Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.540/2001
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2A.540/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                        4. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Ersatz-
richter Rohner und Gerichtsschreiberin Diarra.

                         ---------

                         In Sachen

X.________ , geb. ....... 1978,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, St. Gallen,

                           gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons  S t.  G a l l e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S t.  G a l l e n,

                         betreffend
                         Ausweisung,

hat sich ergeben:

     A.- Der am ......... 1978 geborene X.________, Staats-
angehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am
8. Juli 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 19. Januar
1998 sprach ihn das Bezirksamt Wil/SG des versuchten Dieb-
stahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt
vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren. Am 13. Ja-
nuar 2000 wurde er vom Bezirksgericht Münchwilen/TG des ge-
werbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sach-
beschädigung, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Haus-
friedensbruchs und des Versuchs hiezu sowie verschiedener
SVG-Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis
und einer Busse von Fr. 1'600.-- bestraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben und eine Probe-
zeit von vier Jahren angesetzt. Überdies widerrief das Be-
zirksgericht Münchwilen den am 19. Januar 1998 vom Bezirks-
amt Wil gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte, die
Gefängnisstrafe von 30 Tagen als vollziehbar. Mit Verfügung
vom 6. Juni 2000 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gal-
len X.________ für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz
aus.

     B.- X.________ rekurrierte gegen die Ausweisung an das
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.
Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2001 ab.
X.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen.

     C.- Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 führt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den

Entscheid des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 30. Okto-
ber 2001, den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes
des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2001 sowie die Verfügung
des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2001
aufzuheben (Ziff. 1), die Vorinstanz bzw. die verfügende
Behörde anzuweisen, auf fremdenpolizeiliche Massnahmen
gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu verzichten,
eventualiter die verfügende Behörde anzuweisen, die Andro-
hung der Ausweisung bzw. eine Verwarnung auszusprechen
(Ziff. 2). Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3).

        Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für
Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

     D.- Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abtei-
lung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Januar 2002
aufschiebende Wirkung erteilt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Da auch
die übrigen Voraussetzungen (Art. 103, 106, 108 OG) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

        b) Die Vorinstanzen, deren Entscheide der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde unterliegen, sind in Art. 98 in

Verbindung mit Art. 98a OG abschliessend ausgezählt. Von den
im Rechtsbegehren angefochtenen kantonalen Hoheitsakten kann
sich die vorliegende Beschwerde daher nur gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2001 richten
(Art. 98 lit. g und Art. 98a Abs. 1 OG), nicht aber gegen
die vorausgegangenen Entscheide unterer kantonaler Instan-
zen. Diese werden aufgrund des Devolutiveffekts durch den
Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt und unterliegen
daher nicht selbständiger Anfechtung, sind aber inhaltlich
notwendigerweise mitangefochten. Bezüglich dieser unter-
instanzlichen Entscheide ist auf die Verwaltungsgerichts-
beschwerde daher nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c
S. 33, mit Hinweis).

        c) Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 knüpft der Be-
schwerdeführer an bereits im kantonalen Verfahren gestellte
Anträge an; das in derselben Ziffer enthaltene Eventualbe-
gehren ist neu, geht aber dem Sinne nach weniger weit als
das primäre Begehren dieser Ziffer. In den kantonalen Ent-
scheiden war hierüber angesichts des Sachausgangs nicht zu
entscheiden. Ob das Bundesgericht auf diesen Antrag einzu-
treten hat, kann indes offen bleiben, wenn sich die Be-
schwerde ohnehin als unbegründet erweist.

        d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden
und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvoll-
ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvor-
schriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sach-
verhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit
ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen,

weitgehend eingeschränkt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421;
121 II 97 E. 1c S. 99). Die mit der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde neu eingereichten Akten (Brief der Verlobten des
Beschwerdeführers vom 27. November 2001 sowie Bestätigung
der Physiotherapeutin der Mutter des Beschwerdeführers vom
28. November 2002) sind unzulässige Noven, die im vorlie-
genden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind. Es
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargetan,
dass die Vorinstanzen diesbezüglich den Sachverhalt im ge-
schilderten Sinne grob fehlerhaft ermittelt hätten.

     2.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Auslän-
der aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist.
Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach
den gesamten Umständen "angemessen", das heisst verhältnis-
mässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521
E. 2a S. 523). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Ver-
schuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner An-
wesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Fami-
lie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV;
SR 142.201]).

        Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG
und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, ist eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104 lit. a OG).
Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Er-
messen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit
(Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der
Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kan-
tonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107;
114 Ib 1 E. 1b S. 2).

        b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist jedoch auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der
bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben
in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "2. Genera-
tion"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2
und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die
- wie der Beschwerdeführer - als Kind oder Jugendlicher in
die Schweiz gelangt sind. Die Ausweisung ist im Übrigen umso
eher zulässig, wenn der Ausländer - selbst nach längerer
Anwesenheit in der Schweiz - sich nicht oder nur wenig
integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist,
enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen
Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence
récente du Tribunal fédéral en matière de police des étran-
gers, in: RDAF 53/1997, S. 314, mit Hinweisen).

        c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver-
folgen strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen
unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist
namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in
die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse Unsicherheiten
in Kauf genommen werden. Demgegenüber steht für die Fremden-
polizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliede-
rungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt (BGE
125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b und c S. 435
ff.). Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich
somit ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugs-
behörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei
(BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Dass der

Strafrichter von einer Landesverweisung (Art. 55 StGB) abge-
sehen hat, steht daher einer Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG nicht entgegen.

     3.- a) Der Beschwerdeführer hat den Ausweisungsgrund
des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen schon
durch seine erste, mit Strafbescheid des Bezirksamtes Wil
vom 19. Januar 1998 geahndeten Straftaten erfüllt. Noch
während der in diesem Strafbescheid angesetzten Probezeit
wirkte der Beschwerdeführer zusammen mit drei Landsleuten
zwischen Mai 1998 und Juli 1999 an zahlreichen neuen Straf-
taten - davon zehn Einbruchsdiebstähle - mit. Am 13. Januar
2000 wurde er daher zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt. Zu-
sammen mit der aus dem Strafbescheid vom 19. Januar 1998
herrührenden, im Urteil vom 13. Januar 2000 vollziehbar er-
klärten einmonatigen Gefängnisstrafe wurde der Beschwerde-
führer innert zwei Jahren zu insgesamt 19 Monaten Gefängnis
verurteilt.

        Die Rechtsprechung, wonach bei einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren die erstmalige Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung oder eine Erneuerung nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer nur noch bei Vorliegen ausserordentlicher
Umstände als gerechtfertigt erachtet wird (vgl. BGE 120 Ib 6
E. 4b S. 14, mit Hinweis), bezieht sich auf Ausländer, die
mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind. Auf den ledigen
Beschwerdeführer, der mit einer Staatsangehörigen seines
Heimatlandes verlobt ist, kommt diese Richtlinie somit nicht
direkt zur Anwendung. Dass bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren eine Ausweisung
ausgeschlossen wäre, kann aus der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung ohnehin nicht gefolgert werden.

        b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Straftaten
des Beschwerdeführers zu Recht erwogen, dass dessen Verhal-
ten von erheblicher krimineller Energie zeugt. Dass seit der
am 13. Januar 2000 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung
keine weiteren Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers mehr
aktenkundig geworden sind, ist von der Vorinstanz positiv
gewertet, aber ohne Verletzung von Bundesrecht nicht als
ausschlaggebend angesehen worden. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführt, wird Wohlverhalten grundsätzlich von jeder-
mann erwartet. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass er
sich in den letzten zwei Jahren völlig neu orientiert habe.
Er arbeite regelmässig, habe die ihm auferlegten Zivilfor-
derungen beglichen, und seine finanziellen Verhältnisse
seien geordnet. Die Schutzaufsicht bestätigt, dass sich der
Beschwerdeführer sehr kooperativ zeigt. Indes lässt nament-
lich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal
straffällig wurde und dass die grosse Deliktserie, die zur
zweiten Verurteilung führte, relativ kurze Zeit nach der
ersten Bestrafung und noch während der Probezeit erfolgte,
die massive Delinquenz des Beschwerdeführers nicht als ein-
malige Entgleisung erscheinen und führt nicht zwingend zum
Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers mehr besteht.

        c) Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von
14 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit 9 1/2 Jahren.
Die erste Verurteilung betrifft eine Straftat, die der Be-
schwerdeführer nach knapp fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in
der Schweiz begangen hatte. Er hat ausschliesslich zusammen
mit Landsleuten delinquiert, wobei einer der bei der zweiten
Verurteilung Mitbeteiligten schon Mittäter der ersten Ver-
fehlung des Beschwerdeführers war. Die Vorinstanzen haben
darin zu Recht ein Indiz mangelnder Integration des Be-
schwerdeführers in der schweizerischen Umgebung erblickt.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung

zu seiner aus seinem Heimatland stammenden Verlobten legt
wiederum nahe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin
primär im Kreise von Landsleuten bewegt. Dies stellt keinen
Vorwurf dar, deutet aber nicht auf nachhaltige Integration
im Gastland hin. Für eine fortdauernde Beziehung zu seiner
Heimat spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Eltern jährlich einmal in seine Heimat reist, um das Grab
der verstorbenen Eltern des Vaters zu besuchen, dass der Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen im Jahr 2000 dort in den
Ferien weilte und dass seine Grosseltern noch dort leben.
Selbst wenn glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer regel-
mässig arbeitet, lässt sich allein daraus nicht zwingend auf
gute Integration in der Schweiz schliessen.

        d) Zu gewichten sind auch die Nachteile in familiä-
rer und persönlicher Hinsicht, die für den Beschwerdeführer
mit einer Ausweisung verbunden wären. Selbst wenn anzunehmen
ist, dass die wesentlichen Bezugspersonen des Beschwerdefüh-
rers heute in der Schweiz leben, ist Jugoslawien gleichwohl
dasjenige Land, in dem der Beschwerdeführer während mehr als
14 Jahren gelebt, praktisch seine gesamte Kindheit verbracht
und den wesentlichen Teil seiner Schulausbildung absolviert
hat. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz beträgt ledig-
lich rund zwei Drittel der in Jugoslawien verbrachten Jahre.
Er spricht die Sprache seines Heimatlandes, und es leben
immerhin noch seine Grosseltern dort. Der Beschwerdeführer
ist volljährig und unverheiratet. Obwohl er bei seinen
Eltern wohnt, ist nicht anzunehmen, dass er sein Leben noch
weitgehend im Familienverband mit seinen Eltern gestaltet.
Eine Abhängigkeit von Eltern oder Geschwistern im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich (vgl.
dazu BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.; 122 II 433 E. 3b/bb
S. 442; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer jeweils seine Mutter zur Physio-
therapie begleitet, kann umgekehrt auch nicht geschlossen

werden, dass die Mutter diese Transporte nicht zumutbarer-
weise anderweitig organisieren kann. Aus den Strafakten er-
gibt sich beispielsweise, dass die Schwester des Beschwerde-
führers ebenfalls einen Wagen besitzt. Zwar wird es für den
Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden sein, die nächsten
Jahre in Jugoslawien zu verbringen. Als Erwachsener mit
handwerklicher Ausbildung ist es ihm jedoch zuzumuten, in
das Land, in dem er den überwiegenden Teil seines Lebens
verbracht hat und zu dem immer noch gewisse Beziehungen
bestehen, zurückzukehren. Dass dadurch die Beziehung zu
seiner Verlobten erschwert werden kann, mag zutreffen. Da
sie, wie nicht bestritten wird, ebenfalls aus Jugoslawien
stammt, fällt die damit verbundene Problematik indessen
ohnehin nicht ins Gewicht.

        e) Gesamthaft ergibt sich, dass das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen
privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
überwiegt. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundes-
recht nicht. Insbesondere verstösst es nicht gegen den Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Vorinstanz die blosse
Androhung einer Ausweisung angesichts der wenige Monate nach
der ersten Verurteilung wieder aufgenommenen und über ein
Jahr lang andauernden Delinquenz als nicht geeignet erachtet
hat. Zudem ist die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte
Massnahme nicht unbefristet, sondern von relativ kurzer
Dauer.

     4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
folglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. März 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: