Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.548/2001
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2A.548/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     14. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Bundes-
richterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

X.________, geb. ........ 1963, z.Zt. kantonale Straf-
anstalt, Postfach, Lenzburg, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8,
Schöftland,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  A a r g a u,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
                        Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau wies am
24. November 2000 den aus Italien stammenden, hier gebore-
nen X.________ aus, nachdem er am 25. Mai 2000 vom Ober-
gericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung,
mehrfacher Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung
sowie wegen Betrugs unter Aufschub einer Zuchthausstrafe
von neun Jahren verwahrt worden war (Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG). Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aar-
gau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin kantonal
letztinstanzlich am 9. November 2001, wogegen X.________ am
11. Dezember 2001 an das Bundesgericht gelangte.

     2.- Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
aufgrund des sorgfältig motivierten Entscheids des Rekursge-
richts als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG er-
ledigt werden:

        a) Der Beschwerdeführer wurde 1985 und 1989 zu je
drei Jahren sowie im Jahre 2000 zu neun Jahren Zuchthaus
verurteilt, wobei der Vollzug der letzten Verurteilung zu-
gunsten einer Verwahrung aufgeschoben wurde. Dabei ging es
immer um Sexualdelikte: Von Oktober 1996 bis Juni 1998 ver-
gewaltigte er zwischen 48 und 64 Mal die damals zwischen
acht und zehn Jahre alte Tochter seiner im gleichen Haushalt
lebenden Freundin; zudem nötigte er sie mehrfach zu Oral-
und Analverkehr. Bei den früheren Verurteilungen ging es um
Unzucht mit einem Pflegekind und Notzucht (Urteil vom 9. Mai

1985) bzw. versuchter und vollendeter Notzucht sowie fortge-
setzter Nötigung (Urteil vom 30. November 1989). Er ist da-
mit nicht nur wiederholt, sondern zusehends auch schwerer
straffällig geworden. Aufgrund der Art der begangenen De-
likte, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen und der
wiederholten, sich steigernden Schwere der Taten besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner
Fernhaltung.

        b) Die vom Rekursgericht umfassend und zutreffend
berücksichtigten privaten Interessen haben gegen dieses zu-
rückzutreten: Zwar handelt es sich bei ihm um einen Auslän-
der der zweiten Generation; dies schliesst eine Ausweisung
bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual-
und schweren Betäubungsmitteldelikten, je nach den Umständen
des Einzelfalls jedoch nicht aus (BGE 122 II 433 E. 2c
S. 436 f.). Der Beschwerdeführer war seit 1992 mit einer
Schweizerin verheiratet, doch lebt er von dieser seit 1994
getrennt, und die Ehe ist 1996 geschieden worden. Mit dem
aus dieser hervorgegangenen Sohn Davide (geb. 19. April
1992) und seiner ausserehelichen Tochter Selina (geb.
13. April 1995) pflegt er gewisse Kontakte; die Feststel-
lung des Rekursgerichts, diese seien wie jene zu seiner
hier lebenden Mutter und seinen Geschwistern indessen nicht
besonders eng, ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG). Beruflich kann der Beschwerdeführer
nicht als integriert gelten; die wiederholt angeordneten
ambulanten psychiatrischen Behandlungen blieben ihrerseits
ohne Erfolg. Bereits am 9. Juli 1985 war dem Beschwerde-
führer für den Fall weiterer Straffälligkeit oder anderer
berechtigter Klagen die Ausweisung angedroht worden. Zwar
ist er offenbar seit 20 Jahren nicht mehr in Italien ge-
wesen, doch spricht er Italienisch; eine Rückkehr dürfte

ihm damit zwar nicht leicht fallen, ist aber nicht ausge-
schlossen. Er wird in Italien bzw. von dort aus die fami-
liären Beziehungen zu seinen hiesigen Kindern, allenfalls
unter Anpassung der Besuchsregelung, nach der Entlassung
aus der Verwahrung leben können.

        c) Das Rekursgericht durfte demnach rechtsfehler-
frei das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Be-
schwerdeführers höher gewichten, als sein privates, hier
bleiben zu können. Für alles Weitere kann vollumfänglich
auf die detaillierte und sorgfältige Interessenabwägung
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).

     3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen. Mag eine solche in den kantonalen
Verfahren gerechtfertigt gewesen sein, hatte die vorliegende
Beschwerde mit Blick auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid zum Vornherein keine Aussichten auf Erfolg mehr.
Der Beschwerdeführer wird deshalb kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

        b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kan-
tons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 14. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: