Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.506/2001
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2A.506/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                     10. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Uebersax.

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                         In Sachen

L.________, alias K.________, geb. 1980, zzt. Ausschaffungs-
gefängnis Davos, Davos Platz, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Chur,

                           gegen

Amt für Polizeiwesen  G r a u b ü n d e n,
Asyl- und Massnahmevollzug,
Bezirksgerichtspräsidium  P l e s s u r,

                         betreffend
             Verlängerung der Ausschaffungshaft
                gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

hat sich ergeben:

     A.- L.________ stellte unter dem Namen K.________ am
3. August 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, wobei
er angab, aus Sierra Leone zu stammen. Am 25. Januar 2000
trat das Bundesamt für Flüchtlinge darauf nicht ein und wies
den Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Während des Asylver-
fahrens verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die
Ausgrenzung des Asylbewerbers aus dem gesamten zürcherischen
Stadtgebiet. Am 17. Februar 2000 erteilte die Jugendanwalt-
schaft Zürich dem Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz einen Verweis.

        Am 9. Oktober 2000 reichte L.________ unter der
gleichen falschen Identität ein zweites Asylgesuch ein. Eine
während des Asylverfahrens durchgeführte Herkunftsanalyse
ergab, dass er nicht aus Sierra Leone stammt. In der Folge
wurde gegen den Gesuchsteller mehrfach wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Am 19. September
2001 wurde er polizeilich festgenommen und am 21. September
2001 in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Entscheid vom 3. Ok-
tober 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auch auf das
zweite Asylgesuch nicht ein und wies den Asylbewerber erneut
aus der Schweiz weg.

        Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
und Zuführung an das Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl-
und Massnahmevollzug, wurde L.________ von diesem in Aus-
schaffungshaft genommen. Zum bei ihm gefundenen gambischen
Pass, der auf den Namen L.________ lautet, sagte er aus, der
Pass sei nicht echt; eine kriminaltechnische Prüfung ergab
jedoch, dass dieser keine objektiven Fälschungsmerkmale auf-
weist. L.________ berief sich sodann auf eine Beziehung zu
einer Schweizerin und machte geltend, er wolle diese dem-
nächst heiraten; nach Afrika kehre er nicht zurück.

Bei einem Ausschaffungsversuch am 11. Oktober 2001 verwei-
gerte er denn auch den Einstieg ins Flugzeug.

        Mit Urteil vom 12. Oktober 2001 genehmigte das
Bezirksgerichtspräsidium Plessur als Haftgericht die Aus-
schaffungshaft bis zum 22. November 2001.

     B.- Am 25. Oktober 2001 stellte L.________ ein Gesuch
um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilli-
gung zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner Schweizer
Freundin. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden, Abteilung
Fremdenpolizei, trat darauf am 31. Oktober 2001 nicht ein.
Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

        Am 12. November 2001 reichte L.________ ein Haft-
entlassungsgesuch ein, wobei er sich unter anderem auf die
bevorstehende Eheschliessung mit einer Schweizerin berief.
Am 16. November 2001 ersuchte das Amt für Polizeiwesen Grau-
bünden, Asyl- und Massnahmevollzug, das zuständige Bezirks-
gerichtspräsidium Plessur um Haftverlängerung. Bei der Haft-
richterverhandlung am 21. November 2001 gab L.________ zu,
bisher unter falscher Identität aufgetreten und in Tat und
Wahrheit L.________ zu sein. Er berief sich nicht nur auf
die angeblich bevorstehende Heirat, sondern kritisierte
auch die Haftbedingungen, insbesondere die eingeschränkten
Besuchsmöglichkeiten. Am 21. November 2001 verlängerte der
Haftrichter die Ausschaffungshaft bis zum 31. Januar 2002.

        In der Folge gestattete das Amt für Polizeiwesen
Graubünden, Asyl- und Massnahmevollzug, dass L.________
zwei Mal pro Woche von seiner Freundin besucht werden kann.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November
2001 an das Bundesgericht stellt L.________ den Antrag, das
Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 21. Novem-
ber 2001 aufzuheben und ihn selber sofort aus der Ausschaf-
fungshaft zu entlassen.

        Das Bezirksgericht Plessur hat auf eine Vernehm-
lassung verzichtet. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden
schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2001
auf Abweisung der Beschwerde. L.________ hat sich mit Ein-
gabe vom 4. Dezember 2001 nochmals zur Sache geäussert. Das
Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stel-
lungnahme eingereicht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die zu-
ständige kantonale Behörde einen Ausländer zur Sicherstel-
lung des Vollzugs eines erstinstanzlich eröffneten Weg-
oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (so genannte Untertauchensge-
fahr). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine
Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und wider-
sprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden er-
schwert; auch Straffälligkeit kann einen Anhaltspunkt für
Untertauchensgefahr darstellen (dazu BGE 125 II 369 E. 3b/aa
S. 375; 122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193
E. 2b S. 198). Den der Ausschaffungshaft zugrunde liegenden
Wegweisungsentscheid kann das Bundesgericht im Übrigen nur

dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist
(vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59
E. 2c).

        b) Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weg-
gewiesen, und die Ausschaffung konnte bisher nicht vollzo-
gen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht noch
immer nicht fest. Seine bisherigen Angaben sind widersprüch-
lich und wenig glaubwürdig. Während längerer Zeit ist er
unter einer falschen Identität und Herkunft aufgetreten, wie
er inzwischen selber zugegeben hat. Sodann hat er einen Aus-
schaffungsversuch vereitelt, mit dem er gerade in das Land
hätte reisen sollen, das er nunmehr als seine Heimat angibt;
seine Behauptung, er würde sich einer weiteren Ausschaffung
dorthin nicht widersetzen, erscheint daher wenig glaubwür-
dig. Überdies steht der Beschwerdeführer unter dem Verdacht
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz, wobei immerhin zu berücksichtigen ist, dass er bis-
her lediglich einmal mit einem Verweis bestraft worden und
es im Übrigen noch nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen
gekommen ist.

        Aufgrund dieser Tatsachen bestehen offensichtliche
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Haftentlassung der behördlichen Ausschaf-
fung entziehen würde. Daran ändert auch seine Beziehung zu
einer Schweizerin nichts. So bestehen gewisse Anhaltspunkte,
welche an der Ernsthaftigkeit der Heiratsabsichten zweifeln
lassen; insbesondere haben der Beschwerdeführer und seine
Freundin sich vor den Behörden gegenseitig auf eine Art an-
geschuldigt, wie dies unter Heiratswilligen nicht gerade
üblich ist. Darauf braucht aber mangels Massgeblichkeit
nicht näher eingegangen zu werden. Weder lassen Heiratsab-
sichten nämlich die ergangene Wegweisung als offensichtlich
unzulässig erscheinen, noch ist es dem Beschwerdeführer un-
zumutbar, die Vorbereitungen zur Eheschliessung im Ausland

abzuwarten. Er wird dort zu gegebener Zeit bei einer schwei-
zerischen Vertretung um Bewilligung der Einreise zwecks
Heirat nachsuchen können (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220;
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom
6. Januar 2000, E. 3a [2A.613/1999]). Ob er auch eine Auf-
enthaltsbewilligung zum Verweilen in der Schweiz erhalten
wird, ist indessen nicht sicher, hängt doch der Anspruch des
ausländischen Ehegatten einer Schweizerin nach Art. 7 ANAG
bzw. Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK unter anderem auch davon
ab, dass gegen diesen kein Ausweisungsgrund vorliegt, was
angesichts der gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf-
verfahren nicht eindeutig erscheint (vgl. Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG).

        c) Damit kann offen bleiben, ob noch ein weiterer
Haftgrund, namentlich derjenige der Widerhandlung gegen eine
Ausgrenzung (Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b
ANAG), erfüllt wäre.

        d) Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaffungs-
haft höchstens drei Monate dauern; sie kann um höchstens
sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg-
oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen.

        Da mit der ergangenen Haftverlängerung die erste
Haftphase mit einer Dauer von maximal drei Monaten über-
schritten wird, ist zu prüfen, ob die entsprechende Voraus-
setzung einer Haftverlängerung gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG
erfüllt ist (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
vom 6. Januar 1998 i.S. Keita).

        Der Beschwerdeführer hat sich die Haftverlängerung
selber zuzuschreiben, hat er doch eine frühere Ausschaffung
durch sein täuschendes Verhalten sowie durch die bereits er-

wähnte Vereitelung eines Ausschaffungsversuchs selber ver-
hindert. Damit erweist sich eine Haftverlängerung als zuläs-
sig.

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt die Haftbedingungen.
Soweit er allerdings in allgemeiner Weise die Verletzung
gewisser Minimalstandards beanstandet, ohne näher darzutun,
inwiefern diese im konkreten Fall verletzt sein sollten,
kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 108 OG nicht
nach. Es liegt nicht am Bundesgericht, nach allenfalls noch
unzulässigen Gesichtspunkten des Haftregimes zu suchen.
Andererseits hat der Beschwerdeführer die Haftbedingungen
schon vor dem Haftrichter gerügt, und dieser hat sich damit
auch befasst. Da aus den Akten, insbesondere dem Protokoll
der Haftrichterverhandlung, nicht hervorgeht, welche konkre-
ten Rügen der Beschwerdeführer damals vorgetragen hat, kann
ihm nicht eine entsprechende Unterlassung vor der Vorinstanz
vorgehalten werden. Auf die Frage der Rechtmässigkeit der
Haftbedingungen ist demnach einzugehen, soweit diese vor dem
Bundesgericht mit genügender Bestimmtheit beanstandet wer-
den, wobei sich ein paar ergänzende allgemeine Bemerkungen
rechtfertigen.

        b) Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung
eines Augenscheins. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden wen-
det dagegen nichts ein, sondern schliesst sich diesem Antrag
sogar ausdrücklich an. Dennoch kann darauf im vorliegenden
Fall verzichtet werden. Soweit die erhobenen Rügen genügend
konkret sind, gehen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort
aus den teilweise umfassenden Rechtsschriften und weiteren
aktenkundigen Unterlagen zumeist mit genügender Deutlichkeit
hervor. Soweit Unklarheiten bestehen bleiben, beziehen sich
diese auf solche tatsächlichen Umstände, die selbst dann,
wenn sie sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkten,
nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich zu organi-

satorischen Anpassungen führen würden, welche die Behörden
unverzüglich durch geeignete Vorkehren umzusetzen hätten.

        c) Wie das Bundesgericht bereits in BGE 122 II 299
E. 5c S. 309 festgehalten hat, muss sich ein Ausschaffungs-
häftling nicht entgegenhalten lassen, die Haftbedingungen in
einem geplanten künftigen Ausschaffungsgefängnis erlaubten
später einmal bessere Bedingungen. Selbst bei der Überprü-
fung einer generell-abstrakten Haftordnung muss deren ver-
fassungskonforme Umsetzung beim konkreten Haftvollzug in
einem Provisorium bis zum Eintreten der neuen Situation ge-
währleistet sein (vgl. BGE 123 I 221, insbes. E. II.1c/cc
S. 234). Der Hinweis des Amts für Polizeiwesen Graubünden
auf einen neuen getrennten Zellentrakt in der Haftanstalt
Realta für Ausschaffungshäftlinge, der im Jahre 2003 bezugs-
bereit sein soll, ist daher für den vorliegenden Fall nicht
wesentlich.

        d) Nach der gesetzlichen Regelung ist die auslän-
derrechtlich begründete Aministrativhaft in geeigneten Räum-
lichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist dabei zu vermei-
den (so genanntes Trennungsgebot). Den Inhaftierten ist, so-
weit möglich, geeignete Beschäftigung anzubieten (Art. 13d
Abs. 2 ANAG).

        Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes wird der be-
sonderen Situation der ausländerrechtlichen Administrativ-
häftlinge zwar am besten in spezifisch auf die Bedürfnisse
dieser Haft eingerichteten Gebäulichkeiten Rechnung getra-
gen. Der Vollzug von Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
in anderen Anstalten ist jedoch nicht zum vornherein aus-
geschlossen (BGE 123 I 221 E. II.1b S. 231; 122 II 49 E. 5a
S. 53, 299 E. 3c S. 304). Dabei muss allerdings dem Tren-
nungsgebot von Art. 13d Abs. 2 ANAG Nachachtung verschafft
werden, und es muss für die fremdenpolizeilich Inhaftierten

grundsätzlich ein liberaleres Haftregime als für Untersu-
chungs- oder Strafgefangene gelten (BGE 123 I 221 E. II.1b
S. 231; 122 I 222 E. 2a/bb S. 226 f.). Sodann ist den Gefan-
genen täglich mindestens eine Stunde Spaziergang oder ge-
eignete Bewegung im Freien zu gestatten (BGE 122 I 222 E. 4b
S. 230). Von grundlegender Bedeutung ist auch der Anspruch
der Häftlinge auf soziale Kontakte. Das bedeutet, dass nicht
nur hinreichende Besuche durch auswärtige Personen erlaubt
sein müssen, sondern dass auch die Möglichkeit sozialer Kon-
takte mit anderen ausländerrechtlich Inhaftierten besteht.
Dies setzt die regelmässige - aber nicht unbedingt dauernde
- Benützung eines Gemeinschaftsraums oder zumindest die Mög-
lichkeit gemeinschaftlicher Aktivitäten - Sport im Gefäng-
nishof, weitere Tätigkeiten in anderen Räumen usw. - über
den obligatorischen einstündigen Spaziergang hinaus voraus
(BGE 122 II 299 E. 5a S. 308).

        e) Das in den Kantonspolizeiposten Davos inte-
grierte Vorbereitungs- und Ausschaffungshaftgefängnis Davos
ist ein seinem neuen Zweck entsprechend umgebautes Untersu-
chungsgefängnis, das im Jahre 1999 in baulicher Hinsicht auf
die Bedürfnisse ausländerrechtlicher Administrativhaft an-
gepasst wurde. Die Zellen haben eine Grösse zwischen 8,5 m2
und 11,4 m2 und sind alle mit Fernsehgeräten ausgestattet.
Im Zellenstock steht ein gemeinsamer Duschraum zur Verfü-
gung. Im gleichen Stock befindet sich ein Aufenthaltsraum
von 16 m2, der ebenfalls mit einem Fernsehgerät versehen
ist. Empfangen werden können mit den Fernsehern auch etliche
ausländische Sender verschiedenster Herkunft. Das zweite
Obergeschoss verfügt über einen Spazierhof von 25 m2 mit
einer Tischtennisanlage. Der Besuchsraum befindet sich aus-
serhalb des eigentlichen Gefängnistrakts, jedoch im gleichen
Gebäude. Das Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefängnis Davos
steht mitunter leer und ist in der Regel nur sehr schwach -
mit offenbar maximal drei Insassen - belegt. Die Benutzung

des Gefängnisses ist in einer eigenen Hausordnung, welche am
7. August 1998 in Kraft getreten ist, reglementiert.

     3.- a) Das Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefängnis
Davos ist den ausländerrechtlichen Administrativhäftlingen
vorbehalten und stellt damit im Hinblick auf das Trennungs-
gebot und die grundsätzliche Geeignetheit keine Probleme.
Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Er rügt
indessen den Mangel an Sozialkontakten, namentlich eine
ungenügende Besuchsregelung für seine Freundin, die Grösse
der Zelle und des Spazierhofes, das Fehlen von Beschäfti-
gungsmöglichkeiten sowie angebliche Behinderungen bzw. ein
organisatorisch bedingtes Ungenügen beim Verkehr mit seinem
Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer sieht auch darin ein
administratives Manko, dass das Gefängnis nicht über ge-
schultes Aufsichtspersonal verfüge, sondern die Betreuung
durch die Kantonspolizisten des Polizeipostens übernommen
werde; nachts sei der Posten überdies überhaupt nicht be-
setzt.

        b) Es ist nicht bekannt, ob die Zellen auf einen
oder mehrere Insassen ausgelegt sind, welche Grösse die
Zelle des Beschwerdeführers aufweist und ob er sich allein
oder in Gesellschaft darin befindet. Das Bundesgericht
hat in seiner Rechtsprechung Einerzellen von 9,2 m2 (ein-
schliesslich Nassbereich) bzw. Zweierzellen von 10,2 m2
(mit zusätzlichem Nassbereich) als zulässig beurteilt,
wenn gewährleistet ist, dass die Häftlinge nicht den weit-
aus grössten Teil des Tages darin verbringen müssen, son-
dern wenigstens tagsüber die Möglichkeit haben, die Zelle
nicht nur zur Arbeit und für den Spaziergang zu verlassen
(vgl. BGE 123 I 221 E. II.1a/bb S. 230 und II.1c/cc S. 233
f.; 122 II 299, vgl. insbes. E. 4b/bb S. 306 f.). Aus der
Hausordnung des Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefängnis-
ses Davos geht hervor, dass die Häftlinge lediglich von

18.00 Uhr bis 07.00 Uhr in ihren Zellen eingeschlossen wer-
den. Im Übrigen stehen ihnen die gemeinsamen Räumlichkeiten,
insbesondere der Aufenthaltsraum, offen. Unter diesen Um-
ständen erweisen sich die Zellengrössen des Vorbereitungs-
und Ausschaffungsgefängnisses Davos nicht als unzulässig.
Die Vollzugsbehörden werden jedoch angehalten, bei der Zu-
teilung einer Zelle im Sinne des Verhältnismässigkeitsprin-
zips die Grösse der verfügbaren Zellen mitzuberücksichtigen,
wofür grundsätzlich Spielraum bestehen sollte, da das Ge-
fängnis anscheinend ja selten über viele Insassen verfügt.

        c) Die Hausordnung erlaubt tagsüber grundsätzlich
Sozialkontakte mit anderen Häftlingen. Darüber hinaus wurde
dem Beschwerdeführer inzwischen zugestanden, seine Freundin
zwei Mal pro Woche zu Besuch empfangen zu dürfen. Ein sol-
ches Haftregime wäre an sich nicht zu beanstanden, wenn auch
die tatsächliche Belegung durch mehrere Häftlinge gesichert
wäre. Angesichts der behördlich bestätigten geringen Bele-
gungsdichte ist ein Mangel an Sozialkontakten nicht völlig
auszuschliessen, namentlich in Zeiten, in denen das Gefäng-
nis tatsächlich nur durch einen einzigen Häftling belegt
wäre. Unter solchen Umständen müssten geeignete, allenfalls
auch aussergewöhnliche Massnahmen ergriffen werden, um eine
Vereinsamung zu verhindern und die damit verbundene psy-
chische Belastung zu verringern (ähnlich schon ein unver-
öffentlichtes Urteil vom 15. April 1996 i.S. Doukali). In
Frage kämen etwa eine liberalere Besuchsregelung oder erwei-
terte Beschäftigungsmöglichkeiten sowie andere ablenkende
Vorkehren, die der Gefahr der Vereinsamung entgegenwirken
können, wie längere Spazierzeiten. Da die gegenwärtige An-
zahl von Häftlingen nicht bekannt ist und der Beschwerdefüh-
rer hierzu keine konkreteren Rügen vorträgt, kann aber im
vorliegenden Fall nicht von unzulässigen Haftbedingungen
ausgegangen werden. Die Vollzugsbehörden werden ihr Augen-
merk freilich darauf zu richten haben.

        d) Was die Grösse des Spazierhofs betrifft, so er-
scheinen 25 m2, was etwa dem Mass eines durchschnittlichen
Wohnzimmers entspricht, tatsächlich als wenig. Diese Grösse
erlaubt keine ausgedehnteren körperlichen Betätigungen.
Ein Tischtennistisch ist zwar vorhanden, dessen Benutzung
setzt aber auch mindestens das Vorhandensein zweier Gefange-
ner voraus, was, wie dargelegt, nicht immer gewährleistet
zu sein scheint. Die geringe Grösse des Spazierhofes muss
wenigstens bei längerer Inhaftierung, wie sie dem Beschwerde-
führer nunmehr grundsätzlich droht, oder wenn ein Häftling
einziger Gefängnisinsasse ist, kompensiert werden. In Frage
kommen dafür etwa erweiterte andere, insbesondere mit kör-
perlicher Aktivität verbundene Beschäftigungsmöglichkeiten
oder nicht zuletzt auch begleitete Spaziergänge ausserhalb
des Gefängnisbaus, wie sie dem Bundesgericht wenigstens aus
einem anderen Fall bekannt sind (vgl. EuGRZ 1995 609). Auch
dies wird von den Vollzugsbehörden künftig zu beachten sein.
Aus den Akten geht hingegen nicht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer bereits bisher gegenüber dem Vollzugsper-
sonal eindringlich über ungenügende Möglichkeiten zu körper-
licher Aktivität beklagt hat.

        e) Der Beschwerdeführer rügt, keine Arbeit bzw.
Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten. Er vermag jedoch
nicht darzutun, dass er das Personal um entsprechende Zutei-
lung ersucht hat, wie dies erforderlich wäre (unveröffent-
lichtes Urteil vom 6. September 1995 i.S. Kalab). Im Übrigen
verweist das Amt für Polizeiwesen Graubünden darauf, nicht
über genügend Beschäftigungsmöglichkeiten zu verfügen.

        Immerhin ist hier (nochmals) festzuhalten, dass von
einem gesteigerten Bedürfnis nach Zuteilung von Arbeit aus-
zugehen ist, je länger die Haft andauert (vgl. BGE 122 I 222
E. 7 S. 234 f.) sowie wenn ein Mangel an sozialen Kontakten
bestünde oder die ungenügenden Bewegungsmöglichkeiten durch
Beschäftigung kompensiert werden müssten. Auch diesfalls

darf jedoch vorausgesetzt werden, dass der Häftling mit der
nötigen Eindringlichkeit um entsprechende Beschäftigungsmög-
lichkeiten nachsucht.

        f) Problematisch erscheint die Organisation des
Aufsichts- und Betreuungspersonals. Das Amt für Polizei-
wesen Graubünden räumt ein, dass im Vorbereitungs- und Aus-
schaffungsgefängnis Davos kein speziell zur Gefangenenbe-
treuung ausgebildetes Personal eingesetzt wird. Es hält je-
doch die dafür eingesetzten Polizeibeamten dank ihrer langen
Ausbildung für geeignet. Ob dies so zutrifft, ist fraglich.
Da der Beschwerdeführer indessen keine Hinweise auf entspre-
chende konkrete Unzulänglichkeiten vorzulegen vermag, son-
dern lediglich in allgemeiner Weise die Eignung der Polizei-
beamten in Frage stellt, lässt sich vorliegend noch nicht
schliessen, Bundesrecht sei verletzt. Es ist immerhin zu
erwarten, dass die für die Aufsicht und Betreuung beige-
zogenen Personen künftig für den entsprechenden Einsatz ge-
nügend vorbereitet und geschult werden. Der Kanton wird in
diesem Sinne unverzüglich die nötigen Massnahmen zu ergrei-
fen haben.

        Ebenfalls als heikel erweist sich, dass der Kan-
tonspolizeiposten Davos nachts nicht besetzt ist und die
Ausschaffungshäftlinge, konkret auch der Beschwerdeführer,
ohne Überwachungs- und Betreuungspersonal vor Ort in ihren
Gefängniszellen eingesperrt sind. Wie der Beschwerdeführer
zu Recht geltend macht, können sich daraus bei Suizid- oder
Brandgefahr erhebliche Risiken ergeben. Das Amt für Polizei-
wesen Graubünden verweist insofern auf den vorhandenen elek-
tronischen Alarm mit Sprechmöglichkeit zur Einsatzzentrale
der Kantonspolizei, was in jedem Fall eine verzugslose Reak-
tion und Betreuung der Insassen gewährleiste. Der Beschwerde-
führer wendet dagegen wiederum ein, die Einsatzzentrale be-
finde sich in Chur und es sei unklar, wie lange es dauere,
bis Hilfe eintreffen könnte.

        Sollte tatsächlich vor Ort kein unmittelbarer Ein-
satz- oder wenigstens Pikettdienst vorhanden sein, so wäre
dies problematisch. Die vorhandene Alarmierungsmöglichkeit
kann nur dann als (knapp) genügend erachtet werden, wenn vor
Ort wenigstens ein ständiger Pikettdienst garantiert ist,
der bei Alarm unverzüglich eingreifen könnte. Ob dies zu-
trifft, ist nicht bekannt. Falls ein Pikettdienst in nächs-
ter Nähe fehlen würde, müsste dies unverzüglich korrigiert
werden. Eine durchgehende personelle Minimalbesetzung im Ge-
bäude, in dem sich das Vorbereitungs- und Ausschaffungsge-
fängnis befindet, wäre aber ohnehin vorzuziehen.

        g) Weiter stellt es keinen Verstoss gegen Bundes-
recht dar, dass die Freundin des Beschwerdeführers ihr
Besuchsrecht einmal aufgrund besonderer Umstände nicht aus-
üben konnte. Ein solcher Fehler kann vorkommen; er wurde im
Übrigen von den Behörden eingeräumt, analysiert und korri-
giert. Sollte sich die Freundin des Beschwerdeführers hin-
gegen bei jedem Besuch einer Leibesvisitation unterziehen
müssen, wie er ebenfalls vorträgt, könnte dies gegen Bundes-
recht verstossen. Entsprechende Kontrollmassnahmen sind bei
Administrativhäftlingen nur dann zulässig, wenn konkret be-
sondere Sicherheitsbedürfnisse bestehen (vgl. etwa BGE 122
II 299 E. 6 S. 310 f.). Dass solche im vorliegenden Fall ge-
geben sind, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; ins-
besondere sind keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die
Freundin in die allfälligen Drogendelikte des Beschwerde-
führers, deren er angeschuldigt ist, involviert wäre. Die
Behörden werden sich künftig hieran zu halten bzw. konkret
zu begründen haben, weshalb Kontrollmassnahmen nötig sein
sollten, falls sie solche weiterhin durchführen wollten.

        h) Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor,
unverhältnismässig lange auf die für seinen Rechtsvertreter
erforderlichen Besuchsbewilligungen warten zu müssen, und

verweist insofern auf einen angeblichen entsprechenden Vor-
fall. Soweit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Besuchsbewilligungen tatsächlich erst mit erheblicher Ver-
spätung ausgestellt werden sollten und es sich dabei nicht
erneut um ein einmaliges Versehen handelte, wäre dies
schliesslich ebenfalls nicht zulässig, was die zuständigen
Behörden künftig ebenfalls zu beachten hätten.

     4.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ange-
fochtene Haftverlängerung vor Bundesrecht standhält. Was
die Haftbedingungen betrifft, stellen sich freilich mehrere
heikle Fragen. Im vorliegenden Fall kann noch davon ausge-
gangen werden, sie verletzten Bundesrecht nicht. Einer-
seits vermag der Beschwerdeführer nämlich nicht in genügen-
dem Masse aufzuzeigen, dass er konkret von massgeblichen
Mängeln betroffen ist; andererseits handelt es sich bei den
festgestellten Unzulänglichkeiten ausschliesslich um organi-
satorische Mängel, welche sich ohne Verzug korrigieren las-
sen. Die zuständigen kantonalen Behörden werden im Sinne der
Erwägungen mehrere Gesichtspunkte des Haftregimes im Vorbe-
reitungs- und Ausschaffungsgefängnis Davos zu überprüfen und
allenfalls unverzüglich anzupassen haben. Es kann davon aus-
gegangen werden, dass die Behörden dies auch tun werden. Da-
mit wäre der Beschwerdeführer selbst dann, wenn konkret eine
Verletzung von Bundesrecht anzunehmen wäre, nicht aus der
Haft zu entlassen (vgl. BGE 122 II 299 E. 8 S. 313 f.). Bei
einer allfälligen nächsten Haftverlängerung oder bei der Be-
handlung eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers,
allenfalls auch im Zusammenhang mit der Haft einer anderen
Person, werden die Haftbedingungen vom Haftrichter, gegebe-
nenfalls vom Bundesgericht, freilich erneut zu kontrollieren
sein.

     5.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Sinne der Erwägungen abzuweisen.

        Dem mittellosen Beschwerdeführer, dessen Begehren
nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist an-
tragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung zu bewilligen (Art. 152 OG). Damit sind keine Kosten zu
erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Menge als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Menge, wird für das bundesgerichtliche Ver-
fahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundes-
gerichtskasse ausgerichtet.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für Polizeiwesen Graubünden, Asyl- und Massnahmevollzug, dem
Bezirksgerichtspräsidium Plessur und dem Bundesamt für Aus-
länderfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: