Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.501/2001
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2A.501/2001 /zga

Urteil vom 27. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.

Verein "Swiss, made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt", Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Stähli, Rheinstrasse
10, Postfach 731, 8501 Frauenfeld,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (MWSTV); Subventionen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 17. Oktober 2001

Sachverhalt:

A.
Beim Verein "Swiss, made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt" (im
Folgenden Verein "Swiss made") handelt es sich um einen Verein nach Art. 60
ff. ZGB, der seit dem 1. September 1996 im Register der Eidgenössischen
Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen ist. Er bezweckt
gemäss Art. 2 seiner Statuten die Realisierung, Bereithaltung und
Präsentation der gleichnamigen Ausstellung zum 150-jährigen Jubiläum des
Bundes 1998.

Im November 1996 ersuchte der Verein "Swiss made" um Prüfung seiner
Eintragungs- und Steuerpflicht. Mit Schreiben vom 10. Januar 1997 bejahte die
Eidgenössische Steuerverwaltung die Steuerpflicht des Vereins und erliess -
nachdem sich dieser damit nicht einverstanden zeigte - am 22. Juni 1999 einen
anfechtbaren Entscheid: Sie stellte fest, der Verein "Swiss made" erbringe
gegenüber verschiedenen Institutionen (der Stiftung Pro Helvetia, dem
Bundesamt für Kultur, den Musées d'art et d'histoire Genève sowie der Stadt
und dem Kanton Zürich) steuerbare Leistungen, weshalb er die aufgrund der
abgeschlossenen Vereinbarungen erzielten Umsätze mit 6,5 bzw. ab dem 1.
Januar 1999 mit 7,5 Prozent zu versteuern habe. In der Begründung wies sie
darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Umsätzen nicht um Subventionen
oder Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464)
handle, weil ein konkreter Leistungsaustausch vereinbart worden sei.

B.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wies die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 11. Oktober 2000 ab und stellte die Steuerpflicht für die
gegenüber den genannten Institutionen erbrachten Umsätze fest. Der Verein
"Swiss made" gelangte daraufhin an die Eidgenössische Steuerrekurskommission,
welche den Einspracheentscheid schützte (Entscheid vom 17. Oktober 2001).

C.
Am 16. November 2001 hat der Verein "Swiss made" beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der
Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Eventuell sei festzustellen, dass folgende
Einnahmen nicht zum steuerbaren Entgelt zählen, und die Eidgenössische
Steuerverwaltung anzuweisen, die Steuerabrechnungen entsprechend zu
berichtigen sowie die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten:
Fr. 890'000.-- von der Stiftung Pro Helvetia gemäss Vertrag vom 4. September
1996;
Fr. 150'000.-- vom Bundesamt für Kultur gemäss der Vereinbarung vom 3.
Februar 1997 betreffend das "Museo Vela" in Ligornetto;
Fr. 300'000.-- von den "Musées d'art et d'histoire Genève" gemäss Vertrag vom
23. Februar 1998 (effektiv bisher geleistet: Fr. 90'000.-- von der Stadt Genf
und Fr. 150'000.-- vom Kanton Genf);
Fr. 150'000.-- von der Stadt Zürich gemäss Vertrag vom 19. Dezember 1996;
Fr. 180'000.-- vom Kanton Zürich gemäss Beschluss des Kantonsrats vom 3. März
1997 (effektiv bisher geleistet: Fr. 150'000.--).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde,
während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung
verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 66 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR
641.20]); der Beschwerdeführer ist legitimiert, dieses Rechtsmittel zu
ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG). Auf seine form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht
verletzt worden ist.

1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige
Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese
Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung,
stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und
Art. 94 MWSTG).

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er der Mehrwertsteuerpflicht
untersteht; er argumentiert, seiner Tätigkeit fehle es an der für die
subjektive Steuerpflicht erforderlichen Nachhaltigkeit.

2.1 Steuerpflichtig sind gemäss Art. 17 Abs. 2 MWSTV insbesondere natürliche
Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie
Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma
Umsätze tätigen. Die subjektive Steuerpflicht entsteht, wenn eine mit der
Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt; zusätzlich
wird vorausgesetzt, dass Lieferungen, Dienstleistungen und (inländischer)
Eigenverbrauch des Steuerpflichtigen insgesamt Fr. 75'000.-- jährlich
übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV; vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss
Art. 19 Abs. 1 MWSTV). Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 MWSTV vorliegt, muss die Einnahmenerzielung nachhaltig sein.
Dies ergibt sich - obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt -
daraus, dass die subjektive Steuerpflicht die Ausübung einer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit und mithin eine gewisse Nachhaltigkeit des
Handelns voraussetzt. Es soll nicht jemand, der die Umsatzgrenze von Fr.
75'000.-- überschreitet, ohne einer auf eine gewisse zeitliche Dauer
angelegten Tätigkeit nachzugehen (z.B. indem er einmalig einen Teil seines
Privatvermögens veräussert), dadurch bereits steuerpflichtig werden
(Eidgenössisches Finanzdepartment, Kommentar zur Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 , S. 21; Alois Camenzind/Niklaus Honauer,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 182 f.; Heinz Keller, in:
Schweizerisches Steuerlexikon, Band 2: Bundessteuern, Zürich 1999, S. 71).
Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht haben sich im neuen
Mehrwertsteuergesetz nicht geändert (vgl. Art. 21 MWSTG), weshalb die
selbständige Tätigkeit auch hier eine nachhaltige sein muss. Ob eine
Tätigkeit nachhaltig ist, beurteilt sich dabei nach den gesamten Umständen
des Einzelfalls; für das Vorliegen einer solchen können folgende (objektive)
Kriterien sprechen: ein mehrjähriges Engagement, planmässiges Vorgehen, eine
auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen,
die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben
Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der
Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und die Art und Weise des Auftretens
gegenüber Behörden (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus Vallender, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 278 f.). In der Literatur wird
überdies davon ausgegangen, dass auch eine einmalige Handlung nachhaltig sein
kann (Keller, a.a.O., S. 71; Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 25 zu Art. 21). Über
die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" bzw. "nachhaltig" sucht der
Gesetzestext die steuerbaren Umsätze von jenen abzugrenzen, welche von
Nichtunternehmern, Unselbständigerwerbenden oder Privaten in einer Art und
Weise getätigt werden, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollen.
Weil aber eine Beschränkung des Steuersubjekts tendenziell im Widerspruch zum
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und Allgemeinheit der Steuer steht, sind
die fraglichen Begriffe weit auszulegen (Daniel Riedo, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer, Bern 1999, S. 174).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Nachhaltigkeit seiner
Geschäftstätigkeit mit dem Argument, er sei nur vorübergehend, für die Dauer
der Ausstellung zum Jubiläum des Bundes und für deren Tournee ins Leben
gerufen worden. Er verkennt dabei, dass er als Verein seit mehreren Jahren
besteht und aktiv ist. Die Vereinbarungen, welche er in den Jahren 1996 bis
1998 mit verschiedenen Institutionen abgeschlossen hat (vgl. unten E. 3.5),
zeigen, dass er über eine längere Dauer insbesondere mit der Durchführung von
Ausstellungen in unterschiedlichen Museen betraut worden ist. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht erkannt, im vorliegenden Fall sei von einer
mehrjährigen, planmässigen Tätigkeit auszugehen, die auf Wiederholung
angelegt war; die organisierten Ausstellungen sind zudem "gleichartige
Handlungen", mit welchen der Beschwerdeführer mehr als nur einen Umsatz
erzielt hat. Diese Umstände sprechen klar für eine Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers, welcher Nachhaltigkeit zukommt (vgl. E. 2.1). Nachdem die
übrigen Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 17 Abs. 1
MWSTV unbestrittenermassen erfüllt sind, ist die Beschwerde insoweit
unbegründet.

3.
Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung,
dass verschiedene Einnahmen Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 lit. b
MWSTV darstellen und nicht Teil des steuerbaren Entgelts bilden.

3.1 Lieferungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden,
unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen
sind (Art. 4 lit. a und lit. b MWSTV). Durch die Beschränkung des
Steuerobjekts auf entgeltliche Leistungen wird deutlich, dass die Besteuerung
einen Leistungsaustausch voraussetzt. Die Praxis verlangt denn auch, dass
sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen: Der Mehrwertsteuerpflichtige
erbringt eine Lieferung oder eine Dienstleistung und erhält dafür vom
Empfänger ein Entgelt (vgl. Art. 26 Abs. 1 - Abs. 5 MWSTV), wobei zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehen
muss (BGE 126 II 443 E. 6a S. 451, mit Hinweisen). Fehlt es an einem solchen
Leistungsaustausch, so liegt kein steuerbarer Umsatz vor.

3.2 Von besonderer Bedeutung ist die Frage nach dem Leistungsaustausch im
Zusammenhang mit Subventionen und Zuschüssen der öffentlichen Hand, welche
gemäss Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV nicht zum steuerbaren Entgelt gehören (und
zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; Art. 30 Abs.
6 MWSTV). Weder die Mehrwertsteuerverordnung, das neue Mehrwertsteuergesetz
noch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen
(Subventionsgesetz; SuG [SR 616.1]) enthalten jedoch eine Begriffsbestimmung.
Die Praxis geht davon aus, dass der Subventionsbegriff primär ökonomischer
Natur ist, wobei die Subventionierung ohne entsprechende marktwirtschaftliche
Gegenleistung für den Subventionsgeber erfolgt, aber voraussetzt, dass der
Subventionsempfänger bestimmte im öffentlichen Interessen liegende Aufgaben
erfüllt. Im entsprechenden Verhalten liegt subventionsrechtlich die
"Gegenleistung", weshalb Subventionen zur Erreichung bestimmter, im
öffentlichen Interesse liegender Zwecke ausgerichtet werden, ansonsten aber
"unentgeltlich" sind, weil für sie kein wirtschaftlich gleichwertiges Entgelt
zu entrichten ist (BGE 126 II 443 E. 6c S. 453). Aus diesem Grund ist auch
folgerichtig, wenn Subventionen nicht in die Bemessungsgrundlage der
Mehrwertsteuer einfliessen.

3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass überall dort, wo eine Lieferung oder
Dienstleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt, die im Gegenzug
erbrachte Zahlung keine Subvention darstellen kann. Für die Mehrwertsteuer
wird nur dann von einer Subvention gesprochen, wenn dieser keine vom
Subventionsempfänger zu erbringende wirtschaftlich gleichwertige Leistung
gegenüber steht; liegt ein Austauschverhältnis vor, ist ausgeschlossen, dass
es sich beim betreffenden Umsatz um eine Subvention handelt (vgl. Urteil
2A.233/1997 vom 25. August 2000, in: StR 56/2001 S. 61). Daran ändert nichts,
dass Subventionen nicht nur mit Verfügung, sondern gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG
- als Ausnahme von der Regel - auch mit öffentlichrechtlichem Vertrag gewährt
werden können. Mehrwertsteuerrechtlich ist allein das Bestehen eines
Austauschverhältnisses entscheidend, nicht ob die im öffentlichen Interesse
liegende Aufgabe, zu deren Erfüllung die Subvention ausgerichtet wird, als
vertraglich vereinbarte, direkt durchsetzbare Verpflichtung ausgestaltet ist
oder nur indirekt, über eine Koppelung an die Finanzleistung erzwungen werden
soll (vgl. Art. 28 f. SuG).

3.4 Gemäss Art. 7 MWSTV liegt auch dann eine steuerbare Leistung vor, wenn
die Lieferung oder Dienstleistung nicht freiwillig, sondern kraft Gesetzes
oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. Diese Regelung wurde primär im
Hinblick auf die Zwangsverwertung durch behördliche Anordnung erlassen
(Eidgenössisches Finanzdepartment, a.a.O., S. 6), bei welcher zweifelhaft
sein kann, ob der für den Leistungsaustausch erforderliche Leistungswille
vorliegt (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., S. 94). Im vorliegenden Fall
handelt es sich nicht um derartige Leistungen kraft Gesetzes, weshalb dem
Beschwerdeführer zuzustimmen ist, soweit er die steuerliche Erfassung der
streitigen Umsätze gestützt auf Art. 7 MWSTV ausschliesst.

3.5 Die Umsätze, welche gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers
Subventionen darstellen und nicht zum steuerbaren Entgelt zu zählen sind,
stammen aus folgenden Geschäften:
3.5.1Die Stiftung Pro Helvetia hat den Beschwerdeführer beauftragt, eine
"Wanderfassung" der Ausstellung "Swiss made. Die Schweiz im Austausch mit der
Welt" herzustellen und diese in Zusammenarbeit mit lokalen Veranstaltern im
In- und Ausland öffentlich zu präsentieren. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer
dafür Fr. 890'000.--, wobei dieser Betrag klarerweise das Entgelt für die
durch den Beschwerdeführer zu erbringende Leistung darstellt. Gemäss Ziff. 4
der am 4. September 1996 geschlossenen vertraglichen Vereinbarung werden mit
der bezahlten Summe neben den Kosten für die Konzepterarbeitung, die
Projektleitung, Produktions- und Präsentationskosten während der Tournee und
allgemeinen Verwaltungskosten für das Sekretariat auch die unbefristeten
Nutzungsrechte an der Wanderausstellung abgegolten. Es liegt demnach ein
Leistungsaustausch im Sinne von Art. 4 MWSTV vor, der - wie sich aus dem
Inhalt der Vereinbarung zweifelsfrei ergibt - zwischen den beiden
Vertragsparteien zustande kommt und nicht mit der Allgemeinheit, wie der
Beschwerdeführer darzutun versucht. Im Übrigen gingen die Vertragspartner
offenbar selbst davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten
Leistungen bzw. die bezogene Gegenleistung der Mehrwertsteuer unterliegen,
wurden doch gemäss Vertragstext die zu bezahlenden Steuern beim Aushandeln
der Abgeltung berücksichtigt.

3.5.2 Am 3. Februar 1997 vereinbarten das Bundesamt für Kultur und der
Beschwerdeführer, dass Letzterer dem bundeseigenen "Museo Vela" in Ligornetto
(TI) die Ausstellung "Swiss made. Die Schweiz im Austausch mit der Welt" zur
öffentlichen Präsentation im Zeitraum Juni - Oktober 2000 überlässt. Der
Beschwerdeführer verpflichtete sich zudem, die Ausstellung den eigenen
historischen Fragestellungen der Südschweiz und den räumlichen Bedingungen
des Museums anzupassen. Für die notwendige Überarbeitung bezahlte das
Bundesamt für Kultur eine Abgeltung von insgesamt Fr. 150'000.--. Auch bei
dieser Vereinbarung liegt ein Leistungsaustausch vor, werden doch mit der
Zahlung des Bundes konkrete Leistungen des Beschwerdeführers abgegolten. Dass
nicht von einer Subvention ausgegangen werden kann, wird dadurch
verdeutlicht, dass dem Museum - für die Öffentlichkeitsarbeit und zum Verkauf
an das Publikum - 300 Exemplare des Ausstellungskatalogs in französischer
bzw. deutscher Sprache abgegeben werden und ihm überdies das Recht eingeräumt
wird, für den Besuch der Ausstellung Eintrittsgelder zu beziehen.

3.5.3 Gleich verhält es sich mit der Vereinbarung, welche der
Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 mit den "Musées d'art et d'histoire
Genève" getroffen hat: Auch hier erbringt er verschiedene Leistungen
(Überlassung der Ausstellung; Übertragung des Rechts, Eintrittsgelder zu
verlangen; Abgabe von 1'000 Exemplaren des Ausstellungskatalogs), welche
durch die Zahlung von Fr. 300'000.-- abgegolten werden (im Namen der Museen
haben die Stadt und der Kanton Genf zusammen bisher Fr. 240'000.-- bezahlt).
Am Bestehen eines mehrwertsteuerrechtlich relevanten Austauschverhältnisses
ändert nichts, dass der zuständige Staatsrat im Schreiben vom 30. Juni 1997
die Zahlung als "don" bzw. "aide financière" bezeichnet, oder dass der
zuständige Gemeinderat den Ausdruck "subvention" verwendet (Schreiben vom 3.
Dezember 1997). Aus diesen Formulierungen lässt sich nicht ableiten, es
handle sich bei den Zahlungen um Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6
lit. b MWSTV; zur Beantwortung der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt,
ist auf die konkrete Vereinbarung abzustellen und nicht auf die dem Vertrag
zugrunde liegenden Beschlüsse der öffentlichen Organe.

3.5.4 Die Stadt Zürich leistete ihren "Produktionsbeitrag" von Fr.
150'000.--, um die Ausstellung "Swiss made. Die Schweiz im Austausch mit der
Welt" in ihren Museen präsentieren zu können (Schreiben des Stadtpräsidenten
vom 28. Oktober 1996). Weiter sah die zwischen dem Beschwerdeführer, dem
Museum Helmhaus und dem Präsidialdepartement der Stadt Zürich getroffene
Vereinbarung ebenfalls vor, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Anzahl von
Katalogen liefert und dem Präsidialdepartment die Berechtigung erteilt, für
den Besuch der Ausstellung Eintrittsgelder zu verlangen. Mithin liegt auch
hier ein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne von Art. 4 MWSTV vor.

3.5.5 Der Kantonsrat Zürich hat einen Beitrag von Fr. 180'000.-- gesprochen
(Beschluss des Kantonsrats vom 3. März 1997 über die Bewilligung von
Beiträgen zu Lasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke
[Jubiläumsfeierlichkeiten 1998]), wovon bis heute Fr. 150'000.-- bezahlt
worden sind. Damit wollte er, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht
bloss ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers bewirken; diese Zahlung
wurde vielmehr im Hinblick auf die Präsentation der Ausstellung auf dem
Kantonsgebiet ausgerichtet. Aus den konkreten Umständen ergibt sich, dass
auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton Zürich ein
mehrwertsteuerrechtliches Austauschverhältnis vorliegt.

3.6 Nach dem Gesagten bilden die streitigen Umsätze Teil des
mehrwertsteuerpflichtigen Entgelts (Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 MWSTV);
der Eventualantrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

4.
Mithin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153 a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: