Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.556/2001
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2A.556/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     17. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
Müller und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

A.X.________, geb. 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Neumarkt 6, Haus zum
Steinberg, Postfach 543, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 2. Kammer,

                         betreffend
                        Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am
11. April 2001 den aus Jugoslawien stammenden, hier über
eine Niederlassungsbewilligung verfügenden A.X.________ für
zehn Jahre aus der Schweiz aus (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG;
SR 142.20). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich be-
stätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 24. Oktober
2001. Hiergegen gelangte A.X.________ am 13. Dezember 2001
mit dem Antrag an das Bundesgericht, das entsprechende Ur-
teil aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib im Kanton
Zürich zu gestatten; eventuell sei ihm die Ausweisung nur
anzudrohen.

      2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im ver-
einfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

        a) Der Beschwerdeführer wurde seit 1992 in der
Schweiz wiederholt straffällig. Am 29. Oktober 1997 verur-
teilte ihn das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Zuchthausstrafe von fünf Jahren. Nach seiner vorzeitigen
Entlassung aus dem Strafvollzug musste er am 14. November
2000 wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und
Anstiftung hierzu erneut mit 60 Tagen Gefängnis bestraft
werden. Der Beschwerdeführer ist damit nicht nur wiederholt,
sondern bis zu seiner Verurteilung 1997 auch zusehends in
schwerer Weise straffällig geworden. Aufgrund der Höhe der
verhängten Freiheitsstrafe und der Tatsache, dass er sich
weder durch seine wiederholten Verurteilungen noch durch
seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von weiteren
Straftaten hat abhalten lassen, besteht ein gewichtiges

öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 125
II 521 E. 2 u. 4a/bb).

        b) Zwar befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr
seit rund 13 Jahren in der Schweiz, doch verbrachte er hier-
von deren drei in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.
Über all diese Jahre hinweg war er weder beruflich noch per-
sönlich integriert. Auch wenn sein Vater und gewisse weitere
Verwandte in der Schweiz leben, hat er seine Kontakte zu
Jugoslawien, wo er sich bis zu seinem 15. Altersjahr auf-
hielt, nie abgebrochen; eine Rückkehr ist ihm deshalb zumut-
bar, auch wenn sie ihm nicht leicht fallen sollte. Zwar hat
sich der Beschwerdeführer inzwischen mit einer hier um Asyl
nachsuchenden Landsmännin verheiratet, die von ihm ein Kind
erwarten soll und ihm zumindest zurzeit nicht nach Jugosla-
wien nachfolgen kann; dies lässt die Ausweisung - entgegen
seinen Vorbringen - indessen nicht als unverhältnismässig
erscheinen: Nachdem dem Beschwerdeführer am 7. November 2000
hinsichtlich der Ausweisung das rechtliche Gehör gewährt und
er in der Folge am 11. April 2001 ausgewiesen worden war,
mussten die Eheleute X.________ bei ihrer Heirat im Juni
2001 damit rechnen, dass sie ihr Familienleben nicht hier
würden pflegen können (vgl. Art. 8 Abs. 2 ANAV; SR 142.201).
Sollte das Asylgesuch abgewiesen und B.X.________ gestützt
hierauf ihrerseits weggewiesen werden, hätten auch sie und
das gemeinsame Kind nach Jugoslawien zurückzukehren.

        c) Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsge-
richt rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Aus-
weisung des Beschwerdeführers höher gewichten als sein pri-
vates, hier bleiben zu können. Für alles Weitere kann auf
die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG).

     3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unter-
liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschä-
digungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: