II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.4/2001
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2A.4/2001/sch II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 5. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiberin Diarra. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons T h u r g a u, Verwaltungsgericht des Kantons T h u r g a u, Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements, betreffend Direktzahlungen, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 sprach das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau X.________ Direkt- zahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von insgesamt Fr. 8'970.-- zu. X.________ beantragte daraufhin mit Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Departement) die Abschaffung der Direktzahlungen sowie der Mehrwertsteuer und stattdessen höhere Preise für Landwirtschaftsprodukte. Das Departement wies den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso entschied auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und in der Folge die Rekurskommission EVD. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. Dezember 2000 beantragt X.________ unter anderem die Abschaffung der Direktzahlungen, höchste Preise für Landwirtschaftsprodukte, die Abschaffung der Oeko-Flächen, der Mehrwertsteuer sowie der Armeen auf der ganzen Welt und die Einführung der Todes- strafe in jedem Land. 2.- Gegenstand des Verfahrens, das zuletzt zum Ent- scheid der Rekurskommission EVD führte, ist eine Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau, womit dem Be- schwerdeführer Direktzahlungen zugesprochen worden sind. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, also auch vor Bundes- gericht, könnte der Beschwerdeführer daher einzig geltend machen, die Verfügung des Landwirtschaftsamtes sei mit Be- stimmungen der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar oder eine der Vorinstanzen habe ihm zuste- hende Verfahrensrechte missachtet. Nichts dergleichen lässt sich jedoch der Beschwerdeschrift entnehmen. Der Eingabe des Beschwerdeführers fehlt es hinsichtlich der Anträge sowie der Begründung an jedem Bezug zum Verfahrensgegenstand. Seine Kritik an der beschlossenen und in der Bundesverfas- sung sowie in der Gesetzgebung niedergelegten Landwirt- schaftsordnung kann nicht gehört werden. Erst recht nicht eingehen kann das Bundesgericht auf andere Anträge und Aus- führungen, wie solche zur Mehrwertsteuer, zur Armee und zur Todesstrafe. 3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzu- treten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozess- führung (Art. 36a Abs. 2 OG) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit seiner Anträge informiert worden war und Gelegenheit erhalten hatte, das Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen, Rechnung zu tragen (Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Depar- tement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungs- gericht des Kantons Thurgau sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. Februar 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: