II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.500/2001
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2A.500/2001/sch II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 30. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen X.________ G m b H, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ovatio GmbH, Krebsenbachweg 1, Pfeffingen, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Eidgenössische Steuerrekurskommission, betreffend Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 2. Quartal 1999), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Die Eidgenössische Steuerverwaltung trat am 14. Au- gust 2001 auf eine Einsprache der X.________ GmbH betreffend die Mehrwertsteuer 1996 bis 2. Quartal 1999 nicht ein, weil die Einsprache hinsichtlich Antrag, Begründung und Beweis- mittel unvollständig gewesen sei und nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, die an eine Einsprache gestellt würden, entsprochen habe. Am 17. September 2001 erhob die X.________ GmbH gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidge- nössische Steuerrekurskommission. Deren Präsident wies die Vertreterin der X.________ GmbH mit Schreiben vom 21. Sep- tember 2001 darauf hin, dass die Beschwerdeschrift keine formgenügende, die Frage des Nichteintretens betreffende Begründung enthalte. Er setzte daher eine Nachfrist von drei Tagen seit Zustellung des betreffenden Schreibens an, innert welcher eine hinsichtlich Antrag, Begründung und Beweis- mittel verbesserte Rechtsschrift einzureichen sei. Er hielt fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, so- fern die Rekurskommission innert Frist ohne Nachricht blei- ben sollte. Das Schreiben wurde am 24. September 2001 von der Adressatin entgegengenommen. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2001 trat die Eidge- nössische Steuerrekurskommission auf die Beschwerde vom 17. September 2001 nicht ein, weil bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr keine verbesserte Rechtsschrift eingegangen war. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. November 2001 beantragt die X.________ GmbH, den Entscheid der Re- kurskommission vom 19. Oktober 2001 als ungültig zu erklären und die Sachlage und Beschwerde neu zu beurteilen. Sie macht geltend, entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid sei innerhalb drei Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift an die Rekurskommission gesandt worden. Der Beschwerde- schrift vom 19. November 2001 ist ein mit 26. September 2001 datierter, an die Eidgenössische Steuerrekurskommission adressierter "Beschwerde-Verbesserungs-Nachtrag" beigelegt, welcher den Vermerk "Einschreiben" trägt. Die zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Steuerrekurskommission reichte am 27. November 2001 die Akten ein und wies unter Verzicht auf eine Vernehmlassung darauf hin, dass sie die angebliche Verbesserung der Be- schwerde nie erhalten habe. Der Präsident der II. öffent- lichrechtlichen Abteilung setzte daher der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 Frist bis 14. Januar 2002 an, um den Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen; das Schreiben enthielt den ergän- zenden Hinweis, dass ohne Gegenbericht innert Frist auf Grund der Akten entschieden werde. Bis zum heutigen Datum hat sich die Beschwerde- führerin nicht geäussert. 2.- a) Das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung und die Un- terschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Abs. 1). Ge- nügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Abs. 2). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzu- treten (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeschrift vom 17. September 2001 den Anforderun- gen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte. In der Tat ent- hielt diese Rechtsschrift keine Ausführungen zur einzigen für den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung mass- geblichen Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Einsprache gegeben gewesen wären. Die Beschwerde- führerin anerkennt denn auch, dass sie innert der angesetz- ten Nachfrist eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen hatte, wobei ihr die diesbezügliche Aufforderung vom 21. September 2001 unbestrittenermassen zugekommen ist. Es ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob sie dieser Aufforde- rung Folge geleistet hat. b) Nach feststehender Praxis ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vor- zunehmen hat (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbe- sondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185). Einziger Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - eine verbesserte Rechtsschrift an die Eidge- nössische Steuerrekurskommission gesandt haben könnte, ist die Tatsache, dass der dem Bundesgericht vorgelegte "Be- schwerde-Verbesserungs-Nachtrag" mit dem Datum vom 26. Sep- tember 2001 versehen ist und den Vermerk trägt, dass er als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben worden sei. Dies reicht zum erforderlichen Rechtzeitigkeitsnachweis nicht aus. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 Gelegenheit eingeräumt, bis spätestens 14. Januar 2002 den Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen. Sollte sie die fragliche Rechts- schrift tatsächlich eingeschrieben bei der Post aufgegeben haben, wäre dieser Beweis leicht zu erbringen. Sie hat in- dessen innert der ihr angesetzten Frist weder den entspre- chenden Beleg eingereicht noch ein Gesuch um Fristerstre- ckung oder eine Erklärung dafür eingereicht, warum ihr dies nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführerin nun auch nach- träglich vor Bundesgericht nicht beweisen kann, dass sie der Aufforderung im Schreiben vom 21. September 2002 fristge- recht nachgekommen ist, ist für die Beurteilung der Recht- mässigkeit des angefochtenen Entscheids davon auszugehen, dass keine verbesserte Rechtsschrift vorgelegt wurde. Damit aber hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission Bundes- recht nicht verletzt, wenn sie gestützt auf Art. 52 VwVG auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2001 nicht eintrat. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Rechts- schrift vom 26. September 2001 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu genügen vermocht hätte, lässt doch auch sie eine Auseinandersetzung mit der Frage der Formgültigkeit der Einsprache vermissen. Darauf aber kommt es nicht an, nachdem die Einreichung dieser ergänzenden Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen ist. c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundes- gerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 OG) ist insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. Januar 2002 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: