Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.509/2001
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2A.509/2001/sch

Urteil vom 3. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, c/o Wyler
Lustenberger Glaus, Sempacherstrasse 15, 8032 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar
Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 19. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ , geboren 1971, reiste am 14. Mai
1996 in die Schweiz ein. Am 19. Juli 1996 heiratete er die Schweizerin
S.________, geboren 1958, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau sowie eine Arbeitsbewilligung erteilt wurden. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals
bis zum 18. Januar 2000.

Im Sommer 1997 wurde die eheliche Wohngemeinschaft von X.________ und seiner
Ehefrau beendet. Diese lernte im März 1998 ihren derzeitigen Lebenspartner
kennen, mit dem sie einen (im April 1999 geborenen) Sohn hat. Eine erste
Scheidungsklage der Ehefrau, der sich X.________ widersetzte, wurde
anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich zurückgezogen,
worauf das Gericht die Klage am 3. September 1999 als erledigt abschrieb. Auf
einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Ehefrau trat das
Obergericht des Kantons Zürich am 2. November 1999 nicht ein. Am 20. Oktober
1999 erstattete die Ehefrau Anzeige gegen X.________ wegen Nötigung. Nachdem
es zur Anklageerhebung gekommen war, sprach der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Urteil vom 4. April 2000 von diesem
Vorwurf frei. Eine erneute Scheidungsklage der Ehefrau wies das
Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2000 ab mit der Begründung, da es
an einer vierjährigen Trennungszeit fehle, komme die Scheidung gegen den
Willen des beklagten Ehegatten nur gestützt auf Art. 115 ZGB in Frage; dessen
Voraussetzungen seien indessen nicht erfüllt, sei doch die Klägerin bewusst
eine fremdenpolizeilich motivierte Ehe eingegangen, weshalb auch das
Weiterführen der Ehe auf dem Papier bis zum Verstreichen der Vierjahresfrist
nicht unzumutbar sei. Eine hiegegen eingereichte Berufung zog die Ehefrau am
23. August 2000 zurück, worauf das Obergericht das Berufungsverfahren
abschrieb.

B.
Mit Verfügung vom 10. November 2000 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, das Gesuch von X.________  vom
29. November 1999 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte
ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
Kantonsgebiets. Zur Begründung gab die Behörde an, es bestehe keine eheliche
Beziehung mehr und die Absicht von X.________, das formale Band der Ehe
aufrechtzuerhalten, laufe auf einen Missbrauch der Ehe zum Ertrotzen einer
Aufenthaltsbewilligung hinaus.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2001 ab, soweit er darauf eintrat.

C.
Mit Entscheid vom 19. September 2001 (versandt am 23. Oktober 2001) wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) die von X.________  gegen
den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Im Wesentlichen kam das Gericht zum
Schluss, dass zwischen den Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe
und Hoffnungen auf eine Wiederaufnahme derselben nicht mehr gehegt werden
könnten, womit sich X.________ denn auch abgefunden habe. Die Berufung auf
die Ehe zur Begründung einer Anwesenheitsberechtigung sei daher als
rechtsmissbräuchlich zu werten.

D.
Mit Eingabe vom 23. November 2001 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 aufzuheben und die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt,
anzuweisen, die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers
ordnungsgemäss zu verlängern. In der Beschwerdeschrift teilt X.________ im
Übrigen unter Hinweis auf ein (mit eingereichtes) Urteil des Bezirksgerichts
Bülach vom 3. September 2001 mit, dass seine Ehe inzwischen (auf gemeinsames
Begehren) geschieden worden sei.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates), das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) sowie das Bundesamt für
Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung vom 4. Januar 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
1.1.1Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je
mit Hinweisen).

Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer neben der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auch die Verlängerung der Arbeitsbewilligung. Aus der
Begründung seiner Beschwerde ist zu schliessen, dass er der
Arbeitsbewilligung keine selbständige Bedeutung beimisst und diese als Teil
des Aufenthaltsrechts versteht. Insofern erübrigt sich die gesonderte Prüfung
der Zulässigkeit dieses Rechtsbegehrens.

1.1.2  Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Für die Eintretensfrage ist im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe
besteht; anders als bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. dazu BGE 126 II 425 E. 2a S.
427, mit Hinweisen) ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und
tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1b S.
292, je mit Hinweisen).

1.1.3  Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids
der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2
OG (vgl. unten E. 1.2.1). Für die Eintretensfrage hingegen, d.h. für die
Frage, ob ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
vorliegt, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seinen
Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63,
mit Hinweisen).

1.1.4  Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Gattin wurde am 3.
September 2001 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Sollte er aber
vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach
Beendigung der Ehe berufen (BGE 122 II 145 E. 3a/b S. 146 f.; 121 II 97 E. 4c
S. 104 f.; Urteile 2A.127/1992 vom 27. August 1993, in: RDAT 1994 I 133, E.
4c, sowie 2A.546/1999 vom 4. Februar 2000, in: AJP 2000 S. 1006, E. 4b). Wohl
steht vorliegend keine Niederlassungsbewilligung in Frage, hat sich doch der
Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt, die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Indessen könnte ihm,
falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die - ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung erst recht
nicht verweigert werden (Urteile des Bundesgerichts 2P.382/1997 vom 28. Mai
1998, E. 3b, sowie 2A.412/1997 vom 15. Dezember 1997, E. 1b/bb, je mit
Hinweisen).

1.1.5  Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau
fünf
Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in
der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat
er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (BGE
122 II 145 E. 3b S. 147; 121 II 97 E. 4c S. 104 f., mit Hinweisen). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist nach dem Gesagten somit einzutreten.
Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in
Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266,
mit Hinweisen).

1.2
1.2.1Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106
Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286/287). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog.
"echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn
einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem
Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 943). Insofern ist der der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt
nicht bekannt gewesene Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers inzwischen
geschieden wurde, für die materielle Beurteilung des vorliegenden Falles
unbeachtlich.

1.2.2  Das Bundesgericht wendet im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich
zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und
namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die
Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE
127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum
Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem
ausländischen Ehepartner der Aufenthalt  ungeachtet  der weiteren
Entwicklung

gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die
Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a

S. 56, mit Hinweisen).

2.2  Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103). Im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im
Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf
eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme
bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49
E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f.
bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen
werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr
zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden
ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des
schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf
verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen
Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149
ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Ist dies erstellt, so kann es
für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der
ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des
Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der Scheidungsklage des schweizerischen
Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht
rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. zum Rechtsmissbrauch nach neuem
Scheidungsrecht das Urteil des Bundesgerichts 5C.242/2001 vom 11. Dezember
2001, E. 2b/bb). Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der Ehe
festhaltende Partner nicht verpflichtet ist, die Verweigerung der Scheidung
zu begründen (E. 4b des zitierten Urteils), und er sich mithin in diesem
Entschluss allenfalls auch allein von ausländerrechtlichen Überlegungen
leiten lassen kann. Dass der Scheidungsrichter die rechtliche
Aufrechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vierjahresfrist als für
den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet,
schliesst aber nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell
bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung
ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann.

2.3  Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen von solchen
Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242
E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(oben E. 1.2.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung
auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften.

3.
3.1 Vorliegend deuten der nicht unbeträchtliche Altersunterschied zwischen
den
Ehegatten, die kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung und die relativ
kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf das Vorliegen einer Scheinehe
hin. Auch verweist die Vorinstanz auf entsprechende Aussagen der Ehefrau im
Scheidungsverfahren über die Motive der Ehe, welche allerdings insofern zu
relativieren seien, als sich bei den Akten ebenfalls gegenteilige Äusserungen
fänden. Die Feststellung des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 9.
Mai 2000, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe,
ist jedoch für die Fremdenpolizeibehörden, wie die Vorinstanz mit Recht
annimmt, nicht verbindlich. Die betreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts
beziehen sich auf die Zumutbarkeit des Abwartens der vierjährigen
Trennungszeit für die Klägerin (Art. 114 f. ZGB) und basieren einseitig auf
Aussagen der Ehefrau. Fremdenpolizeilich ist demgegenüber (primär) die Sicht
des ausländischen Ehegatten massgebend (Urteil des Bundesgerichts
2A.424/2000, E. 3c in fine, mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann offen
gelassen werden, ob eine Scheinehe vorliegt, da sich die Berufung des
Beschwerdeführers auf die Ehe jedenfalls als rechtsmissbräuchlich erweist.

3.2  Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde
im
Sommer 1997 nach knapp einem Jahr ehelichen Zusammenlebens aufgelöst. Im Jahr
1998 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung zu einem anderen
Partner eingegangen, mit dem sie zumindest seit Frühling 1999 zusammenlebt
und den sie zu heiraten beabsichtigt. Mit ihm verbindet sie ausserdem ein
1999 geborenes gemeinsames Kind. In den Jahren 1999 und 2000 hat die Ehefrau
des Beschwerdeführers sodann auch zweimal - unter Anrufung von jeweils zwei
Instanzen - den Versuch unternommen, sich von ihrem Ehemann zu scheiden. Im
Weiteren erstattete sie Anzeige gegen ihn, wobei sie ihm zur Last legte, er
habe sie genötigt, auf die Scheidung zu verzichten. Am 11. Januar 2001
bekundeten die beiden Ehegatten schliesslich in einer gemeinsam
unterzeichneten Erklärung die Absicht, eine Scheidung "nach Ablauf der
vierjährigen Trennungszeit im Juli 2001" in Erwägung zu ziehen.

3.3  Gestützt auf diese nicht bestrittenen Tatsachen durfte das
Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Ehe des
Beschwerdeführers habe im fraglichen Zeitpunkt nur noch formell bestanden und
die Berufung darauf sei mit dem alleinigen Zweck erfolgt, ihm eine
Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Auch wenn die Bemühungen der Ehefrau,
sich von ihrem Ehemann zu scheiden, (vorerst) erfolglos blieben und der
Vorwurf der Nötigung vom zuständigen Strafgericht nicht als erwiesen erachtet
wurde, kann kein Zweifel bestehen, dass ihr Ehewillen definitiv erloschen war
und für sie eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls ab
Mitte 1999 nicht mehr in Frage kam. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er
vorbringt - selber noch an eine Wiedervereinigung geglaubt haben und mehrmals
(aber erfolglos) dahingehend aktiv geworden sein sollte, konnte auch für ihn
nach mehrjähriger faktischer Trennung bei objektiver Einschätzung der
gesamten Umstände kein Zweifel mehr am definitiven Scheitern der Ehe
bestehen. Indem der Beschwerdeführer im Januar 2001 Bereitschaft
signalisierte, (erst) nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit eine
Scheidung in Erwägung zu ziehen, hat er sich darauf einzurichten versucht,
die nur noch formell bestehende Ehe zur Sicherung seiner Anwesenheit in der
Schweiz aufrechtzuerhalten, fiel doch der Ablauf dieser Vierjahresfrist (Juli
2001) mit jenem Zeitpunkt zusammen, in dem ihm ein grundsätzlicher Anspruch
auf die Niederlassungsbewilligung erwuchs (19. Juli 2001). Ein solches
Verhalten lässt die Anrufung von Art. 7 ANAG, dessen Zweck darin besteht, die
Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen und abzusichern, als
rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59).

3.4  Was der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, überzeugt nicht:
Zunächst
schliesst der Umstand, dass die Eingehung der Ehe nicht nachweislich
fremdenpolizeilich motiviert war, nicht aus, dass sich eine Berufung darauf
zu einem späteren Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. oben E.

2.1 ). Auf die Beweggründe der Gatten anlässlich der Eheschliessung, welche
der Beschwerdeführer als von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt erachtet,
kommt es damit vorliegend nur beschränkt an. Im Weiteren spielen die Gründe
für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit einer Wiederannäherung
der Gatten, welche der Beschwerdeführer allein im Verhalten seiner Ehefrau
erblickt, für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, soweit - wie
hier - mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich
nicht mehr zu rechnen ist (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59 f.). Dass der
Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt nach wie vor gewillt gewesen sei,
die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, erscheint im Übrigen bei
Würdigung der gesamten Umstände des Falles unglaubwürdig, insbesondere
nachdem er mit seiner Ehefrau übereingekommen war, eine Scheidung dereinst
(nach Entstehung des Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung) in
Erwägung zu ziehen, welchen Schritt er in der Folge denn auch getan hat.
Beruft sich der Beschwerdeführer - unabhängig vom Vorliegen einer konkreten
Umgehungsabsicht - auf die auch aus seiner Sicht nur noch formell bestehende
Ehe, so erscheint dies unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG als
rechtsmissbräuchlich. An dieser fremdenpolizeilichen Beurteilung ändert sich
auch dadurch nichts, dass das Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage der
Ehefrau wegen der nach Art. 114 ZGB einzuhaltenden Vierjahresfrist abgewiesen
und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB
verneint hat (vgl. oben E. 2.2).
3.5  Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der langjährigen gängigen
Praxis der Fremdenpolizei des Kantons Zürich erhielten Ausländer mit einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG nach 3-jähriger Ehe  einen
zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Infolgedessen hätte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers trotz der Trennung erneuern müssen.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe
zu seiner Schweizer Ehegattin beruft, hat an sich nicht zwingend zur Folge,
dass die Bewilligung verweigert werden muss. Vielmehr steht es den kantonalen
Behörden frei, die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Anspruches
gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern
(Urteil des Bundesgerichts 2A.345/2001 vom 12. Dezember 2001, E. 3d). Die vom
Beschwerdeführer ins Feld geführte Praxis, soweit sie effektiv in der von ihm
dargelegten Weise besteht (vgl. dazu auch Marc Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern 1999, S. 162, Fn. 16), wäre diesem behördlichen
Ermessensbereich zuzuordnen. Von Bundesrechts wegen waren die kantonalen
Behörden aber nicht zu einer Bewilligungserteilung verpflichtet, weshalb
insofern eine Überprüfung der Bewilligungsverweigerung durch das
Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Soweit
vorliegend (sinngemäss) eine rechtsungleiche Rechtsanwendung geltend gemacht
wird, vermag auch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV
keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2c/dd in
fine). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der
Fremdenpolizeibehörden in diesem Zusammenhang als willkürlich (im Sinne von
Art. 9 BV) bezeichnet (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388).

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
sowie 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: