Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.557/2001
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2A.557/2001/sch

Urteil vom 11. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.

A.G.________ und B.G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch TBO Treuhand AG, Steinstrasse 21, 8036
Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach,
8090 Zürich.

ausserordentliche Einkünfte 1998
(Direkte Bundessteuer 1997/98),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom

9. November 2001.

Sachverhalt:

A.
A. G.________ ist Aktionär der X.________ AG mit Sitz in Baar. In dem am 31.
März 1998 endenden Geschäftsjahr wies die Gesellschaft einen Geschäftsgewinn
von Fr. 2'502'513.99 aus. An der Generalversammlung vom 10. September 1998
wurde beschlossen, den Aktionären eine per 30. November 1998 zahlbare
Dividende in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- auszurichten; bis dahin hatte die
Gesellschaft seit ihrer Gründung im Jahr 1993 trotz erheblicher Gewinne nie
eine Dividende ausgeschüttet. A.G.________ erhielt pro 1997/1998 aufgrund
seiner Beteiligung von 17 Prozent am Aktienkapital eine Dividende von Fr.
425'000.--.

B.
Der Kanton Zürich ist per 1. Januar 1999 bei den natürlichen Personen von der
zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung
übergegangen (vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Die Jahre 1997 und 1998 fielen damit
in eine Bemessungslücke. Das Kantonale Steueramt Zürich qualifizierte die in
dieser Periode an A.G.________ ausbezahlte Dividende indessen als
ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG und
unterwarf sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2000 einer
Jahressteuer.

C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute A.G.________ und B.G.________
Beschwerde an die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 9. November 2001 wies diese die Beschwerde ab.

D.
A.G.________ und B.G.________ haben am 13. Dezember 2001
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der
Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission sei aufzuheben, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei
nur der die übliche Ausschüttungsquote übersteigende Anteil der Dividende
einer Jahressteuer zu unterwerfen.

Die Bundessteuer-Rekurskommission und das Kantonale Steueramt beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Eidgenössische
Steuerverwaltung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Dividendenbeschluss der
X.________ AG sei im Verlauf des Jahres 1998 gefällt worden, bevor am 9.
Oktober 1998 das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer geändert worden
sei. Mit dieser nicht voraussehbaren Gesetzesänderung seien nachträglich
Sachverhalte als steuerbegründend erklärt worden, welche vorher steuerfrei
gewesen seien. Darin liege ein Verstoss gegen das verfassungsrechtlich
garantierte Rückwirkungsverbot.

1.1 Nach der ursprünglichen Fassung von Art. 218 DBG war für den Wechsel der
zeitlichen Bemessung gemäss Art. 41 DBG das sogenannte
Differenzsteuerverfahren vorgesehen. Danach wurde die Einkommenssteuer für
die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach altem und nach neuem Recht
provisorisch veranlagt. War die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so
wurde diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet.
Vorbehalten blieb die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem
Recht. Diese Regelung wurde mit Gesetzesnovelle vom 9. Oktober 1998 durch das
sogenannte Jahressteuerverfahren ersetzt. Gemäss diesem System wird die
Steuer für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach neuem Recht
veranlagt, wobei ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren
erzielt worden sind, einer vollen Jahressteuer unterliegen (Art. 218 Abs. 1
und 2 DBG in der revidierten Fassung). Diese neue Regelung sollte nach
ausdrücklicher Vorschrift erstmals ab dem 1. Januar 1999 gelten (Art. 218
Abs. 7 DBG).

1.2 Nach Art. 191 BV sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend. Falls die kurzfristige Inkraftsetzung
des revidierten Art. 218 DBG tatsächlich eine unzulässige Rückwirkung zur
Folge gehabt haben sollte, wie die Beschwerdeführer behaupten, wäre sie vom
Bundesgesetzgeber (mit)gewollt und daher für das Bundesgericht verbindlich.
Allerdings beinhaltet Art. 218 DBG in seiner neuen Fassung für sich allein
noch keine Rückwirkung, auch keine unechte; es braucht hierfür zusätzlich den
Entscheid des kantonalen Gesetzgebers, auf die einjährige
Postnumerando-Besteuerung überzugehen, wobei sich für diesen allenfalls die
Frage stellen könnte, ob die Übergangsfrist zu kurz ist. Im vorliegenden Fall
hatte der zürcherische Gesetzgeber indessen diesen Entscheid bereits
getroffen, als der Bundesgesetzgeber die betreffenden Übergangsbestimmungen
änderte, denn das neue Steuergesetz, das den Wechsel der zeitlichen Bemessung
vorsah, datiert vom 8. Juni 1997. Der Entscheid des Kantons Zürich, sein
neues Steuergesetz auf den 1. Januar 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 285 des
Gesetzes), war denn auch der Grund für die Eile des Bundesgesetzgebers, wobei
damals allerdings das Problem der Abziehbarkeit der während der
Bemessungslücke angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen (vgl. dazu Art.
218 Abs. 4 und 5 DBG) im Vordergrund stand (vgl. den Wortlaut der
Parlamentarischen Initiative Hegetschweiler, die Anlass zur Gesetzesänderung
gab, sowie den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats hierzu in: BBl 1998 4929 ff.; im Folgenden: WAK-Bericht). Der
Bundesgesetzgeber entschied somit in Kenntnis der besonderen Situation des
Kantons Zürich, weshalb eine allfällige Verletzung des Rückwirkungsverbots
ihm anzulasten und damit vom Bundesgericht zu respektieren wäre.

1.3 Im Übrigen könnte von einer unerlaubten echten Rückwirkung nicht
gesprochen werden. Eine solche ist im Steuerrecht nur dann gegeben, wenn die
Rechtsfolge der Steuerpflicht an Sachverhalte anknüpft, die sich vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht haben, nicht aber dann, wenn
lediglich der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsachen bestimmt wird, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind (BGE 119 V 200 E. 5 c/dd S.
206; 104 Ib 205 E. 6 S. 219, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde beim
Wechsel der zeitlichen Bemessung bzw. durch Art. 218 Abs. 2 DBG kein neuer
Steuertatbestand geschaffen, waren doch Dividenden im Bundessteuerrecht stets
der Einkommenssteuer unterworfen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 21
Abs. 1 lit. c des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer).

1.4 Selbst wenn Art. 218 DBG in der neuen Fassung nicht anwendbar wäre, hätte
das nicht zur Folge, dass die streitige Dividende nicht besteuert würde;
vielmehr würde sie in diesem Fall nach dem in der ursprünglichen Fassung des
Gesetzes vorgesehenen Differenzsteuerverfahren, also im Ergebnis jedenfalls
zumindest zur Hälfte, besteuert (vgl. Dieter Weber, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerecht, Band I/2b,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N. 18 zu Art. 206
DBG). Falls die Dividende zu den in Art. 218 aDBG vorbehaltenen
ausserordentlichen Erträgen zu zählen ist, wäre sie auch nach bisherigem
Recht sogar voll steuerbar:

Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche
Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen (SR 642.117.1;
im Folgenden: Verordnung) in der ursprünglichen Fassung (AS 1992 1820) werden
bei einem Übergang eines Kantons zur einjährigen Veranlagung nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuer, wie er hier
gegeben ist, die in den beiden letzten Jahren vor dem Wechsel erzielten, in
Art. 47 DBG genannten Einkünfte sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 206
Abs. 3 DBG, andere ausserordentliche Erträge separat veranlagt.
Ausserordentliche Dividenden sind dort zwar nicht ausdrücklich aufgeführt.
Wie das Bundesgericht indessen in einem Fall mit ähnlich gelagerter
Problematik kürzlich erkannt hat - es ging um den Umzug eines
Steuerpflichtigen von einem Kanton mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung
in einen Kanton mit einjähriger Gegenwartsbemessung (vgl. Art. 12 der
Verordnung in der ursprünglichen Fassung) -, zählt Art. 47 DBG die
Sonderveranlagungstatbestände nicht abschliessend auf, jedenfalls soweit er
in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung Anwendung findet. Das Bundesgericht
erwog, der Umzug in einen andern Kanton mit einem andern System der
zeitlichen Bemessung stelle keine derart einschneidende Veränderung dar wie
die Beendigung der Steuerpflicht oder die Zwischenveranlagungstatbestände,
auf welche Regelfälle Art. 47 DBG zugeschnitten sei. Ausserordentliche
Dividenden (in jenem Fall handelte es sich um Gratisaktien) seien sowohl nach
dem System der Vergangenheitsbemessung als auch nach jenem der
Gegenwartsbemessung vollumfänglich zu versteuern. Deshalb dürfe der Wechsel
vom einen zum anderen System, der das Steuerobjekt bzw. den Umfang der
Steuerpflicht ohnehin nicht berühre, nicht zur Steuerbefreiung solcher
Einkünfte führen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
in einen andern Kanton verlege. Ein anderes Ergebnis wäre mit den Grundsätzen
der rechtsgleichen Besteuerung sowie der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar (Urteil 2A.124/2001 vom
7. Dezember 2001, E. 3.3, 3.4).

Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall: Ob der Wechsel der
zeitlichen Bemessung auf den Umzug des Steuerpflichtigen in einen andern
Kanton oder auf den Entschluss eines Kantons zurückzuführen ist, sein
Steuersystem gemäss Art. 41 DBG zu ändern, läuft auf das Gleiche hinaus. In
beiden Fällen hat die Frage der Berücksichtigung ausserordentlicher Erträge
nichts mit einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse des
Steuerpflichtigen zu tun und werden Steuerobjekt und Umfang der Steuerpflicht
durch den Systemwechsel nicht berührt. Es rechtfertigt sich daher auch im
Zusammenhang mit Art. 9 der Verordnung (in der ursprünglichen Fassung), die
Aufzählung in Art. 47 DBG als nicht abschliessend zu betrachten. Ist somit
der Begriff der ausserordentlichen Erträge in Art. 218 aDBG im Ergebnis nicht
anders auszulegen als jener der ausserordentlichen Einkünfte in der heute
geltenden Fassung dieser Bestimmung, so sind die Beschwerdeführer durch die
Anwendung des neuen Rechts nicht schlechter gestellt, als wenn das alte Recht
angewendet worden wäre. Die Rüge der Verletzung des Rückwirkungsverbots fällt
daher ins Leere.

2.
Nach Art. 218 DBG wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die
erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 DBG nach neuem Recht
veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren
oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren
abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen
sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte
allein ergibt (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in
sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 3).

Streitig ist, ob die Dividende in der Höhe von Fr. 425'000.--, welche die
X.________ AG am 30. November 1998 an A.G.________ ausbezahlte, eine solche
ausserordentliche Einkunft darstellt.

2.1 In Art. 218 Abs. 3 DBG wird die erstmalige Ausschüttung einer Dividende
nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen ergibt sich aus dem Wortlaut der
Bestimmung, dass die darin enthaltene Aufzählung der ausserordentlichen
Einkünfte (sie wird mit "insbesondere" eingeleitet) nicht abschliessenden,
sondern bloss beispielhaften Charakter hat (Weber, a.a.O., N. 33 zu Art. 218
DBG).

Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
betreffend den Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen
Postnumerando-Besteuerung bei natürlichen Personen kann die
Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgeleitet werden:
- aus der Einmaligkeit einer Leistung; prinzipiell sind alle einmaligen
Einkünfte  ausserordentlicher Natur (Beispiele: Lotteriegewinne,
Entschädigungen für die  Aufgabe oder die Nichtausübung einer
Tätigkeit, aperiodische Vermögens- erträge, Liquidationsgewinne);

- aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach
 regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende,
ausserordentliche  Abfindungen für spezielle Leistungen,
ausserordentliche Gratifikationen);

- aus einer Änderung in der Verbuchung von Einkommensquellen
(Beispiele: Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der
Verbu- chungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten
Ab- schreibungen und Provisionen).
Gemäss Kreisschreiben können diese Kriterien auch untereinander verknüpft
sein; anderseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen
Einkünften auch der Tatsache Rechnung getragen werden dass der
Steuerpflichtige imstande ist, die Umstände der Ausrichtung seines Einkommens
zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke ausnützen kann
(Kreisschreiben Nr. 6 vom 20. August 1999, Ziff. 252). Demgegenüber stellt
laut Weber (a.a.O., N. 33) das Abstellen auf die Höhe der Einkünfte kein
taugliches Kriterium dar; so könne beispielsweise eine ausserordentlich hohe
Gratifikation durchaus als ordentliche Einnahme gelten, wenn ein
ausserordentlich gutes Ergebnis die Grundlage für deren Ausrichtung bilde.
Solche Einkünfte könnten in der Regel sowohl ordentlich als auch
ausserordentlich sein. Die Abgrenzung habe im konkreten Fall zu geschehen.

2.2 Im Normalfall sind Dividenden nicht als aperiodische Vermögenserträge zu
qualifizieren; vielmehr handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur
nach regelmässig fliesst. Anders kann es sich nach Auffassung der Kommission
für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats bei sogenannten
Substanzdividenden verhalten, die aus thesaurierten Gewinnen früherer
Perioden ausgerichtet werden (WAK-Bericht, a.a.O., S. 4939). Im vorliegenden
Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Dividende, wurde doch
unbestrittenermassen nur der im Vorjahr erzielte Gewinn ausgeschüttet.
Indessen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ausserordentliches
Einkommen auch in einem solchen Fall vorliegen kann, dann nämlich, wenn eine
personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik gerade in dem in
die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert. Es entspricht dem Sinn von Art.
218 DBG, dass der Steuerpflichtige beim Wechsel des Systems der zeitlichen
Bemessung nicht davon soll profitieren können, dass er die Möglichkeit hat,
den Anfall von Einkommen nach freiem Ermessen in die Bemessungslücke zu
verschieben.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, es treffe nicht zu, dass die
Gesellschaft im Geschäftsjahr 1998 erstmals eine Dividende ausgeschüttet
habe. Bereits im Geschäftsjahr 1994 sei eine Gratiskapitalerhöhung
vorgenommen worden, was einer Dividendenausschüttung gleichkomme. In den
folgenden Jahren seien zwar bis 1998 keine Dividenden ausbezahlt worden;
dieser zeitweise Verzicht auf Dividendenausschüttung sei jedoch
geschäftspolitisch begründet gewesen, indem der finanzielle Spielraum der neu
gegründeten Gesellschaft für die in Aussicht genommenen Verpflichtungen habe
aufrechterhalten und nicht durch Gewinnausschüttungen habe reduziert werden
sollen. Im Übrigen habe A.G.________ mit einer Beteiligung von bloss 17
Prozent am Aktienkapital keinen massgeblichen Einfluss auf die
Ausschüttungspolitik der X.________ AG gehabt.

3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat die X.________ AG in den
Geschäftsjahren 1993/94 bis 1996/97 ununterbrochen frei verfügbare Gewinne im
Gesamtbetrag von 5,8 Mio. Franken erzielt und thesauriert; einzig 1994
erfolgte eine Gratiskapitalerhöhung von Fr. 900'000.--, worin aus
steuerlicher Sicht ebenfalls eine Gewinnausschüttung zu erblicken ist. Die
Ertragslage der Gesellschaft hätte die Ausrichtung einer Dividende in jedem
der folgenden Jahre erlaubt. Erst im Jahre 1998 wurde aber wieder eine
Dividende ausbezahlt, und zwar gleich in der Höhe von Fr. 2'500'000.--. Darin
ist ein klarer Bruch in der bisherigen Dividendenpolitik zu erblicken, was
immer die Gründe hierfür waren. Ob das Absehen von der Ausrichtung einer
Dividende in den Vorjahren geschäftspolitisch motiviert war, wie die
Beschwerdeführer behaupten, kann unter diesen Umständen dahingestellt
bleiben. Die Vorinstanz brauchte darüber auch keine Beweise abzunehmen.
Immerhin sei bemerkt, dass die Unterlagen, welche die Beschwerdeführer zum
Beweis des für Projekte in Israel und Brasilien benötigten Finanzbedarfs der
X.________ AG (bzw. derer Tochtergesellschaften) eingereicht haben, nach den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nur ein sehr vages Bild darüber
ergeben, in welchem zeitlichen Rahmen und in welchem konkreten Umfang für die
betroffenen Gesellschaften tatsächlich Liquiditätsreserven notwendig waren.
Entscheidend ist jedoch so oder anders die fundamentale Änderung der
Ausschüttungspolitik, die kaum zufällig gerade im Jahr der Bemessungslücke
erfolgte. Sie spricht dafür, dass die streitige Dividende als
ausserordentliche Einkunft zu qualifizieren ist. Dass die Gesellschaft auch
in den Folgejahren eine Dividende ausrichtete, wie die Beschwerdeführer
behaupten, vermag daran nichts zu ändern.

3.2 Was den Einfluss von A.G.________ auf die Dividendenpolitik der
X.________ AG anbetrifft, trifft es zwar zu, dass eine Beteiligung von 17
Prozent normalerweise zur Beherrschung einer Aktiengesellschaft nicht
ausreicht. Indessen hängt es grundsätzlich nicht von der Höhe der Beteiligung
des begünstigten Aktionärs ab, ob eine Dividende als ausserordentliche
Einkunft zu qualifizieren ist. Im Übrigen war A.G.________ auch im
Verwaltungsrat der X.________ AG vertreten, bei der es sich aufgrund ihrer
Aktionärs- und Verwaltungsstruktur um eine personenbezogene
Aktiengesellschaft handelt. Als am 10. September 1998 die Ausschüttung einer
Dividende beschlossen wurde, hielt A.G.________ zusammen mit zwei anderen
Aktionären insgesamt 83 Prozent der Gesellschaftsaktien. Dieser sehr kleine
Aktionärskreis beherrschte überdies deren Verwaltungsrat. Er hatte damit die
Möglichkeit, die Dividendenpolitik der Gesellschaft namentlich auch unter
steuerlichen Gesichtspunkten nach eigenem Gutdünken zu steuern und
gegebenenfalls eine Bemessungslücke auszunützen. Da sämtliche Hauptaktionäre
im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hatten, wo das Jahr
1998 infolge des Übergangs zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung in eine
solche Lücke fiel, liefen ihre Interessen insoweit parallel. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die von der X.________ AG im
Bemessungslückenjahr 1998 - abweichend von der früheren Politik -
ausgeschüttete Dividende bei den Beschwerdeführern als ausserordentliche
Einkunft gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG mit einer separaten Jahressteuer
belegte.

3.3 Mit dem Subeventualbegehren beantragen die Beschwerdeführer, dass
lediglich der die übliche Ausschüttungsquote übersteigende Anteil der
Dividende der Jahressteuer zu unterwerfen sei. Für eine solche Reduktion
beseht indessen keine Grundlage. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, nach
welchen Kriterien die "übliche Ausschüttungsquote" zu ermitteln wäre, nachdem
in den Vorjahren trotz vorhandener Mittel überhaupt keine Dividende
ausgeschüttet worden war.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
Abteilung Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: