Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.4/2001
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2A.4/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      5. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Diarra.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons
T h u r g a u,
Verwaltungsgericht des Kantons  T h u r g a u,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements,

                         betreffend
                      Direktzahlungen,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 sprach das
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau X.________ Direkt-
zahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von insgesamt
Fr. 8'970.-- zu.

        X.________ beantragte daraufhin mit Rekurs an das
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons
Thurgau (Departement) die Abschaffung der Direktzahlungen
sowie der Mehrwertsteuer und stattdessen höhere Preise für
Landwirtschaftsprodukte. Das Departement wies den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat. Ebenso entschied auf Beschwerde
hin das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und in der
Folge die Rekurskommission EVD.

        Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. Dezember
2000 beantragt X.________ unter anderem die Abschaffung der
Direktzahlungen, höchste Preise für Landwirtschaftsprodukte,
die Abschaffung der Oeko-Flächen, der Mehrwertsteuer sowie
der Armeen auf der ganzen Welt und die Einführung der Todes-
strafe in jedem Land.

     2.- Gegenstand des Verfahrens, das zuletzt zum Ent-
scheid der Rekurskommission EVD führte, ist eine Verfügung
des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau, womit dem Be-
schwerdeführer Direktzahlungen zugesprochen worden sind. Im
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, also auch vor Bundes-
gericht, könnte der Beschwerdeführer daher einzig geltend
machen, die Verfügung des Landwirtschaftsamtes sei mit Be-

stimmungen der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung
nicht vereinbar oder eine der Vorinstanzen habe ihm zuste-
hende Verfahrensrechte missachtet. Nichts dergleichen lässt
sich jedoch der Beschwerdeschrift entnehmen. Der Eingabe des
Beschwerdeführers fehlt es hinsichtlich der Anträge sowie
der Begründung an jedem Bezug zum Verfahrensgegenstand.
Seine Kritik an der beschlossenen und in der Bundesverfas-
sung sowie in der Gesetzgebung niedergelegten Landwirt-
schaftsordnung kann nicht gehört werden. Erst recht nicht
eingehen kann das Bundesgericht auf andere Anträge und Aus-
führungen, wie solche zur Mehrwertsteuer, zur Armee und zur
Todesstrafe.

     3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzu-
treten.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozess-
führung (Art. 36a Abs. 2 OG) sowie dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit seiner Anträge
informiert worden war und Gelegenheit erhalten hatte, das
Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen, Rechnung zu
tragen (Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
              im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Depar-
tement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau sowie der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: