Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.511/2001
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2A.511/2001 /dxc

Urteil vom 10. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Arnold
Böcklin-Strasse 37, 4051 Basel,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht),
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt [als Verwaltungsgericht] vom 13. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1. November 1962) reiste am
28. September 1987 mit Hilfe von Schleppern illegal in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch. Er machte geltend, als Kurde sei er von der
türkischen Polizei schikaniert und auch geschlagen worden, er gehe deshalb
"nicht zurück" in sein Heimatland. Im Asylverfahren gab er sich als kinderlos
aus, ebenso im "Gesuch um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen
Arbeitskraft", das sein Arbeitgeber am 14. März 1989 bei der Fremdenpolizei
des Kantons Basel-Stadt eingereicht hatte.

Am 20. Oktober 1989 heiratete X.________ die zwölf Jahre ältere invalide
Schweizer Bürgerin Y.________. Daraufhin erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Sein nach wie vor
hängiges Asylgesuch zog er zurück. In der Folge wurde ihm die
Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin regelmässig verlängert.

B.
Im Oktober 1994 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt das vom
Arbeitgeber von X.________ gestellte und gemäss Eingangsstempel am 26.
September 1994 eingegangene Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zum Anlass, dessen ausländerrechtlichen Status zu prüfen, und erteilte ihm am
18. Oktober 1994 die Niederlassungsbewilligung.

Am 15. Oktober 1996 wurde die Ehe zwischen X.________ und Y.________ vom
Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Im Jahr zuvor hatte der
Ehegerichtspräsident die Trennung der Ehegatten bewilligt.

Am 11. Mai 1999 beantragte X.________ eine Zivilstandsänderung. Er reichte
den Einwohnerdiensten das Familienbüchlein ein, woraus sich ergab, dass er am
18. März 1998 in der Türkei seine Landsfrau A.________ geheiratet hatte. Mit
ihr hat er drei Kinder: B.________ (geb. 28. Juli 1986), C.________ (geb. 1.
Januar 1991), und D.________ (geb. 10. Juni 1996).

Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 13. April 1999
wurden X.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ordentliche Leistungen der IV
von monatlich Fr. 2'150.-- (eine ganze Invalidenrente zuzüglich drei
Kinderrenten) zugesprochen.

C.
Nachdem sie X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatten, widerriefen die
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. September 1999
die Niederlassungsbewilligung vom 18. Oktober 1994 und setzten X.________
eine Ausreisefrist von 60 Tagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehe mit
Y.________ habe allein dem Zweck gedient, die Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Die letztere wäre nie erteilt worden,
wenn der Fremdenpolizeibehörde die tatsächlichen Familienverhältnisse bekannt
gewesen wären. X.________ habe den Behörden wesentliche Tatsachen
verschwiegen, was zum Widerruf des Bewiligungsentscheides führe.

Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt wies einen gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs am 17. Januar 2001 ab. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht)
bestätigte diesen Entscheid am 13. September 2001.

D.
Mit Eingabe vom 26. November 2001 führt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil
des Appellationsgerichts vom 13. September 2001 aufzuheben und festzustellen,
"dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung" habe.

Das Polizei- und Militärdepartement und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für
Ausländerfragen hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen.

E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
- antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen
Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht
unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer
ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch
besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst
wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266;
122 II 289 E. 2 S. 294 ff.). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem
Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch,
ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies
ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer
eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.).
2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so
erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht, sondern sie kann
lediglich allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen
Regeln über den Widerruf, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
ANAG (BGE  112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475).

3.
3.1Die Basler Behörden haben die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen. Danach
kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie
durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus,
dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche
Tatschen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die
Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
3.2 Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über
alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dabei handelt es sich um eine den
Ausländer treffende Informationspflicht, von der er selbst dann nicht
entbunden ist, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei der
gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16.
März 2000, E. 3d). Wesentlich sind nicht nur  solche Tatsachen, nach denen
die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt
hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie
für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10.
Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a [mit weiteren
Hinweisen]). Dazu können auch "innere Tatsachen" wie die Absicht der
Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören
(vgl. letzterwähntes Urteil, E. 3c).

Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder
durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass
die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren. Immerhin ist die
kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals
eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR
142.201]).

3.3 Das Appellationsgericht hat erwogen, ob bereits bei Eheschluss mit
Y.________ eine Scheinehe vorgelegen habe, könne offen bleiben. Entscheidend
sei, dass der Beschwerdeführer das Rechtsinstitut der Ehe nach hiesigem
Verständnis zu einem Zweck missbraucht habe, dem es nicht diene, und dass er
die Niederlassungsbewilligung nicht erhalten hätte, wenn die Einwohnerdienste
seine Familienverhältnisse in der Türkei bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe den
Fremdenpolizeibehörden bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung  -
obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre - nicht mitgeteilt, dass er vor
seiner Heirat mit Y.________ bereits ein Kind mit seiner heutigen Ehefrau in
der Heimat gehabt und während der hiesigen Ehe ein weiteres Kind mit dieser
Frau gezeugt habe. Damit stehe fest, dass die fremdenpolizeilichen Behörden
getäuscht worden seien und der Beschwerdeführer sich die
Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen
habe, was den Widerruf derselben rechtfertige.

3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, die Fremdenpolizei habe, ohne dass
dies vom Arbeitgeber oder vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden wäre,
diesem im Oktober 1994 von sich aus die Niederlassungsbewilligung erteilt. Es
habe für den Beschwerdeführer keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die
beiden drei Jahre vor bzw. zwei Jahre nach der Eheschliessung mit Frau Wagner
in der Türkei geborenen Kinder für die Fremdenpolizei von Interesse wären.
Dass die Kinder nicht bewusst verschwiegen worden seien, gehe auch aus der
Tatsache hervor, dass der Arbeitgeber, die Ausgleichskasse, die
Steuerverwaltung und auch das Bundesamt für Flüchtlinge von deren Existenz
gewusst hätten. Wenn die Einwohnerdienste dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung ohne weitere Abklärungen von sich aus erteilt
hätten, so könne diesem nun nicht ein planmässiges Vorgehen zum Zweck der
Täuschung der fremdenpolizeilichen Behörden zur Last gelegt werden.

3.5 Die Feststellung des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer habe die
Tatsache, dass er mit einer anderen Frau in der Türkei Kinder hat (wobei
eines vor der Ehe mit der Schweizerin, eines während dieser Ehe und eines in
der bewilligten Trennungszeit gezeugt worden ist), gegenüber der
Fremdenpolizeibehörde bewusst verschwiegen, ist für das Bundesgericht gemäss
Art. 105 Abs.  2 OG verbindlich (vgl. E. 1.2). Dass der Beschwerdeführer die
Kinder gegenüber anderen Behörden deklariert hat, schliesst diese Annahme
nicht aus.

3.6 Die Fremdenpolizei nahm das vom Beschwerdeführer bzw. von dessen
Arbeitgeber im September 1994 gestellte Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zum Anlass, die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zu prüfen, da der Ablauf der fünfjährigen Frist
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG unmittelbar bevorstand. Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer auf den (oder am) 11. Oktober 1994 "vorgeladen" und
ihm die Niederlassungsbewilligung am 18. Oktober 1994 erteilt wurde. Die
Prüfung beschränkte sich, wie aus einem handschriftlichen Vermerk in den
Akten zu schliessen ist, auf folgende Punkte: "- Ehefrau Schweizerin, - keine
Betreibungen und Verlustscheine, - NBG erteilen". Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung beruhte damit klarerweise auf Art. 7 ANAG, und es
lag ihr die stillschweigende Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als
alleinstehender Ausländer ohne zurückgelassene Familie eingereist war und
auch keine eigenen Kinder hatte, wie dies aus seinen bisherigen Angaben
gegenüber der Fremdenpolizeibehörde zu schliessen war. Wohl hätte eine
gezielte mündliche Befragung des Beschwerdeführers, wie sie zumindest in
Fällen der vorliegenden Art auf Grund von Art. 11 Abs. 1 ANAV vor Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung geboten wäre, den erforderlichen Aufschluss
über die familiäre Situation des Beschwerdeführers vermutlich gebracht und
der Behörde eine Beurteilung des Niederlassungsanspruches in besserer
Kenntnis der Sachlage ermöglicht. Anderseits hatte der Beschwerdeführer die
Fremdenpolizeibehörden über seine familiären Verhältnisse bis anhin unrichtig
bzw. unvollständig informiert. Er hätte schon im Gesuchsformular  von 1989,
wo ausdrücklich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unwahrer oder
unvollständiger Angaben nach "Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder)"
gefragt wurde, zumindest sein im Jahre 1986 geborenes Kind erwähnen müssen,
welches er mit seiner heutigen Ehefrau bzw. mit der ihm damals schon
informell verbundenen türkischen Partnerin gezeugt hatte. Auch über das
zweite, nach Eingehung der Ehe mit Y.________ in der Türkei mit der gleichen
Partnerin gezeugte aussereheliche Kind (geb. 1991) wurde die
Fremdenpolizeibehörde nie informiert, womit der bisherige falsche Anschein
über die familiäre Situation des Beschwerdeführers aufrecht erhalten blieb.
Dass die von ihm neben der Ehe mit Y.________ in der Türkei parallel
unterhaltene "Zweitfamilie" fremdenpolizeilich, d.h. insbesondere für das
eventuelle spätere Niederlassungs- und Familiennachzugsrecht, relevant war,
musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Gelegenheit zur Korrektur oder
Ergänzung der bisherigen Angaben hätte jeweils in den Verfahren zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestanden. Schon ein Hinweis auf die
1986 und 1991 in der Türkei geborenen Kinder hätte aller Wahrscheinlichkeit
nach die Fremdenpolizei zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu
deren Mutter veranlasst und alsdann entweder zur Offenlegung der Verhältnisse
oder jedenfalls zu Erklärungen geführt, auf welchen der Beschwerdeführer
gemäss Art. 9 Abs. 4 ANAG hätte behaftet werden können. Die Schlussfolgerung
des Appellationsgerichtes, der Beschwerdeführer habe sich die
Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen von wesentlichen
Tatsachen erschlichen, lässt sich daher nicht beanstanden.

Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer neben der Ehe
mit der schweizerischen Partnerin noch regelmässige Beziehungen zu einer
türkischen Frau unterhielt, mit der er damals bereits ein und später zwei
Kinder hatte, hätte nach der Rechtsprechung zu Art. 7 ANAG kein Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung bestanden, und eine solche wäre auch nicht
erteilt worden. Die Ehe mit der zwölf Jahre älteren und invaliden Y.________
wäre entweder als Scheinehe zu qualifizieren gewesen oder es hätte jedenfalls
als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden müssen, einen Aufenthaltsanspruch
aus einer Ehe abzuleiten, welche parallel zur Beziehung zu einer Frau im
Heimatland des Gesuchstellers geführt wurde und mit der dieser damals schon
zwei Kinder gezeugt und offenbar, wie die seitherige Entwicklung bestätigt,
die spätere Gründung einer Familie beabsichtigt hatte. Dass die
schweizerische Ehefrau über die erwähnten Verhältnisse offenbar im Bilde war
und die Ehe mit ihr erst im Jahre 1996, d.h. erst zwei Jahre nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung aufgelöst wurde, steht der Annahme eines
Rechtsmissbrauches nicht entgegen. Der Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach die Ehe mit Y.________ auf Initiative der Ehefrau geschieden worden
sei, ist entgegenzuhalten, dass die Scheidungsklage vom Beschwerdeführer
eingereicht worden ist (vgl. Anzeige des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21.
Oktober 1996 und Aktennotiz der Einwohnerdienste vom 16. Juli 1999). Die
Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind insofern
gegeben. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme.

4.
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die
Niederlassungsbewilligung auch zu widerrufen ist. Vielmehr ist den besonderen
Gegebenheiten eines Falles Rechnung zu tragen, wobei den
Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib
473 E. 4 und 5 S. 477 ff.).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Appellationsgericht und die
Vorinstanzen hätten ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Die
Niederlassungsbewilligung sei erst volle fünf Jahre, nachdem die Kinder
hätten angemeldet werden müssen, entzogen worden. Nie habe er in der Zeit, in
welcher er im Besitz der Niederlassungsbewilligung gewesen sei, irgendwelche
Probleme mit der Polizei oder der Justiz gehabt; er lebe seit vierzehn Jahren
in der Schweiz, ohne dass er sich hier irgend etwas habe zu schulden kommen
lassen. Der Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung dränge
sich aber auch aus gesundheitlichen Gründen auf, da er an Depressionen leide
und deshalb regelmässiger psychiatrischer Betreuung und medikamentöser
Behandlung bedürfe.

4.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass von der Erteilung bis zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung rund fünf Jahre verstrichen sind,
während denen er sich offenbar klaglos verhalten hat. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass ihm die Niederlassungsbewilligung seinerzeit ohne ausdrückliches
Gesuch erteilt worden ist und er keine ihm bei Erteilung dieser Bewilligung
audrücklich gestellte Frage falsch beantwortet, sondern lediglich eine von
ihm vor Jahren gegebene falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellung
nie berichtigt hat.

Das gesamte Vorgehen des Beschwerdeführers - auch im Asylverfahren erwähnte
er sein damals erstes Kind (geb. 1986) zunächst nicht und behauptete, er
werde verfolgt und gehe nicht in die Türkei zurück (vgl. aber seine
Stellungnahme vom 25. August 1999: "Während meinen Ferien in der Türkei habe
ich jeweils meine jetzige Frau getroffen") - deutet indessen darauf hin, dass
es ihm von Anfang an darum ging, sich und nach Möglichkeit seiner türkischen
Partnerin und den mit ihr gezeugten Kindern unter Umgehung des
Fremdenpolizeirechts ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu
verschaffen.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer heute mit A.________
verheiratet ist, die sich bis jetzt in der Türkei aufgehalten hat und mit der
er drei ebenfalls in der Türkei lebende und dort integrierte Kinder hat,
erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als zumutbar. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr erwerbstätig ist, sondern
krankheitshalber eine IV-Rente und, nach den Feststellungen des
Appellationsgerichts, auch eine Pensionskassenrente bezieht. Er wird durch
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in einer beruflichen
Karriere betroffen. Seine wirtschaftliche Existenz bleibt dank der bezogenen
Renten auch in der Türkei gesichert, und das Appellationsgericht durfte
zulässigerweise davon ausgehen, dass die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers in der Türkei ebenfalls möglich ist.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement
des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: