Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.526/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.526/2001/kil

Urteil vom 29. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, handelnd durch seinen Präsidenten
Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR Idée Suisse,
Giacomettistrasse 3, Postfach, 3000 Bern 15,
publisuisse SA, Giacomettistrasse 15, Postfach 610,
3000 Bern 31,
Gesuchsgegnerinnen,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), 3003 Bern.

Nichtausstrahlen eines Werbespots

(Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom

20. August 1997 [2A.330/1996])
Sachverhalt:

A.
Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) beabsichtigte im Januar 1994 durch die AG
für das Werbefernsehen (AGW; heute: "publisuisse SA") einen Fernsehspot
ausstrahlen zu lassen, der auf die "tierquälerische Nutztierhaltung"
aufmerksam machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums werben sollte.
Die "publisuisse SA" lehnte dies am 24. Januar 1994 ab, da der Spot Art. 14
der Radio- und Fernsehverordnung (heute Art. 15 Abs. 1 lit. a RTVV [Verbot
politischer Werbung]; SR 784.401) sowie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen
verletze; darüber hinaus könne sie nicht verpflichtet werden, Werbespots zur
Ausstrahlung zu bringen, die geschäftsschädigend wirkten und ihre
Verlegerinteressen tangierten. Der Verein gegen Tierfabriken gelangte
hiergegen erfolglos an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen (UBI), an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das
Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK]).

B.
Mit Urteil vom 20. August 1997 wies das Bundesgericht seinerseits eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins gegen Tierfabriken ab, soweit es
darauf eintrat: Die SRG bzw. die "publisuisse SA" handelten im Werbebereich
zivilrechtlich und ausserhalb des Programmauftrags, weshalb sie nicht
verpflichtet seien, verfügungsmässig über die Ablehnung eines Werbespots zu
entscheiden. Da sich aber unter gewissen einschränkenden Bedingungen ein
"Recht auf Antenne" aus Art. 10 EMRK ergeben könne, hätte das Bundesamt für
Kommunikation hierüber im Rahmen einer Feststellungsverfügung befinden
müssen, um den Beschwerdeweg bezüglich der Qualifikation des umstrittenen
Spots als "politische Werbung" bzw. der Zulässigkeit des entsprechenden
Verbots (Art. 18 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und
Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) zu öffnen (Art. 13 EMRK). In der Sache selber
sei jedoch sowohl das Werbeverbot als solches wie auch - mit Blick auf die
konkrete Situation zum Zeitpunkt der geplanten Ausstrahlung - die
Qualifikation des fraglichen Spots als "politisch" nicht konventionswidrig
(BGE 123 II 402 ff.).

C.
Am 28. Juni 2001 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest,
dass die Schweiz dadurch Art. 10 EMRK verletzt habe, und sprach dem Verein
gegen Tierfabriken gestützt auf Art. 41 EMRK eine Entschädigung von Fr.
20'000.--zu. Der Spot sei zwar von politischem Charakter gewesen, doch könne
seine Nichtausstrahlung aus diesem Grund in einer demokratischen Gesellschaft
nicht als verhältnismässig und erforderlich bezeichnet werden ("necessary in
a democratic society"), da das entsprechende Werbeverbot nur für Radio und
Fernsehen, nicht aber für die Printmedien gelte und es sich beim Verein gegen
Tierfabriken auch nicht um eine finanzstarke politische Gruppierung handle
(vgl. VPB 65/2001 Nr. 119 Ziff. 63 ff.).

D.
Der Verein gegen Tierfabriken hat im Anschluss hieran beantragt, das Urteil
vom 20. August 1997 zu revidieren und seine damalige
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr gutzuheissen. Das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beantragt, das
Gesuch abzuweisen; eventuell sei, falls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
18. Juni 1996 nachträglich gutgeheissen werde, davon abzusehen, die SRG zur
Ausstrahlung des vom Verein für Tierfabriken erstellten Werbespots zu
verpflichten. Die SRG beantragt ebenfalls, das Revisionsbegehren abzuweisen,
allenfalls zumindest insoweit, als mit der ursprünglichen Beschwerde
beantragt worden sei, ihr zu untersagen, künftig Werbespots auszustrahlen,
die allgemein den Konsum von Schweizerfleisch fördern wollten. Gegebenenfalls
sei die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 139a OG ist die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
Individualbeschwerde wegen der Verletzung der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)
gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur so möglich ist (Abs. 1). Das
Gesuch muss innert 90 Tagen ab Zustellung des Entscheids der europäischen
Behörde durch das Bundesamt für Justiz beim Bundesgericht eingereicht werden
(Art. 141 Abs. 1 lit. c OG). Dazu befugt ist, wer im Verfahren, das zum
konventionswidrigen Entscheid geführt hat, Parteistellung hatte und deshalb
an der Wiederaufnahme ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann
(Urteil 2A.232/2000 vom 2. März 2001 i.S. Amann, E. 1a, veröffentlicht in
EuGRZ 2001 S. 319 ff.). Der Verein gegen Tierfabriken war am ursprünglichen
Verfahren beteiligt. Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ist ihm am 22. Oktober 2001 durch das Bundesamt für Justiz
eröffnet worden, womit sein Gesuch am 3. Dezember 2001 rechtzeitig
eingereicht worden ist. Auf dieses ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1
Nach Art. 46 EMRK übernehmen die Vertragsstaaten die Pflicht, in den sie
betreffenden Fällen das Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Wird eine
Individualbeschwerde gutgeheissen, sind sie gehalten, soweit möglich für eine
volle Wiedergutmachung zu sorgen. Die Urteile des Gerichtshofs haben in der
Regel rein deklaratorische Wirkung; es kann damit weder der
konventionswidrige innerstaatliche Entscheid noch ein allenfalls diesem
zugrunde liegendes nationales Gesetz aufgehoben werden. Die Art der
Wiederherstellung des konventionskonformen Zustands bleibt im Wesentlichen
Sache des betroffenen Staates. Aus der Konvention selber ergibt sich keine
Verpflichtung, ein Verfahren wieder aufzunehmen. Gestattet das
innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung, spricht der
Gerichtshof der verletzten Partei im Rahmen von Art. 41 EMRK
völkerrechtlichen Gepflogenheiten entsprechend eine gerechte Entschädigung zu
(vgl. das Urteil 2A.232/2000 vom 2. März 2001 i.S. Amann, E. 2a, mit
zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin, veröffentlicht in EuGRZ
2001 S. 320).

2.2 Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass die Revision nach Art.
139a OG grundsätzlich ausgeschlossen ist, falls nur (noch) materielle
Interessen auf dem Spiel stehen und die Konventionsverletzung bloss noch mit
einer Entschädigung gutgemacht werden kann (Urteil 2A.232/2000 vom 2. März
2001 i.S. Amann, E. 2b/bb, veröffentlicht in: EuGRZ 2001 S. 321; BGE 125 III
185 E. 3 S. 188; 123 I 283 E. 3a S. 287, 329 E. 3 S. 335 ff.). Die Frage der
"gerechten Entschädigung" für die festgestellte Beeinträchtigung in den
konventionsmässigen Rechten ist in diesem Fall direkt durch den Gerichtshof
zu erledigen (vgl. Frank Schürmann, Erste Erfahrungen mit Art. 139a OG, in:
Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S.
99 f.; Jörg Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Berlin et al. 1993, S. 144).
Die von ihm dabei zugesprochene Abgeltung ist völkerrechtlicher Natur und
kann deshalb nicht innerstaatlich im Revisionsverfahren durchgesetzt werden
(vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 237; Urteil 2A.232/2000 vom 2. März 2001
i.S. Amann, E. 2b/bb, veröffentlicht in EuGRZ 2001 S. 321).

2.3 Anders verhält es sich, wenn die Entschädigung und die Feststellung des
Gerichtshofs die Verletzung nicht hinreichend auszugleichen vermögen, etwa
bei einem (allenfalls auch nur impliziten) Fortbestehen eines Schuldvorwurfs
(BGE 124 II 480 E. 2c S. 485), oder wenn der konventionswidrige Zustand trotz
der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof andauert
(BGE 125 III 185 E. 4b S. 190): In diesen Fällen ist die Revision möglich,
falls sie geeignet und erforderlich erscheint, über die finanzielle Abgeltung
hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen zu beseitigen, und
keine andere Möglichkeit der Heilung besteht (Schürmann, a.a.O., S. 100;
kritisch: Michel Hottelier, La procédure suisse de révision consécutive à un
arrêt de condamnation par la Cour Européenne des Droits de l'Homme, in: Revue
trimestrielle des droits de l'homme 12/2001 S. 759 f.).

3.
3.1Nach Art. 140 OG hat der Betroffene unter Angabe der Beweismittel den
Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen. Dabei
genügt nicht, dass er das Vorliegen eines solchen einfach behauptet; er muss
vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das
Dispositiv abzuändern ist (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, Rz.
8.28, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel
1998).

3.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen formellen Anforderungen nicht: Der
Gesuchsteller beantragt, den bundesgerichtlichen Entscheid zu revidieren, er
legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern nach dem Urteil des Gerichtshofs
vom 28. Juni 2001 ein entsprechender Revisionsbedarf besteht. Offenbar geht
er davon aus, dass der verurteilende Entscheid aus Strassburg um seiner
selbst willen eine Revision nötig mache; dem ist indessen nicht so: Allein
die Tatsache, dass eine Individualbeschwerde gutgeheissen wurde, bewirkt noch
nicht, dass das zugrundeliegende bundesgerichtliche Urteil nach dem
innerstaatlichen Recht zu revidieren ist (Urteil 2A.363/2001 vom 6. November
2001 i.S. Boultif, E. 3a/cc; Martin Philipp Wyss, EMRK-Verletzung und
bundesrechtliche Revision nach Art. 139a OG, in: recht 1999 S. 100;
Schürmann, a.a.O., S. 100; Hottelier, a.a.O., S. 749; BBl 1991 II 465, S.
529). Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die Natur der Revision als
ausserordentliches Rechtsmittel nur, soweit eine solche über die durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochene Wiedergutmachung
hinaus nötig und allein auf diesem Weg möglich erscheint (vgl. Schürmann,
a.a.O., S. 102; Wyss, a.a.O., S. 99). Dass und inwiefern dies der Fall ist,
muss dem Revisionsgesuch zumindest ansatzweise entnommen werden können (vgl.
Urteil 2A.363/2001 vom 6. November 2001 i.S. Boultif, E. 3b/cc).

3.3 Der Gesuchsteller ist inzwischen mit einem neuen Antrag auf Ausstrahlung
seines Spots an die SRG bzw. die "publisuisse SA" gelangt. Danach möchte er
diesen heute mit folgendem Vorspann ausgestrahlt wissen:

"Dieser Werbespot wurde vom Schweizer Fernsehen zensuriert. Bundesrat
Leuenberger und das Bundesgericht haben diese Zensur abgesegnet. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz wegen Verletzung
der Meinungsäusserungsfreiheit verurteilt und zu einer Entschädigung an den
VgT von Fr. 20'000.-- verpflichtet".

Die "publisuisse SA" hat es offenbar erneut abgelehnt, mit ihm einen
entsprechenden Werbevertrag abzuschliessen, wogegen der Gesuchsteller an das
Bundesamt für Kommunikation gelangte, bei dem das Verfahren zurzeit noch
hängig ist. Er belegt mit diesem Vorgehen selber, dass für ihn keine
konkreten nachteiligen Auswirkungen fortbestehen, die allein über eine
Revision beseitigt werden können. Dass er noch ein Interesse an der
Ausstrahlung seines Spots in der ursprünglichen Fassung hätte, behauptet er
nicht und erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem es ihm in erster Linie
nicht mehr (allein) um die Werbung gegen den Fleischkonsum und eine
Anprangerung der Tierhaltung geht, die sich in den fast acht Jahren seit der
ursprünglich geplanten Ausstrahlung auch gewandelt haben dürfte, sondern um
die Bekanntmachung der durch den Gerichtshof festgestellten Verletzung seiner
Meinungsäusserungsfreiheit. Damit steht heute aber nicht mehr der gleiche
Spot zur Diskussion. Die seinerzeitige Konventionsverletzung wurde mit der
Verurteilung der Schweiz und der damit verbundenen Zusprechung einer
Entschädigung nach Art. 41 EMRK beseitigt; über den nunmehr gewünschten neuen
Werbevertrag ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden.

4.
4.1Bei der Akquisition und Ausstrahlung von Werbung handelt die SRG nicht im
Rahmen ihres Programmauftrags, sondern privatrechtlich. Sie kann ihre
Programme unter Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorgaben mittels Werbung
finanzieren, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von diesem
Finanzierungsinstrument Gebrauch, muss sie sich an die entsprechenden im
öffentlichen Interesse erlassenen Beschränkungen hinsichtlich der Abgrenzung
zum Programm (Art. 18 Abs. 1 RTVG), der Werbedauer (Art. 18 Abs. 3 RTVG) und
der Werbeverbote (Art. 18 Abs. 4 und 5 RTVG) halten (vgl. BGE 126 II 7 ff.
und 21 ff.). Allfällige Verletzungen der betreffenden Regeln können
konzessionsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die SRG hat - wie alle
anderen Veranstalter - sicherzustellen, dass das Werbeprogramm kein
nationales oder internationales Recht verletzt. Es ist deshalb sachgerecht,
wenn sie ihrerseits der "publisuisse SA" gegenüber darauf achtet, dass diese
den öffentlichrechtlichen Sendebeschränkungen Rechnung trägt und nötigenfalls
mit den Kunden nach einer Lösung sucht bzw. gewisse Werbungen zurückweist.

4.2 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 20. August 1997 festgestellt, dass
der Werbespot des Gesuchstellers unter das öffentlichrechtliche Verbot der
politischen Werbung nach Art. 18 Abs. 5 RTVG fiel und dies der SRG bzw. der
"publisuisse SA" einen zulässigen Grund geben konnte, auf den Abschluss des
Werbevertrags zu verzichten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hat diese Ansicht nicht geteilt und festgestellt, dass sich die
Nichtausstrahlung des Spots mit der Begründung, dass es sich dabei um eine
politische Werbung handle und solche am Fernsehen verboten sei, in einem
demokratischen Staat nicht rechtfertige; zur Frage, ob und wieweit die
Schweiz allfällige positive Pflichten hinsichtlich einer Drittwirkung von
Grundrechten unter Privaten verletzte, indem sie nicht für eine Ausstrahlung
sorgte, äusserte er sich nicht (vgl. Ziff. 46 seines Entscheids). Gegenstand
des bundesgerichtlichen Urteils bildete die behördliche Feststellung, dass
die Werbung des Gesuchstellers als "politisch" im Sinne des Radio- und
Fernsehgesetzes gelten und sich die Weigerung, diese auszustrahlen, bereits
aus diesem öffentlichrechtlichen Grund rechtfertigen konnte, nicht hingegen
die Frage, ob die SRG den Gesuchsteller boykottiert hat, sie den
entsprechenden Werbemarkt beherrscht und sie aus diesem Grund zum Abschluss
eines Werbevertrags verpflichtet gewesen wäre. Diese - das Zivilrecht
beschlagenden - Aspekte eines Kontrahierungszwangs sind, was von der Schweiz
geltend gemacht und vom Europäischen Gerichtshof nicht beanstandet wurde, in
den entsprechenden zivilrechtlichen Verfahren (Kartell-, Wettbewerbs- bzw.
Persönlichkeitsrecht) und nicht konzessionsrechtlich durchzusetzen.

4.3 Die Schweiz ist in diesem Zusammenhang ihrer aus Art. 10 EMRK fliessenden
positiven Pflicht, für eine angemessene Realisierung der in der Konvention
garantierten Rechte unter Privaten zu sorgen, mit dem Erlass der
entsprechenden (zivilrechtlichen) Gesetzgebung und den damit verbundenen
gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten nachgekommen. Die wettbewerbs- und
kartellrechtliche Regelung bzw. die Möglichkeit der Geltendmachung eines
zivilrechtlichen Kontrahierungszwangs dient einer fairen, einen
Interessenausgleich suchenden Umsetzung grundrechtlicher Positionen im
wirtschaftlichen Bereich unter Privaten. Dem Gesuchsteller steht es offen,
den Anspruch auf Ausstrahlung seines Werbespots auf diesem Weg durchzusetzen,
soweit er hieran entgegen dem Gesagten noch ein aktuelles Interesse haben
sollte, wobei in jenen Verfahren seinen verfassungsmässigen Rechten und den
Grundsätzen von Art. 10 EMRK Rechnung zu tragen sein wird (vgl. Art. 35 BV).
Das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte steht einer solchen Sichtweise
nicht entgegen, ergibt sich daraus doch nur, dass der umstrittene Spot nicht
als "politische Werbung" von einer Ausstrahlung ausgenommen werden durfte
bzw. eine entsprechende Sendung seitens der SRG gestützt auf Art. 10 EMRK
keine konzessionsrechtlichen Konsequenzen für die Veranstalterin hätte nach
sich ziehen dürfen. Zu Recht weist die SRG darauf hin, dass das Urteil nicht
dahin verstanden werden kann, dass sie gestützt darauf nun losgelöst von der
Rechtsordnung - etwa dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb -
gehalten wäre, den umstrittenen Spot auszustrahlen, nachdem sich der
Europäische Gerichtshof mit den entsprechenden Fragen nicht befasst, seinen
Entscheid auf die Problematik der "politischen" Werbung beschränkt und zu
ihrer eigenen negativen Meinungsäusserungsfreiheit in keiner Weise Stellung
genommen hat. Nachdem durch den Entscheid des Gerichtshofs bloss klargestellt
ist, dass das Verbot politischer Werbung am Fernsehen einer Ausstrahlung
nicht entgegenstehen darf, ist die Verbreitung des Spots - soweit die SRG
bzw. die "publisuisse SA" eine solche nach wie vor ablehnen - deshalb auf dem
zivilrechtlichen Weg und nicht revisionsweise durchzusetzen (vgl. Ulrike
Preissler, Die Zulässigkeit ideeller Werbung im Fernsehen, Diss. Bonn 1994,
S. 113 ff.; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, Rz. 126; Rolf H. Weber, Rechtliche
Grundlagen für Werbung und Sponsoring, in: SMI 1993, S. 213 ff. insbesondere
S. 226 FN 58).

4.4 Eine direkte öffentlichrechtlich begründete Anweisung an die SRG, den
umstrittenen Werbespot auszustrahlen, fällt mangels einer entsprechenden
bundesgerichtlichen Kompetenz ausser Betracht: Der beschwerdeführende Verein
hatte vom Bundesamt für Kommunikation den Erlass einer Feststellungsverfügung
verlangt, wonach er gestützt auf Art. 10 EMRK ein Recht auf Ausstrahlung
seines Werbespots habe ("Recht auf Antenne im Werbebereich"). Das
Bundesgericht hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bestehen eines
Anspruchs auf Erlass einer solchen Verfügung bejaht (Art. 25 VwVG in
Verbindung mit Art. 13 EMRK), in der Sache selber aber - nach Ansicht des
Gerichtshofs zu Unrecht - gestützt auf Art. 18 Abs. 5 RTVG ein Recht auf
Zugang zum Werbefernsehen für politische Werbung verneint. Hätte das
Bundesgericht gleich entschieden wie der Gerichtshof, hätte es sich auf die
Feststellung beschränken müssen, dass die Ausstrahlung des Spots nicht wegen
seines politischen Charakters verweigert werden durfte bzw. die
Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes gegen Art. 10 EMRK verstösst. Eine
Anordnung des Bundesgerichts, den Spot auszustrahlen, wäre dagegen im
rundfunkrechtlichen Verfahren mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage
nicht möglich gewesen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 491). Soweit der
Gesuchsteller dies nun revisionsweise beantragt, liegt sein Ansinnen
ausserhalb des revidierbaren Entscheids. Was das Bundesgericht im
ursprünglichen Verfahren nicht anzuordnen befugt war, kann es auch im
Anschluss an ein Urteil aus Strassburg nicht tun (Urteil 2A.232/2000 vom 2.
März 2001 i.S. Amann, E. 3b/bb, veröffentlicht in EuGRZ 2001 S. 322).

5.
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es
rechtfertigt sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art.
156 Abs. 3 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, nachdem die SRG
und die "publisuisse SA" im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten
waren (so bereits die in BGE 123 II 402 ff. nicht veröffentlichte E. 6b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: