Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.514/2001
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2A.514/2001 /RrF

Urteil vom 29. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike
Gessner, Rheinstrasse 10, Postfach 731, 8501 Frauenfeld,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Betrieb einer Personenfähre auf dem Bodensee/Einfuhrabgaben
(Zoll/Mehrwertsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission vom 26. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
Der Verein X.________ mit Sitz in Steckborn und Zweigniederlassung in
Gaienhofen (D) bezweckt die Nutzung alternativer Energien für die
Schifffahrt, insbesondere auf dem Untersee. Der Verein war für die Saison
1999 (22. Juli - 3. Oktober) Inhaber der eidgenössischen Bewilligung Nr. D1
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf dem schweizerischen
Teilstück der Strecke Steckborn - Gaienhofen (D). Die Bewilligung galt für
den Betrieb einer in Deutschland zugelassenen Solarfähre mit einer maximalen
Passagierzahl von 35 Personen. Die Solarfähre wurde bei der Firma K.________
AG, Umwelt und Energietechnik, in Sulz-Bergfelden (D) gemietet. Mit dem
Fährbetrieb beauftragte der Verein die Firma L.________, Schifffahrt und
Bootsverleih, in Gaienhofen (D). Die Einfuhr der Fähre in die Schweiz
erfolgte im Freipassverfahren. Das bedeutet, dass auf der Einfuhr der Fähre
kein Zoll und keine Einfuhrsteuer zu entrichten waren (Art. 15 Ziff. 6 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, ZG, SR 631.0; Art. 67 lit. h der Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV, SR 641.201). Das Entgelt
für die vorübergehende Verwendung der Fähre im Inland war hingegen zu
versteuern (Art. 69 Abs. 1 lit. g MWSTV). Die Steuer belief sich gemäss
Rechnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Januar 2000 auf Fr.
767.25 und ist hier nicht umstritten.

B.
Für die Saison 2000 erhielt der Verein X.________ vom Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine bis
2004 befristete Konzession für die regelmässige gewerbsmässige
Personenbeförderung mit Schiffen auf dem schweizerischen Teilstück der zu
befahrenden Strecke Steckborn - Gaienhofen (D) jeweils für die Monate Mai bis
Oktober. Mit Vertrag vom 14. Mai 2000 beauftragte der Verein X.________
erneut die Firma L.________, Schifffahrt und Bootsverleih, in Gaienhofen (D)
mit dem Fährbetrieb in den Monaten Mai bis Oktober 2000. Das Schiff wurde
wiederum von der K.________ AG, Umwelt und Energietechnik, in Sulz-Bergfelden
(D) zur Verfügung gestellt. Es handelte sich um die in Deutschland
immatrikulierte, schweizerisch unverzollte Solarfähre "Helio".

Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 stellte die Deutsche Bundesstiftung Umwelt der
Stiftung Y.________ mit Sitz in Konstanz (D) eine Fördersumme von DM
150'000.-- für den "Demonstrationsbetrieb einer photovoltaisch betriebenen
Passagierfähre am Bodensee" in Aussicht. Kurz zuvor oder danach beauftragte
der Verein X.________ die Stiftung Y.________ mit der "Durchführung des
Projekts Solarfähre Untersee" vom 15. Mai 2000 bis 14. Mai 2001 sowie mit dem
"Fährbetrieb gemäss ... Fahrplan" vom 20. Mai bis 1. Oktober 2000. Das geht
aus einem nachträglich verfassten Vertrag vom 5. September 2000 zwischen dem
Verein X.________ einerseits und der Stiftung Y.________ andererseits hervor.
Mündlich soll der Vertrag bereits früher geschlossen worden sein. Gemäss
diesem Vertrag trat der Verein auch seine Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag mit der Firma L.________, Schifffahrt und Bootsverleih, vom 14. Mai
2000 an die Stiftung Y.________ ab. Mit Vertrag vom 15. Mai 2000 stellte
zudem die Firma K.________ AG die Solarfähre "Helio" der Stiftung Y.________
für den Fährbetrieb auf der Strecke Steckborn - Gaienhofen für die Zeit vom
15. Mai 2000 bis 14. Mai 2001 mietweise zur Verfügung.

C.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 gelangte der Verein X.________ an die
Oberzolldirektion und ersuchte um Aufschub der Verzollung für die Solarfähre.
Der Verein begründete das Gesuch damit, dass wichtige Geldgeber ihre Beiträge
an den Kauf der Solarfähre erst für das Jahr 2001 zugesprochen hätten und
dass aus diesem Grund die Fähre für die Sommersaison 2000 noch einmal von der
Firma K.________ AG gemietet werde. Die Zollkreisdirektion II (Schaffhausen)
teilte dem Verein X.________ mit Schreiben vom 19. Mai 2000 mit, für einen
Zollaufschub fehle eine gesetzliche Grundlage; es dürften zudem nur
schweizerisch verzollte Schiffe eingesetzt werden. Ohne vorherige
Einfuhrabfertigung dürfe die Fähre nicht in Betrieb genommen werden.

Da eine Zollabfertigung nicht erfolgte, nahm die Zollkreisdirektion II am 28.
Juni 2000 die Fähre als Zollpfand und überliess sie gegen Verfügungsverbot
dem Verein. Am 11. Juli 2000 leistete der Verein X.________ eine erste
Akontozahlung von Fr. 8'000.-- für die geschuldeten Einfuhrabgaben. Mit
Verfügung vom 16. August 2000 verpflichtete die Zollkreisdirektion II den
Verein zur Bezahlung der Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 38'547.35
(bestehend aus Fr. 4'950.-- Zoll, Fr. 33'582.35 Mehrwertsteuer sowie Fr.
15.-- Gebühren) abzüglich der bereits geleisteten Zahlung.

D.
Gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion II führte der Verein X.________
Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion. Er liess durch seinen
Anwalt beantragen, dass die Solarfähre mit Freipass abzufertigen und die
Entgeltsbesteuerung durchzuführen sei, wie das bereits im Jahre 1999
zugestanden worden sei. Nach Einsichtnahme in die Akten hielt der Anwalt
zusammenfassend fest:

"Die Solarfähre Helio steht im Eigentum der deutschen K.________ AG. Sie
wurde von der, ebenfalls deutschen, Stiftung Y.________ gemietet und wird
vom, ebenfalls deutschen, Schifffahrtsbetrieb L.________ in Gaienhofen
betrieben. Die Funktion der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführer) ist
einzig und allein jene der Inhaberin der entsprechenden schweizerischen
Konzession; im übrigen findet die Verwendung der Solarfähre Helio bestenfalls
'unter dem Patronat' der Beschwerdeführerin statt."

Mit Entscheid vom 23. Januar 2001 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde
ab und bestätigte die Einfuhrabgaben im Betrag von insgesamt Fr. 38'547.35.

E.
Der Verein X.________ führte gegen den Entscheid der Oberzolldirektion vom
23. Januar 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission.
Diese wies mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 die Beschwerde ab.

F.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Verein X.________ dem
Bundesgericht, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 26.
Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keine
Einfuhrabgaben schulde; die bereits bezahlten Beträge seien
zurückzuerstatten. Eventuell sei die Sache für die nötigen weiteren
Sachverhaltsabklärungen und zum Entscheid an eine Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat
auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert,
unterliegt der Zollmeldepflicht und hat die gesetzlichen Abgaben zu
entrichten (Art. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, ZG, SR 631.0).
Waren, die eingeführt werden, müssen nach Tarif verzollt werden (Art. 1 Abs.
1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, ZTG, SR 632.10). Solche
Gegenstände unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 65 der hier noch
anwendbaren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV, SR
641.201). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist somit grundsätzlich dasselbe wie
beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über
die Zollgrenze verbracht wird. Ein entgeltliches oder unentgeltliches
Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich. Auch gemietete Gegenstände unterliegen
somit der Steuer.
Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen
sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen
Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art.
65 MWSTV). Diese Ausnahmen sind zahlreich. Auch dort, wo kein Zoll erhoben
wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern
die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 66 Abs. 1
MWSTV; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern
2000, N 1 und 2 zu Art. 73). Kein Zoll und keine Einfuhrsteuer ist zu
entrichten u.a. bei Anwendung des Istanbuler Abkommens oder wenn das
Freipassverfahren nach Art. 15 ZG zur Anwendung kommt. Im Weiteren sieht Art.
34 der Schiffszollordnung vom 1. November 1940 (SR 631.253.1) eine besondere
Ausnahme vom Grundsatz der Einfuhrverzollung für Schiffe vor, sofern diese
zum Personen- oder Warentransport über die Grenze dienen und hernach die
Schweiz wieder verlassen. Diese Ausnahmen sind im Folgenden zu prüfen.

2.
2.1 Gemäss Art. 1 lit. a und Art. 2 des in Istanbul abgeschlossenen
Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990, das für
die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getreten ist (SR 0.631.24, im
Folgenden "Abkommen"), dürfen bestimmte Waren - wozu auch Beförderungsmittel
gehören - frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend
in ein Zollgebiet verbracht werden. Eingangsabgaben sind gemäss Art. 1 lit. b
des Übereinkommens neben den Zöllen auch "alle anderen Abgaben, Steuern,
Gebühren und sonstigen Belastungen". Vom Abkommen betroffen ist daher auch
die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 65 ff. MWSTV, wie das Bundesgericht
bereits mit Urteil 2A.519/1998 vom 24. April 2001 (E. 3) festgestellt hat.

Als Beförderungsmittel im Sinne des Abkommens gelten u.a. alle Schiffe, auch
diejenigen, welche für eine gewerbliche Verwendung eingeführt werden (Art. 1
lit. a und 2 lit. a der Anlage C zum Abkommen). Für die zoll- und steuerfreie
Einfuhr eines Schiffes für die vorübergehende gewerbliche Verwendung ist nach
Art. 5 lit. a der Anlage C zum Abkommen erforderlich, dass (1) das Schiff in
einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert)
ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren
Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem
(3) muss das Schiff von Personen eingeführt und verwendet werden, die von
einem solchen Gebiet aus (d.h. ausserhalb der Schweiz) ihre
Geschäftstätigkeit ausüben. Das geht aus dem französischen Originaltext
deutlicher hervor als aus der deutschen und italienischen Fassung.

2.2 Bei der Solarfähre "Helio" handelt es sich um ein ausländisch
immatrikuliertes Schiff. Es steht im Eigentum der deutschen K.________ AG,
Umwelt und Energietechnik, in Sulz-Bergfelden, die es gebaut und zur
Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke zwischen
Steckborn und Gaienhofen (D) vermietet hat. Unbestritten ist, dass das Boot
für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt wird und auch über eine
Zulassungsurkunde des Landratsamtes Konstanz vom 5. November 1999 für die
gewerbliche Schifffahrt auf dem deutschen Teil des Bodensees, ausgestellt auf
den Namen der Herstellerfirma und Eigentümerin K.________ AG, verfügte. Die
ersten beiden Voraussetzung gemäss Art. 5 lit. a der Anlage C zum Istanbuler
Übereinkommen sind somit erfüllt, wie unbestritten ist.

Streitig ist jedoch, ob die Solarfähre von einer Person, die ihre
Geschäftstätigkeit vom Ausland her ausübt, eingeführt und verwendet wird. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Stiftung Y.________ mit Sitz in Konstanz
(D) habe im Jahre 2000 die Fähre in die Schweiz eingeführt und hier
verwendet. Er habe bestenfalls das Patronat übernommen. Demgegenüber sind die
Vorinstanzen der Ansicht, der Beschwerdeführer, mithin eine juristische
Person mit Sitz in der Schweiz, habe die Fähre eingeführt und betrieben. Nach
dieser Auffassung wäre die Voraussetzung für die Befreiung nach dem
Istanbuler Übereinkommen nicht erfüllt.

2.3 Zur Beantwortung der Frage, ob die Fähre im Zeitpunkt der Einfuhr von
einer in Deutschland ansässigen Person eingeführt wurde, ist wie die Parteien
zu Recht festhalten, von entscheidender Bedeutung, wer über die Fähre
aufgrund des Mietvertrages in diesem Zeitpunkt verfügen konnte bzw. wer diese
verwendete.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er noch im Jahre 1999 die Fähre
direkt von der deutschen Firma K.________ AG gemietet und selber betrieben
habe. Im Jahre 2000 habe sich jedoch der Sachverhalt insofern geändert, als
er die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Betreiber der
Fähre, der Firma L.________, Schifffahrt und Bootsverleih, Gaienhofen (D),
auf die Stiftung Y.________ mit Sitz in Konstanz (D) übertragen habe. Diese
Übertragung sei insbesondere im Hinblick auf die Erlangung von öffentlichen
Förderungsmitteln erfolgt. Die schriftliche Vereinbarung über die Abtretung
datiere vom 5. September 2000, mündlich sei der Vertrag indessen schon im Mai
2000 abgeschlossen worden, wofür es nach Meinung des Beschwerdeführers
verschiedene Indizien gibt.
Gemäss Mietvertrag zwischen der K.________ AG und der Stiftung Y.________ vom
15. Mai 2000 stellte die K.________ AG als Eigentümerin das Solarschiff
"Helio" für den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis 14. Mai 2001 für den Betrieb
der Solarfähre der Stiftung Y.________ zur Verfügung. Aufgrund dieses
Vertrages hätte die in Deutschland ansässige Stiftung Y.________ die Fähre
verwenden und demnach in die Schweiz einführen können. Mit Vertrag vom 5.
September 2000 trat zudem der Beschwerdeführer seine Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag mit dem Schifffahrtsunternehmen L.________ vom 14. Mai 2000 an
die Stiftung Y.________ ab, wobei eine entsprechende mündliche Abmachung
bereits im Mai 2000 bestanden haben soll. Diese vertraglichen Abmachungen
könnten allenfalls als Indizien dafür gewertet werden, dass die Stiftung
Y.________ über die Solarfähre "Helio" verfügte, wenn nicht das übrige
Verhalten des Beschwerdeführers im Widerspruch dazu stünde.

Am 14. Mai 2000 beauftragte der Beschwerdeführer selber die Firma L.________,
die Solarfähre "Helio" vom 20. Mai 2000 bis zum 3. Oktober 2000 jeweils am
Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag sowie während bestimmten Perioden auch
an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Dieses Vertragsverhältnis will der
Beschwerdeführer zwar auf die Stiftung Y.________ übertragen haben. Weitere
Widersprüche folgen jedoch daraus, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom
17. Mai 2000 sowie in der Beschwerde vom 20. August 2000 an die
Oberzolldirektion ausführte, dass "in diesem Jahr die Fähre noch einmal von
der K.________ AG gemietet (wird)" bzw. dass er für die Solarfähre mit der
Herstellerfirma K.________ AG "für die laufende Saison eine Miete, allenfalls
einen späteren Mietkauf abgemacht hat". Mieter der Fähre wäre somit der
Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeeingabe vom 20. August 2000 muss auch
entnommen werden, dass das Solarprojekt des Beschwerdeführers von
schweizerischen Stellen (des Bundes und des Kantons) offenbar ebenfalls
gefördert wurde. Aus der vom UVEK erteilten Konzession geht sodann klar
hervor, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, d.h. insbesondere für den Betrieb, die Einhaltung des
Fahrplanes, die Tarif- und Beförderungspflicht sowie für die Rechnungslegung
verantwortlich ist. Auch wenn einzelne Rechte und Pflichten wie z.B. der
Fährbetrieb an Dritte weitergegeben werden können, steht aufgrund der
Konzession fest, dass für den Betrieb der Fähre der Beschwerdeführer
verantwortlich war.

2.4 Diese weiteren Umstände und insbesondere das Verhalten des
Beschwerdeführers können nur so gedeutet werden, dass die tatsächliche
Verfügungsmacht über das Schiff beim Beschwerdeführer war. Die Verträge mit
der Stiftung Y.________ verfolgten offensichtlich den Zweck, von der
Deutschen Bundesstiftung Umwelt Förderungsmittel zu erlangen. Diese flossen
an die Stiftung Y.________, die sich damit am Projekt beteiligt haben mag.
Die Verfügungsgewalt über das Schiff lag indessen beim Beschwerdeführer.
L.________ übernahm den Fährbetrieb ausdrücklich im Auftrag des
Beschwerdeführers und wurde hierfür vom Beschwerdeführer entschädigt, wie aus
dem Vertrag vom 14. Mai 2000 hervorgeht. Auch ging der Überschuss aus dem
Verkauf von Fahrkarten an den Beschwerdeführer und nicht an die Stiftung
Y.________, wie ebenfalls diesem Vertrag entnommen werden kann. Die Rechte
und Pflichten des Beschwerdeführers aus diesem Vertrag sollen zwar an die
Stiftung Y.________ abgetreten worden sein, doch ergibt sich aus dem Vertrag
vom 5. September 2000, welcher die Rechte und Pflichten zwischen dem
Beschwerdeführer und der Stiftung Y.________ festlegt, dass die Stiftung
Y.________ im Auftrag des Beschwerdeführers handelte. Die Stiftung Y.________
war namentlich verpflichtet, den Fährbetrieb "gemäss vorliegendem Fahrplan"
bzw. "den in der Konzession mit dem Bundesamt für Verkehr Bern bewilligten
Fährbetrieb" durchzuführen. Die Einnahmen standen dem Beschwerdeführer zu,
der die Stiftung Y.________ für das Projekt zu entschädigen hatte. Zudem war
die Stiftung Y.________ verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf Verlangen
Einsicht "in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Projekts" zu gewähren. Aus
beiden Verträgen ist somit zu schliessen, dass sowohl L.________ wie auch die
Stiftung Y.________ im Auftrag des Beschwerdeführers handelten und kein
Untermietverhältnis vorliegt.
Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der
K.________ AG für die Solarfähre liegt für das Jahr 2000 zwar nicht vor,
sondern nur ein solcher für das Jahr 1999. Dass ein solches
Vertragsverhältnis aber auch für das Jahr 2000 bestand, ist daraus zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 14. Mai 2000 die Firma
L.________ mit dem Betrieb der Fähre betraute, und zudem mit schriftlicher
Vereinbarung vom 5. September 2000 die Stiftung Y.________ mit der
Durchführung des "Projekts Solarfähre Untersee vom 15. Mai 2000 bis 14. Mai
2001" beauftragte und ihr die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit
L.________ vom 14. Mai 2000 abtrat. Diese beiden Verträge wären nicht möglich
gewesen, wenn kein gültiger Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der
Eigentümerin des Bootes, der K.________ AG, bestanden hätte.

2.5 Im Verfahren vor der Vorinstanz argumentierte der Beschwerdeführer
hauptsächlich damit, im Verhältnis zur Stiftung Y.________ habe er lediglich
eine Art Patronat übernommen. Das trifft nach dem Gesagten nicht zu, nachdem
er eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung den Betrieb der Fähre
übernommen durch Hilfspersonen hat ausführen lassen.
Vor Bundesgericht macht er geltend, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und
der Stiftung Y.________ sei als Transportcharter zu qualifizieren: Er habe
sich als kommerzieller Veranstalter Transportleistungen von der Stiftung
Y.________ beschafft. Die Annahme eines Transportcharters setzt indes voraus,
dass die Stiftung Y.________ dem Beschwerdeführer ein Boot mit
Bedienungspersonal mietweise überlassen hätte (s. auch Urteil 2A.55/1999 vom
23. Januar 2001, E. 5e). Das trifft aufgrund der tatsächlichen Feststellungen
nicht zu. Vielmehr bestand ein Mietverhältnis zwischen der K.________ AG und
dem Beschwerdeführer und beschaffte sich dieser die Dienste von der Firma
L.________. Die Stiftung Y.________ wurde vorab im Hinblick auf den deutschen
Förderpreis eingeschaltet. Wie das Vertragsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Stiftung Y.________ letztlich rechtlich zu
qualifizieren ist, kann offen bleiben. Jedenfalls wurde das Schiff vom
Beschwerdeführer betrieben und kann das Vertragsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Stiftung Y.________ nicht als Transportcharter
qualifiziert werden.

Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, weitere Zeugen anzuhören, wie der
Beschwerdeführer rügt. Aus den im Verfahren eingereichten Verträgen ergaben
sich zwar gewisse Widersprüche, wie dargelegt wurde. Aufgrund der gesamten
Umstände und namentlich der Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und
L.________ einerseits sowie dem Beschwerdeführer und der Stiftung Y.________
andererseits steht jedoch fest, dass die Verfügungsgewalt über die Solarfähre
weiterhin beim Beschwerdeführer lag. Eine Zeugenbefragung hätte daran nichts
ändern können, weshalb die Vorinstanz mangels Erheblichkeit auf dieses
Beweismittel verzichten durfte (vgl. BGE 125 I 417 E. 7 S. 430; 124 I 208 E.
4 S. 211 f.; 274 E. 5b S. 285). Eine Verweigerung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2.6 Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer, mithin eine in der Schweiz
ansässige juristische Person, die Fähre eingeführt und betrieben hat, sind
die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dem
Istanbuler Übereinkommen nicht erfüllt.

3.
Zu prüfen ist, ob aus zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr zu befreien
war. Der Schiffsverkehr auf Grenzgewässern wie dem Bodensee und Untersee
unterliegt gemäss Art. 52 Abs. 1 ZG grundsätzlich den allgemeinen
Zollvorschriften. Nach Art. 34 Abs. 1 und 2 der Schiffszollordnung sind
jedoch die aus dem Ausland eingehenden Schiffe zollfrei, sofern sie zum
Personen- oder Warentransport über die Grenze dienen und hernach die Schweiz
wieder verlassen, oder auch wenn sie leer in die Schweiz einfahren, um Waren
oder Personen nach dem Ausland zu befördern.

Die Vorinstanz hat erwogen, bei den "aus dem Auslande eingehenden Schiffen"
im Sinne von Art. 34 der Schiffszollordnung müsse es sich um solche handeln,
die im Ausland zugelassen seien und von einem ausländischen Unternehmen oder
von Personen mit Wohnsitz im Ausland betrieben würden (angefochtener
Entscheid, E. 3a). Diese Auslegung der Schiffszollordnung ist nicht zu
beanstanden: Auszugehen ist von Anhang V zur Eisenbahnzollordnung vom 6.
Dezember 1926 (SR 631.252.1). Gemäss Ziff. 1 lit. A und B dieses Anhanges
werden bei Eisenbahnfahrzeugen ebenfalls nur die in den Wagenpark einer
ausländischen Eisenbahngesellschaft eingereihten, einer ausländischen
Bahnverwaltung gehörenden Fahrzeuge zollfrei zugelassen; die im Wagenpark
einer inländischen Eisenbahngesellschaft eingereihten Fahrzeuge können die
schweizerische Zollgrenze zwar in beiden Richtungen zollfrei überschreiten,
doch gilt das für im Ausland gebaute Fahrzeuge erst, wenn sie verzollt worden
sind. Nach § 48 Abs. 1 und 2 der Eisenbahnzollordnung gilt diese Ordnung
zudem für Schifffahrtsunternehmen und den Schiffsverkehr der konzessionierten
Schifffahrtsunternehmungen. Für die Befreiung der "aus dem Auslande
eingehenden Schiffe" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 2 der Schiffszollordnung
ist daher erforderlich, dass das Schiff im Ausland zugelassen ist und von
einem ausländischen Unternehmen betrieben wird. Das hat die Vorinstanz mit
Recht erwogen.

Es ist klar, dass die Einfuhr der Solarfähre "Helio" für entgeltliche Fahrten
über die Grenze in die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland nach dem
in Erwägung 2 Gesagten auch die Voraussetzungen von Art. 34 der
Schiffszollordnung nicht erfüllt. Das Schiff ist zwar im Ausland
immatrikuliert und steht im Eigentum eines ausländischen Unternehmens. Es
wird jedoch von einer juristischen Person betrieben, die ihren Sitz in der
Schweiz hat. Die Zollbefreiung gemäss Art. 34 der Schiffszollordnung kann
daher ebenfalls nicht gewährt werden.

4.
Für Personen, die wie der Beschwerdeführer in der Schweiz ansässig sind,
stellt sich aufgrund der schweizerischen Zollgesetzgebung des Weiteren die
Frage, ob in Abweichung von der allgemeinen Zollpflicht Gegenstände im Rahmen
der Freipassabfertigung zollfrei in die Schweiz ein- und ausgeführt werden
können.

4.1 Freipassverkehr bedeutet, dass bestimmte Waren, die zeitweilig im
Zollinland gebraucht oder genutzt werden sollen, mit Freipass zollfrei
eingeführt werden dürfen, sofern sie anschliessend zur Wiederausfuhr bestimmt
sind. Diese Zollbefreiung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gegenstand
nicht dauernd in die Wirtschaft des Landes eingegliedert wird (vgl. Remo
Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 4, Rz. 192 ff.;
Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000,
Rz. 1411 ff.). Diesem Grundsatz folgt auch Art. 67 lit. h MWSTV, mit dem die
im Freipassverkehr zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigten Gegenstände von
der Einfuhrsteuer befreit werden (mit Ausnahme des Entgelts für den Gebrauch
des Gegenstandes nach Art. 69 Abs. 1 lit. g MWSTV). An der Stelle des
Freipasses kann in bestimmen Fällen die ausweislose Zwischenabfertigung durch
Eintragung im Vormerkregister angewendet werden (Art. 107 Abs. 2 der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz, ZV, SR 631.01 ).

4.2 Der Freipassverkehr kommt grundsätzlich bei allen Waren zur Anwendung,
die zeitlich begrenzt für die gewerbliche Verwendung ein- oder ausgeführt
werden (Art. 15 Ziff. 6 ZG). Das trifft auch auf Beförderungsmittel für den
Personen- und Warentransport über die Grenze zu (Art. 15 Ziff. 1 ZG; Art. 31
Abs. 4 ZV). Für Schiffe erfolgt die Abfertigung im Freipassverkehr nach den
Vorschriften der Schiffszollordnung (Art. 104, Tabelle A Ziff. I/1, ZV).
Zollfrei sind danach die aus dem Ausland eingehenden Schiffe, sofern sie dem
Personen- oder Warentransport über die Grenze dienen und danach die Schweiz
wieder verlassen, auch Schiffe, die leer in die Schweiz einfahren, um
Personen oder Waren aufzunehmen (Art. 34 Abs. 1 und 2 der
Schiffszollordnung). Es handelt sich um die Zollbefreiung nach Art. 34 der
Schiffszollordnung, die bereits erwähnt worden ist (E. 3 hiervor) und die
hier nicht angewendet werden kann, weil die Solarfähre "Helio" im Jahre 2000
von einer in der Schweiz ansässigen Person eingeführt und verwendet wurde.
Kennzeichnend für den Freipassverkehr ist der Umstand, dass die Ware (noch)
nicht dauernd und vollständig in die schweizerische Wirtschaft eingegliedert
ist (Arpagaus, a.a.O., Rz. 86, 192). Für den Versuchsbetrieb in der Saison
1999 durfte die Oberzolldirektion noch davon ausgehen, das Schiff sei nicht
definitiv im Betrieb des Beschwerdeführers aufgenommen worden, und im Rahmen
ihres Ermessens den Freipassverkehr bewilligen. Für die Saison 2000 war diese
Voraussetzung indessen klarerweise nicht mehr erfüllt, nachdem der
Beschwerdeführer im Besitz der Konzession des UVEK für den Linienbetrieb war
und das Schiff für diesen Betrieb über längere Zeit einzusetzen gedachte.

5.
Es folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass keine Ausnahme von der Zoll-
und Steuerpflicht erfüllt ist. Die Einfuhr der Solarfähre "Helio" in die
Schweiz im Jahre 2000 unterliegt daher dem Zoll und der Einfuhrsteuer.
Zollzahlungs- und steuerpflichtig ist die Person, welche die Ware oder den
Gegenstand über die Grenze bringt, sowie diejenige, für deren Rechnung sie
eingeführt werden (Art. 13 Abs. 1 ZG, Art. 68 MWSTV). Ist die
Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der
Zollzahlungspflicht auf den Zeitpunkt zurückbezogen, wo die Ware die Grenze
überschritten hat (Art. 11 Abs. 2 ZG). Da infolge einer Widerhandlung gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes die Abgaben zu Unrecht nicht erhoben
wurden, sind diese ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht, VStR, SR 313.0). Die Fähre wurde vom
Beschwerdeführer unter Umgehung der Zollformalitäten eingeführt. Die auf der
Solarfähre lastenden Einfuhrabgaben sind daher vom Beschwerdeführer zu
entrichten. Betragsmässig sind diese nicht bestritten.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: