Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.507/2001
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2A.507/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.

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A.________, geb. ... .... 1956, z.Zt. Flughafengefängnis,
Postfach, Zürich, Beschwerdeführer,

                           gegen

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Z ü r i c h, Migrationsamt,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
  Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

hat sich ergeben:

     A.- Der aus Jugoslawien stammende A.________, geb.
... .... 1956, reiste gemäss eigenen Angaben am 22. August
2001 illegal, d.h. ohne Pass und Visum, von Italien her kom-
mend mit dem Zug in die Schweiz ein. Am 23. August 2001
wurde A.________ im Zug von Olten nach Zürich angehalten,
weil er ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war. Am 27. Au-
gust 2001 wies ihn die Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich (im Folgenden: Fremdenpolizei) aus der
Schweiz weg und ordnete über ihn die Ausschaffungshaft an;
mit Verfügung vom 28. August 2001 prüfte und genehmigte der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft
bis zum 24. November 2001. Die dagegen erhobene Vewaltungs-
gerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 5. Oktober 2001
ab.

        Am 19. Oktober 2001 wies der Haftrichter ein Haft-
entlassungsgesuch von A.________ ab; auf ein weiteres Haft-
entlassungsgesuch trat er mit Verfügung vom 1. November 2001
nicht ein.

        Mit Verfügung vom 19. November 2001 genehmigte der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich eine Haftverlängerung
bis zum 23. Februar 2001.

     B.- Dagegen hat A.________ mit vom 24. November 2001
datierter Eingabe (Postaufgabe 23. November 2001) beim Bun-
desgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, aus
der Haft entlassen zu werden.

        Die Fremdenpolizei beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr
zur Sache geäussert.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-
halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib
134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der
Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine
hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE
122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich
der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine
Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden entgegen.

     2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Aus-
schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erst-
instanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger,
Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59
E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepa-
piere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss
einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe be-
stehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich
und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG;

vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaf-
fung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b
Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). Die
Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug
der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die
Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um
höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2
ANAG).

     3.- a) Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich hat den
Beschwerdeführer am 27. August 2001 aus der Schweiz wegge-
wiesen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen besondere Hinder-
nisse entgegen, da nach wie vor keine gültigen Reisepapiere
vorliegen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist nach
wie vor gegeben.

        b) Die Papierbeschaffung ist seitens der Behörden
mit dem nötigen Nachdruck verfolgt worden:

        Mit Schreiben vom 25. September 2001 stellte die
Fremdenpolizei dem Bundesamt für Flüchtlinge ein für die
jugoslawischen Behörden bestimmtes Antragsformular zu und
ersuchte darum, den Fall prioritär zu behandeln. Auf diesem
Formular war sowohl unter der Rubrik "Geburtsort" als auch
unter der Rubrik "letzter Wohnort in der Bundesrepublik
Jugoslawien" die Gemeinde "B.________" angeführt. Am 15. Ok-
tober 2001 erkundigte sich die Fremdenpolizei beim Bundesamt
für Flüchtlinge, ob von den jugoslawischen Behörden schon
eine Antwort in Bezug auf ein Ersatzreisepapier eingetroffen
sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 machte das Bundesamt
die Fremdenpolizei darauf aufmerksam, dass sich B.________
nicht in der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern in der bos-
nischen Föderation befinde; der Antrag auf Rückübernahme
könne daher nicht an Belgrad weitergeleitet werden, vielmehr

sei mit der Schweizer Vertretung in Sarajevo Kontakt aufzu-
nehmen. Anlässlich seiner Befragung am 25. Oktober 2001 gab
A.________ an, in B.________-C.________ in Bosnien-Herze-
gowina geboren zu sein; letztmals gemeldet sei er aber in
D.________ in E.________ gewesen, wo seine Mutter und seine
Schwester lebten. Am 12. November 2001 gab das Bundesamt für
Flüchtlinge der Fremdenpolizei auf telefonische Anfrage hin
bekannt, bei der Schweizer Botschaft in Sarajevo seien Iden-
titätsabklärungen hängig.

        c) Es besteht kein Anzeichen dafür, dass sich die
Föderation Bosnien oder die Bundesrepublik Jugsolawien einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers widersetzen würden, so-
bald seine Identität geklärt ist.

        d) Die Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist
sich somit zur Zeit als bundesrechtskonform.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
abzuweisen. Der Beschwerdeführer würde damit grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich
jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direk-
tion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: