Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.554/2001
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2A.554/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     28. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller,
Kolly und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

B.________, geb. 1966, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach, Gampelen, Beschwerdeführer,

                           gegen

Regierungssstatthalteramt von  T h u n,
Haftgericht III  B e r n - M i t t e l l a n d,

                         betreffend
                     Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

     A.- B.________ stellte im Jahr 1992 unter dem Namen
A.________, Palästinenser, ein Asylgesuch, welches im Januar
1994, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, abge-
wiesen wurde. Von September bis Dezember 1995 war er in Aus-
schaffungshaft.

        Nachdem B.________ bereits im März 1997 im Kanton
Freiburg zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden war,
verurteilte ihn der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises
X Thun am 9. November 1998 (noch unter dem Namen A.________)
wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu
sechs Wochen Gefängnis und zu fünf Jahren Landesverweisung.
Das Regierungsstatthalteramt Thun ordnete am 30. November
1998 den Vollzug der Landesverweisung an und beauftragte den
Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern
mit dem Vollzug der Ausschaffung. Am 6. Dezember 1999 ver-
urteilte der Gerichtspräsident 14 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen B.________ (nach wie vor als A.________) wegen
Diebstahls zu eineinhalb Monaten Gefängnis.

        Nachforschungen des Bundesamtes für Flüchtlinge in
Deutschland ergaben, dass B.________ wohl algerischer Staats-
angehöriger ist. Am 2. August 2001 stellte das algerische
Konsulat in der Schweiz für ihn einen Laissez-Passer in Aus-
sicht. Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantons-
polizei Bern reservierte auf den 13. September 2001 einen
Rückflug, welcher wegen vorerst noch fehlender Reisepapiere
allerdings nicht angetreten wurde.

        Am 21. August 2001 wurde B.________ in Haft genom-
men, und der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst stellte dem
Haftgericht III Bern-Mittelland den Antrag zur Prüfung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (Ausschaffungs-
haft), um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen.
Am 23. August 2001 prüfte und bestätigte die Haftrichterin 2
des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Haft.

        Gegen diesen Haftrichterentscheid gelangte
B.________ am 30. August 2001 mit Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2A.370/2001).
Da für die Anordnung von Ausschaffungshaft im Kanton Bern
abschliessend entweder der Regierungsstatthalter (Sicher-
stellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverwei-
sung) oder das Amt für Migration und Personenstand (Sicher-
stellung von Weg- oder Ausweisung) zuständig ist, im kon-
kreten Fall aber keine dieser Behörden die Haft angeordnet
hatte, fehlte es an einer gesetzmässigen erstinstanzlichen
Haftverfügung; das Bundesgericht hiess daher die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 19. September 2001
gut, hob den Haftbestätigungsentscheid auf und ordnete die
unverzügliche Entlassung von B.________ aus der Ausschaf-
fungshaft an.

     B.- Gestützt auf die dem Bundesgericht im Verfahren
2A.370/2001 eingereichte Rechtsschrift von B.________ er-
öffnete das Bundesamt ein (neues) Asylverfahren. Mit Verfü-
gung vom 11. September 2001 trat es darauf nicht ein, wies
B.________ mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg, be-
auftragte den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Diese Verfügung wurde B.________ am 12. September 2001
eröffnet.

        Mit Verfügung vom 2. November 2001 ordnete das Re-
gierungsstatthalteramt Thun an, die Landesverweisung gegen
B.________ sei, sobald die Modalitäten für die Ausreise ge-
regelt seien, zu vollziehen; mit der Überwachung der Aus-
reise oder der Überführung des Verurteilten an die Grenze
bzw. in seine Heimat beauftragte es den Ausländer- und Bür-
gerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern; für den Fall, dass
die Ausschaffung nicht sofort ohne längerdauernde Abklärun-
gen erfolgen könne, wurde die Versetzung in Ausschaffungs-
haft angeordnet.

        Nachdem B.________ von der Fremdenpolizei der
Stadt Bern bei Wohnungskontrollen am 21. und 22. November
2001 nicht angetroffen werden konnte, wurde er am 5. Dezem-
ber 2001 festgenommen. Am 7. Dezember 2001 ordnete das Re-
gierungsstatthalteramt Thun in Ergänzung seiner Verfügung
vom 2. November 2001 nochmals Ausschaffungshaft an. Glei-
chentags bestätigte der Haftrichter 1 des Haftgerichts III
BernMittelland nach mündlicher Verhandlung die Rechtsmässig-
keit und Angemessenheit der Haft (vollständige Ausfertigung
des Haftbestätigungsentscheids mit Begründung vom 12. Dezem-
ber 2001).

     C.- Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben
vom 10. Dezember 2001 ersucht B.________ das Bundesgericht
um "libération". Gestützt auf diese Eingabe ist ein Verfah-
ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Der
Haftrichter und das Regierungsstatthalteramt Thun beantragen
Abweisung der Beschwerde.

        Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglich-
keit einer weiteren Stellungnahme innert der ihm dazu einge-
räumten Frist (21. Dezember 2001) keinen Gebrauch gemacht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung vor
dem Haftrichter zu Protokoll gegeben, dass er einen Anwalt
"wirklich nötig" habe. In der Eingabe an das Bundesgericht
vom 10. Dezember 2001 führt er aus, er habe kein Geld, um
einen Anwalt zu bezahlen, und er habe nach dem Entscheid des
Richters keinen Anspruch auf einen "avocat d'office".

        a) Ob der Beschwerdeführer damit förmlich die Rüge
erheben will, es hätte ihm im Verfahren vor dem Haftrichter
ein Anwalt beigegeben werden müssen, ist nicht klar, braucht
aber nicht geklärt zu werden. Einen Anspruch auf Beigabe
eines Anwaltes von Amtes wegen gibt es im Verfahren der Aus-
schaffungshaft nicht. Auch auf ausdrückliches Gesuch hin
muss nach feststehender Rechtsprechung einem in Ausschaf-
fungshaft genommenen mittellosen Ausländer im gerichtlichen
Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung,
anders als im richterlichen Verfahren betreffend die Verlän-
gerung der Ausschaffungshaft, in der Regel kein unentgelt-
licher Rechtsanwalt beigegeben werden (BGE 121 I 49). Vor-
liegend geht es um die Anordnung von Ausschaffungshaft; der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits von August bis
September 2001 während etwas weniger als einem Monat in Aus-
schaffungshaft war, lässt den angefochtenen Entscheid nicht
zu einem solchen über die Verlängerung der Ausschaffungshaft
werden. Nach der beschriebenen Regel hatte der Beschwerde-
führer daher im kantonalen Verfahren keinen Anspruch auf
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts; ein Grund, vor-
liegend von dieser Regel abzuweichen (vgl. BGE 122 I 275
E. 3 S. 276 ff.), ist nicht erkennbar.

        b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausfüh-
rungen über die anwaltliche Verbeiständung sinngemäss die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das vor-

liegende bundesgerichtliche Verfahren beantragen will, ist
das Gesuch abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos ist
(Art. 152 OG), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt.

     2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von
Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist im Einzelnen unter
anderem erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht not-
wendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs-
entscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II
369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug
(z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, je-
doch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a
S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG ge-
nannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374,
377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5
S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug
der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und
Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen
(Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II
49 ff.).

        b) Das vorliegend zur Anordnung von Ausschaffungs-
haft zuständige Regierungsstatthalteramt Thun (vgl. dazu das
den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts
vom 19. September 2001 [2A.370/2001], E. 2a S. 4) hat erst-
mals am 2. November 2001 die Ausschaffungshaft angeordnet,
wobei die Haftanordnung an die Voraussetzung geknüpft wurde,
dass die Ausschaffung nicht sofort ohne längerdauernde Ab-
klärungen erfolgen könne. Die Zulässigkeit einer derartigen
bedingten Haftanordnung ist zweifelhaft. Entweder sind sämt-
liche Voraussetzungen der Ausschaffungshaft erfüllt, was -

ausgehend von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Haft -
insbesondere gerade auch dann zutrifft, wenn der Ausländer
nicht auffindbar ist oder wenn nötige Angaben zur Identität
oder Reisepapiere fehlen, und die Haft ist dann - ohne Be-
dingung - anzuordnen; sind hingegen nicht alle gesetzlichen
Haftvoraussetzungen erfüllt, soll und kann Haft nicht ver-
fügt werden, auch nicht bedingt.

        Nun hat vorliegend das Regierungsstatthalteramt
seine Verfügung vom 2. November 2001 noch im Verlauf der
Haftrichterverhandlung, also vor dem Entscheid über die Haft-
genehmigung, mündlich (telefonisch) dahingehend präzisiert,
dass der Beschwerdeführer in Haft versetzt werde; es hat da-
mit klargestellt, dass nunmehr eine unbedingte Haftanordnung
vorliege. Eine dies bestätigende schriftliche Verfügung vom
7. Dezember 2001 liegt vor, und es steht damit fest, dass
der Haftrichter - anders als im Verfahren 2A.370/2001 - eine
von der zuständigen Behörde verfügte Haftanordnung geprüft
und bestätigt hat.

        c) Mit der Ausschaffungshaft soll vorliegend der
Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung sichergestellt
werden. Der Entscheid über eine strafrechtliche Landesver-
weisung ist einem Weg- oder Ausweisungsentscheid i.S. von
Art. 13b ANAG gleichgestellt (nicht veröffentlichte Urteile
des Bundesgerichts vom 29. August 1996 i.S. Malushaj, vom
23. Januar 1998 i.S. Simic und vom 28. Januar 1999 i.S.
Sara). Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Haft dient
damit einem vom Gesetz vorgesehenen und damit zulässigen
Zweck. Der Vollzug der Landesverweisung ist grundsätzlich
möglich, konnte doch ein Laissez-Passer beschafft werden und
liesse sich die Rückreise nach Algerien per Flugzeug bewerk-
stelligen, sofern der Beschwerdeführer sich dem nicht wider-
setzen würde. Damit ist auch gesagt, dass die Behörden die

für den Vollzug der Landesverweisung notwendigen Vorkehrun-
gen ohne Verzögerungen getroffen haben. Es bleibt noch zu
prüfen, ob ein gesetzlicher Haftgrund gegeben ist.

        Das Regierungsstatthalteramt und der Haftrichter
stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG. Danach ist Ausschaffungshaft dann zulässig,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Auslän-
der sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil
sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Aus den für das
Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) tat-
sächlichen Feststellungen des Haftrichters, welche vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten werden, und ergänzend aus
den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hielt
sich während Jahren unter falscher Identität in der Schweiz
auf. Nachdem seine algerische Herkunft bekannt geworden war,
stellte er ein jeder Grundlage entbehrendes zweites Asyl-
gesuch. Nach Vorliegen des diesbezüglichen Nichteintretens-
entscheids blieb er untergetaucht. Er gibt auch nach nega-
tivem Ausgang des zweiten Asylverfahrens klar zu erkennen,
dass er nicht nach Algerien auszureisen bereit ist. Im Übri-
gen ist er mehrmals straffällig geworden. Bei einem solchen
Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer, sollte er aus der Haft entlassen werden,
für den Vollzug der Landesverweisung zur Verfügung halten
würde. Das Bild wird durch das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers nach dem Haftrichterentscheid vom 7./12. Dezember 2001
abgerundet; er hat es verstanden, seinen auf den 15. Dezem-
ber 2001 organiserten Rückflug zu vereiteln (Weigerung, das
Flugzeug zu besteigen). Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG ist erfüllt.

        d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
damit in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet, und
sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

     3.- Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der
vorliegenden Art (unter anderem scheinen dem Beschwerde-
führer weitgehend die finanziellen Mittel zu fehlen) recht-
fertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichts-
gebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
anwalts wird abgewiesen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsstatthalteramt von Thun, dem Haftgericht III Bern-
Mittelland und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: