II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.49/2001
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2A.49/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 6. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation, betreffend Ausschluss aus dem Auswahlverfahren für die fliegerische Vorschulung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die flie- gerische Vorschulung verfügte am 18. Februar 2000, A.________ werde für die Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung nicht berücksichtigt. Sie begründete die Verfügung damit, dass in der Schlussqualifikation des von A.________ besuchten Segel- flugkurses FVS die Kriterien "Systematik, Prioritäten" und "Räumliches Vorstellungsvermögen, Orientierung" nur als mar- ginal beurteilt wurden. A.________ focht diese Verfügung bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend Re- kurskommission UVEK) an, welche die Beschwerde am 15. Dezem- ber 2000 abwies. A.________ hat am 31. Januar 2001 gegen den Ent- scheid der Rekurskommission UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erhoben. 2.- a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Der in Art. 99 OG vorgesehene Ausschluss von der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist hauptsächlich darin begründet, dass sich bei diesen Gegenständen ausgesprochen Ermessensfragen stellen oder technische Aspekte im Vordergrund stehen, wes- halb eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist; dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Prüfungsleistungen (BGE 107 Ib 279 E. 1b S. 281 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1997 i.S. R., publiziert in: VPB 61.62 II). Geht es in einem konkreten Fall aber letztlich (wenigstens teil- weise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Ausschliessungs- grund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht zum Tragen. So ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es bei- spielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht (BGE 105 Ib 39 E. 1 S. 401; VPB 61.62 II E. 1c und d; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 1996 i.S. F., E. 1) und dabei nicht (bloss) die Ergebnisse von Leistungsprüfungen umstritten sind (vgl. BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282). Soweit die Ergebnisse einer Prüfung dennoch eine Rolle spielen, sind sie vom Bundesgericht aber als Tatsachen hinzunehmen (BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282; 98 Ib 222 E. 1 und 2 S. 224 f.). Hängt allerdings die Zulassung zu einer Tätigkeit, Ausbildung oder weiteren Prüfung gerade aus- schliesslich vom Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ab, muss der Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nach seinem Zweck vollumfänglich greifen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 1996 i.S. B. betreffend Entscheid über die Erteilung der venia legendi, E. 3). b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung mit der Begründung ausgeschlossen, dass seine Leistungen im Segelflugkurs, ins- besondere bei den Prüfungsflügen, im Quervergleich mit den anderen, gleichzeitig beurteilten Kandidaten nicht ausrei- chend gewesen seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat dementsprechend vorab die Qualifikation der Leistungen des Beschwerdeführers bzw. die nachträgliche Überprüfung der Qualifikation im Verfügungs- und Beschwerdeverfahren zum Gegenstand. Nach den vorstehenden Darlegungen kann in einem solchen Fall gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Selbst wenn aber auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde eingetreten werden könnte, wäre sie als offensicht- lich unbegründet abzuweisen. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass für den zu beurteilenden Sach- verhalt massgebliche Rechtsnormen übersehen, missachtet oder verletzt worden seien. Sodann sind die Sachverhaltsfeststel- lungen der Rekurskommission UVEK als richterlicher Behörde für das Bundesgericht verbindlich, da sie weder offensicht- lich unrichtig, unvollständig noch unter Verletzung wesent- licher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der Vorakten), abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerde- führer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eid- genössischen Aufsichtskommission für die fliegerische Vor- schulung und der Rekurskommission des Eidgenössischen De- partementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 6. Februar 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: