Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.550/2001
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2A.550/2001/sch

Urteil vom 8. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________, geb. 1961,
A.________, geb. 1984, wohnhaft in der Türkei,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004
Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene, aus der Türkei stammende X.________ gehört dem Volk der
Kurden an. Am 13. August 1988 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Zu diesem Zeitpunkt war er noch mit Y.________ verheiratet. Aus
dieser Ehe gingen die Tochter A.________ (geb. 1984) sowie die
Zwillingsbrüder B.________ und C.________ (geb. 1987) hervor. Am 28. August
1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab. Mit Entscheid
vom 27. Januar 1993 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die dagegen
erhobene Beschwerde ab. Ab dem 15. Mai 1993 galt X.________ als verschwunden.
Mit Beschluss vom 24. Mai 1995 schied das 8. Bezirksgericht von Ankara die
Ehe von X.________ und Y.________ und sprach das Sorgerecht für A.________,
C.________ und B.________ dem Vater zu. Die drei Kinder, die seit ihrer
Geburt bei ihrer Mutter gelebt hatten, blieben jedoch auch nach der Scheidung
bei ihr.

Am 28. Januar 1997 ersuchte X.________ erneut in der Schweiz um Asyl. Mit
Verfügung vom 28. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das
Asylgesuch ab; die Schweizerische Asylrekurskommission trat mit Entscheid vom
13. Mai 1997 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 26. Mai 1997
verheiratete sich X.________ in Zürich mit der 1963 geborenen Schweizer
Bürgerin Z.________ und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung.
1999 wurde die Tochter D.________ geboren.

B.
Am 30. Juni 2000 stellte X.________ das Begehren um den Nachzug der Tochter
A.________. Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Abklärungen liess er vorerst
noch offen, ob in einem späteren Zeitpunkt auch die beiden Zwillinge
nachgezogen werden sollten. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 wies die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (im Folgenden:
Fremdenpolizei) das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Mai 2001 ab. Gegen den Beschluss des
Regierungsrats erhoben X.________ und A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab.

C.
Dagegen haben X.________ und A.________ am 12. Dezember 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Fremdenpolizei
anzuweisen, der Tochter A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Ausländerfragen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige
Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch
auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II
425 E. 1 S. 427, je mit Hinweisen).

1.2  Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Niederlassungsbewilligung;
er
kann sich daher für den Nachzug seiner Tochter nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG
berufen.

1.3  Art. 8 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV -
gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf
kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt untersagt, kann dies
Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen. Soweit im Übrigen die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der
zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie
Ermessen beschränkt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die
fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier
anwesenden Angehörigen ist unter diesen Umständen deshalb zulässig (BGE 126
II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Er hat gestützt
darauf einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art.
7 Abs. 1 ANAG) und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, mit Hinweis). Die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter wird im Rahmen des Möglichen gelebt und
erscheint intakt. Damit kann er sich für den Nachzug seiner noch nicht
18jährigen Tochter auf Art. 8 EMRK berufen; auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2  Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die
Beschwerde daher aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

3.
3.1 Art. 8 EMRK räumt grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil einen
Anspruch
auf Nachzug des Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein
weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige
Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherige Beziehung zum
Kind weiterhin pflegen kann. Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden
Elternteils bedingt, dass das Kind zu diesem die vorrangige familiäre
Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu deren Pflege notwendig
erweist (BGE 122 II 385 E. 4b; 124 II 361 E. 3a und 4d, je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht allein auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es
können auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich
erscheinen (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366; 122 II 385 E. 4b S. 392). Es ist zu
prüfen, ob im Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung
stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen; beispielsweise weil dadurch
bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, dass sie aus ihrer
bisherigen Umgebung und dem ihnen anvertrauten Beziehungsumfeld gerissen
werden. Der in der Schweiz ansässige Elternteil soll sein Kind umgekehrt aber
auch nicht erst dann nachziehen können, wenn es an einer alternativen
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a S.
640, mit Hinweisen). Die Verweigerung der Bewilligung ist mit Art. 8 EMRK
vereinbar, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selber
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine
überwiegenden familiären Interessen bestehen und die Fortführung bzw. Pflege
der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE
122 II 385 E. 4b S. 392, mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit der Geburt bei ihrer Mutter in der
Türkei; ihr Vater war während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz
zwischen August 1988 und Mai 1993 von ihr getrennt; ebenfalls ab Februar
1997. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorrangige Beziehung der
Tochter - zumindest bis vor kurzem - zu ihrer Mutter bestanden hat. Für die
Gewährung des Familiennachzugs brauchte es daher stichhaltige familiäre
Gründe, insbesondere eine Verlagerung der vorrangigen Beziehung, die eine
Änderung des Betreuungsverhältnisses rechtfertigen würden.

4.2  Als solchen stichhaltigen Grund führt der Beschwerdeführer die
Spannungen
der Tochter mit ihrer Mutter an, die aufgetreten seien, seitdem diese mit
einem neuen Partner zusammen lebt. Er wirft dem Verwaltungsgericht vor, diese
familiäre Situation zu verharmlosen; die Annahme des Verwaltungsgerichts,
dass es sich bei den Beziehungsproblemen zwischen Mutter und Tochter um ein
vorübergehendes Problem handle, sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar.

4.3  Wie der Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz ausführte, kann seine
Tochter die Beziehung ihrer Mutter zu deren neuem Partner offenbar nicht
akzeptieren; sie ist deshalb mit ihren zwei Brüdern zu ihrer Grossmutter, der
Mutter des Beschwerdeführers, in eine Vierzimmerwohnung gezogen, wo auch ihre
Tante sowie ihr Onkel mit seiner Ehefrau und den drei Kindern wohne. Ein
Aufenthalt dort sei sowohl den Kindern als auch den Verwandten auf die Dauer
nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer nun auch ein Nachzugsgesuch für
seine beiden Söhne gestellt habe.
Ob die Spannungen der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter auf die Dauer so
gravierend sind, dass der Tochter das Zusammenwohnen mit dieser und ihrem
neuen Partner geradezu unzumutbar wäre, ist zweifelhaft. Es liegt in der
Natur der Sache, dass Kinder oft gegenüber einem zukünftigen Stiefelternteil
kritisch eingestellt sind und dass sich dadurch Spannungen auch zu ihrem
leiblichen Elternteil, der sich zwischen dem neuen Partner und den eigenen
Kindern hin- und hergerissen fühlen kann, auftreten. Dass daher die Tochter
vorübergehend mit ihren jüngeren Brüdern zu der Familie ihres Onkels gezogen
ist, liegt durchaus im Rahmen des Normalen. Solche Spannungen können sich
aber nach einem gewissen Zeitablauf auch wieder legen oder zumindest auf ein
erträgliches Mass reduzieren. Umso heikler erscheint es, dieser familiären
Problematik gerade durch eine Entwurzelung der schon kurz vor ihrem 18.
Geburtstag stehenden Tochter zu begegnen. Auch wenn sie die Beziehung zu
ihrem leiblichen Vater während der Zeit der Trennung regelmässig gepflegt
hat, kann doch ihre Beziehung zu diesem - auch wenn sie bislang als
unproblematisch erscheint - nicht als die vorrangige gelten. Lebte sie in der
Schweiz, würde sie zudem nicht nur von ihrer Mutter, zu der sie die nähere,
aber im Moment problematischere Beziehung hat, sondern auch von ihrer
weiteren Verwandtschaft - die sie unterstützt, hat sie sie doch trotz enger
Platzverhältnisse bei sich aufgenommen - getrennt, sowie von ihrem gesamten
Freundeskreis. Sie müsste sich zudem in einem ihr bisher fremden Kulturkreis
zurechtfinden, eine ihr bisher fremde Sprache erlernen und sich zudem an eine
Stiefmutter gewöhnen. Eine solche Entwurzelung wäre für ihr seelisches
Wohlbefinden problematisch.

Ob das geltend gemachte Zerwürfnis mit ihrer Mutter vorübergehender Natur
ist, lässt sich nach dem Gesagten nicht präzise voraussagen. Indessen wäre
eine Übersiedlung in die Schweiz für den Fall, dass die Spannungen zwischen
Mutter und Tochter mit der Zeit nachlassen, heikel. Aber auch wenn sie über
längere Zeit anhalten sollten, drängt sich deshalb kein Wechsel der
Hauptbezugsperson auf: Die Tatsache, dass der Onkel der Beschwerdeführerin
diese bei sich aufgenommen hat, zeigt, dass sie von dort eine - auch
moralische - Unterstützung geniesst. In ihrem Alter ist vor allem wichtig,
dass sie an einem Ort wohnen kann, wo sie sich aufgenommen fühlt; Betreuung
im engeren Sinne braucht die nach schweizerischem Recht bald volljährige
Jugendliche hingegen nicht mehr.

Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Annahme der Vorinstanz, wonach im
vorliegenden Fall vor allem die angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen
Situation der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, zulässig ist; auch
wenn es den Beschwerdeführern vor allem darum geht, der Mutter-Tochter
Problematik zu entrinnen, drängt sich eine Änderung der Hauptbetreuungsperson
nach dem Gesagten hier nicht auf.

5.
5.1 Die Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführerin ist nach
dem Gesagten mit Art. 8 EMRK vereinbar.

5.2  Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat-
und
Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt
darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche
(BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).

5.3  Nachdem die Verweigerung des Familiennachzugs gerade auch im
wohlverstandenen Interesse der Tochter liegt, wird auch Art. 11 Abs. 1 BV
dadurch nicht verletzt.

5.4  An dieser Rechtslage ändert auch die UNO-Kinderrechtekonvention vom 20.
November 1989 (für die Schweiz in Kraft getreten am 26. März 1997; SR 0.107)
nichts. Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen weder ein Kind noch dessen
Eltern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung
abzuleiten. Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst
auszugestalten, wird durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Im
Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über die
Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 der
UNO-Kinderrechtekonvention angebracht (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367, mit
Hinweisen).

Die Beschwerdeführer rufen auch Art. 12 der Kinderrechtekonvention an. Gemäss
Art. 12 Abs. 1 der Konvention sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das
Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar
oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 der
Konvention).

Die Tochter des Beschwerdeführers ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht -
wie auch im Verfahren vor Bundesgericht - formell als Beschwerdeführerin
aufgetreten. Ihrem Wunsch, in die Schweiz überzusiedeln, wurde zwar nicht
entsprochen; er wurde aber im Rahmen des Verfahrens mitgewürdigt. Es ist
daher nicht einsehbar, inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 12 der
Kinderrechtekonvention verletzt haben soll.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung
mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: