Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.533/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.533/2001 /bie

Urteil vom 25. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter  Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Moser.

P. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,

gegen

Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle
des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 39, Postfach 405, 1951 Sitten,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
Justizgebäude, 1950 Sitten.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Kantonsgericht des
Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2001)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Der aus Bosnien-Herzegowina stammende P.________, geboren 1968, reiste 1989
als Saisonnier in die Schweiz ein, wo er in der Folge aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland im Rahmen der Aktion
Bosnien ganzjährig verbleiben durfte. Im Jahre 1991 heiratete er seine
Landsmännin D.________, geboren 1969, welche ebenfalls über eine
Saisonbewilligung verfügte. P.________ und seiner Gattin sowie den beiden
Kindern (geboren 1991 und 1996) wurden im Jahre 1996 Aufenthaltsbewilligungen
erteilt und diese in der Folge regelmässig verlängert.

Mit Entscheid vom 2. Januar 2001 verweigerte die Dienststelle für
Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Departements für Sicherheit und
Institutionen des Kantons Wallis (im Folgenden auch: die Fremdenpolizei)
P.________ die Verlängerung seiner (bis zum 26. September 1999 befristeten)
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton weg. Zur Begründung gab
die Fremdenpolizei an, P.________ habe aufgrund diverser strafrechtlicher
Verfehlungen zu schweren Klagen Anlass gegeben; hingewiesen wurde
insbesondere auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wofür
P.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Strafkammer,
als Berufungsinstanz) vom 17. April 2000 zu einer Zuchthausstrafe von vier
Jahren verurteilt worden war.

Demgegenüber verlängerte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligungen der
Kinder und der für deren Unterhalt aufkommenden Ehefrau.

Eine von P.________ gegen den Entscheid der Fremdenpolizei vom 2. Januar 2001
erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 9. Mai 2001 ab.

Mit Urteil vom 31. Oktober 2001 (zugestellt am 5. November 2001) wies das
Kantonsgericht des Kantons Wallis (Öffentlichrechtliche Abteilung) die von
P.________ gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Im Wesentlichen kam das Gericht zum
Schluss, P.________ stehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu und die Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende
Ermessen richtig ausgeübt, überwiege doch das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung von P.________ dessen privates Interesse an einem Verbleiben in
der Schweiz.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2001 hat P.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, der
Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Kantonsgericht des Kantons Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des
Kantons Wallis verzichtet auf einen Antrag.

2.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung
von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss
Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es
besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).

2.1 Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen
Gesetzesrechts (namentlich Art. 17 Abs. 2 ANAG) oder eines bilateralen
Staatsvertrages einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht behauptet. Er bringt
jedoch vor, ein Rechtsanspruch ergebe sich vorliegend aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101).

2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des
Familienlebens. Es kann dieses Grundrecht verletzen, wenn einem Ausländer,
dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er
über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
sondern auch dann, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits
auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f.; 125
II 633 E. 2e S. 639, je mit Hinweisen; eingehend: BGE 126 II 377 E. 2b S. 382
ff.).
2.3 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers besitzen lediglich eine
Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung oder Verlängerung sie keinen
Rechtsanspruch haben. Dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der
Schweiz bereits über die Niederlassungsbewilligung verfügen könnten, wie der
Beschwerdeführer einwendet, ist unerheblich, zumal auch die Erteilung einer
solchen Bewilligung - gleich wie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
- im Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden steht (Art. 4 ANAG).
Verfügen die hier weilenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers somit
über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, so lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) auch kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für ihn selbst ableiten. Die vom Beschwerdeführer
angeführten Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina
vermögen einen solchen Anspruch ebenso wenig zu begründen. Was der
Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, namentlich die Rüge der fehlenden
Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids, betrifft das
fremdenpolizeiliche Ermessen und ist daher im vorliegenden Verfahren -
mangels Bewilligungsanspruch und im Unterschied zum Ausweisungsverfahren
gemäss Art. 10 ANAG oder dem Widerrufsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG -
nicht zu hören. Die Beschwerde vermöchte aber, selbst wenn darauf einzutreten
wäre, aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht durchzudringen, ist
doch die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Interessenabwägung in
Würdigung der gesamten Umstände (Art der verübten Delikte, Höhe des
Strafmasses, wiederholtes Fehlverhalten trotz fremdenpolizeilicher
Verwarnung) weder verfassungs- noch konventionswidrig.

3.
Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so bleibt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Seine Eingabe kann aber auch
nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da der
Beschwerdeführer zu diesem (gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiären)
Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) mangels eines
Eingriffs in rechtlich geschützte Positionen nicht legitimiert wäre (Art. 88
OG; BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff., mit Hinweisen).

Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der
Sache selbst zulässig sind ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.;
vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S.
94), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

4.
Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren
(Art. 36a OG) nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG)

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle für
Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle und dem Kantonsgericht
(Öffentlichrechtliche Abteilung) des Kantons Wallis sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: