Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.516/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.516/2001/ran

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
und Gerichtsschreiber Uebersax.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, geb. .......... 1966, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genfer-
strasse 23, Postfach 249, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Urteil vom 5. November 2001 trat das Bundesge-
richt auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der mazedoni-
schen Staatsangehörigen A.________ gegen einen Entscheid des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. September 2001 im
Zusammenhang mit der Verweigerung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung nicht ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, A.________ mache einen Anspruch auf
Bewilligung geltend, weshalb sie sich vorweg an das Verwal-
tungsgericht zu wenden habe und den Entscheid des Regie-
rungsrates nicht direkt beim Bundesgericht anfechten könne,
zumal sie keine allenfalls unabhängig vom Rechtsanspruch
zulässigen Verfahrensrügen erhebe (Urteil 2A.467/2001).
Bereits am 24. Oktober 2001 war das Verwaltungsgericht auf
die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten mit der
Begründung, A.________ stehe kein Anspruch auf eine Anwesen-
heitsbewilligung zu. Gegen dieses Urteil des Verwaltungs-
gerichts führt A.________ nunmehr Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde, beim Bun-
desgericht mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, die Be-
schwerde materiell zu behandeln.

     2.- Die Beschwerdeführerin leitet ihren behaupteten An-
spruch auf Bewilligung aus der Ehe mit ihrem niedergelas-
senen Ehemann deutscher Staatsangehörigkeit ab.

        Die Beschwerdeführerin hat ihren Mann im Juli 1994
geheiratet. Nachdem sie im September 1998 aus der Untersu-
chungshaft entlassen worden war, hat sie die Wohngemein-
schaft mit ihrem Ehemann nicht mehr aufgenommen. Da die

Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihm zusammen lebt, hat
sie heute keinen aus seiner Niederlassung abgeleiteten An-
spruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG mehr. Weil die Wohngemein-
schaft - selbst unter Berücksichtigung der Haftzeit - ledig-
lich etwas mehr als vier und jedenfalls nicht fünf Jahre
gedauert hat, kann die Beschwerdeführerin auch nicht einen
eigenständigen und damit von der Niederlassungsbewilligung
ihres Ehemannes unabhängigen Anspruch auf Anwesenheitsbewil-
ligung geltend machen (Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz ANAG;
vgl. BGE 126 II 269 E. 2b und c). Schliesslich kann sich die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf Art. 8 EMRK berufen,
ist doch die Beziehung zu ihrem Ehemann schon seit geraumer
Zeit nicht mehr intakt bzw. wird sie nicht mehr gelebt, wie
dies ein auf Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Anwesen-
heitsbewilligung voraussetzen würde (BGE 126 II 377 E. 2b
S. 382 ff., mit Hinweisen).

        Damit gelangt der Ausschlussgrund von Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zur Anwendung, weshalb auf die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann
(BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweisen).

     3.- Mangels Anspruchs auf Bewilligung ist die Be-
schwerdeführerin sodann nicht befugt, in der Sache staats-
rechtliche Beschwerde zu führen (Art. 88 OG; vgl. BGE 121
I 267 E. 2, mit Hinweisen). Unabhängig von der Legitimation
in der Sache lässt das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde freilich zu, soweit die Verletzung von Partei-
rechten im kantonalen Verfahren gerügt wird, welche auf eine
formelle Rechtsverweigerung hinaus läuft (BGE 123 I 25 E. 1,
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das
Verwaltungsgericht habe gegen ihren Anspruch auf Zugang zu
einem Gericht verstossen. Einen entsprechenden verfassungs-

rechtlichen Anspruch hat sie jedoch nicht. Art. 6 EMRK ist
auf Verfahren der fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilli-
gungen nicht anwendbar, und der neue Art. 29a BV ist noch
nicht in Kraft getreten, so dass nicht geprüft werden muss,
ob die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könnte (vgl.
BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; VPB 58/1994 Nr. 99 S. 719
[zu Art. 6 EMRK]).

     4.- a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unzulässig bzw. unbegründet und ist ohne weiteren Schriften-
wechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Unter diesen Umständen ist das für das bundesge-
richtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu-
weisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

        c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: