Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.531/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.531/2001/bmt

Urteil vom 10. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz,  Schwarztorstrasse
18, Postfach 6118, 3001 Bern,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern [Verwaltungsrechtliche Abteilung] vom 8. November 2001)
Sachverhalt:

A.
Der am 30. August 1964 geborene spanische Staatsangehörige X.________ wuchs
zusammen mit seinen Geschwistern bis zum neunten Lebensjahr bei seinen
Grosseltern und seiner Mutter in Spanien auf. Sein Vater war in der Schweiz
als Gastarbeiter tätig. 1973 folgte er zusammen mit seinen Geschwistern und
seiner Mutter in die Schweiz nach. In Bern besuchte er zunächst eine
Bildungseinrichtung für Ausländerkinder, danach die öffentliche Primarschule.
Später absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Automechaniker und wurde am
"Centro italo-svizzero di Formazione Professionale" unterrichtet. In der
Folge war X.________ als Discjockey in verschiedenen Berner Lokalen tätig.
Daneben arbeitete er für ein Lokalradio und führte seit 1990 eine eigene
Videothek in Bern, wo er auch die meiste Zeit seinen Wohnsitz hatte. Während
mehreren Jahren wohnte er im Kanton Freiburg; für diesen Kanton besitzt er
auch eine Niederlassungsbewilligung.

Das Geschwornengericht des II. Bezirks des Kantons Bern verurteilte
X.________ am 19. Mai 1994 zu sechs Jahren Zuchthaus wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), mehrfach, mengenmässig qualifiziert
und zum Teil gewerbsmässig begangen in der Zeit von 1990 bis September 1991
und ab anfangs Januar bis Mai 1992. Am 31. Oktober 1995 sprach das
Strafamtsgericht Bern eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil von zehn Monaten
Gefängnis aus, ebenfalls wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter und
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 22. Juni 1993 trat X.________ in den vorzeitigen Strafvollzug. Am 10.
November 1993 verheiratete er sich mit der spanischen Staatsangehörigen
Y.________. Im Januar 1996 wurde er in Halbfreiheit versetzt und am 2.
Dezember 1996 bedingt entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei
Jahren. Während dieser Zeit wurde er unter Schutzaufsicht gestellt.

B.
Am 8. Januar 1997 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausweisung
von X.________ für eine unbestimmte Dauer aus der Schweiz und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 31. März 1997. X.________ erhob gegen diese Verfügung
am 28. Januar 1997 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens schloss X.________ am
24. März 1999 mit der Italienerin Z.________ den Ehebund, nachdem am 21.
April 1998 seine erste Ehe geschieden worden war.
Am 28. Mai 2001 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die
Beschwerde von X.________ ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schützte mit Urteil vom 8. November 2001 den abschlägigen Entscheid der
Direktion.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2001 beantragt X.________
beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und "die
Sache der Fremdenpolizei des Kantons Bern zur Androhung der Ausweisung
zurückzuweisen".
Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons
Berns sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

D.
Am 16. Januar 2002 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art.
99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die
in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten Verfügungen, soweit sie - wie hier -
gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erging (BGE 114 Ib 1 E. 1a S.
2). Da auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 103, 106, 108 OG) erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die
Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
"angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens
des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie
auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs.
3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).

Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV
"angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die das
Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art.
104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes
Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl.
BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der
zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E.
2a S. 523; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).

2.2 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der
Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit, die strafrechtliche
Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er hievon ab oder wird im
Falle einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung
probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 122 II 433 E. 2b S. 435; 114
Ib l E. 3a S. 3 f.), sind doch die Voraussetzungen für die beiden
Entfernungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid über die
Gewährung des bedingten Vollzuges einer strafrechtlichen Landesverweisung auf
die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens des Ausländers in
der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 123 IV 107 E. 4a S. 111
f.) und für denjenigen über den probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB
auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei regelmässig die
Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz demjenigen im Heimatland
gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a S. 59 f., mit Hinweisen).
Demgegenüber steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung
das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). Der konkreten Prognose über das
Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im
Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls
Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE
125 II 105 E. 2c S. 109; Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen
Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen
Ausländerrechts, St. Gallen, 2001, S. 165 f., mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001). Wenn das Geschwornengericht
des II. Bezirks des Kantons Bern in seinem Urteil vom 19. Mai 1994 (S. 61)
zum Schluss kam, eine Landesverweisung würde den Beschwerdeführer entwurzeln
und damit dem Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufen (wobei das Gericht in
seinen Erwägungen festhielt, "diesen Überlegungen werde auch die
Administrativbehörde Rechnung zu tragen haben"), so kann daraus - entgegen
der sinngemäss geltend gemachten Auffassung des Beschwerdeführers - noch
nicht auf die Unzulässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung
geschlossen werden.

2.3 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435
ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer -
erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521
E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 2A.477/1996
vom 13. März 1997 [Einreise im Alter von 9 Jahren, 16 Jahre Anwesenheit],
2A.441/1996 vom 3. März 1997 [Einreise im Alter von 11 Jahren, 20 Jahre
Anwesenheit], 2A.520/1996 vom 25. Februar 1997 [Einreise im Alter von 11
Jahren, 21 Jahre Anwesenheit], sowie 2A.528/1996 vom 20. Januar 1997
[Einreise im Alter von 11 Jahren, 21 Jahre Anwesenheit]). Entscheidend ist
aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die
gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BGE 125
II 518 E. 2b S. 523 f.).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der Ausweisungsgrund von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG formell gegeben ist. Es bleibt damit zu prüfen, ob
die Ausweisung als verhältnismässig erscheint (vgl. E. 2.1).

3.1
3.1.1Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer wegen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten
verurteilt wurde. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen
Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit
diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von
Menschen eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, Bern 1997, S. 42 f.). Gemäss Urteil des Geschwornengerichts
des II. Bezirks des Kantons Bern vom 19. Mai 1994 hat der Beschwerdeführer in
der Zeit von 1990 bis September 1991 und ab anfangs Januar bis Mai 1992
ungefähr ein Kilo Kokain erworben, etwa 1,3 kg Kokain verkauft sowie
mindestens 800 Gramm Kokain abgegeben, zudem hat er Anstalten zu weiteren
Käufen und Verkäufen dieser Droge getroffen. Dabei handelte es sich um Kokain
von einem überdurchschnittlichen Reinheitsgehalt (erwähntes Urteil, S. 54).
Hinzu kommt eine zweite Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Urteil
vom 31. Oktober 1995 des Strafamtsgerichts Bern). Mit seiner Deliquenz hat
der Beschwerdeführer demnach die Gesundheit einer Mehrzahl von Menschen
gefährdet. Dieses Verhalten ist um so verwerflicher, als seinem Tätigwerden
überwiegend pekuniäre Interessen zugrunde lagen, war doch der
Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur in geringem Masse kokainabhängig. Der
Beschwerdeführer betrieb den Drogenhandel gewerbsmässig und erzielte einen
Umsatz von einigen Hunderttausend Franken. Negativ ins Gewicht fällt zudem
auch, dass der Beschwerdeführer sich mit dem aus der deliktischen Tätigkeit
fliessenden Nettoerlös von mehreren zehntausend Franken einen gehobenen
Lebensstandard leistete und finanzielle Engpässe seiner Videothek überbrückte
(erwähntes Urteil des Geschwornengerichts, S. 49). Dem Beschwerdeführer ist
weiter vorzuwerfen, dass er während etwa 2 Jahren Kokain in zum Teil
grösseren Mengen abgegeben und ein eigentliches Verteilernetz aufgebaut hatte
(Urteil, S. 54). Dabei waren ihm die Folgen des Drogenkonsums durch den
persönlichen engen Kontakt mit einer schwerstabhängigen Frau durchaus bewusst
(Urteil, S. 48). Sein Verschulden ist daher in Übereinstimmung mit dem
Verwaltungsgericht als schwer einzustufen.

3.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er zuvor nie
straffällig geworden ist und ausser dem Drogenhandel keine weiteren Delikte
begangen hat. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht erwogen hat, kann nicht
von einem "einmaligen Fehltritt" die Rede sein. Der Beschwerdeführer betrieb
von 1990 bis im Herbst 1991 Drogenhandel im grossen Stil. Nach einem
Ferienaufenthalt in Spanien nahm er ihn im Januar 1992 wieder auf. Erst seine
Verhaftung setzte seinen strafbaren Handlungen ein Ende. Sein Vorgehen war
als gewerbsmässiger Handel zu qualifizieren, was die erhebliche kriminelle
Energie des Beschwerdeführers und damit sein Gefährdungspotential für die
hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit verdeutlicht. An dieser
Einschätzung ändert auch der Umstand, dass die Straftaten vor längerer Zeit
begangen wurden, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung
nichts: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Tatbeginns 26 Jahre alt und
somit ohne weiteres in der Lage, sich Rechenschaft über seine Handlungen zu
geben. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über ein überdurchschnittliches
Einkommen und lebte in stabilen persönlichen Verhältnissen. Seine gesicherte
materielle Existenz vermochte ihn aber nicht davon abzuhalten, aus rein
egoistischen Motiven erheblich zu delinquieren.

3.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er seit seiner bedingten
Entlassung im Jahre 1996 nie mehr delinquiert habe, könne eine Rückfallgefahr
praktisch ausgeschlossen werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgen strafrechtliche und
fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke (vgl. E. 2.2). Aus
strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen
Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse
Unsicherheiten in Kauf genommen werden. Demgegenüber steht für die
Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen
von mehreren Faktoren darstellt. Aus der umfassenden Interessenabwägung
ergibt sich somit im Vergleich ein mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E. 5b S.
132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Auch ist zu berücksichtigen, dass die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zum Teil anderen Massstäben und Kriterien
unterliegt als die Entscheidung über die fremdenpolizeiliche Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung. Es können daher bei der Prognose strengere Massstäbe
angesetzt werden und einem Wohlverhalten in Unfreiheit geringere Bedeutung
zugemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Insbesondere bei
schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der Schwere der
potentiellen Gefahr nur ein geringes Restrisiko vertretbar (Urteil
2A.563/2001 vom 21. Februar 2002, E. 2e; Wurzburger, a.a.O., S. 42).

Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges und
sein rund fünfjähriges straffreies Verhalten seit seiner Entlassung sind zwar
in Rechnung zu stellen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass dem
Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung
zukommt (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5, bestätigt im Urteil 2A.324/2001 vom 13.
November 2001, E. 5c). Dasselbe gilt auch für die anschliessende dreijährige
Probezeit, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich unter Schutzaufsicht
gestellt worden war. Eine andere Wertung würde bedeuten, dass mit der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um so eher zu rechnen wäre, je höher
das Strafmass bzw. die Probezeit oder die Dauer der Schutzaufsicht ausfällt.
Aber auch die restliche Dauer der Bewährung in Freiheit genügt nicht, um die
gegen den Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens in früheren Jahren
bestehenden Bedenken gänzlich auszuräumen. Zwar haben sich die persönlichen
und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Verbüssung der
Gefängnisstrafe wieder gefestigt, ist er doch wieder verheiratet und scheint
über eine feste Arbeitsstelle zu verfügen. Diese Umstände allein bieten aber
nicht mit genügender Sicherheit Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten,
haben ihn doch seinerzeit stabile persönliche Verhältnisse und ein
überdurchschnittliches Einkommen nicht daran gehindert, aus rein finanziellen
Interessen massiv in den Drogenhandel einzusteigen. In Würdigung dieser
Umstände muss - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - demnach der
Einschätzung der Vorinstanz, wonach hinsichtlich der Rückfallgefahr "doch
nach wie vor ein gewisses Risiko" bestehe (angefochtener Entscheid, S. 11),
gefolgt werden.

Bei dieser Sachlage besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem
Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verweigern.

3.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der
Beschwerdeführer reiste 1973 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. Er
befindet sich somit seit 29 Jahren mehr oder weniger ununterbrochen hier. Aus
den Akten ergibt sich dass einzig, dass er im Jahre 1991/1992 einen
mehrmonatigen Ferienaufenthalt in seiner Heimat Spanien verbracht hatte. Der
Beschwerdeführer hat die Schulen in der Schweiz besucht und hier auch eine
Berufslehre als Automechaniker absolviert. Vor dem Strafvollzug war er als
Discjockey und Radiomitarbeiter tätig und besass zudem eine eigene Videothek.
Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitete er als Hilfskoch in einem
Restaurant. Welche Art von Beschäftigung er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils ausübte, ergibt sich nicht aus den Akten; er befand sich aber
offenbar in einem festen Anstellungsverhältnis. Zu beachten ist ferner, dass
der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) ein enges Verhältnis zu
seinen nächsten Angehörigen pflegt. Sodann ist er seit 1999 in zweiter Ehe
mit einer in der Schweiz geborenen italienischen Staatsangehörigen
verheiratet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz beruflich und gesellschaftlich integriert ist. Er ist zwar nicht als
"Ausländer der zweiten Generation" zu betrachten; angesichts der Tatsache,
dass er bereits im Kindesalter in die Schweiz eingereist ist und seither sehr
lange hier gelebt hat, ist aber dennoch von der Ausweisung sehr zurückhaltend
Gebrauch zu machen (Urteil 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 4 b/aa).

3.3
3.3.1Die Vorinstanz verkennt nicht, dass für den Beschwerdeführer eine
Rückkehr nach Spanien mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der
Beschwerdeführer hat jedoch auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz
die Beziehungen zu seinem Heimatland aufrecht erhalten; so war er in erster
Ehe während mehreren Jahren mit einer spanischen Staatsangehörigen
verheiratet. Auch ist er der spanischen Sprache mächtig. Zudem hatte er im
Jahre 1991 mit seiner damaligen Freundin und späteren ersten Ehefrau in
Spanien eine Wohnung erworben. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die
Verhältnisse in seinem Heimatland Spanien bekannt, die sich im Übrigen nicht
wesentlich von jenen in der Schweiz unterscheiden (Urteile 2A.528/1996 vom
20. Januar 1997, E. 3a; 2A.520/1996 vom 25. Februar 1997, E. 4a). Seine
Ausbildung als Automechaniker sowie sein bisher vielseitiges berufliches
Tätigkeitsfeld werden ihm dort bei der Arbeitssuche zugute kommen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist,
dass der Beschwerdeführer "objektiv betrachtet sehr wohl in seinem Heimatland
leben kann" (angefochtener Entscheid, S. 15).

3.3.2 Die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seine Ehefrau
verfügen über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Die Ehegattin ist
in der Schweiz geboren und hier stark verwurzelt. Die Vorinstanz hat denn
auch erkannt, dass es für sie schwierig wäre, sich in Spanien
zurechtzufinden. Indessen fällt bei der hier vorzunehmenden
Interessenabwägung besonders ins Gewicht, dass der zweiten Ehefrau des
Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - angesichts
des seit dem 8. Januar 1997 hängigen Ausweisungsverfahrens gegen den
Beschwerdeführer bei ihrer Heirat am 24. März 1999 bewusst gewesen sein
musste, dass sie ihre Ehe allenfalls nicht in der Schweiz würde leben können
(BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15). Mit Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin,
dass die Ehefrau über ihre Eltern einen gewissen Bezug zum südeuropäischen
Kulturraum aufweist. In Würdigung all dieser Umstände ist der Ehefrau daher
eine Übersiedlung in das Heimatland des Beschwerdeführers zuzumuten.

3.4 Das angesichts der massiven Straffälligkeit und der begangenen Delikte
des Beschwerdeführers erhebliche öffentliche Interesse an der Ausweisung des
Beschwerdeführers überwiegt folglich dessen privates Interesse an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz, auch wenn die Wegweisung den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau hart treffen mag. Der Beschwerdeführer hat
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen und mit
seinem Drogenhandel zur Gesundheitsschädigung vieler Menschen beigetragen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist aus fremdenpolizeilicher
Sicht besonders zu gewichten, dass der Beschwerdeführer als Drogenhändler ein
eigentliches Verteilernetz aufgebaut hatte. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn er nun entsprechend die Konsequenzen der gegenüber
Drogenhändlern strengen Praxis der Fremdenpolizeibehörden tragen muss. Das
Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von
Drogen teilnehmen, ist als überaus gewichtig zu beurteilen (vgl. auch Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 1988 i.S.
Dalia, PCourEDH 1998 S. 76).

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führt auch ein
Vergleich mit dem Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001 zu
keinem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, unterschied sich
die in jenem Fall zu beurteilende Konstellation hinsichtlich der persönlichen
Verhältnisse, der Motivation (Schwerstsüchtiger, der seine Straftaten
aufgrund seiner Drogensucht begangen hatte) wie auch in Bezug auf die
Sachlage (der Betroffene zeigte aufgrund einer Therapie erstmals Anzeichen
einer Besserung und es bestand die Möglichkeit, dass er sich auf längere
Frist in die Gesellschaft zu integrieren vermochte) wesentlich von der
vorliegenden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer vergleichbaren
Situation befindet. Es verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanz
das Vorliegen besonderer Umstände, welche die Ausweisung des
Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, verneint
hat.

4.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht Art. 8 EMRK, der den
Schutz des Familien- und Privatlebens garantiert und auf den sich der
Beschwerdeführer berufen kann (vgl. BGE 127 II 60 E 1d/aa S. 64, mit
Hinweisen). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens ist vorliegend gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung
gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit über eine
gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der
hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und
verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich
genannt sind; schliesslich ist der Eingriff nach dem Gesagten (E. 3) auch
verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529 und erwähntes Urteil des
EuGMR vom 19. Februar 1998).

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: