. November 2001 fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das
folgende Urteil:
1. Die Klage gegen den Kanton Solothurn wird zufolge Rückzugs als erledigt
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.  Die Streitgenossenschaft der Klägerinnen X.________ und Mitbeteiligte
wird aufgehoben und die Klagen werden getrennt behandelt.

3.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der
Lohnnachzahlungen für die Jahre 1994 der Klage unterzogen und der Klägerin
die von ihr geforderten Besoldungsnachzahlungen für diese Periode geleistet
hat. Die Klägerin erklärt sich bezüglich Lohnnachzahlungen für die Jahre 1994
bis 1999 als befriedigt.

4.  In Gutheissung der Klage gegen die Einwohnergemeinde Bettlach ist diese
verpflichtet, X.________ folgende Besoldungsnachzahlungen auszurichten:

1990 Fr. 1'575.--  plus 5 % Zins seit 1.1.1995;
1991 Fr. 2'907.--  plus 5 % Zins seit 1.1.1995;
1992 Fr. 3'998.--  plus 5 % Zins seit 1.1.1995;
1993 Fr. 4'326.--  plus 5 % Zins seit 1.1.1995.

Die Einwohnergemeinde Bettlach hat der Klägerin diese Bruttobeträge abzüglich
der gesetzlichen Sozialabzüge innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des
Urteils zu bezahlen.

5.  Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis am 30.6.1996 werden keine
Kosten erhoben.

Ab 1.7.1996 ist das Verfahren kostenlos.

6.  Die Einwohnergemeinde Bettlach hat X.________ eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Dezember 2001 an das Bundesgericht
stellt die Einwohnergemeinde Bettlach die folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 4 und 6 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 5. November 2001 seien aufzuheben.

2.  Die Klage sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3.  Eventualiter: Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

...
Zur Begründung wird hauptsächlich ausgeführt, die geringere Entlöhnung der
Kindergärtnerinnen im Vergleich mit den Primarlehrkräften in den Jahren
1990-1993 verstosse von vornherein nicht gegen das
Lohndiskriminierungsverbot, da die Lohnfestsetzungskompetenz in diesen Jahren
für die Primarlehrkräfte dem Kanton, für die Kindergärtnerinnen aber den
Gemeinden zugekommen sei. Ergänzende Rügen beziehen sich auf das vom
Verwaltungsgericht beigezogene Gutachten, auf vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Rundungen bei der Verhältniszahl für den Lohnvergleich zwischen
Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften sowie auf weitere Kriterien zur
Ermittlung dieses Vergleichswerts.

X. ________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann hat
auf Aufforderung des Bundesgerichts ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen, sofern keine der in
Art. 99-102 OG oder in der Spezialgesetzgebung enthaltenen Ausnahmen
vorliegt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit, dass sich der angefochtene Entscheid
auf öffentliches Recht des Bundes stützt oder richtigerweise stützen sollte.

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf Art. 4 Abs. 2
aBV (heute: Art. 8 Abs. 3 BV) sowie auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 17 und
5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung
von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1). Dieses stellt
öffentliches Bundesrecht dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann, wozu auch der
öffentlichrechtliche Arbeitgeber legitimiert ist (BGE 124 I 223 E. 1a/cc).
Das bedeutet jedoch nicht, dass das ganze kantonale oder kommunale
Besoldungswesen bundesrechtlich geregelt wäre. Das Gleichstellungsgesetz gibt
nur Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn, belässt aber in diesem Rahmen
dem zuständigen Gemeinwesen weiterhin einen grossen Gestaltungsspielraum;
namentlich sagt es nichts aus über die absolute Höhe von Besoldungen oder
über die konkrete Einstufung bestimmter Funktionen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nur zulässig, soweit spezifisch der
Diskriminierungsaspekt in Frage steht. Andernfalls steht lediglich die
staatsrechtliche Beschwerde, im Zusammenhang mit beschwerdeführenden
Gemeinden namentlich wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, an das
Bundesgericht offen (BGE 124 I 223 E. 1a/dd und b).

1.3 Zunächst ist zu prüfen, ob das Gleichstellungsgesetz im vorliegenden Fall
überhaupt anwendbar ist, denn nur unter dieser Voraussetzung steht
öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 97 OG in Verbindung mit Art.
5 VwVG in Frage. Das Gleichstellungsgesetz war im fraglichen Zeitraum von
1990-1993 an sich noch nicht in Kraft. Nach Art. 17 GlG sind Ansprüche gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG (d.h. Lohnzahlungsansprüche) aufgrund des neuen
Rechts zu beurteilen, wenn die zivilrechtliche Klage nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes erhoben worden ist oder wenn die erstinstanzliche zuständige
Behörde bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung getroffen hat. Wird eine
öffentlichrechtliche Lohnstreitigkeit auf dem Weg der ursprünglichen
Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen, entspricht das Urteil eines
Verwaltungsgerichts einer erstinstanzlichen Verfügung (BGE 124 II 409 E. 1c
S. 412 f.). Die vorliegende öffentlichrechtliche Lohnklage wurde vor dem
Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes anhängig gemacht; das angefochtene
erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts erging aber erst danach,
weshalb das Gleichstellungsgesetz anwendbar ist.

1.4 Strittig ist nicht die eigentliche Einreihung der Beschwerdegegnerin in
eine bestimmte Stufe der im fraglichen Zeitpunkt geltenden
Kindergärtnerinnenbesoldung. Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich
darauf, der Vergleich der im fraglichen Zeitraum von ihr festgesetzten Löhne
der Kindergärtnerinnen mit denjenigen der vom Kanton bestimmten
Primarlehrkräften sei unzulässig und bedeute einen Eingriff in ihre
Autonomie. Dadurch könnte vordergründig der Eindruck entstehen, sie wolle
ihre Gemeindeautonomie geltend machen. Tatsächlich geht es aber nicht um eine
einzig vom kantonalen Recht abhängige konkrete Einstufung im Rahmen einer
diskriminierungsfreien Besoldungsordnung, wie dies im Fall BGE 124 I 223
zutraf, sondern umstritten ist gerade, ob diese Ordnung gegen das
bundesrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst oder nicht bzw. ob das von
der Vorinstanz zur Beantwortung dieser Frage verwendete Kriterium
bundesrechtlich zulässig ist. Auch bei den von der Beschwerdeführerin
ergänzend angerufenen Gesichtspunkten geht es darum, ob die vom
Verwaltungsgericht verwendeten Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer
bundesrechtlich massgeblichen Diskriminierung geeignet sind oder nicht. Damit
sind - auch insoweit, als die Gemeinde eine gewisse kommunale
Gestaltungsfreiheit geltend macht - einzig Fragen des bundesrechtlichen
Diskriminierungsverbots zu beantworten, weshalb sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hinblick auf alle erhobenen Rügen als
zulässig erweist. Dies gilt - wegen der mit der Übergangsbestimmung von Art.
17 GlG verbundenen Rückwirkung - trotz des Umstandes, dass das
Gleichstellungsgesetz im hier fraglichen Zeitraum von 1990-1993 an sich noch
gar nicht in Kraft stand.

2.
Die Beschwerdeführerin wird vertreten durch den Rechtskonsulenten der Stadt
Grenchen, der seine Eingaben ans Bundesgericht auch als solcher unterzeichnet
und dafür das Briefpapier der Stadt Grenchen verwendet hat. Die
Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es sei unklar, wer beschwerdeführende
Partei sei. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesgerichts hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geantwortet, er vertrete dieselbe in
seiner Eigenschaft als beamteter Rechtskonsulent und Leiter des
Rechtsdienstes der Stadt Grenchen; im Rahmen der gutnachbarlichen
Zusammenarbeit zwischen den Einwohnergemeinden könnten die Behörden der
Beschwerdeführerin bei Bedarf die Stabsdienste der Stadt Grenchen beiziehen.
Das Mandat sei ihm zur persönlichen Ausführung übertragen; die entsprechenden
Honorare flössen in die Stadtkasse.

Dieses Vertretungsverhältnis erscheint zwar ungewöhnlich. Da es für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht aber keinen Zwang zur
Vertretung durch freischaffende Anwälte (Anwaltsmonopol) gibt (Art. 29 Abs. 2
OG e contrario) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine ständige
berufsmässige Parteivertretung ausübt, ist dagegen nichts einzuwenden.  Dass
die Einwohnergemeinde Bettlach und nicht die Stadt Grenchen als Partei zu
betrachten ist, konnte im Übrigen nie zweifelhaft sein.

3.
Gemäss Art. 110 Abs. 1 OG ist zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letzte
kantonale Instanzen eine Vernehmlassung der nach Art. 103 lit. b OG zur
Beschwerde berechtigten Bundesverwaltungsbehörden einzuholen. Indessen ist
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die im Zusammenhang mit
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen ergangen sind, weder das Büro für
die Gleichstellung von Frau und Mann noch sonst eine Bundesverwaltungsbehörde
gemäss Art. 103 lit. b OG zur Beschwerde berechtigt (Art. 13 Abs. 4 GlG). Die
Stellungnahme des Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann kann daher
nicht als Vernehmlassung im Sinne von Art. 110 OG gelten. Das Büro hat auch
keine Parteistellung und kann nicht Anträge stellen oder sonstige
Parteirechte ausüben. Das Bundesgericht kann hingegen als Beweismittel einen
Amtsbericht oder eine Stellungnahme einer Verwaltungsbehörde einholen (Art.
95 in Verbindung mit Art. 113 OG), welche der freien Beweiswürdigung bzw.
Beurteilung durch das Bundesgericht unterliegen (Art. 95 Abs. 2 OG; BGE 124
II 309 E. 2 S. 320). Die vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von
Frau und Mann eingereichte Stellungnahme ist in diesem Sinne zu würdigen.

4.
Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung des
Bundesrechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Es
ist jedoch an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn wie hier als
Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat und wenn diese den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (Art. 104 lit. a
und Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
5.1 Nach der hier noch anwendbaren Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV,
welcher dem heutigen Art. 8 Abs. 3 dritter Satz BV entspricht, und Art. 3 GlG
haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit und dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden (BGE 125 I 71 E. 2; 125 II 385 E. 3a S. 387,
541 E. 2a S. 542; je mit Hinweisen). Vorliegend steht keine direkte
Diskriminierung zur Diskussion. Eine indirekte geschlechtsbedingte
Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im
Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts
ohne sachliche Begründung gegenüber jenen des anderen Geschlechts erheblich
benachteiligt (BGE 125 I 71 E. 2a S. 79; 125 II 541 E. 2a S. 543; 124 II 409
E. 7 S. 424 f.; je mit Hinweisen).

5.2 Sowohl die Primarlehrkräfte als auch die Kindergärtnerinnen waren im
Kanton Solothurn in den Jahren 1990-1993 kommunale Angestellte. Nach den
unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts richtete sich
die Entlöhnung der Primarlehrkräfte damals nach dem solothurnischen Gesetz
vom 8. Dezember 1963 über die Besoldung der Lehrkräfte an der Volksschule.
Sie setzte sich zusammen aus der Grundbesoldung, dem Besoldungsanstieg sowie
Gemeinde- bzw. Kreiszulagen. Den Schulgemeinden stand es frei, den
Primarlehrkräften zusätzlich zur Grundbesoldung eine nach dem Pensum
abgestufte Ortszulage auszurichten: bei einem Pensum bis und mit 25
Wochenstunden bis 5 % der jeweiligen Grundbesoldung, bei einem Pensum von 26
und 27 Wochenstunden bis 10 % der jeweiligen Grundbesoldung, bei einem Pensum
von 28-30 Wochenstunden bis 15 % der jeweiligen Grundbesoldung.

Seit 1969 hat der Kantonsrat des Kantons Solothurn die Kompetenz, die
Subventionsgrenze für die Besoldungen der Kindergärtnerinnen festzusetzen und
Bestimmungen über deren Besoldungen zu erlassen. Bis und mit 1993, also unter
Einschluss des hier interessierenden Zeitraums von 1990-1993, machte er nur
von der ersten Kompetenz Gebrauch und legte mit Kantonsratsbeschluss vom 29.
April 1970 die Subventionsgrenze für die Besoldungen der Kindergärtnerinnen
auf 85 % der Grundbesoldung der Primarlehrerinnen fest, wobei eine
Gleichstellung zwischen Primarlehrerinnen und Primarlehrern erst 1973
beschlossen wurde.

5.3 Die Beschwerdeführerin hält nun dafür, sowohl die Primarlehrkräfte als
auch die Kindergärtnerinnen seien zwar von der Gemeinde angestellt gewesen,
ein Vergleich der für die beiden Kategorien bezahlten Löhne verbiete sich
aber deswegen, weil die Löhne der Primarlehrkräfte vom Kanton festgelegt
worden seien, währenddem die Gemeinde zuständig war, die Besoldung der
Kindergärtnerinnen zu bestimmen. Die unterschiedliche
Lohnfestsetzungskompetenz schliesse von vornherein eine massgebliche
Diskriminierung aus.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es hier gar nicht um die Frage geht, ob
die Löhne verschiedener Arbeitgeber miteinander verglichen werden dürfen oder
nicht. Als Arbeitgeberin sowohl der Kindergärtnerinnen als auch der
Primarlehrkräfte war sie jedenfalls bundesrechtlich verpflichtet, für eine
diskriminierungsfreie Besoldung zu sorgen. Zwar mag ihr das kantonale Recht
eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Besoldung der Kindergärtnerinnen im
Unterschied zu derjenigen der Primarlehrkräfte belassen haben, doch befreite
sie dies nicht davor, eine - auch indirekte - Diskriminierung im Lohnsystem
zu vermeiden. Im Ergebnis verblieb ihr insoweit gar kein Gestaltungsspielraum
und auch keine Autonomie. Nach Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie
zwar nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet; es versteht sich aber
von selbst, dass auch das Bundesrecht und namentlich das
Bundesverfassungsrecht diese Autonomie einschränken können (vgl. BGE 115 Ib
302 E. 4 und 5d; Hansjörg Seiler, Gemeinden im schweizerischen Staatsrecht,
in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001,
§ 31, Rz. 45 f.). Das gilt insbesondere für die Lohngleichheitsfrage, deren
Grundsatz seit 1981 verfassungsrechtlich verankert ist und im hier
massgeblichen Zeitraum als solcher Geltung erlangte. Dieser Zusammenhang
rechtfertigt letztlich auch die in Art. 17 GlG bis zu einem gewissen Grad
vorgesehene rückwirkende Anwendung des späteren Gleichstellungsgesetzes,
welches die verfassungsrechtliche Grundnorm von Art. 4 Abs. 2 aBV bzw. heute
Art. 8 Abs. 3 BV lediglich konkretisiert. Die Beschwerdeführerin war damit
verpflichtet, ihre eigenen Angestellten diskriminierungsfrei zu entlöhnen und
dies auch insoweit zu gewährleisten, als ihr vom kantonalen Recht her an sich
ein gewisser Gestaltungsspielraum verblieb. Ein solcher ist nur insoweit
zulässig und allenfalls von Bedeutung, als das Lohnsystem als solches keine
Diskriminierung mit sich bringt, etwa soweit in einer diskriminierungsfreien
Salärordnung die konkrete Einstufung aufgrund von Gesichtspunkten wie der
Erfahrung in Frage steht (vgl. BGE 124 I 223). Darum geht es der
Beschwerdeführerin aber nicht, sondern um den eigentlichen Vergleich, den das
Verwaltungsgericht zwischen den Löhnen der Kindergärtnerinnen und der
Primarlehrkräfte vornahm. Dass dieses gestützt darauf auf eine indirekte
Diskriminierung schloss, ist jedoch nicht zu beanstanden und verletzt
Bundesrecht nicht.

6.
Ergänzend erhebt die Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer Einwände.

6.1 So macht sie geltend, das vom Verwaltungsgericht beigezogene Gutachten
beziehe sich auf das mit der Besoldungsrevision eingeführte, seit 1996
geltende Lohnsystem und lasse sich nicht ohne weiteres auf die frühere,
erheblich anders ausgestaltete Salärordnung übertragen. Überdies beruhe das
Gutachten auf einer zu weit gefassten Fragestellung; es lasse sich daraus
nicht ableiten, dass eine tiefere Bewertung der Arbeit der Kindergärtnerinnen
automatisch diskriminierend gewesen sei.

6.1.1 Die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, umfasst sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen: Tatfragen sind z.B. Vorliegen und Höhe von
Lohnunterschieden, Beschreibung der Tätigkeiten u.dgl.; Rechtsfrage ist, ob
Unterschiede in der Tätigkeit bzw. Funktion hinreichend sind, um einen
Lohnunterschied zu rechtfertigen. Rechtsfragen sind nicht von einem
Gutachter, sondern vom Gericht zu entscheiden. Die Frage, ob ein System
diskriminierend sei, kann, soweit deren Beurteilung von Rechtsfragen abhängt,
daher nicht von arbeitswissenschaftlichen Experten beurteilt werden. Ebenso
wenig hat ein Experte zu beurteilen, ob ein bestimmtes Lohnsystem "richtig"
oder "angemessen" sei. Demgegenüber gehören zu den beweisbedürftigen
Sachfragen, zu deren Beantwortung allenfalls Experten herangezogen werden
können, etwa die Frage danach, auf welchen Kriterien die Lohneinstufung
erfolgt, was der Vergleich der Einstufung verschiedener Funktionen ergibt, ob
sich dabei Wertungswidersprüche zeigen oder ob durch die vorgenommene
Bewertung eine geschlechtsspezifische Funktion benachteiligt wurde (vgl. BGE
125 II 541 E. 5d S. 549, mit Hinweisen).

6.1.2 Der Beizug des Gutachtens durch das Verwaltungsgericht diente im
vorliegenden Fall einzig der Abklärung von Tatfragen und betrifft insoweit
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese
Feststellungen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden wären. Namentlich werden
keine Gründe dafür vorgebracht, und sie ergeben sich auch nicht aus den
Akten, dass sich die Anforderungen an die Arbeitsplätze von
Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften seit 1996 im Vergleich mit der hier
massgeblichen Zeitperiode von 1990-1993 verändert hätten. Sodann hat das
Verwaltungsgericht das Gutachten nicht einfach übernommen, sondern in eigener
Rechtsfindung beurteilt, ob die darin getroffenen sachlichen Feststellungen
auf eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne schliessen lassen. Die von der
Vorinstanz aus dem Gutachten gezogenen Folgerungen sind daher nicht zu
beanstanden.

6.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, es bestehe kein sachlicher Grund, die
ab 1996 geltende Verhältniszahl von 86,2 % zwischen dem Lohn der
Kindergärtnerinnen und demjenigen der Primarlehrkräfte auf die Periode von
1990-1993 zu übernehmen. Dies gelte insbesondere für verschiedene Rundungen,
welche das Verwaltungsgericht zugunsten der Kindergärtnerinnen vorgenommen
habe. Überdies sei ein grösserer Unterschied zwischen der Arbeitszeit von
Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften wegen des Einführungsstundenplanes
in den ersten zwei bis drei Wochen des Schuljahres zu berücksichtigen, als
dies das Verwaltungsgericht getan habe.

6.2.1 Die von der Vorinstanz errechnete Verhältniszahl von 86,2 % beruht auf
dem neuen, ab 1996 geltenden Lohnsystem und berücksichtigt insbesondere den
Arbeitswert und die Arbeitszeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Beurteilung für die Zeit von 1990-1993 insoweit anders ausfallen sollte. Ein
Lohnsystem, dass eine vergleichbare Analyse ermöglicht hätte, gab es damals
nicht. Die Beschwerdeführerin ficht die Geltung der Verhältniszahl von 86,2 %
ab 1996 nicht an und legt nicht dar, dass und weshalb sich für die Zeit von
1990-1993 eine grössere Lohndifferenz rechtfertigen sollte als ab 1996. Im
Ergebnis wandte das Verwaltungsgericht übrigens wegen einer im Vergleich zu
anderen solothurnischen Gemeinden leicht geringeren Arbeits- und Präsenzzeit
eine Verhältniszahl von lediglich 85,2 % an, was von der Beschwerdegegnerin
akzeptiert wurde.

6.2.2 Was die Frage des Einführungsstundenplans betrifft, so hat sich damit
bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass
das reduzierte reine Unterrichtspensum in der Einführungsphase durch
anderweitigen zusätzlichen Aufwand aufgewogen werde. Diese tatsächliche
Feststellung bindet das Bundesgericht, weshalb auch die daran anschliessende
rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden ist.

6.3 Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, beim Vergleichslohn für
die Primarlehrkräfte dürfe nicht mit einer Ortszulage von 15 % gerechnet
werden, da sonst die Kindergärtnerinnen gleich viel verdienen würden wie
Primarlehrkräfte mit gleichem Pensum.

6.3.1 Zwar konnten die solothurnischen Gemeinden in der fraglichen Zeitspanne
das Pensum eines Primarlehrers bzw. einer Primalehrerin innerhalb einer
Bandbreite von 25-30 Lektionen frei festlegen. Für die Ortszulage sah aber
die kantonale Gesetzgebung vor, welcher Prozentsatz für welches Pensum galt.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Pensum einer voll
angestellten Primarlehrkraft auf 30 Lektionen pro Woche festgesetzt und eine
Ortszulage von 15 % ausbezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin ist nun der
Ansicht, das Normalpensum einer Kindergärtnerin entspreche einem
Teilzeitpensum einer Primarlehrkraft von weniger als 90 %, weshalb in den
Vergleichslohn lediglich eine Ortszulage von 10 % eingerechnet werden dürfe.

6.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es nicht um den
Vergleich eines Vollpensums (der Kindergärtnerinnen) mit einem Teilzeitpensum
(der Primarlehrkräfte). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die
geringere Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen komme bereits bei deren tieferen
Einstufung in der Lohnklasse zum Ausdruck. Für die Ortszulage müsse daher das
Vollpensum der Kindergärtnerinnen demjenigen der Primarlehrkräfte gegenüber
gestellt werden, wobei es von der Maximalvariante ausging, da die
Beschwerdeführerin diese gegenüber den Primarlehrkräften ja auch anwandte. Im
Ergebnis hat die Vorinstanz damit die jeweiligen Saläre bei vollem Pensum
beider Kategorien miteinander verglichen, wobei sie die geringere Arbeitszeit
bei der Festlegung des Grundlohnes berücksichtigte, was sich wiederum auf die
Ortszulage auswirkt, weil diese als Prozentsatz des Grundlohnes berechnet
wird. Diese Beurteilung, die auf den im fraglichen Zeitraum massgeblichen
tatsächlichen Verhältnissen in der Einwohnergemeinde Bettlach beruht, ist
nicht zu beanstanden und verletzt Bundesrecht nicht.

7.
Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). Die
unterliegende Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: