Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.528/2001
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2A.528/2001/sch

Urteil vom 18. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. L.________,
Y.L.________,
A.L.________ und B.L.________,
C.L.________ und D.L.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
Webergasse 21, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, 6430 Schwyz.

Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung / Wegweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. Oktober 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
X. L.________, geboren 1963, aus dem Kosovo stammend, hielt sich 1987
erstmals als Kurzaufenthalter in der Schweiz auf. Ab 1989 war er als
Saisonnier tätig; seine Saisonbewilligung wurde Ende 1992 in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. 1993 reisten im Rahmen des
Familiennachzuges seine Ehefrau Y.L.________ und die drei älteren Kinder
A.L.________ (geb. 1990), B.L.________ (geb. 1991) und C.L.________ (geb.
1992) in die Schweiz ein (Aufenthaltszweck: Verbleib beim Ehemann bzw. bei
den Eltern). 1996 kam das vierte Kind D.L.________, 2000 das fünfte zur Welt.

Am 24. Januar 1996 erlitt X.L.________ einen Arbeitsunfall und wurde
arbeitsunfähig. Seine Bemühungen um Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung blieben vorerst erfolglos. Auf eine Neuanmeldung und
anschliessende Beschwerde hin entschied das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz am 17. Oktober 2001, X.L.________ habe ab 1. Mai 2001 Anspruch auf
eine halbe IV-Rente.

Inzwischen (1999) hatte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz der Familie
L.________ in Aussicht gestellt, sie erwäge, die Aufenthaltsbewilligungen
nicht mehr zu verlängern. In der Folge bewilligte die Fremdenpolizei noch
Verlängerungen bis zum 30. Juni 2000 (bzw. für die Ehefrau bis zum 22. März
2001). Nachdem sie der Familie L.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte,
verfügte die Fremdenpolizei am 12. Oktober 2000, die Aufenthaltsbewilligungen
von X.L.________, A.L.________, B.L.________, C.L.________ und D.L.________
würden nicht mehr verlängert; diejenige der Ehefrau Y.L.________ werde
widerrufen, und die Familie habe den Kanton Schwyz bis zum 31. Dezember 2000
zu verlassen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim
Regierungsrat blieb erfolglos, und am 30. Oktober 2001 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - unter Neuansetzung der Ausreisefrist
bis zum 15. Januar 2002 - eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss
gerichtete Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Dezember 2001 beantragt die Familie
L.________, den Entscheid  des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2001
aufzuheben und die Streitsache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen;
eventuell seien die Aufenthaltsbewilligungen ordentlich zu verlängern.

Der Regierungsrat - wie auch das Bundesamt für Ausländerfragen - beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

2.1 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen,
die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E.
1 S. 62 f., 161 E. 1a S. 164; 126 II 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 363
f., je mit Hinweisen).

2.2 Das angefochtene Urteil betrifft die Nichtverlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein solcher
ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern
angerufenen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, vgl. dazu grundlegend
BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.). Wer die Erwerbstätigkeit, derentwegen ihm
die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seinerzeit erteilt worden ist,
nicht mehr ausübt oder ausüben kann, muss grundsätzlich in Kauf nehmen, dass
ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet wird, es sei
denn, abweichende spezielle Regelungen sähen ein entsprechendes Recht vor
(BGE 126 II 377 E. 6b und 6c S. 393 f., sowie unveröffentlichte Urteile vom
29. August 2001 i. S. D., E. 2c/bb, und vom 29. Januar 2002 i.S. S., E.
2c/bb). Dass diese Konsequenz auch invalid gewordene Ausländer treffen kann,
wenn sie noch kein festes Anwesenheitsrecht erworben haben, liegt in der
Natur der Sache und stellt keine verbotene (direkte oder indirekte)
Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe dar (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392
ff.; erwähnte unveröffentlichte Urteile, a.a.O.). Der  Hinweis, es werde
X.L.________ nicht möglich sein, sich bei bereits eingetretener Invalidität
in seinem Heimatland zu versichern, vermag den Vorwurf der Diskriminierung
ebenfalls nicht zu begründen. Soweit X.L.________ Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung hat , können diese in seine Heimat
überwiesen werden (vgl. Art. 8 lit. f des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818.1; Fassung gemäss
Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982]).

2.3 Auch wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wovon die
Beschwerdeführer richtigerweise ausgegangen sind, als das zur Verfügung
stehende bundesrechtliche Rechtsmittel erweist, um einen behaupteten
Rechtsanspruch auf die streitigen Bewilligungen geltend zu machen (BGE 127 II
161 E. 2a S. 165), fällt sie vorliegend ausser Betracht. Ihre Zulässigkeit
setzt voraus, dass der behauptete (grundsätzliche) Rechtsanspruch tatsächlich
besteht, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. vorne E. 2.2).

3.
Die Eingabe kann auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen
werden, da die Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst
(materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wären, weil sie beim Fehlen
eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine
Rechtsverletzung erleiden (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit
Hinweisen). Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der
Legitimation in der Sache selbst zulässig sind (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312
f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erheben die
Beschwerdeführer nicht.

4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht
einzutreten.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht (im Verfahren nach Art. 36a OG):

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: