Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.541/2001
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2A.541/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     14. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

M.X.________, Landwirtschaftsbetriebe A.________-B.________,
Beschwerdeführerin,

                           gegen

Kantonales Veterinäramt  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n, Verwaltungs-
rechtliche Abteilung,

                         betreffend
               Veterinärwesen (Tierhaltung),

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- M. und J.X.________ bewirtschaften die landwirt-
schaftlichen Betriebe A.________ und B.________. Nach einer
Kontrolle der Hundehaltung auf dem Betrieb A.________ bean-
standete das Kantonale Veterinäramt Luzern am 16. November
1999 die mangelhafte Hygiene sowie aufgewickelte Hundeket-
ten. Am 14. April 2000 führte das Veterinäramt auf beiden
Betrieben eine Nachkontrolle der Tierhaltung durch; es bean-
standete wiederum die mangelhafte Hygiene und die Hundeket-
ten ohne Wirbel sowie zusätzlich stark verschmutzte Stall-
flächen und zu hohe Tiefstreue in den Viehställen. Das Vete-
rinäramt traf am 18. April 2000 mit formeller Verfügung ver-
schiedene Anordnungen im Zusammenhang mit den festgestellten
Mängeln. M. und J. X.________ wurden unter Bezugnahme auf
die Mängel in der Viehhaltung insbesondere verpflichtet, den
ersten Stall auf B.________ vollständig auszumisten und den
Liegebereich reichlich einzustreuen. Unter Verweis auf die
festgestellten Mängel in der Hundehaltung wurde auch bezüg-
lich des ehemaligen Schweinestalls eine Reinigung ange-
ordnet, wobei auch der Hundekot täglich zu entfernen sei;
ferner seien die an die Hunde verfütterten Knochen und
Knochenreste täglich einzusammeln; schliesslich seien die
Hundeketten mit Wirbeln zu versehen, damit sich die Ketten
nicht mehr verwickeln könnten. Das Veterinäramt verlangte,
die Behebung der Mängel sei spätestens am 1. Mai 2000 zu
melden; zudem auferlegte es die Kosten der Inspektion und
der Verfügung von total Fr. 379.-- M. und J. X.________.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es
die aufschiebende Wirkung.

        Mit Urteil vom 12. Juli 2001 wies das Verwaltungs-
gericht des Kantons Luzern die von M. und J. X.________

gegen die Verfügung des Veterinäramtes erhobene Beschwerde
ab und überwies die Akten dem Kantonalen Veterinäramt, damit
es eine neue, angemessene Frist zur Meldung des Vollzugs an-
setze.

        M. X.________ focht das Urteil des Verwaltungsge-
richts am 16. August 2001 mit "Rekurs" (Datum der Rechts-
schrift 13. August 2001) bei der Rekurskommission EVD an.
Diese leitete die Beschwerde am 23. August 2001 zuständig-
keitshalber an das Bundesgericht weiter.

        Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung orientierte M. X.________ mit Schreiben vom 27. August
2001 über die Prozesslage und setzte ihr unter Berücksich-
tigung der Umstände Frist, innert welcher sie schriftlich
mitteilen konnte, ob sie auf die Eröffnung eines förmlichen
Verfahrens vor Bundesgericht und damit auf die Behandlung
ihres Rekurses als Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten
wolle. Da dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb,
ist gestützt auf den Rekurs vom 13. August 2001 ein Verfah-
ren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.

     2.- a) Gemäss Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom
9. März 1978 (TSchG; SR 455) unterliegen im Bereich des
Tierschutzes einzig Verfügungen des Bundesamtes für Vete-
rinärwesen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD
(Abs. 1); im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege (Abs. 2). Mangels einer anders-
lautenden Bestimmung in der Spezialgesetzgebung ist daher
gegen das auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Urteil
des Verwaltungsgerichts als letztinstanzliches kantonales
Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge-
richt gegeben (Art. 97 und Art. 98 lit. g bzw. Art. 98a OG),
nachdem keiner der Ausschliessungsgründe gemäss Art. 99 -
102 OG vorliegt.

        Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 103
lit. a OG zur rechtzeitig bei der Rekurskommission EVD ein-
gereichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OG;
s. zusätzlich Art. 34 Abs. 1 lit. b OG) Verwaltungsgerichts-
beschwerde legitimiert. Was die gesetzlichen Anforderungen
betrifft, welchen die Beschwerdeschrift genügen muss, so
sind diese nur teilweise erfüllt. Wenn Art. 108 Abs. 2 OG
verlangt, dass das gestellte Rechtsbegehren begründet werden
muss, setzt dies eine sachbezogene, d.h. auf die Entscheid-
gründe der Vorinstanz eingehende Begründung voraus. Dieser
Bedingung genügt die Beschwerdeschrift nur teilweise; immer-
hin geht die Beschwerdeführerin insbesondere ab S. 9 der Be-
schwerdeschrift doch genügend konkret auf die Umstände der
Tierhaltung auf ihrem Hof ein, so dass auf die Beschwerde
auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 2 OG einge-
treten werden kann.

        b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit. a OG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts kann nur unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG gerügt
werden (Art. 104 lit. b OG); gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
bindet die Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht,
wenn - wie vorliegend - eine richterliche Behörde als Vor-
instanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, un-
vollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-
stimmungen festgestellt hat.

     3.- Das Verwaltungsgericht hat die massgeblichen
Rechtsnormen zutreffend wiedergegeben, und zwar einerseits
hinsichtlich der Pflicht bzw. Berechtigung der zuständigen
Behörde, auch unangemeldet Kontrollen vorzunehmen und die
nötigen, Missständen vorbeugenden Massnahmen zu ergreifen.
Die Beschwerdeführerin kann hierzu auf E. 2 (S. 3 und 4) des

angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3
Satz 2 OG). Ebenfalls zutreffend umschrieben hat das Verwal-
tungsgericht, was unter artgerechter Tierhaltung (hinsicht-
lich Pflege, Unterkunft, Hygiene, Ernährung) zu verstehen
ist; dazu kann auf E. 3b (S. 5) des verwaltungsgerichtlichen
Urteils verwiesen werden.

        Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf diese
rechtlichen Vorgaben die vom Veterinäramt während der Kon-
trolle getroffenen Tatsachenfeststellungen geprüft und in
seinem Urteil ausführlich wiedergegeben. In E. 3b/aa schil-
dert es die Verhältnisse im Rindviehstall; Anzeichen für
eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung gibt
es nicht. Zu Recht bezeichnet das Verwaltungsgericht die
vorgefundenen Verhältnisse als mit den artspezifischen Be-
dürfnissen des Rindviehs nicht vereinbar. Zutreffend sind
seine Ausführungen, womit es die diesbezüglichen Einwendun-
gen der Beschwerdeführerin widerlegt. Was die Hundehaltung
betrifft, so sind die Darlegungen des Verwaltungsgerichts
(E. 3b/bb-3b/dd; mehrtägiger oder gar mehrwöchiger Hundekot,
haufenweises Herumliegen längst abgenagter Knochen, aufge-
wickelte Kette wegen Fehlens von Wirbeln) weder in tatsäch-
licher Hinsicht noch in Bezug auf die aus dem festgestellten
Sachverhalt gezogenen Schlüsse zu beanstanden. Die Beschwer-
deführerin bringt vor Bundesgericht nichts vor, wozu nicht
bereits das Verwaltungsgericht auf überzeugende Weise Stel-
lung genommen hätte. Auch die von ihr hervorgehobene Tat-
sache, dass die Landwirtschaft im Berggebiet schwierig und
hart ist, entbindet nicht von der Einhaltung der dem Tier-
schutz dienenden Vorschriften.

        Das Verwaltungsgericht hat somit die vom Veterinär-
amt angeordneten Massnahmen zu Recht als unter tierschutz-
rechtlichen Gesichtspunkten notwendig und gerechtfertigt ge-
schützt. Es trifft auch zu, dass die Behauptung, auf anderen
Höfen lägen Missstände vor, irrelevant ist (E. 3c).

     4.- Die nach dem Gesagten offensichtlich unbegründete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren
(Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen
(Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bun-
desgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kan-
tonalen Veterinäramt Luzern und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie - zur
Kenntnisnahme - der Rekurskommission EVD schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 14. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: