Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.49/2001
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2A.49/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      6. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische
Vorschulung, Bundesamt für Zivilluftfahrt,
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

                         betreffend
             Ausschluss aus dem Auswahlverfahren
              für die fliegerische Vorschulung,

                    wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die flie-
gerische Vorschulung verfügte am 18. Februar 2000, A.________
werde für die Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung nicht
berücksichtigt. Sie begründete die Verfügung damit, dass in
der Schlussqualifikation des von A.________ besuchten Segel-
flugkurses FVS die Kriterien "Systematik, Prioritäten" und
"Räumliches Vorstellungsvermögen, Orientierung" nur als mar-
ginal beurteilt wurden. A.________ focht diese Verfügung bei
der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend Re-
kurskommission UVEK) an, welche die Beschwerde am 15. Dezem-
ber 2000 abwies.

        A.________ hat am 31. Januar 2001 gegen den Ent-
scheid der Rekurskommission UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de erhoben.

     2.- a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das
Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen.
Der in Art. 99 OG vorgesehene Ausschluss von der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist hauptsächlich darin begründet, dass
sich bei diesen Gegenständen ausgesprochen Ermessensfragen
stellen oder technische Aspekte im Vordergrund stehen, wes-
halb eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist; dies
gilt insbesondere für die Beurteilung von Prüfungsleistungen
(BGE 107 Ib 279 E. 1b S. 281 f.; Urteil des Bundesgerichts
vom 26. März 1997 i.S. R., publiziert in: VPB 61.62 II). Geht

es in einem konkreten Fall aber letztlich (wenigstens teil-
weise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Ausschliessungs-
grund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht zum Tragen. So ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es bei-
spielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung
oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen
und Examina geht (BGE 105 Ib 39 E. 1 S. 401; VPB 61.62 II
E. 1c und d; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Juli 1996 i.S. F., E. 1) und dabei nicht (bloss) die
Ergebnisse von Leistungsprüfungen umstritten sind (vgl. BGE
107 Ib 279 E. 1c S. 282). Soweit die Ergebnisse einer Prüfung
dennoch eine Rolle spielen, sind sie vom Bundesgericht aber
als Tatsachen hinzunehmen (BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282; 98 Ib
222 E. 1 und 2 S. 224 f.). Hängt allerdings die Zulassung zu
einer Tätigkeit, Ausbildung oder weiteren Prüfung gerade aus-
schliesslich vom Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ab, muss der
Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nach seinem
Zweck vollumfänglich greifen (nicht veröffentlichtes Urteil
des Bundesgerichts vom 5. Februar 1996 i.S. B. betreffend
Entscheid über die Erteilung der venia legendi, E. 3).

        b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der
Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung mit der Begründung
ausgeschlossen, dass seine Leistungen im Segelflugkurs, ins-
besondere bei den Prüfungsflügen, im Quervergleich mit den
anderen, gleichzeitig beurteilten Kandidaten nicht ausrei-
chend gewesen seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat
dementsprechend vorab die Qualifikation der Leistungen des
Beschwerdeführers bzw. die nachträgliche Überprüfung der
Qualifikation im Verfügungs- und Beschwerdeverfahren zum
Gegenstand. Nach den vorstehenden Darlegungen kann in einem
solchen Fall gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

        Selbst wenn aber auf die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde eingetreten werden könnte, wäre sie als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen. Weder legt der Beschwerdeführer
dar noch ist ersichtlich, dass für den zu beurteilenden Sach-
verhalt massgebliche Rechtsnormen übersehen, missachtet oder
verletzt worden seien. Sodann sind die Sachverhaltsfeststel-
lungen der Rekurskommission UVEK als richterlicher Behörde
für das Bundesgericht verbindlich, da sie weder offensicht-
lich unrichtig, unvollständig noch unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG).

     3.- Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen
der Vorakten), abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

        Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerde-
führer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eid-
genössischen Aufsichtskommission für die fliegerische Vor-
schulung und der Rekurskommission des Eidgenössischen De-
partementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 6. Februar 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: