Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.50/2001
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2A.50/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       11. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Käserei, B.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer, Oberer Graben 43,
St. Gallen,

                           gegen

Bundesamt für Landwirtschaft,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements,

                         betreffend
                 Abgaben auf Tierbeständen,

hat sich ergeben:

     A.- A.________ ist Inhaber einer Käserei in C.________
und Bewirtschafter eines Schweinemast- und Schweinezuchtbe-
triebes. Für diesen Betrieb erteilte ihm das Bundesamt für
Landwirtschaft (im Folgenden: Bundesamt) am 14. April 1998
eine Ausnahmebewilligung für maximal 1'720 Mastschweine oder
Jager (ab 30 kg) und 36 Zuchtsauen sowie 18 Jungsauen oder
Remonten, gehalten in den Produktionsstätten KG B.________
(650 Mastschweine), KG D.________ (360 Mastschweine),
C.________ (460 Mastschweine), E.________ (250 Mastschweine)
und F.________ (36 Zuchtsauen und Remonten). Die Bewilligung
wurde erteilt für die Dauer vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezem-
ber 2001. In der Ausnahmebewilligung wird im Weiteren fest-
gehalten, dass der Bewilligungsinhaber an folgenden Betrieben
beteiligt ist: Q.________ AG in B.________ (Zuchtbetrieb mit
75 Zuchtsauen und 500 Mastschweineplätzen), H.________ AG in
I.________ (Schweinemastbetrieb mit 620 Mastschweineplätzen)
und K.________ AG in I.________ (Kälbermastbetrieb mit 200
Mastkälberplätzen).

        Anlässlich einer Betriebsbesichtigung vom 4. März
1999 stellte das Bundesamt fest, dass im Stall "L.________"
in M.________ den A.________ gepachtet hat, 135 Zuchtsauen
und vier Eber gehalten wurden.

     B.- Mit Verfügung vom 31. August 1999 auferlegte das
Bundesamt A.________ für das Jahr 1999 eine Abgabe von
Fr. 67'500.--, d.h. Fr. 500.-- pro Mutterschwein. In der Be-
gründung wird ausgeführt, es handle sich beim Zuchtschweine-
bestand im Betrieb L.________ um einen nicht bewilligten
Tierbestand, da diese Produktionsstätte nicht in der Aus-
nahmebewilligung von 14. April 1998 eingeschlossen sei. Da-
gegen erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurs-

kommission EVD (im Folgenden: Rekurskommission). Die Rekurs-
kommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezem-
ber 2000 ab.

     C.- Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 31. Januar
2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho-
ben. Er beantragt, den Entscheid der Rekurskommission vom
29. Dezember 2000 und die Verfügung des Bundesamtes für
Landwirtschaft vom 31. August 1999 aufzuheben.

        Das Bundesamt für Landwirtschaft hat seine Vernehm-
lassung verspätet eingereicht. Die Rekurskommission EVD hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
der gestützt auf das eidgenössische Landwirtschaftsrecht er-
gangene Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD. Dieser
ist beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an-
fechtbar (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG in Ver-
bindung mit Art. 5 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Eingabe des nach Art. 103 lit. a OG legiti-
mierten Beschwerdeführers ist demnach einzutreten.

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). An die Fest-
stellung des Sachverhalts ist das Bundesgericht jedoch ge-
bunden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche

Behörde als Vorinstanz entschieden hat, sofern der Sachver-
halt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermit-
telt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht
wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegeh-
ren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann
die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE
121 II 473 E. 1b S. 477, 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hin-
weis).

     2.- a) Nach Art. 19a lit. a des Bundesgesetzes vom
3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und
die Erhaltung des Bauernstandes (altes Landwirtschafts-
gesetz, aLWG, AS 1953 1073, 1979 2058, 1988 640) konnte der
Bundesrat zur Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion eine
Höchstzahl für die verschiedenen Nutztierarten festsetzen
und von Betriebsinhabern, die mehr Tiere halten, Abgaben er-
heben. Gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung hatte der
Bundesrat einen Höchstbestand von 150 Mutterschweinen (die
mindestens einmal geferkelt haben) pro Betrieb oder 1000
Mastschweinen festgelegt (Art. 3 lit. d und g der Verordnung
vom 13. April 1988 über die Höchstbestände in der Fleisch-
und Eierproduktion, Höchstbestandesverordnung, AS 1988 670).
Der Bundesrat konnte Ausnahmen vorsehen für Betriebe, die
Nebenprodukte aus der örtlichen oder regionalen Milchverar-
beitung über die Schweinemast verwerteten, wenn diese Pro-
dukte im eigenen Betrieb anfielen und von bäuerlichen Be-
trieben der Region nicht übernommen werden konnten (Art. 19b
Abs. 3 lit. b aLWG). Schweinemastbetriebe, die Nebenprodukte
aus der Milchverarbeitung verwerteten, erhielten eine Aus-
nahmebewilligung, wenn diese Nebenprodukte nicht zu ortsüb-
lichen Preisen von bäuerlichen Betrieben der Region für die

Fütterung der eigenen Tiere übernommen werden konnten und
die Milchverarbeitungsanlage und der Schweinemastbetrieb
organisatorisch eine Einheit bildeten. Mit den eingesetzten
Nebenprodukten mussten mindestens 30 Prozent des Energiebe-
darfs der eigenen Mastschweine gedeckt werden (Art. 8 der
Höchstbestandesverordnung vom 13. April 1988).

        b) Am 1. Januar 1999 ist das Bundesgesetz vom
29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschafts-
gesetz, LwG; SR 910.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 46
Abs. 1 LwG kann der Bundesrat für die einzelnen Nutztier-
arten Höchstbestände je Betrieb festsetzen. Der Bundesrat
kann unter anderem Ausnahmen vorsehen für Betriebe, die eine
im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von
regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von
Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von Milch- und
Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern
(Art. 46 Abs. 3 lit. b LwG). Bewirtschafter von Betrieben,
welche den Höchstbestand von Art. 46 LwG überschreiten,
müssen eine jährliche Abgabe entrichten (Art. 47 Abs. 1
LwG); der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Hal-
tung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist (Art. 47 Abs. 2
LwG). Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen hat der
Bundesrat die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Höchst-
bestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandes-
verordnung, HBV; SR 916.344) erlassen. Gemäss Art. 12 HBV
erhebt das Bundesamt eine Abgabe, wenn mehr Tiere gehalten
werden, als dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand ent-
spricht, mit einer Ausnahmebewilligung festgelegt worden ist
oder nach einem Abbau der Tierbestände auf Grund einer
Stillegungsaktion vom Bundesamt verfügt worden ist. Die Ab-
gabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle
(Art. 13 Abs. 2 HBV). Die jährlich zu entrichtenden Abgaben
betragen je zu viel gehaltenes Mutterschwein Fr. 500.--
(Art. 13 Abs. 1 lit. a HBV).

     3.- Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend,
er sei nicht als Bewirtschafter des Betriebes L.________
anzusehen, da er den Betrieb per 1. Januar 1999 an
O.________ unterverpachtet habe, welchem auch die in der
Verfügung des Bundesamts erwähnten 135 Zuchtsauen und vier
Eber gehörten.

        a) Für den Begriff "Bewirtschafter" ist auf die
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche
Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirt-
schaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) abzustellen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 LBV gelten die in dieser Verordnung um-
schriebenen Begriffe für das Landwirtschaftsgesetz und die
gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Demnach gilt als
Bewirtschafter die natürliche oder juristische Person oder
die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene
Rechnung oder Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein
Bewirtschafter mehrere Produktionsstätten, so gelten diese
zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV).

        b) Unbestritten war im Verfahren vor der Rekurs-
kommission, dass am Tag der Betriebsbesichtigung im Stall
L.________ 135 Zuchtschweine und vier Eber eingestallt
waren und dass der Beschwerdeführer diesen Schweinezucht-
stall seit dem 1. Januar 1998 gepachtet hatte. Er hat nach
eigenen Angaben mit dem Eigentümer, N.________, einen zehn-
jährigen Pachtvertrag abgeschlossen. Hingegen hatte der
Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der Rekurskommis-
sion geltend gemacht, er sei nicht Bewirtschafter der Pro-
duktionsstätte L.________ und auch nicht Eigentümer der dort
eingestallten Schweine; vielmehr habe er per 1. Januar 1999
den Schweinezuchtstall L.________ an O.________ unterver-
pachtet und ihm auf diesen Zeitpunkt hin auch die Zucht-
schweine, Eber und Ferkel verkauft. Seither betreibe dieser
den Schweinezuchtbetrieb L.________ auf eigene Rechnung.
Der Beschwerdeführer legte einen am 31. Dezember 1998 mit

O.________ auf eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlos-
senen Pachtvertrag ins Recht, gemäss welchem er O.________
den Schweinestall L.________ zum Preis von Fr. 24'000.--
pro Jahr überlässt; er reichte weiter einen vom 31. Dezember
1998 datierten Kaufvertrag ein, gemäss welchem er O.________
das "Tier-Inventar" und das "Futter-Inventar" im Stall
L.________ zu einem Betrag von Fr. 122'405.-- verkauft hat.

        c) Die Rekurskommission ist zum Schluss gelangt,
dass der Beschwerdeführer - trotz dem von ihm ins Recht ge-
langten Pachtvertrag mit O.________ sowie dem entsprechenden
Kaufvertrag - am Tage der Betriebskontrolle Eigentümer des
im Stall L.________ eingestallten Tierbestandes war und da-
mit als Bewirtschafter gilt und für den nicht bewilligten
Tierbestand abgabepflichtig ist. Damit hat die Rekurskom-
mission den Pachtvertrag und den Kaufvertrag mit O.________
- auch wenn sie das nicht explizit so formuliert hat - im
Ergebnis als simuliert (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR) betrachtet.

        Die Rekurskommission hat somit eine tatsächliche
Feststellung über den inneren Willen der Vertragsparteien
getroffen (vgl. dazu die Rechtsprechung im Zivilrecht, BGE
97 II 201 E. 5 S. 207, 106 II 141 E. 3b S. 144). An diese
Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht unter den
Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden (vgl. E. 1b
oben).

        Die Rekurskommission hat O.________ mit Schreiben
vom 16. Februar 2000 aufgefordert, Belege betreffend Pacht-
zinszahlung für das Jahr 1999 an den Beschwerdeführer sowie
betreffend Überweisung des Kaufpreises für das Inventar im
Betrage von Fr. 122'405.-- beizubringen. O.________ hat auf
diese Aufforderung nicht reagiert. Mit Schreiben vom selben
Tag hat die Rekurskommission den damaligen Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt P.________, aufgefor-
dert, den Erhalt der Pachtzinszahlung sowie der Kaufpreis-

zahlung von O.________ zu belegen. Hierauf teilte Rechts-
anwalt P.________ mit Eingabe vom 7. März 2000 mit, dass
er den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht mehr ver-
trete. Auf die an ihn selbst gerichtete Aufforderung der
Rekurskommission vom 13. März 2000, die genannten Belege
beizubringen, reagierte der Beschwerdeführer nicht.

        Schon angesichts des Schweigens sowohl von
O.________ wie auch des Beschwerdeführers auf die erwähn-
ten Aufforderungen kann der Schluss der Rekurskommission,
dass von den Parteien weder die (Unter)verpachtung des Stal-
les L.________ an O.________ noch der Verkauf der Tiere
wirklich gewollt war, nicht als offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG gelten; dazu kommt, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer den Ein-
wand, er sei nicht Bewirtschafter des Betriebes L.________,
nicht schon vor Erlass der Abgabeverfügung vorgebracht hat.
Die Rekurskommission ist daher zu Recht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer am Tage der Betriebskontrolle nach
wie vor Pächter des Stalles L.________ sowie Eigentümer der
dort eingestallten Tiere war und damit als Bewirtschafter
für den nicht bewilligten Tierbestand grundsätzlich abgabe-
pflichtig ist.

     4.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine
Abgabe im Sinne von Art. 12 der Höchstbestandesverordnung
dürfe nur erhoben werden, wenn der höchstzulässige oder aus-
nahmsweise bewilligte Gesamtbestand überschritten worden
sei, nicht aber dann, wenn lediglich Schweine in einer ande-
ren als den in der Ausnahmebewilligung aufgeführten Produk-
tionsstätten gehalten werden. Die Vorinstanz habe indessen

mit keinem Wort dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum
fraglichen Zeitpunkt den ihm bewilligten Höchstbestand über-
schritten habe.

        Gemäss Art. 12 lit. b der Höchstbestandesverordnung
ist eine Abgabe zu erheben, wenn mehr Tiere gehalten werden,
als mit einer Ausnahmebewilligung festgelegt worden ist.

        Die Vorinstanz ist, indem sie den Beschwerdeführer
als Bewirtschafter der Produktionsstätte L.________ für die
dort gehaltenen Tiere als abgabepflichtig erklärte, impli-
zit von der Voraussetzung ausgegangen, dass der Beschwerde-
führer mit den in der Ausnahmebewilligungen erwähnten Pro-
duktionsstätten die ihm zugestandene Höchstzahl an Tieren
auch ausnützt. An diese - bisher als selbstverständlich
vorausgesetzte und erst im Verfahren vor Bundesgericht neu
bestrittene - Tatsache ist das Bundesgericht unter den
Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden. Von einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung kann hier nicht die
Rede sein: die Vorinstanz hatte keinen Anlass, nachzufor-
schen, ob allenfalls die Produktionsstätten Käsereigenossen-
schaft B.________ und Käsereigenossenschaft D.________ wie
der Beschwerdeführer nun neu behauptet, entgegen den Anga-
ben in der Ausnahmebewilligung von einer andern Person als
ihm selbst, nämlich von seinem Vater, bewirtschaftet würden.
Die Vorinstanz durfte daher von der Annahme ausgehen, der
Beschwerdeführer nutze mit den in der Ausnahmebewilligung
erwähnten Produktionsstätten den ihm zugestandenen Höchst-
bestand an Tieren aus; es hätte am Beschwerdeführer gelegen,
jede für die Berechnung des Höchstbestandes wesentliche Tat-
sache, wie sie etwa ein Wechsel des Bewirtschafters dar-
stellt, sofort dem Bundesamt zu melden und eine Anpassung
der Ausnahmebewilligung zu verlangen.

     5.- Die Erhebung der Abgabe, deren Höhe im Übrigen mit
der Beschwerde nicht bestritten wird, erweist sich damit
als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung
ist keine geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bun-
desamt für Landwirtschaft sowie der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 11. Juni 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: