Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.519/2001
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2A.519/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      4. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

A.________, geb. 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. Jacques Gubler, Fürsprech, Vorstadt-Delsbergstrasse 14,
Laufen,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________
kam 1991, im Alter von 20 Jahren, in die Schweiz und erhielt
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung,
welche in der Folge jeweilen verlängert wurde, zuletzt mit
Wirkung bis 10. Januar 2001. Aus seiner Ehe mit einer Aus-
länderin, welche die Aufenthaltsbewilligung hat, entstammt
die Tochter B.________, geboren am ........... 1994, welche
ihrerseits die Aufenthaltsbewilligung hat. Der eheliche
Haushalt ist seit längerer Zeit aufgelöst, und die Ehe wurde
am 5. September 1997 in Bosnien-Herzegowina geschieden. Da
das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht an-
erkannt worden war, wurde auch hier ein Scheidungsverfahren
eingeleitet; die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts-
präsidenten zu Gelterkinden vom 10. Oktober 2001 auf ge-
meinsames Begehren der Ehegatten geschieden. Entsprechend
der Scheidungsnebenfolgenvereinbarung wurde die Tochter
B.________ der Mutter zur Sorge anvertraut; dem Vater ist
ein Besuchsrecht (zwei Tage im Monat sowie zweimal acht Tage
Ferien im Jahr) eingeräumt, und er ist zu Unterhaltszah-
lungen an die Tochter von mindestens Fr. 500.-- pro Monat
verpflichtet.

        Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 1995 wurde
A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von drei Tagen wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung
verurteilt. Gestützt darauf verwarnte ihn die Fremdenpolizei
des Kantons Basel-Landschaft am 21. Dezember 1995, wobei sie
ihm androhte, im Falle einer erneuten gerichtlichen Bestra-
fung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
prüfen. Am 28. Juli 1998 verwarnte die Fremdenpolizei
A.________ erneut, da bis zu diesem Zeitpunkt gegen ihn

Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'582.-- einge-
leitet worden waren. Am 11. November 1999 erkannte das
Bezirksgericht Muri A.________ unter anderem der Gehilfen-
schaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl und mehr-
facher Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu einer Ge-
fängnisstrafe von 18 Monaten bedingt sowie zu einer, eben-
falls bedingt aufgeschobenen, Landesverweisung von fünf
Jahren.

        Am 29. Januar 2001 lehnte es die Fremdenpolizei des
Kantons Basel-Landschaft ab, die Aufenthaltsbewilligung ein
weiteres Mal zu erneuern, und wies A.________, unter An-
setzen einer Ausreisefrist, aus dem Kanton weg. Eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos. Mit Urteil vom
10. Oktober 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft die gegen den regierungsrätlichen Beschwer-
deentscheid erhobene Beschwerde ab und setzte die Frist für
den Wegzug neu auf den 15. Januar 2002 fest.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November
2001 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsge-
richts vom 10. Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei ihm
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

     2.- Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewil-
ligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt
(Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

        a) Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entschei-
den die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Aus-
länder könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats-
vertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche
Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E. 1 S. 62 f., 161 E. 1a
S. 164; 126 I 81 E. 1a S. 83; 126 II 335 E. 1a S. 337 f.,
377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 364, 289 E. 2a S. 291,
je mit Hinweisen).

        Es gibt keine bundesgesetzliche Norm, welche dem
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
einräumen würde. Insbesondere ist Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht
anwendbar, da die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers,
mit welcher er ohnehin längst nicht mehr zusammenlebt und
von welcher er übrigens nunmehr auch nach Schweizer Recht
gültig geschieden ist, nicht über eine Niederlassungsbewil-
ligung verfügt. Da sodann die Tochter des Beschwerdeführers
bloss eine Aufenthaltsbewilligung hat, stellt sich auch in
dieser Hinsicht die Frage einer (analogen) Anwendung von
Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht. Ein Recht auf fremdenpolizei-
rechtliche Bewilligung ergibt sich auch nicht aus einem
bilateralen Staatsvertrag. Der Beschwerdeführer macht
jedoch geltend, ein derartiger Anspruch ergebe sich aus
Art. 8 EMRK, und zwar insofern, als er in Bezug auf seine
Tochter ein Besuchsrecht habe.

        b) Aus Art. 8 EMRK kann derjenige einen Bewilli-
gungsanspruch ableiten, der enge familiäre Beziehungen zu
einem in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen hat,
wobei aber erforderlich ist, dass dieser seinerseits ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Von einem
gefestigten Anwesenheitsrecht ist zwar nicht nur dann aus-

zugehen, wenn der nahe Familienangehörige das Schweizer Bür-
gerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat, sondern
auch dann, wenn er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht. Im
Übrigen aber stellt die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar (BGE 126 II 377 E. 2b
S. 382 ff., mit Hinweisen).

        Die Tochter des Beschwerdeführers hat eine Aufent-
haltsbewilligung, auf deren Erneuerung sie keinen Rechtsan-
spruch hat. Es fehlt ihr somit ein gefestigtes Anwesenheits-
recht, gestützt worauf der Beschwerdeführer einen Bewilli-
gungsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen könnte. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unter keinem Titel
zulässig.

        c) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staats-
rechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Beschwer-
deführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materi-
elle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil er bei
Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Ver-
weigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88 OG; vgl.
BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Eigentliche Ver-
fahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der
Sache selbst zulässig sind (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.;
vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), er-
hebt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht in einer
den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden
Form.

        d) Wenn die blosse Aufenthaltsbewilligung der Toch-
ter als Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Bewilligungs-
anspruchs als genügend betrachtet würde, wäre die Beschwerde
im Übrigen klarerweise unbegründet:

        In der Regel kann sich im Hinblick auf eine Bewil-
ligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen, der
mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zu-
sammenlebt. Die Rechtsprechung macht zwar eine Ausnahme für
den Fall, dass die Beziehung eines Kindes zu einem Eltern-
teil im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegt wird; dabei ist
aber zu berücksichtigen, dass eine derartige Beziehung - vom
Gesetzgeber gewollt - in bloss eingeschränkter Weise gelebt
werden kann. Ein Besuchsrecht kann, unter Anpassung der Mo-
dalitäten, grundsätzlich auch vom Ausland ausgeübt werden.
In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht da-
raus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung
nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits
zwischem dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen
Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders
enge Beziehungen bestehen, die sich zudem wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer aus-
zureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liessen,
und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitge-
hend tadellos ist (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff.; 120 Ib 22
E. 4 S. 24 ff.). Zumindest die zweite Voraussetzung ist vor-
liegend offensichtlich nicht erfüllt; der Beschwerdeführer
hat Ausweisungsgründe gesetzt, indem er zweimal straffällig
geworden ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG), wobei sein
Verschulden in einem Fall keineswegs mehr leicht wiegt, und
er hat es auch in anderer Hinsicht nicht geschafft, sich in
die im Gastland geltende Ordnung einzufügen, indem er in
erheblichem Masse seinen privatrechtlichen Verpflichtungen
(Anhäufung von Betreibungen) nicht nachgekommen ist (Art. 10
Abs. 1 lit. b ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 ANAV).
Unter diesen Umständen überwöge jedenfalls das öffentliche
Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung das
Interesse des Beschwerdeführers daran, sich zwecks Ausübung
des Besuchsrechts dauernd in der Schweiz aufhalten zu dür-
fen.

     3.- a) Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Ver-
fahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Wei-
terungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten.

        b) Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die
Wegzugsfrist gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

        c) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bun-
desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: