II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.540/2001
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2A.540/2001/mks II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 4. März 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Ersatz- richter Rohner und Gerichtsschreiberin Diarra. --------- In Sachen X.________ , geb. ....... 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, St. Gallen, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons S t. G a l l e n, Verwaltungsgericht des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Ausweisung, hat sich ergeben: A.- Der am ......... 1978 geborene X.________, Staats- angehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 8. Juli 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 19. Januar 1998 sprach ihn das Bezirksamt Wil/SG des versuchten Dieb- stahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren. Am 13. Ja- nuar 2000 wurde er vom Bezirksgericht Münchwilen/TG des ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sach- beschädigung, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Haus- friedensbruchs und des Versuchs hiezu sowie verschiedener SVG-Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'600.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben und eine Probe- zeit von vier Jahren angesetzt. Überdies widerrief das Be- zirksgericht Münchwilen den am 19. Januar 1998 vom Bezirks- amt Wil gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte, die Gefängnisstrafe von 30 Tagen als vollziehbar. Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gal- len X.________ für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz aus. B.- X.________ rekurrierte gegen die Ausweisung an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2001 ab. X.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwal- tungsgericht des Kantons St. Gallen. C.- Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 30. Okto- ber 2001, den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2001 sowie die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2001 aufzuheben (Ziff. 1), die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde anzuweisen, auf fremdenpolizeiliche Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu verzichten, eventualiter die verfügende Behörde anzuweisen, die Andro- hung der Ausweisung bzw. eine Verwarnung auszusprechen (Ziff. 2). Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3). Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwal- tungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. D.- Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abtei- lung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Januar 2002 aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Da auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 103, 106, 108 OG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Vorinstanzen, deren Entscheide der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unterliegen, sind in Art. 98 in Verbindung mit Art. 98a OG abschliessend ausgezählt. Von den im Rechtsbegehren angefochtenen kantonalen Hoheitsakten kann sich die vorliegende Beschwerde daher nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2001 richten (Art. 98 lit. g und Art. 98a Abs. 1 OG), nicht aber gegen die vorausgegangenen Entscheide unterer kantonaler Instan- zen. Diese werden aufgrund des Devolutiveffekts durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt und unterliegen daher nicht selbständiger Anfechtung, sind aber inhaltlich notwendigerweise mitangefochten. Bezüglich dieser unter- instanzlichen Entscheide ist auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde daher nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweis). c) Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 knüpft der Be- schwerdeführer an bereits im kantonalen Verfahren gestellte Anträge an; das in derselben Ziffer enthaltene Eventualbe- gehren ist neu, geht aber dem Sinne nach weniger weit als das primäre Begehren dieser Ziffer. In den kantonalen Ent- scheiden war hierüber angesichts des Sachausgangs nicht zu entscheiden. Ob das Bundesgericht auf diesen Antrag einzu- treten hat, kann indes offen bleiben, wenn sich die Be- schwerde ohnehin als unbegründet erweist. d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver- letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvoll- ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sach- verhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen, weitgehend eingeschränkt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99). Die mit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde neu eingereichten Akten (Brief der Verlobten des Beschwerdeführers vom 27. November 2001 sowie Bestätigung der Physiotherapeutin der Mutter des Beschwerdeführers vom 28. November 2002) sind unzulässige Noven, die im vorlie- genden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargetan, dass die Vorinstanzen diesbezüglich den Sachverhalt im ge- schilderten Sinne grob fehlerhaft ermittelt hätten. 2.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Auslän- der aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", das heisst verhältnis- mässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Ver- schuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner An- wesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Fami- lie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Er- messen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kan- tonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. 1b S. 2). b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "2. Genera- tion"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Die Ausweisung ist im Übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer - selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz - sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étran- gers, in: RDAF 53/1997, S. 314, mit Hinweisen). c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- folgen strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse Unsicherheiten in Kauf genommen werden. Demgegenüber steht für die Fremden- polizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliede- rungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.). Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich somit ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugs- behörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Dass der Strafrichter von einer Landesverweisung (Art. 55 StGB) abge- sehen hat, steht daher einer Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. 3.- a) Der Beschwerdeführer hat den Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen schon durch seine erste, mit Strafbescheid des Bezirksamtes Wil vom 19. Januar 1998 geahndeten Straftaten erfüllt. Noch während der in diesem Strafbescheid angesetzten Probezeit wirkte der Beschwerdeführer zusammen mit drei Landsleuten zwischen Mai 1998 und Juli 1999 an zahlreichen neuen Straf- taten - davon zehn Einbruchsdiebstähle - mit. Am 13. Januar 2000 wurde er daher zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt. Zu- sammen mit der aus dem Strafbescheid vom 19. Januar 1998 herrührenden, im Urteil vom 13. Januar 2000 vollziehbar er- klärten einmonatigen Gefängnisstrafe wurde der Beschwerde- führer innert zwei Jahren zu insgesamt 19 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Rechtsprechung, wonach bei einer Freiheits- strafe von zwei Jahren die erstmalige Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung oder eine Erneuerung nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer nur noch bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände als gerechtfertigt erachtet wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis), bezieht sich auf Ausländer, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind. Auf den ledigen Beschwerdeführer, der mit einer Staatsangehörigen seines Heimatlandes verlobt ist, kommt diese Richtlinie somit nicht direkt zur Anwendung. Dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren eine Ausweisung ausgeschlossen wäre, kann aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ohnehin nicht gefolgert werden. b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Straftaten des Beschwerdeführers zu Recht erwogen, dass dessen Verhal- ten von erheblicher krimineller Energie zeugt. Dass seit der am 13. Januar 2000 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung keine weiteren Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers mehr aktenkundig geworden sind, ist von der Vorinstanz positiv gewertet, aber ohne Verletzung von Bundesrecht nicht als ausschlaggebend angesehen worden. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, wird Wohlverhalten grundsätzlich von jeder- mann erwartet. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass er sich in den letzten zwei Jahren völlig neu orientiert habe. Er arbeite regelmässig, habe die ihm auferlegten Zivilfor- derungen beglichen, und seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet. Die Schutzaufsicht bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer sehr kooperativ zeigt. Indes lässt nament- lich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal straffällig wurde und dass die grosse Deliktserie, die zur zweiten Verurteilung führte, relativ kurze Zeit nach der ersten Bestrafung und noch während der Probezeit erfolgte, die massive Delinquenz des Beschwerdeführers nicht als ein- malige Entgleisung erscheinen und führt nicht zwingend zum Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mehr besteht. c) Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 14 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit 9 1/2 Jahren. Die erste Verurteilung betrifft eine Straftat, die der Be- schwerdeführer nach knapp fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz begangen hatte. Er hat ausschliesslich zusammen mit Landsleuten delinquiert, wobei einer der bei der zweiten Verurteilung Mitbeteiligten schon Mittäter der ersten Ver- fehlung des Beschwerdeführers war. Die Vorinstanzen haben darin zu Recht ein Indiz mangelnder Integration des Be- schwerdeführers in der schweizerischen Umgebung erblickt. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner aus seinem Heimatland stammenden Verlobten legt wiederum nahe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin primär im Kreise von Landsleuten bewegt. Dies stellt keinen Vorwurf dar, deutet aber nicht auf nachhaltige Integration im Gastland hin. Für eine fortdauernde Beziehung zu seiner Heimat spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern jährlich einmal in seine Heimat reist, um das Grab der verstorbenen Eltern des Vaters zu besuchen, dass der Be- schwerdeführer unbestrittenermassen im Jahr 2000 dort in den Ferien weilte und dass seine Grosseltern noch dort leben. Selbst wenn glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer regel- mässig arbeitet, lässt sich allein daraus nicht zwingend auf gute Integration in der Schweiz schliessen. d) Zu gewichten sind auch die Nachteile in familiä- rer und persönlicher Hinsicht, die für den Beschwerdeführer mit einer Ausweisung verbunden wären. Selbst wenn anzunehmen ist, dass die wesentlichen Bezugspersonen des Beschwerdefüh- rers heute in der Schweiz leben, ist Jugoslawien gleichwohl dasjenige Land, in dem der Beschwerdeführer während mehr als 14 Jahren gelebt, praktisch seine gesamte Kindheit verbracht und den wesentlichen Teil seiner Schulausbildung absolviert hat. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz beträgt ledig- lich rund zwei Drittel der in Jugoslawien verbrachten Jahre. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes, und es leben immerhin noch seine Grosseltern dort. Der Beschwerdeführer ist volljährig und unverheiratet. Obwohl er bei seinen Eltern wohnt, ist nicht anzunehmen, dass er sein Leben noch weitgehend im Familienverband mit seinen Eltern gestaltet. Eine Abhängigkeit von Eltern oder Geschwistern im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.; 122 II 433 E. 3b/bb S. 442; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils seine Mutter zur Physio- therapie begleitet, kann umgekehrt auch nicht geschlossen werden, dass die Mutter diese Transporte nicht zumutbarer- weise anderweitig organisieren kann. Aus den Strafakten er- gibt sich beispielsweise, dass die Schwester des Beschwerde- führers ebenfalls einen Wagen besitzt. Zwar wird es für den Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden sein, die nächsten Jahre in Jugoslawien zu verbringen. Als Erwachsener mit handwerklicher Ausbildung ist es ihm jedoch zuzumuten, in das Land, in dem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und zu dem immer noch gewisse Beziehungen bestehen, zurückzukehren. Dass dadurch die Beziehung zu seiner Verlobten erschwert werden kann, mag zutreffen. Da sie, wie nicht bestritten wird, ebenfalls aus Jugoslawien stammt, fällt die damit verbundene Problematik indessen ohnehin nicht ins Gewicht. e) Gesamthaft ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundes- recht nicht. Insbesondere verstösst es nicht gegen den Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Vorinstanz die blosse Androhung einer Ausweisung angesichts der wenige Monate nach der ersten Verurteilung wieder aufgenommenen und über ein Jahr lang andauernden Delinquenz als nicht geeignet erachtet hat. Zudem ist die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Massnahme nicht unbefristet, sondern von relativ kurzer Dauer. 4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich folglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländer- fragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. März 2002 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: