Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.517/2001
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2A.517/2001 /kil

Urteil vom 28. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe
M. Wirz-Julen, Haus Theodul, Postfach 402, 3920 Zermatt,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bâtiment Planta 577, 1950 Sitten,

Steuerrekurskommission des Kanton Wallis, Bâtiment Planta, 1950 Sitten.

Direkte Bundessteuer 1991/1992 und 1993/1994

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission
des Kantons Wallis vom 24. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
A. ________ betreibt in B.________ u.a. ein Taxiunternehmen, ein Parkhaus und
ein Café. Im September 1998 wurden ihm die definitiven Veranlagungen
hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Perioden 1991/92 und 1993/94
eröffnet. Die darin enthaltenen Aufrechnungen gegenüber den jeweiligen
Steuererklärungen beruhten auf einer im Juni 1995 vorgenommenen Buchprüfung.
Gegen diese Aufrechnungen erhob A.________ erfolglos Einsprache und sodann
Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis.

B.
Am 28. November 2001 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das Urteil der
Steuerrekurskommission vom 24. Januar 2001 aufzuheben und die vorgenommenen
Aufrechnungen abzuziehen.

Die Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet,
während die Steuerrekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung
die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, für die Veranlagung der
Steuerperiode 1991/92 sei spätestens per 31. Dezember 2001 die absolute
Veranlagungsverjährung gemäss Art. 120 bzw. 152 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) eingetreten.
Diese Rüge ist indessen von Vornherein unbegründet.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auf Verjährungsfragen der vor
dem 1. Januar 1995 liegenden Steuerperioden grundsätzlich die altrechtlichen
Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung
einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11 a.F.) anwendbar (vgl. BGE 126
II 1 E. 2a S. 3 f., mit Hinweisen; bestätigt im unveröffentlichten Urteil vom
23. November 2001 i.S. M., E. 5c S. 11; siehe auch
Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Rz 4a zu Art. 120 DBG). Das neue
Bundesgesetz könnte nur insoweit zur Anwendung kommen, als es für den Bereich
der Strafsteuer milderes neues Recht darstellen würde (lex mitior; Art. 2
Abs. 2 u. Art. 337 StGB; für den Bereich des Steuerstrafrechts bei der
direkten Bundessteuer: vgl. insbesondere BGE 119 Ib 311 E. 4 S. 320 ff.; ASA
68 416 E. 1c; 67 470 E. 5; 67 400 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend geht es jedoch nicht um Nach- und Strafsteuern (was auch die
Anwendung von Art. 152 DBG von vornherein ausschliesst), sondern um
Aufrechnungen bei der ordentlichen Veranlagung. Somit ist hier allein die
altrechtliche Regelung massgeblich.

1.2 Gemäss Art. 98 BdBSt verwirkt das Recht zur Einleitung einer Veranlagung
binnen dreier Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode. Als
Verfahrenseinleitung kann namentlich die Zustellung der Steuererklärung
gelten (vgl. Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil,
2. Aufl., Basel 1992, Rz 2 zu Art. 98 BdBSt). Diese Frist ist hier
unbestreitbar eingehalten worden, hat doch der Beschwerdeführer seine
ausgefüllte Deklaration den Behörden am 26. September 1991 wieder zukommen
lassen.

Die altrechtliche Regelung des Bundesratsbeschlusses sieht für rechtzeitig
eingeleitete Verfahren keine eigentliche Veranlagungsverjährung vor,
insbesondere auch keine absolute Verjährungsfrist (die gemäss Art. 120 Abs. 4
DBG hier übrigens erst per Ende 2007 ablaufen würde). Es gilt einzig noch
eine Anspruchsverjährung für die Steuerforderungen (vgl. Känzig/Behnisch,
a.a.O., Rz 2 zu Art. 128 BdBSt, siehe auch Ernst Blumenstein/Peter Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 318).
Diese verjähren laut Art. 128 BdBSt innert fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit,
wobei die Frist durch jede Einforderungshandlung, m.a.W. jede auf
Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung der Behörden,
unterbrochen wird (vgl. Känzig/Behnisch, a.a.O., Rz 10 zu Art. 128 BdBSt).
Vorliegend wurde die direkte Bundessteuer für das Jahr 1991 am 1. März 1992
fällig, diejenige für das Jahr 1992 am 1. März 1993. Danach erfolgten mehrere
amtliche Massnahmen, die als Einforderungshandlungen zu qualifizieren sind,
insbesondere die Buchprüfung (Juni 1995) sowie der Einspracheentscheid (April
1999) und das Urteil der Steuerrekurskommission (Januar 2001). Mit jeder
dieser Amtshandlungen hat die Fünfjahresfrist wieder neu zu laufen begonnen;
so ist denn die Verjährung auch im jetzigen Zeitpunkt klarerweise noch nicht
eingetreten.

2.
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwendungen gegen die
vorgenommenen Aufrechnungen. Es erübrigt sich indessen, näher auf seine
Vorbringen einzugehen, handelt es sich doch um (schon zwischen Einsprache und
kantonaler Beschwerde) widersprüchliche, zum grossen Teil unglaubwürdige, auf
jeden Fall aber gänzlich unbelegt gebliebene Behauptungen, die der
Mitwirkungspflicht des Betroffenen sowie seiner Beweislast für
steuermindernde Tatsachen (vgl. dazu namentlich BGE 121 II 273 E. 3c S. 284
ff., 121 II 257 E. 3 S. 259 ff., je mit weiteren Hinweisen) nicht einmal
ansatzweise zu genügen vermögen. Es besteht kein Grund, von den - für das
Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen -
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen, wobei nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Steuerrekurskommission keine richterliche
Behörde darstellen sollte (vgl. u.a. StE 2001 B 96.11 6 E. 2, 2001 B 72.14.2
27 E. 1b, StR 2000 515 E. 1b, ASA, 69 788 E. 1b, Pra 1999 185 963 E. 2 E. 1b,
je mit Hinweisen).

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: