Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.510/2001
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2A.510/2001 /zga

Urteil vom 11. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________, 8952 Schlieren, Beschwerdeführerin 1,
Y.________, 8952 Schlieren,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Robert Hadorn, Stockerstrasse 39,
Postfach, 8027 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Oktober 2001)
Sachverhalt:

A.
Die 1965 in Jamaika geborene Y.________ gebar am 19. Oktober 1982  in Lucea
District, Parish Hanover/Jamaika, die nicht eheliche Tochter X.________. Der
Vater hatte die Mutter noch vor der Geburt verlassen. Am 28. November 1986
heiratete Y.________ den Schweizer Bürger Z.________, wodurch sie das
Schweizer Bürgerrecht erlangte. Bis zu ihrer Heirat hatte sie in Jamaika
gelebt und ihre Tochter betreut. Während das Ehepaar Y.-Z.________ nach der
Heirat in der Schweiz wohnte, blieb X.________ bei den Grosseltern (geb. 1912
und 1923) der Ehefrau in Jamaika.

B.
Am 18. August 1999 ersuchte Y.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, eventuell der Aufenthaltsbewilligung, für ihre
tags zuvor mit einem Visum in die Schweiz eingereiste Tochter. Sie begründete
das Gesuch damit, dass die Grosseltern inzwischen sehr schwer erkrankt und
auch aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage seien, ihre Tochter
zu betreuen. Zudem könne ihre Ausbildung in Jamaika nicht mehr ausreichend
weiter gefördert werden.

C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich/Fremdenpolizei das Gesuch ab. Den von
X.________ und Y.________ dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juni 2001 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war. Gleichzeitig wurde die Direktion für Soziales
und Sicherheit angewiesen, X.________ eine Frist zur Ausreise anzusetzen.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich wandten sich
X.________ und Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom
3. Oktober 2001 abwies, soweit es darauf eintrat.

D.
In der irrtümlichen Annahme, der Beschluss des Regierungsrates sei
rechtskräftig, setzte die Direktion für Soziales und Sicherheit X.________
eine Frist bis zum 31. August 2001, um das zürcherische Kantonsgebiet zu
verlassen. Das Bundesamt für Ausländerfragen dehnte die kantonale
Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Gegen die
Ausdehnungsverfügung erhob X.________ Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement. Dieses sistierte das Beschwerdeverfahren am 17.
September 2001 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um
Familiennachzug.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2001 beantragen X.________
und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, die nachgesuchte
fremdenpolizeiliche Bewilligung zu erteilen. Weiter beantragen sie, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt ebenfalls, die Beschwerde
abzuweisen.

F.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 entsprach der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dem Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und gestattete X.________, bis zum Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens im Kanton Zürich bei Y.________ zu verbleiben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Beschwerdeführerinnen haben zunächst eine "ausgedruckte
Sicherheitskopie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde" eingereicht, da die
vollständige Version wegen eines Diskettenfehlers nicht habe ausgedruckt
werden können oder gar verloren sei. Diese (unvollständige) Beschwerdeschrift
ist gemäss Poststempel am 23. November 2001, das heisst am letzten Tag der
30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) und damit rechtzeitig der
schweizerischen Post übergeben worden. Die nachgereichte vollständige
Beschwerdeschrift trägt den Poststempel vom 25. November 2001. Auf dem
Zustellcouvert ist vermerkt: "Postübergabe durch Briefeinwurf in Postkasten
Bleicherweg bestätigt: 23. November 2001, 23.40 Uhr, P.________ , Stockerstr.
39, PF, 8027 Zürich".

1.2  Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder (in der Schweiz) zu deren
Händen der schweizerischen Post übergeben werden. Als Beweis für die
rechtzeitige Postaufgabe dient üblicherweise der Poststempel. Dieser belegt,
dass die Sendung tatsächlich am betreffenden Tag der Post übergeben worden
ist. Dabei trägt derjenige, der eine Sendung uneingeschrieben aufgibt, das
Risiko dafür, dass der Poststempel allenfalls nicht noch am Aufgabetag
angebracht wird. Dem Absender ist es jedoch grundsätzlich nicht verwehrt, den
Nachweis für die fristgemässe Postaufgabe mit anderen tauglichen Mitteln zu
erbringen. Dies kann insbesondere durch einen unabhängigen Zeugen geschehen,
der bestätigt, dass der Absender den Briefumschlag vor seinen Augen am
bestimmten Tag in den Briefkasten eingeworfen hat (BGE 109 Ib 343 E. 2).

1.3  Die durch den Vertreter der Beschwerdeführerinnen angeführten Umstände,
weshalb er für die Einreichung der vollständigen Beschwerde auf den normalen
Weg der eingeschriebenen Sendung verzichten musste, erscheinen glaubhaft. Da
auch keine Veranlassung besteht, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, bei
welchem es sich offenbar um den Kanzleikollegen des bevollmächtigten Anwalts
handelt, zu zweifeln, ist davon auszugehen, dass (auch) die vollständige
Beschwerdeschrift rechtzeitig der Post übergeben worden ist.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Diese Bestimmung schliesse
eine solche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus; zudem liege ein
Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3 BV vor.

2.2  Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Da diese Bestimmung
ausdrücklich gesetzliche Ausnahmen zulässt, ergibt sich daraus  kein
vorbehaltloser Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Für das Verfahren vor
Bundesgericht bilden die Art. 36a und 36b OG solche verfassungsmässigen
gesetzlichen Ausnahmen, indem sie in bestimmten Fällen einen Entscheid ohne
öffentliche Beratung erlauben.
Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, dass und aus welchen Gründen im
vorliegenden Fall diese gesetzlichen Ausnahmen nicht anwendbar seien und
daher eine öffentliche Beratung durchgeführt werden müsste.

Auch aus Art. 6 EMRK ergibt sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, da
diese Bestimmung in fremdenpolizeilichen Streitigkeiten keine Anwendung
findet (Urteil des Bundesgerichts 2A.103/1998 vom 30. September 1998, E. 2;
vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 109; Entscheid der
Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 7. April 1994, in: VPB 1994
Nr. 99).

3.
3.1  Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a, S. 164, mit Hinweisen).

3.2  Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern,
die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind. Diese Regelung gilt analog für
ausländische Kinder von Eltern mit Schweizer Bürgerrecht (BGE 125 II 585 E.
2c, S. 589).
Die Beschwerdeführerin 2, welche seit ihrer Heirat  im Jahre 1986 die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ersuchte am 18. August 1999 um
Familiennachzug für ihre Tochter. Diese war zu jenem - im Rahmen von Art. 17
Abs. 2 ANAG massgeblichen (BGE 120 Ib 257 E. 1f., S. 262, mit Hinweis) -
Zeitpunkt  noch nicht ganz 17 Jahre alt. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen.

3.3  Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge, die Verweigerung des
Familiennachzuges verletze auch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, welche das
Familienleben schützten. Zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK gehört
insbesondere die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder im Alter
von über 18 Jahren, die nicht mehr diesem Kernbereich der Familie zuzurechnen
sind, geniessen den Schutz von Art. 8 EMRK nur, wenn zu den Eltern - im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides - ein besonderes,   über das
übliche Mass hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257
E. 1d,e). Der in Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt
im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377
E. 7, S. 394).
Die Beschwerdeführerin 1 ist inzwischen volljährig und gehört somit nicht
mehr zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis wird weder behauptet, noch ist ein solches
ersichtlich.

3.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Im
Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht nur dann auf die aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, wenn nicht eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat (BGE 124 II 361 E. 2a). Ist dies
indessen - wie hier - der Fall, ist das Bundesgericht an deren
Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c, S. 99 f.). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts
(sogenannte "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt
werden (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Das Bundesgericht wendet im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S.
268, mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 2 lebte mit ihrer (einzigen) Tochter immer in
einer Eineltern-Familie. Das Kind hatte offenbar zu keinem Zeitpunkt seines
Lebens eine Beziehung zum biologischen Vater. Dieser ist noch vor seiner
Geburt verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes.

4.2  Hinsichtlich der Anerkennung eines Anspruchs auf nachträglichen
Familiennachzug im Lichte von Art. 17 ANAG unterscheidet die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen zusammenlebenden Eltern und
getrennt lebenden Eltern (BGE 126 II 329 ff.). Es stellt sich die Frage,
inwiefern die dazu entwickelten Grundsätze auf die Eineltern-Familie
übertragen werden können.

Nach der neusten Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch
Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere
stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse
rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide
Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt
einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b).

Die Praxis ist hingegen aufgrund der unterschiedlichen familiären Situation
wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern
getrennter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht: Bei einem Kind getrennt
lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz - namentlich dann, wenn das
Kind bisher im Ausland vom andern Elternteil selbst betreut worden ist -
nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in eine Familiengemeinschaft.
Es wird lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des anderen ersetzt,
ohne dass die Familie als Ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen
Fällen setzt der nachträgliche Nachzug eines Kindes daher voraus, dass eine
vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil
nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel
eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE
126 II 329 E. 2a u. 3b). Das Bundesgericht hat diese Praxis stets damit
begründet, dass bei Kindern getrennt lebender Eltern nicht der von Art. 17
Abs. 2 ANAG verfolgte Schutz der Gesamtfamilie in Frage stehe (vgl. BGE 126
II 329 E. 2a u. 3b).

4.3  Die Situation der Beschwerdeführerinnen (Eineltern-Familie) lässt sich
nicht ohne weiteres unter die genannten Kategorien (Gesamtfamilien oder
getrennte Elternteile) subsumieren.  Das Bundesgericht hat indessen in seiner
Praxis zum nachträglichen Familiennachzug im Falle einer Teilfamilie unter
dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht nur darauf abgestellt, zu
welchem der beiden Elternteile die vorrangige Beziehung besteht, sondern
immer auch die Beziehungen der Kinder zu weiteren Betreuungspersonen
(Grosseltern, ältere Geschwister) in Betracht gezogen (BGE 125 II 585 E. 2c).
Wird deshalb - wie hier - das Kind im Ausland durch nahe  Familienangehörige
erzogen und betreut, so sind die durch die Praxis für den Fall der getrennten
Familien entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.

In der erwähnten Rechtsprechung hat das Bundesgericht als Grundsatz
festgehalten, auch wenn Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG sowie Art. 8 EMRK
unter anderem die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren
Kindern schützten, räumten diese Bestimmungen grundsätzlich nicht demjenigen
Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland
gezogen sei und ein weniger enges Verhältnis zum Kind habe als der andere
Elternteil "oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen", wenn er seine
bisherigen Beziehungen zum Kind weiterhin pflegen könne. In der
bundesgerichtlichen Praxis wurde etwa darauf abgestellt, dass die
nachzuziehenden Kinder seit vielen Jahren (im Ausland) bei den Grosseltern
gelebt hatten und von diesen erzogen worden waren oder die Grossmutter die
vorrangige Beziehungsperson der Kinder gewesen war. In einem Fall  wurde der
Nachzug eines Teils der Kinder nur deswegen bewilligt, weil die Grossmutter,
welche die im Kosovo zurückgelassenen Kinder seit Jahren betreut hatte,
inzwischen verstorben war und insofern neue Betreuungsbedürfnisse entstanden
waren. Das Bundesgericht hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, es genüge
nicht, dass im Verhältnis zwischen den Kindern und ihren Eltern eine
vorrangige Beziehung der Kinder zum in der Schweiz wohnenden Elternteil
bestehe; die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs setze zusätzlich
voraus, dass er sich als zu deren Pflege notwendig erweisen müsse; dies sei
insbesondere dann nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative
Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die dem Kindeswohl besser
entsprächen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden könne, die Kinder
aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld
herauszureissen (zum Ganzen BGE 125 II 585 E. 2c, mit Hinweisen).

4.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst streitig, ob die Beschwerdeführerin 1
zu ihrer Mutter oder zu ihren Grosseltern eine vorrangige familiäre Beziehung
un-terhalten hat.

Die Beschwerdeführerin 1 lebte nach ihrer Geburt am 19. Oktober 1982 bis 1986
bei ihrer Mutter (geb. 1965) in Jamaika. Diese heiratete am 28. November 1986
einen Schweizer und verliess zusammen mit dem Ehemann Jamaika, um sich in der
Schweiz niederzulassen. Ihre Tochter liess sie bei ihren Grosseltern in
Jamaika zurück, die sie fortan betreuten. Über die Person des Vaters der
Beschwerdeführerin 1 bestehen keine genaueren Angaben. Trotz ihres
schweizerischen Wohnsitzes hat die Beschwerdeführerin 2 während der ganzen
Zeit der Trennung von ihrem Kind die elterliche Gewalt innegehabt und nach
eigenen Angaben auch die massgeblichen Erziehungsentscheide getroffen. Nach
ihrem Wegzug in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin 2 jährlich mehrere
Monate bei ihrer Tochter in Jamaika verbracht, und diese kam auch häufig in
die Schweiz in die Ferien. Die Vorinstanz hat daraus und aus dem Umstand,
dass vor den unteren Instanzen als Grund für den Familiennachzug der
schlechter werdende Gesundheitszustandstand der Grosseltern angeführt worden
sei, geschlossen, die von den Grosseltern wahrgenommene Betreuung sei von
zentraler Bedeutung gewesen. Es sei daher für die Zeit von 1986 bis 1999 von
einer vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Grosseltern
auszugehen. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin 2
habe jährliche Aufenthalte von mindestens sechs Monaten in Jamaika behauptet;
es bestünden gewisse Widersprüche zu deren früheren Angaben, wo von jährlich
drei Monaten die Rede gewesen sei. Sie hat die Länge der Aufenthalte jedoch
nicht etwa als unzutreffend oder unglaubwürdig erachtet. Es ist daher davon
auszugehen, dass diese jährlichen Aufenthalte jeweils mindestens sechs Monate
gedauert haben (Art. 105 Abs. 2 OG).

Jährliche Aufenthalte der Mutter am ausländischen Wohnort der Tochter von
mehr als sechs Monaten und zusätzliche häufige Ferienaufenthalte der Tochter
bei der Mutter gehen weit über das hinaus, was angesichts der grossen Distanz
im Normalfall an zeitlicher Anwesenheit und Betreuung zu erwarten wäre. Es
kommt hinzu, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 jährlich drei
Wintermonate in Jamaika verbrachte. Unter diesen Umständen erscheint
tatsächlich fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 nicht entgegen dem Schluss
der Vorinstanz auch nach ihrer Heirat und dem Wegzug aus Jamaika im Jahre
1986 die vorrangige familiäre Beziehung zu ihrer dort verbliebenen Tochter
behalten hat.

Die Frage kann aber offen gelassen werden, denn selbst wenn von einer
vorrangigen familiären Beziehung zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen
auszugehen wäre, würde der angefochtene Entscheid - wie nachfolgend
auszuführen ist - kein Bundesrecht verletzen. Damit erweisen sich auch die im
Zusammenhang mit der primären familiären Beziehung erhobenen Rügen der
unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbehelflich.

4.5  Die Verweigerung einer Bewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (und Art.
8 EMRK) ist nicht zu beanstanden, wenn die Familientrennung von den
Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die
Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären
Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die
Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich
verhindert wird (BGE 124 II 361 E. 3a mit Hinweisen; E. 4.2 hievor).
Es kommt hinzu, dass die Bewilligung in allen Fällen  verweigert werden kann,
wenn die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung
einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden oder wenn damit nicht
wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist
(Rechtsmissbrauchsverbot). Dies kann um so eher angenommen werden, je länger
mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und
je weniger Zeit bis zur Volljährigkeit des Kindes verbleibt (BGE 126 II 329
E. 3b; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, in RDAF 1997 1 S. 280 ff.). Beim in der
Schweiz niedergelassenen Ausländer, der jahrelang von seinem Kind
(freiwillig) getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18.
Lebensjahres in die Schweiz holt, liegt daher der Verdacht nahe, es gehe ihm
nicht um das familiäre Zusammenleben, sondern vielmehr darum, auf möglichst
einfache Weise in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen (BGE
115 Ib 97 E. 3a; s. auch BGE 126 II 329 E. 4a; 119 Ib 81 E. 3a). Ernsthaft
kann sich die Frage des nachträglichen Familiennachzuges somit in der Regel
nur bei Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von
anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern, usw.) betreut
wurden, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt
sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.123/1999 vom 26. Juli 1999, E. 4a,
teilweise publiziert in AJP 2000, 106).

4.5.1  Die Beschwerdeführerin 2 hat bereits bei ihrer Ausreise aus der Heimat
bzw. der Heirat mit einem Schweizer und der anschliessenden Wohnsitznahme in
der Schweiz freiwillig eine dauerhafte Trennung von ihrer Tochter in Kauf
genommen. Die Trennung hat denn auch fast 13 Jahre gedauert, ohne dass die
Beschwerdeführerin 2 - obwohl ihr dies nach Erlangen der schweizerischen
Staatsangehörigkeit bei der Heirat schon längst möglich gewesen wäre -
Anstalten getroffen hätte, ihre Tochter in ihre Familie in die Schweiz zu
holen bzw. ein Familiennachzugsgesuch zu stellen.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Grosseltern (geb. 1912 und
1923) seien im August 1999 sehr schwer krank gewesen und zudem aufgrund ihres
hohen Alters nicht in der Lage gewesen, die Enkelin auch nur noch in
geringstem Umfang zu betreuen; die Grossmutter sei inzwischen verstorben.
Eine Betreuung der Tochter in Jamaika sei auf jeden Fall nicht mehr möglich.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des
Urteils der Vorinstanz unmittelbar vor der Vollendung ihres 19. Altersjahres
stand und  damit - jedenfalls nach schweizerischem Recht und Verständnis -
volljährig und selbständig war. Sie bedurfte sogar schon im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung - kurz vor Vollendung ihres 17. Altersjahres - nicht mehr
ständig einer persönlichen Betreuung. Der Gesundheitszustand der Grosseltern
konnte deshalb nicht massgeblich sein, zumal sich derjenige der Grossmutter
nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen bereits seit längerer Zeit
allmählich verschlechtert hatte; auch der damals 87-jährige Grossvater sei im
August 1999 wie schon vorher nicht mehr in der Lage gewesen, die Enkelin zu
betreuen (Beschwerde S. 12 und 15). Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin 1 ihre Schulbildung in Jamaika abgeschlossen und dort
einen Sekretärinnenkurs besucht hat.

Nach eigener Darstellung will die Beschwerdeführerin 2 ihre Tochter in der
zweiten Hälfte der neunziger Jahre sogar bis zu neun Monate besucht haben.
Sie macht denn auch nicht geltend, das Aufrechterhalten ihrer persönlichen
Beziehung zur Tochter, wie sie bisher bestanden hat, sei nicht mehr möglich.
Auf Grund des Alters der Tochter und der damit verbundenen Selbständigkeit
kann sie ihre bisherigen persönlichen Kontakte mit ihr im Rahmen
bewilligungsfreier Besuchsaufenthalte in der Schweiz oder durch Besuche in
Jamaika auch weiterhin wahrnehmen. Die Vorinstanz hat auch festgestellt, die
Beschwerdeführerin 1 sei in Jamaika vollständig integriert, was von den
Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis der Tochter zu ihrer Mutter, das trotz des Alters und
der Selbständigkeit der Tochter noch deren ständige persönliche Betreuung
durch die Mutter erfordern würde, ist nicht geltend gemacht worden. Es
bestehen mithin keine stichhaltigen zwingenden Gründe, die
Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen. Es dürfte
vielmehr im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin 1 liegen, sie
nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen, sondern sie weiterhin in
Jamaika zu lassen, wo sie mit den Verhältnissen vertraut und zu einer
selbständigen Lebensführung besser in der Lage sein dürfte als hierzulande in
einer vollkommen fremden Umgebung und mit anderer Sprache. Auf jeden Fall ist
weder ersichtlich noch dargetan, dass eine altersgerechte weitere Betreuung
der Beschwerdeführerin 1 durch die Beschwerdeführerin 2 in Jamaika nicht auch
weiterhin möglich wäre, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde gegen die
Verweigerung des Familiennachzuges schon wegen der fehlenden Notwendigkeit
desselben abweisen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen.

4.5.2  Die Beschwerdeführerin 2 sieht im Übrigen auch keine Zukunft für sich
selber und die ganze Familie in Jamaika. Bereits in ihrem Gesuch um
Familiennachzug haben die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich erwähnt, dass
zudem die Ausbildung der Beschwerdeführerin 1 in Jamaika nicht mehr
ausreichend weiter gefördert werden könne. Die Vorinstanz hat in diesem
Zusammenhang festgehalten, die zunächst durch das Ehepaar Y.-Z.________ ins
Auge gefasste Übersiedelung nach Jamaika sei aufgegeben worden, nachdem der
Versuch der Beschwerdeführerin 2, ein eigenes Geschäft aufzubauen,
fehlgeschlagen war, wobei unklar sei, wann die Übersiedelungsabsicht
aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerinnen behaupten auch vor
Bundesgericht nicht, dies sei erst kurz vor Einreichung des Gesuches der Fall
gewesen. Es ist deshalb nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz diesem
- ohnehin nicht näher substanziierten und belegten - Umstand keine Bedeutung
zugemessen hat. Die Beschwerdeführerinnen räumen auch ein, dass die Absicht
der Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt in der Schweiz bestehe,
andernfalls eine soziale Integration in der Schweiz ja ausgeschlossen sei.
Der Schluss der Vorinstanz, diese Umstände erhärteten den Verdacht, das
Nachzugsrecht werde in zweckwidriger und damit unzulässiger Weise geltend
gemacht, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.

4.6  Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten unter solidarischer Haftung den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, dem Bundesamt
für Ausländerfragen sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement,
Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: